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09.12.2014 · IWW-Abrufnummer 173530

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.04.2014 – 2 StR 608/13a


in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des Totschlags in Tateinheit mitschwererMisshandlung von Schutzbefohlenen schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten M. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Fischer
Zeng
Eschelbach
Krehl
Schmitt

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