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01.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052522

Amtsgericht Dresden: Urteil vom 05.08.2005 – 103 C 1822/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES

In Sachen

XXX
Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heß. Timmann & Süß,
Loschwitzer Straße 32, 01309 Dresden - 784/04S24 -

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand R.-P. Hoenen u. a.
Willi-Hussong-str. 2, 96442 Coburg
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ippisch & Kollegen, Gustav-Adolf-Straße 11, 01219 Dresden ? 3282-05 wa -


wegen Schadenersatz aus Verkehrsunf.


erlässt das Amtsgericht Dresden durch die Richterin am Amtsgericht Stephan aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.08.2005 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.12.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 60,90 EUR

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, § 3 PflVG 60,90 EUR als Schadensersatz für die außergerichtliche Tätigkeit seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin ersetzt verlangen. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.212,37 EUR stehen der Bevollmächtigten gemäß §§ 13, 14 Nr. 2400 VVRVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 und somit 157,50 EUR zuzüglich 20,00 EUR Post- und Telekommunikations Nr. 7002 VVRVG sowie zuzüglich 16 Umsatzsteuer Nr. 7008 VVRVG und somit insgesamt 205,59 EUR zu. Nachdem die Beklagte hierauf 145,00 EUR bezahlt hat, steht dem Kläger die Zahlung weiterer 60,90 EUR zu.

Die geltend gemachte Höhe der Geschäftsgebühr von 1,5 ist im vorliegenden Fall angemessen, weil es sich um die Regulierung eines Verkehrsunfalls handelte und die Tätigkeit der Bevollmächtigten umfangreich und schwierig war, sodass die Mittelgebühr des Gebührenrahmens von § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VVRVG angemessen ist und damit die Schwellengebühr von 1,3 überschritten wurde.

Die Bevollmächtigte musste mit dem Kläger die Sach- und Rechtslage eine Stunde lang erörtern, ein Schreiben an die Versicherung fertigen, einen Kostenvoranschlag einholen, prüfen auf welcher Grundlage der Schadensersatzanspruch des Klägers abgerechnet werden sollte, sie hatte auch zu prüfen, ob und in welcher Höhe eines Haftung des Klägers in Betracht kam und inwieweit Ersatzansprüche hinsichtlich des angemieteten Mietwagens in Betracht kamen. Es handelte sich daher keineswegs um eine einfach gelagerte Angelegenheit, die lediglich eine Rahmengebühr von 1,0 ausgelöst hätte wie die Beklagte meint, sondern um eine über dem Durchschnitt liegende Angelegenheit, weswegen die Mittelgebühr von 1,5 angemessen ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte mit der Zahlung spätestens seit dem 09.12.2004 in Verzug befand, nachdem sie einen Teil der Rechtsanwaltskosten beglich und im Übrigen die Zahlung verweigerte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.


Stephan
Richterin am Amtsgericht

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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