Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

15.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143098

Landesarbeitsgericht: Urteil vom 01.07.2014 – 1 Sa 63/14

1. Hat ein angestellter Steuerberater Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, so steht ihm nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe des Gewinns zu.

2. Der Umfang der Auskunft ergibt sich aus § 259 Abs. 1 BGB. Es ist über die einzelnen den Gewinn bestimmenden Positionen Rechnung zu legen. Die bloße Mitteilung eines Ergebnisses, etwa der Summe der Honorareinnahmen, genügt nicht.

3. Jedenfalls wenn Arbeitgeber eine Steuerberatungsgesellschaft ist, kann die Vorlage von Einzelbelegen regelmäßig nicht verlangt werden. Ein Auszug aus der Buchungsliste (DATEV-Auszug) genügt.

4. Solange ein Anspruch auf Ergänzung einer bereits erteilten Auskunft besteht, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB (noch) nicht verlangt werden.


In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:

Tenor:


A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.01.2014 - 5 Ca 882 a/12 - teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf die Beratungsstelle B... S... und das Kalenderjahr 2011

II.

Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf die Beratungsstelle S... und das Kalenderjahr 2012

zu 1 - 3 durch Vorlage einer geordneten und systematischen Aufstellung

sowie Vorlage je eines Auszugs

III.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger in Bezug auf die Bezirksstelle S...

durch Vorlage einer geordneten und systematischen Aufstellung sowie Vorlage je eines Auszugs für die Zeit ab dem 01.01.2013 des internen Bezirksstellenkontos, auf dem die nach Ziffer A. 1 und 2. vorgenommenen Geschäftsvorteile laufend gebucht und saldiert werden.

IV.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.


B. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.01.2014 - 5 Ca 882 a/12 - teilweise geändert: Der Antrag des Klägers auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft vom 14.02.2013 wird abgewiesen.


C. Der Kläger trägt 13 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 87 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Auskunftsansprüche des Klägers nach beendetem Arbeitsverhältnis.

Die Beklagten zu 1) und 2) erbringen Leistungen für ihre Mandanten auf den Gebieten der Buchführung und Steuerberatung. Sie unterhalten an insgesamt 77 Geschäftsstellen gemeinsame Kanzleien.

Der Kläger war ab dem 01.05.1993 bei beiden Beklagten als Steuerberater beschäftigt, seit 01.07.2006 auf Grundlage schriftlicher Verträge vom 27.12.2005/15.03.2006 (Bl. 25 - 33 und 34 - 42 d. A.). Der Kläger war neben vier weiteren Steuerberatern gleichberechtigter Leiter der Geschäftsstelle B... S....

In den insoweit wörtlich übereinstimmenden Arbeitsverträgen ist hinsichtlich der Vergütung des Klägers im Wesentlichen zusammengefasst geregelt, dass Grundlage der Vergütung das Bezirksstellenaufkommen ist (§ 4 Nr. 1 Arbeitsvertrag), das um die in § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags im Einzelnen genannten Kosten zu kürzen ist. Der verbleibende Betrag ergibt die Gesamtvergütung aller Geschäftsstellenleiter. Über die Verteilung dieses Betrages haben die Geschäftsstellenleiter in B... S... am 08.05.2008 eine Zusatzvereinbarung (Bl. 56 -59 d. A.) getroffen. Für den Fall eines Ausscheidens eines Geschäftsstellenleiters regelt § 6 der Arbeitsverträge:

§ 6

Bezüge bei Ausscheiden

Im Falle des Ausscheidens eines Bezirksstellenleiters (Erreichen der Altersgrenze, Ausscheiden aufgrund einvernehmlicher Regelung, Kündigung, Krankheit, Berufsunfähigkeit, Tod) erhält der jeweilige Bezirksstellenleiter sein Bezirksstellenguthaben zzgl. eventueller Korrekturen in der Vergangenheit zu hoch oder zu niedrig belasteter Aufwendungen. Dabei können insbesondere Korrekturen bei folgenden Positionen in Betracht kommen: Betriebs- und Geschäftsausstattung, Rückstellungen für nicht erledigte Arbeiten, Forderungen.

Weist das Bezirksstellenkonto einen negativen Betrag aus, ist unter Berücksichtigung eventueller vorgenannter Korrekturen der sich ergebende Saldo zurückzuzahlen.

Forderungsausfälle oder Eingänge auf bereits ausgebuchte Forderungen werden dem Bezirksstellenkonto des ausscheidenden Bezirksstellenleiters belastet bzw. gut geschrieben. Zu diesem Zweck wird das Bezirksstellenkonto auch über das Ausscheiden hinaus fortgeführt.

Die Zusatzvereinbarung vom 08.05.2008 regelt u. a.:

c) Ausscheiden aus sonstigen Gründen:

Für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis in der Bezirksstelle B... S... (sowohl L... als auch S...) endet der Gehaltsanspruch mit dem Tag des Ausscheidens. An der Verteilung des Überschusses des laufenden Jahres nimmt der Ausscheidende nicht mehr teil. Dem stehen auch keine weiteren Entschädigungen oder sonstige Ansprüche zu. Insbesondere wird keine "Abschichtungsbilanz" aufgestellt. Lediglich die monatlichen Abschlagszahlungen sind bis zum Tage des Ausscheidens zu leisten.

Die Geschäftsstellenleiter erhalten monatliche Abschlagszahlungen auf ihr Jahreseinkommen. Der Kläger erhielt für das Jahr 2009 im Mai 2010 eine Schlusszahlung in Höhe von EUR 339.503,90 und im Mai 2011 für das Jahr 2010 eine Schlusszahlung in Höhe von EUR 330.902,22.

Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftsstellenleitern und unter anderem einem erfolglosen Mediationsverfahren gekommen war, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2011 seine Arbeitsverhältnisse mit den Beklagten fristgemäß zum 31.12.2012. Mit Schreiben vom 13.12.2011 versetzten die Beklagten den Kläger in die Hauptgeschäftsstelle nach K... mit Wirkung zum 19.12.2011. Am 22.12.2011 monierte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung.

Am 14.05.2012 hat der Kläger Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetz-ung vor dem Arbeitsgericht erhoben. Mit Schreiben vom 10.06.2012 hat er die Klage um einen Auskunftsanspruch über die für das Geschäftsstellenaufkommen maßgebenden Zahlen für 2011 erweitert. Mit Schreiben vom 29.06.2012 haben die Beklagten dem Kläger eine Gewinnermittlung 2011 sowie eine Gewinnverteilung und Abrechnung übersandt (Anlage B 4, Bl. 151 f d. A.) Den sich daraus für den Kläger ergebenden Betrag von EUR 154.228,00 haben sie an den Kläger nicht ausgezahlt.

Mit Teil-Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 06.12.2012 haben sich die Beklagten zu einer weitergehenden Auskunft für das Jahr 2011 verpflichtet und diese mit Schreiben vom 14.02.2013 nebst Anlagen (Bl. 262 - 277 d. A.) entsprechend dem Inhalt des Vergleichs erteilt.

Mit seiner Klage hat der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, zunächst einmal den Anspruch geltend gemacht, dass die Beklagten die Richtigkeit ihrer am 14.02.2013 erteilten Auskunft an Eides statt versichern. Ferner hat der Kläger die Ergänzung und Erläuterung der Auskunft für 2011 verlangt.

Hierzu hat er die Ansicht vertreten, die ihm gegenüber erteilte Auskunft sei nicht vollständig und darüber hinaus nicht richtig. Der von den Beklagten ausgewiesene Umsatzrückgang für den Monat Dezember 2011 sei ganz ungewöhnlich, unwahrscheinlich und erläuterungsbedürftig. Ohne nähere Angaben seien die ihm vorgelegten Zahlen nicht prüffähig. Darüber hinaus widerspreche es jeder Erfahrung, dass im Monat Dezember ein derart ungünstiges Ergebnis erzielt werde, da dies regelmäßig der umsatzstärkste Monat in den vergangenen Jahren gewesen sei. Neben der Ergänzung ihrer Auskunft habe er daher auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagten die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides statt versicherten.

Ferner hat der Kläger Auskunftsansprüche hinsichtlich des Geschäftsstellenaufkommens für 2012 und der Entwicklung seines Bezirksstellenkontos im Jahr 2013 verlangt.

Hierzu hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung seine Bezüge bei Ausscheiden sich ausschließlich nach § 6 seines Arbeitsvertrages richteten. Die Vereinbarung vom 08.05.2008 sei tatbestandlich nicht einschlägig, sie könne auch seinen vertraglichen Anspruch nicht begrenzen. Hierzu hätten die Geschäftsstellenleiter keine Regelungsbefugnis gehabt. Jedenfalls sei die Vereinbarung unwirksam, wenn man sie dahin auslegen wollte, dass er keinen Anspruch auf die Jahreszahlung für 2012 habe. Sie widerspreche arbeitsrechtlichen Grundsätzen, etwa § 87 HGB.

Wegen des Inhalts der vom Kläger in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen vorgetragen,

die Auskunft für 2011 sei vollständig und richtig erteilt worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erläuterung der Gründe für den Umsatzrückgang. Diese hätten im Übrigen in einer erheblichen Unruhe in der Geschäftsstelle, die mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu tun gehabt habe, ihre Ursache. Anlass dafür, dass sie die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versicherten, bestehe nicht.

Für 2012 und 2013 stehe dem Kläger kein Auskunftsanspruch zu, da sein Anspruch auf die Jahresschlusszahlung durch § 4 c der Vereinbarung vom 08.05.2008 wirksam ausgeschlossen sei. Das Bundesarbeitsgericht habe die Wirksamkeit sogenannter "Topfabreden" ausdrücklich anerkannt. Um eine solche handele es sich auch hier. Nach § 4 c der Vereinbarung nehme der Ausscheidende an der Verteilung des Überschusses des laufenden Jahres nicht teil. Damit bestehe auch kein Anspruch für den Kläger. Dieser könne sich deswegen auch nicht auf die angebliche Unwirksamkeit dieser Vereinbarung berufen, weil er von ihr in der Vergangenheit selbst profitiert habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbe-stand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung haben die Parteien bereits in erster Instanz überein-stimmend für erledigt erklärt.

Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil die Beklagten verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskunft vom 14.02.2013 an Eides statt zu versichern. Den Anspruch auf Ergänzung und Erläuterung der Auskunft für 2011 und die Auskunftsansprüche des Klägers für 2012 und 2013 hat es abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses den Beklagten am 22.01.2014 zugestellte Urteil haben sie am 21.02.2014 Berufung eingelegt und diese am 21.03.2014 begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 23.01.2014 zugestellte Urteil am 24.02.2014, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 23.04.2014 am 23.04.2014 begründet.

Der Kläger trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ergänzend wie folgt vor:

Ihm stehe für das Jahr 2011 ein Anspruch auf Ergänzung der erteilten Auskünfte zu, weil sich erst aus der von den Beklagten am 14.02.2013 erteilten Auskunft Fragen ergäben. Er könne die Berechtigung seiner Ansprüche nach Grund und Höhe aufgrund der erteilten Informationen nicht überprüfen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien jedenfalls seine Anträge zu I., II. a - d auch nicht auf eine Erläuterung gerichtet. Den Beklagten sei es ohne Weiteres möglich auch entsprechende Belege vorzulegen. Diese könnten vom bei den Beklagten verwandten DATEV-System ohne Weiteres ausgegeben werden.

Er habe ferner auch Auskunftsansprüche für 2012 und 2013.

Diesen stehe insbesondere die Vereinbarung vom 8. Mai 2008 nicht entgegen. Den Geschäftsstellenleitern sei durch die Beklagten nur ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne der §§ 315 - 317 BGB im Hinblick auf die Quote der Verteilung der laufenden Vergütung eingeräumt worden. Dies decke nicht die Ermächtigung, von ihm vertraglich mit den Beklagten vereinbarte Gehaltsansprüche zu kürzen. § 4 c stehe damit im Widerspruch zur Vereinbarung in den §§ 6 und 4 seines Arbeitsvertrags.

Im Übrigen wiederholt der Kläger unter anderem seinen Vortrag, dass bereits unter Auslegungsgesichtspunkten nicht festzustellen sei, dass die Regelung auf den Fall des Ausscheidens zum Jahresende angewandt werden solle.

Schließlich handele er entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufe. Das Arbeitsgericht benenne kein Beispiel, wann er von der Kürzungsbefugnis in § 4 c profitiert habe. Ein entsprechendes Beispiel hätten auch die Beklagten nicht vorgetragen. Es sei auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass er jemals von dieser Regelung profitiert habe.

Die Abweisung des Auskunftsanspruchs für das Jahr 2013 lasse sich mit der Begründung des Arbeitsgerichts danach ebenfalls nicht halten, weil ihm ein nachlaufender Ausgleichsanspruch hinsichtlich seines Beratungsstellenkontos zustehe.

Seinen Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft vom 14.02.2013 an Eides statt gegenüber den Beklagten hat der Kläger im Berufungstermin für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine entsprechende Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.01.2014, 5 Ca 882 a/12 im Tenor zu 4. abzuändern und

I.

Die Beklagten jeweils zu verurteilen, in Bezug auf die Beratungsstelle S... und das Kalenderjahr 2011

II.

die Beklagten jeweils zu verurteilen, in Bezug auf die Beratungsstelle S...

und das Kalenderjahr 2012

III.

Die Beklagten zu I und II als Gesamtschuldner zu verurteilen

dem Kläger in Bezug auf die Bezirksstelle S...

Die Beklagten beantragen,

1.

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.01.2014 (Aktenzeichen 5 Ca 882 a/12) in Ziffern 1 bis 3 abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen,

2.

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie haben der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen und führen zur Begründung ihrer Berufung insoweit aus:

Ein Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung habe nicht bestanden, da keine Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit ihrer Auskünfte vom 14.02.2013 begründet seien.

Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Sie habe für 2011 vollständig Auskunft erteilt. Ein Ergänzungsanspruch bestehe nur bei Unvollständigkeit der Auskunft, die nicht vorliege. Der Kläger verlange aber vorliegend eine Begründung, wie es zu den in der Auskunft mitgeteilten Zahlen und Daten im Einzelnen gekommen sei. Ein solcher Anspruch bestehe nicht und sei auch nicht erfüllbar, da sie selbst nur Mutmaßungen darüber anstellen könnten, aus welchen Gründen es zu Veränderungen gegenüber den Vorjahren gekommen sei. Auch mit den Anträgen zu I., II a) - d) mache der Kläger die Erläuterung von Angaben geltend. Er könne schließlich keine Belegvorlage verlangen, da die mit dem Antrag zu I 3. verlangten Belege seinem Wunsch nach Erläuterung bzw. Begründung des Zustandekommens der Auskunft dienen sollten. Hierauf bestehe, wie bereits dargelegt, kein Anspruch.

Für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 könne der Kläger keine Auskunft verlangen, da er auf entsprechende Zahlungsansprüche mit der Vereinbarung vom 8. Mai 2008 wirksam verzichtet habe. Es handele sich um eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässige Topfabrede. Der Kläger habe bei Ausscheiden anderer Partner in der Vergangenheit selbst von dieser Regelung profitiert und könne sich, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, auch nach Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung berufen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zum überwiegenden Teil, die Berufung der Beklagten in vollem Umfang begründet.

A.
Die Berufung des Klägers ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Auskunftsansprüche für die Jahre 2011 und 2012 begründet.

I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte, form und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.

Die Berufung richtet sich, obwohl der Kläger insoweit keinen ausdrücklichen Berufungsantrag in der Berufungsbegründung angekündigt hat, auch gegen die Abweisung seines Auskunftsanspruchs für das Jahr 2013.

Gemäß § 520 ZPO Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung Berufungsanträge enthalten. Allerdings genügt es, wenn sich das Berufungsbegehren - auch ohne förmlichen Antrag - aus der Begründungsschrift ergibt (Zöller, 28. Auflage; § 520, Rn 28).

Der Berufungsbegründung des Klägers lässt sich entnehmen, dass er sein Auskunftsbegehren für das Jahr 2013 uneingeschränkt weiter verfolgt. Das wird aus seinen Ausführungen auf Seite 42 der Berufungsbegründung (B. 411 d. A) deutlich. Dort legt er dar, dass die Abweisung seines Auskunftsanspruchs für das Jahr 2013 nicht haltbar sei. Damit gibt der Kläger zu erkennen, dass er diesen Anspruch uneingeschränkt weiter verfolgt.

II.
Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann ergänzende Auskunft für das Jahr 2011 einschließlich der Vorlage weiterer Belege sowie Auskunft für die Jahre 2012 und 2013 verlangen. Eine Begründung für die ihm erteilte Auskunft müssen die Beklagten allerdings nicht abgeben. Soweit diese mit den An-trägen geltend gemacht wird, ist die Berufung unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat.

1. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten ergänzenden Auskunftsansprüche für das Jahr 2011 gilt Folgendes:

a) Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist § 242 BGB.

aa) Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht zur Auskunftserteilung durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt (BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, Juris, Rn 21 - 23).

bb) Diese Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs liegen hier vor. Zwischen den Parteien ist für das Jahr 2011 nicht weiter streitig, dass dem Kläger für dieses Jahr dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zusteht. Über seinen Anspruch auf den Anteil am Bezirksstellenaufkommen ist der Kläger solange im Ungewissen, wie er dieses Aufkommen nicht kennt. Den Beklagten liegen die entsprechenden Informationen vor, die sie unschwer erteilen können. Demnach besteht auch ein Anspruch des Klägers auf entsprechende Mitteilung des Bezirksstellenaufkommens.

b) Dieser Auskunftsanspruch ist auch nicht deswegen erfüllt, weil die Parteien ihn inhaltlich im Teil-Vergleich vor dem Arbeitsgericht näher eingegrenzt und insoweit abschließend den Umfang der Auskunft geregelt haben. Für diese Auslegung gibt der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Teil-Vergleich nichts her. Es ist insbesondere dort nicht aufgenommen, dass durch den Vergleich der vom Kläger bereits anhängig gemachte Auskunftsanspruch erledigt sein sollte. Der Sache nach handelt es sich danach um einen Zwischen-Vergleich.

c) Welchen Inhalt die dem Kläger zu erteilende Auskunft haben muss, richtet sich nach § 259 Abs. 1 BGB.

aa) Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

bb) Zur Ermittlung des Bezirksstellenaufkommens bedarf es einer Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 4 des Arbeitsvertrags des Klägers, wonach es sich bei dem Bezirksstellenaufkommen um das um bestimmte Ausgabepositionen gekürzte Gebührenaufkommen der Geschäftsstelle handelt.

cc) Rechtsfolge des § 259 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch auf Erteilung einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Verpflichtung Rechenschaft abzulegen, geht grundsätzlich weiter als die Auskunftspflicht, wenngleich die Grenzen fließend sind, zumal sich Inhalt und Umfang der Pflichten jeweils aus den konkreten Rechtsverhältnissen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte ergeben. Sie unterscheidet sich von der Auskunftspflicht, die vornehmlich der formellen Unterrichtung dient, durch eine darüber hinausgehende genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und soweit erforderlich Ausgaben. Eine Rechnungslegung erfordert eine geordnete Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in verständlicher Form unter Beifügung von Belegen, soweit diese üblicherweise (Verkehrssitte) ausgestellt werden. Erforderlich ist die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung, d. h. einer zweckmäßigen und übersichtlichen und daher verständlichen Aufgliederung der Einnahme- und Ausgabeposten. Solange die Rechnungslegung diesen Formalanforderungen nicht genügt, liegt keine Erfüllung vor. Der Berechtigte kann dann Ergänzung der Rechnungslegung verlangen. Sachliche Beanstandungen der Rechenschaftslegung berühren die Erfüllung des Anspruchs hingegen nicht. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Rechenschaftslegung unrichtig oder materiell unvollständig vorgenommen worden ist, so kann keine Ergänzung oder Berichtigung verlangt werden. Auch mit einer falschen Rechnungslegung erfüllt der Schuldner den Anspruch. In Betracht kommt dann freilich der Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB auf Versicherung an Eides statt (vgl. zum ganzen Münchener Kommentar zum BGB-Krüger, 6. Auflage, § 259 Rn 21 - 24). Geht es um eine Gewinnbeteiligung, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung der Parteien verpflichtet, Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Auflage, § 76, Rn 6).

dd) Nach vorstehenden Grundsätzen haben die Beklagten den Auskunftsanspruch des Klägers durch die Auskunft vom 14.02.2013 (Bl. 262 ff d. A.) nicht erfüllt.

Die Auskunft vom 14.02.2013 enthält keine Aufstellung der Einnahmen, sondern teilt nur das Ergebnis einer Aufstellung mit, etwa für die Beklagte zu 1) EUR 4.416.102,35 an angefallenen und fakturierten Gebühren. Gleiches gilt auch für die Aufstellung der Ausgaben. Auch insoweit legen beide Beklagten jeweils nur ein summenmäßiges Ergebnis vor, ohne dass dem eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Posten zugrunde liegt. Mit diesem Inhalt haben die Beklagten dem Kläger über das Bezirksstellenaufkommen nicht ausreichend Rechnung gelegt. Die Richtigkeit der vorgelegten Aufstellungen ist für ihn nicht überprüfbar. Hierfür ist die Mitteilung der Zahlen, aus denen sich die genannten Summen zusammensetzen, erforderlich.

Nach Treu und Glauben schulden daher die Beklagten eine weitere Aufschlüsselung der einzelnen mitgeteilten Positionen. Hier bietet sich die Vorlage der auch vom Kläger begehrten DATEV-Unterlagen an. Eine Belegvorlage, also die Vorlage der einzelnen Rechnungen nebst Kontoauszug, der die Zahlung bestätigt, kann demgegen-über nicht verlangt werden. Der damit im Zusammenhang stehende Aufwand ist aus Sicht der Kammer unverhältnismäßig und den Beklagten nicht zumutbar. Beide Beklagten befassen sich mit Buchführung und Steuerberatung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den vorgenommenen Buchungen entsprechende Belegvorgänge zugrunde liegen, ohne dass diese im Einzelnen vorgelegt werden müssen. Es handelt sich insoweit um berufsständische Pflichten der Beklagten, deren Einhaltung von diesen ohne Weiteres erwartet werden kann.

Generell nicht umfasst ist nach vorstehenden Ausführungen von der Rechenschaftslegung eine Erläuterung dazu, warum eine bestimmte Zahl (Einnahmeposten/Ausgabeposten) so ausgefallen ist, wie sie sich in der Aufstellung darstellt. Gründe dafür, warum bestimmte Einnahmen erzielt worden sind, sind nicht vom Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung erfasst.

Insgesamt hält die Berufungskammer es daher für zumutbar, dass die Beklagten die in der Auskunft vom 14.02.2013 unter den Positionen 1 a) bis e) und 2 a) bis e) genannten Zahlen im Einzelnen aufschlüsselt und durch die im DATEV-System der Beklagten hinterlegten Zahlen erläutert. Der Kläger hat insoweit in der Berufungsbegründung (Seite 24, Bl. 395 d. A.) vorgetragen, diese ließen sich aus dem DATEV-System der Beklagten kurzerhand ausgeben. Hiergegen haben die Beklagten keine Einwände erhoben.

d) Für die vom Kläger mit dem Antrag zu I. geltend gemachten Ansprüche folgt hieraus:

aa) Der Antrag zu I 1. ist unbegründet. Mit dem Antrag sollen die Beklagten die Gründe für den behaupteten Rückgang der Gebührenforderungen "konkret erläutern". Damit verlangt der Kläger eine Begründung dafür, warum 2011 weniger Gebühren angefallen sind als im Vorjahr. Darauf besteht nach Vorstehendem kein An-spruch. Dieser richtet sich nur auf die Mitteilung des Ergebnisses, nicht auf Begründungen.

bb) Die Anträge zu I 2. a) und b) sind begründet. Mit diesen beiden Anträgen begehrt der Kläger Auskunft über die Zusammensetzung des Gebührenaufkommens für das Jahr 2011.

cc) Der Antrag zu I 2. c) ist ganz offensichtlich nicht begründet. Es wird mit dem An-trag gerade nicht Auskunft über Einnahmen oder Ausgaben verlangt, sondern darüber, warum bestimmte Einnahmen nicht erzielt wurden. Im Übrigen ergibt sich aus den Auskünften zu I 2. a) und b) bereits, ob irgendwelche Aufträge im Kalenderjahr 2011 zwar angenommen aber nicht fakturiert wurden.

dd) Der Antrag zu I 2. d) ist teilweise begründet. Die Beklagten haben Auskunft über die von ihnen gebildeten Rückstellungen für das Jahr 2011 zu geben. Auskunft über Rückstellungen benötigt der Kläger im Hinblick auf § 4 Nr. 1, 2. Absatz seines Arbeitsvertrags. Danach wirkt sich die Bildung von Rückstellungen nämlich auf das Gebührenaufkommen und damit auf das Beratungsstellenaufkommen aus. Nicht verlangen kann der Kläger demgegenüber eine Auskunft darüber, aus welchem Grund eine Rückstellung gebildet wurde. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Dass die Auskunft durch Vorlage einer geordneten und systematischen Aufstellung zu erteilen ist, wie der Kläger das mit dem letzten Halbsatz des Antrags zu I 2. verlangt, entspricht § 259 Abs. 1 BGB.

ee) Der Antrag zu I 3. a) ist begründet. Der Kläger kann einen Ausdruck der im DATEV-Programm der Beklagten hinterlegten Mandantenaufträge nebst der im An-trag genannten Aufschlüsselung verlangen. Damit wird ihm die Prüfung des Gebührenaufkommens der Geschäftsstelle B... S... ermöglicht.

ff) Unbegründet ist demgegenüber der Antrag zu I 3. b), mit dem der Kläger Kopien aller Kostenrechnungen für steuerliche Beratungsleistungen geltend macht. Das hält die Berufungskammer aus den oben dargestellten Gründen für unverhältnismäßig.

gg) Der Antrag zu I 3. c) ist begründet. Der Kläger kann Auskunft über alle Konten, auf denen honorarbezogene Geschäftsvorfälle der Geschäftsstelle S... gebucht sind, verlangen. Diese beeinflussen, wie ohne Weiteres aus dem Zusatz "honorarbezogen" deutlich wird, das Honoraraufkommen der Geschäftsstelle und damit das Beratungsstellenaufkommen, das u. a. an den Kläger zu verteilen ist.

hh) Schließlich kann der Kläger auch die in dem Antrag zu I 3. d) verlangte Aufstellung der Personalkosten der Mitarbeiter verlangen. Diese dient der Überprüfbarkeit der Ausgaben der Geschäftsstelle.

2. Dem Kläger steht auch der mit dem Antrag zu II geltend gemachte Auskunftsan-spruch für das Jahr 2012 zu.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entfällt ein Auskunftsanspruch des Klägers nicht deswegen, weil ein mit der Auskunft zu verfolgender Hauptanspruch auf Verteilung des Bezirksstellenaufkommens für das Jahr 2012 nicht besteht. Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung (etwa MüKo, aaO, Rn 16), dass bei Fehlen eines Hauptanspruchs auch ein Auskunftsanspruch nicht gegeben ist. Dem Kläger steht jedoch für das Jahr 2012 ein Anspruch auf Verteilung des Jahresüberschusses zu.

Diesem Anspruch steht insbesondere Ziffer 4. c) der Vereinbarung der Geschäftsstellenleiter vom 08.05.2008 nicht entgegen.

aa) Es liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Wegfall des Anspruchs auf Überschussverteilung im hier zu entscheidenden Fall nicht vor.

Nach Ziffer 4. c) endet für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis in der Bezirksstelle B... S... der Gehaltsanspruch mit dem Tag des Ausscheidens. Nach Satz 2 nimmt der Ausscheidende an der Verteilung des Überschusses des laufenden Jahres nicht mehr teil. Ihm stehen nach Satz 3 keine weiteren Entschädigungen mehr zu. Eine "Abschichtungsbilanz" wird nicht aufgestellt. Er enthält lediglich die monatlichen Abschlagszahlungen bis zum Tage des Ausscheidens.

Mit diesem Inhalt regelt die Vorschrift das Ausscheiden eines Geschäftsstellenleiters - außer in den Fällen des Todes (Ziffer 4. b) - oder des Erreichens des Rentenalters (Ziffer 4. d) im Fall der unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende trifft die Vorschrift keine Regelung, insbesondere legt sie nicht fest, dass in diesem Fall der Anspruch auf Zahlung des Jahresüberschusses des abgelaufenen Jahres entfällt.

Das ergibt sich ohne Weiteres aus Satz 2 der Regelung, wonach der Ausscheidende an der Verteilung des Überschusses des laufenden Jahres nicht teilnimmt. Scheidet jemand, wie hier der Kläger aufgrund einer Kündigung zum Jahresende aus, scheidet er erst mit Ablauf des Jahres aus, nicht aber im laufenden Jahr. Daher gibt es auch keinen für das laufende Jahr zu verteilenden Überschuss.

Das ergibt sich neben dem aus Sicht des Berufungsgerichts schon eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung auch aus deren Systematik. Anders als den in Ziffer 4 b) und d) geregelten Fällen des unterjährigen Ausscheidens durch Tod oder Eintritt des Rentenalters sollte im Falle sonstigen Ausscheidens während des Jahres keine "Abschichtungsbilanz" aufgestellt werden. Hierfür bestand aus Sicht der Vertragsschließenden kein Erfordernis, weil ein Fall des Ausscheidens aus sonstigen Gründen nur vorliegen konnte bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung im laufenden Jahr oder fristloser Kündigung. Unstreitig haben sämtliche Geschäftsstellenleiter wie der Kläger eine ordentliche Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende. Für die Fälle einvernehmlicher Beendigung oder fristloser Kündigung ist aber der Wegfall der Abschlusszahlung sachlich gerechtfertigt, da die Beendigung entweder aus wichtigem Grund erfolgt oder auf einer einvernehmlichen Regelung beruht, bei der der Wegfall des Anspruchs auf Jahresschlusszahlung mit berücksichtigt werden konnte.

Ein anderer Wille der Vertragsschließenden ist der Vereinbarung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Insoweit ist zu bedenken, dass der Anspruch auf Verteilung des Jahresüberschusses maßgeblich das Jahreseinkommen der Geschäftsstellenleiter beeinflusst. Beim Kläger machte es in den Jahren 2010 und 2011 2/3 seines Jahresgehalts aus. Hätten die Geschäftsstellenleiter tatsächlich in so erheblichem Umfang auf Gehaltsansprüche verzichten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies deutlicher zum Ausdruck gebracht hätten.

bb) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Ausscheidens des Klägers ist auch tatsächlich auf den 31.12.2012 abzustellen. Demgegenüber ist es unerheblich, dass er bereits Ende 2011 von B... S... nach K... versetzt worden ist.

Abgesehen davon, dass Ziffer 4 c) ausdrücklich vom Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis spricht und damit auf das die Parteien verbindende Rechtsverhältnis abstellt und nicht auf den tatsächlichen Einsatzort, können sich die Beklagten auch nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass sie den Kläger bereits Ende 2011 nach K... versetzt haben. Die entsprechende Versetzung war nämlich erkennbar rechtswidrig, da sich die Beklagten in § 3 Ziffer 5 der Arbeitsverträge die Möglichkeit der Versetzung nur für die Fälle vorbehalten haben, in denen sich dies ohne schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile ermöglichen lasse. Der Wegfall von 2/3 des Gehalts ist aber ohne Weiteres ein schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteil, der einer Versetzung nach K... entgegenstand. Auf den rechtswidrigen Wechsel des Dienstortes des Klägers können sich die Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB daher nicht berufen.

cc) Schließlich steht dem Anspruch auf einen Anteil am Jahresabschluss für das Jahr 2012 entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts auch nicht ein treuwidriges Verhalten des Klägers im Sinne von § 242 BGB entgegen. Weder Arbeitsgericht noch die Beklagten haben überzeugend dargelegt, warum der Kläger sich seinerseits rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er seinen Anspruch für das Jahr 2012 geltend macht. Soweit die Beklagten erkennbar unsubstantiiert ausgeführt haben, der Kläger habe in der Vergangenheit von Ziffer 4 c) profitiert, konnten sie diesen Vortrag auch im Berufungstermin nicht weiter konkretisieren. Tatsächlich sind in den Jahren seit 2000, in denen der Kläger einer der Geschäftsstellenleiter war, nur im Jahr 2008 zwei Geschäftsstellenleiter ausgeschieden. Diese sind aber wegen Erreichen des Rentenalters ausgeschieden, wie der der Kläger von den Beklagten unwidersprochen im Berufungstermin ausgeführt hat. Es wurde daher auch entsprechend Ziffer 4 d) eine Abschichtungsbilanz erstellt. Ein anderer Sachverhalt, bei dem der Kläger von der Regelung in Ziffer 4 c) profitiert haben könnte, ist nicht ersichtlich.

b) Hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsanspruchs gilt das unter II 1 c) oben Ausgeführte entsprechend. Für die mit dem Antrag zu II geltend gemachten Ansprüche gilt im Einzelnen Folgendes:

aa) Der Antrag zu II 1 a) bis e) ist begründet. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger Auskunft über den Umfang des Gebühreneinkommens in der Geschäftsstelle B... S.... Diese benötigt er zur Ermittlung des Beratungsstellenaufkommens und hieraus resultierend seines Anteils am Jahresüberschuss.

bb) Mit dem Antrag zu II 2 a) bis e) begehrt der Kläger Angaben zu den Positionen, um die das Beratungsstellenaufkommen nach § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags zu kürzen ist. Auch dieser Anspruch ist nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne Weiteres begründet, da er der Ermittlung des zu verteilenden Beratungsstellenaufkommens dient.

cc) Den ursprünglich angekündigten Antrag zu II 2 f) hat der Kläger im Berufungstermin nicht gestellt. Es handelt sich offensichtlich um einen versehentlich in die Klaganträge aufgenommenen Zusatz, der erkennbar gegenstandslos ist.

dd) Die Anträge zu II 3 a) bis c) sind ebenfalls begründet. Es geht in diesen Anträgen um eine Einzelaufstellung des Gebührenaufkommens. Der Kläger verlangt mit diesem Antrag insoweit nur eine weitere Aufschlüsselung der in II 1 erteilten Auskunft.

ee) Der Antrag zu II 3 d) ist unbegründet. Auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu I 2 c) (II 1 d), cc) der Entscheidungsgründe) wird verwiesen.

ff) Der Antrag zu II 3 e) ist teilweise begründet. Eine Begründung dafür, warum bestimmte Rückstellungen gebildet wurden, müssen die Beklagten nicht abgeben. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu 1 d) dd) Bezug genommen.

gg) Der Antrag zu II 3., soweit er insgesamt gerichtet ist auf Belegvorlage, ist zu den Positionen a) bis d) sowie f) und g) begründet, hinsichtlich des Antrags zu e) unbegründet. Der Kläger kann die mit diesen Anträgen verlangten Belege mit Ausnahme der Kopien aller im Jahr 2012 erstellten Kostenrechnungen (Antrag zu II 3 e) verlangen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

3. Schließlich steht dem Kläger auch der mit dem Antrag zu III geltend gemachte Auskunftsanspruch für das Jahr 2013 zu.

a) Der Auskunftsanspruch für 2013 ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil bereits für das Jahr 2012 kein Zahlungsanspruch mehr besteht und auch auf den nachlaufenden Zahlungsanspruch auf Ausgleich seines Beratungsstellenguthabens durch den Kläger verzichtet worden ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu 2 a) verwiesen.

b) Der als Grundlage der Auskunft dienende Hauptanspruch für den Kläger ergibt sich aus § 6 seines Arbeitsvertrags. Danach erhält im Falle des Ausscheidens der jeweilige Beratungsstellenleiter sein Beratungsstellenguthaben zuzüglich eventueller Korrekturen. Dass durch § 6 ein Zahlungsanspruch des ehemaligen Geschäftsstellenleiters begründet werden soll, ergibt sich ohne Weiteres aus § 6 Abs. 2, wonach bei einem negativen Betrag ein sich ergebender Saldo zurückzuzahlen ist. Das Wort "erhält" in § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags soll demnach einen Zahlungsanspruch bei positivem Saldo begründen.

Darüber hinaus regelt § 6 des Arbeitsvertrags, dass für den Kläger nach seinem Ausscheiden ein Beratungsstellenkonto weiter geführt wird. Über dessen Entwicklung hat der Kläger nach § 242 BGB einen Auskunftsanspruch.

c) Der nach diesen Grundsätzen mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist in vollem Umfang begründet. Mit dem Antrag zu III 1 verlangt der Kläger Auskunft über die für die Entwicklung des Beratungsstellenguthabens nach § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags maßgebliche Entwicklung seines Kontos. Gleiches gilt für die mit dem Antrag zu III 2 verlangten Auskünfte, die sich ebenfalls auf die Entwicklung des Kontos und insbesondere dort vorgenommene Korrekturen beziehen.

Auf die mit dem Antrag zu III 2 verlangten Informationen hat der Kläger einen An-spruch, weil er Informationen über die Positionen verlangt, um die nach § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags das Beratungsstellenaufkommen zu kürzen ist. Diese Kürzungsbefugnis besteht nach § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags über den Fall des Ausscheidens hinaus. Zur Ermittlung des Beratungsstellenguthabens sind also die entsprechenden Positionen zu berücksichtigen und zur Prüfung des Ergebnisses dem Kläger mitzuteilen.

c) Für den Antrag zu III haften beide Beklagten als Gesamtschuldner, da nur ein von beiden Beklagten gemeinsam geführtes Konto über den Kläger bei den Beklagten besteht, wie im Berufungstermin erörtert wurde.

B.
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls begründet.

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Sie ist begründet.

I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist infolge der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers im Berufungstermin nur noch die Frage, ob sich der Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Versicherung der Richtigkeit der am 14.02.2013 erteilten Auskunft an Eides statt nachträglich erledigt hat.

II.
Dieser Antrag des Klägers ist unbegründet. Der Antrag des Klägers auf Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt hat sich nicht erledigt, sondern war von Anfang an unbegründet.

Nach allgemeiner Auffassung besteht ein Anspruch auf Angabe der Eidesstattlichen Versicherung (noch) nicht, solange die nach § 259 Abs. 1 BGB geschuldete Rechnungslegung formal unvollständig ist. Der Gläubiger muss in diesem Fall vielmehr zunächst die Ergänzung der Auskunft einfordern (MüKo-Krüger, § 259 BGB, Rn 40).

Ein Anspruch auf jeweilige Versicherung an Eides statt bei sukzessiv erteilten Auskünften besteht demgegenüber nicht.

Demnach konnte der Kläger von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verlangen. Nach dem unter A. I. 1 Ausgeführten stand und steht dem Kläger nämlich noch ein ergänzender Anspruch auf Auskunft zu. Dieser steht der Feststellung der Erledigung des Antrags entgegen.

Ob darüber hinaus die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung erfüllt waren, bedarf keiner Entscheidung.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Dabei hat der Kläger mit dem Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Wert 5000,00 EUR) und mit - geschätzt - 20 % der Anträge für das Jahr 2011 (Wert insgesamt 41.000,00 EUR) und 2012 (Gesamtwert 85.250,00 EUR) verloren. Ausgehend von dem im Berufungstermin festgesetzten Wert für das Berufungsverfahren von EUR 227.750,00 ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es nach der vorliegenden Entscheidung nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 08.05.2008 an, so dass wegen dieser von den Beklagten als grundsätzlich angesehenen Rechtsproblematik die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.

Verkündet am 01.07.2014

Vorschriften§ 242 BGB, § 259 Abs. 1 BGB, § 259 Abs. 2 BGB, § 87 HGB, §§ 315 - 317 BGB, § 64 Abs. 2 b ArbGG, § 520 ZPO, § 259 Abs. 1 BGB, § 259 Abs. 1 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr