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22.08.2014 · IWW-Abrufnummer 172002

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 13.05.2013 – 17 Sa 1645/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010, 11 Ca 8696/09 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung. Die Beklagte ist eine Luftverkehrsgesellschaft mit ca. 2.100 Arbeitnehmern, davon weit über 1.000 im fliegenden Personal. Für die im Flugbetrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ist durch Tarifvertrag Personalvertretung A vom 01. September 1992 (Bl. 32 f d.A.; in der Folge: TV PV) gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG eine Personalvertretung errichtet. Der am B geborene, ledige und in C wohnende Kläger ist seit 01. November 1997 bei der Beklagten zunächst als Flugbegleiter und danach als Purser mit einer zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 4.618,35 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. September 1997 (Bl. 53 f d.A.) lautet auszugsweise: 1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung Der Mitarbeiter wird ab 01.11.1997 als Flugbegleiter/in in C beschäftigt. A kann den Mitarbeiter vorübergehend oder auf Dauer auf einem anderen Flugzeugmuster, einem anderen Ort sowie befristet auch bei einem anderen Unternehmen des D-Konzerns einsetzen. 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der A in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Dienstvorschriften der A und den Bestimmungen dieses Vertrages. Für eine Geschäftsführersitzung der Beklagten vom 26. September 2008 existiert die hiermit in Bezug genommene Geschäftsführungsvorlage "Schließung Station E" (Bl. 116 f d.A.), wonach die Geschäftsführung gebeten wird, einer dauerhaften Stationsschließung E für B 753/763 Crews aufgrund nicht vorhandenen Flugprogramms zuzustimmen. Nach einem Protokoll der Geschäftsführungssitzung vom 26. September 2008 (Bl. 278 f d.A.) gehört diese Vorlage zu den Vorlagen und Informationen, die "von der GF freigegeben/zur Kenntnis genommen" wurden. Die Beklagte und die Personalvertretung schlossen die hiermit in Bezug genommene undatierte Vereinbarung "Teilinteressenausgleich Kabine über die Beendigung der Stationierung von Cockpit- und Kabinenpersonal am Flughafen C" (Bl. 136 f d.A.; in der Folge: Teilinteressenausgleich Kabine). Deren Präambel lautet auszugsweise: F beabsichtigt, im Kalenderjahr 2009 den Stationierungsort C für das Fliegende Personal der A aufzugeben. Für das Fliegende Personal mit Stationierungsort C bedeutet dies, dass ein dienstlicher Einsatz bei der F von C aus nicht mehr erfolgen wird. Die PV nimmt diesen Entschluss zur Kenntnis. ... Der Teilinteressenausgleich Kabine regelt den Einsatz von Kabinenmitarbeitern der Beklagten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die A (G) und unter Beibehaltung des Stationierungsorts C. Am 07. Juli 2009 schlossen die Beklagte und die Personalvertretung die hiermit ebenfalls in Bezug genommene "Vereinbarung über die Beendigung der Stationierung von Cockpit - Kabinenpersonal in C (E)" (Bl. 57 f d.A.; in der Folge: Betriebsvereinbarung vom 07. Juli 2009). Deren Präambel lautet auszugsweise: A beabsichtigt, am Ende des Kalenderjahres 2009 den Stationierungsort C für das Fliegende Personal aufzugeben. Hierdurch fallen an diesem Stationierungsort insgesamt 43 Arbeitsplätze für das fliegende Personal (5 Flugkapitäne, 1 Copilot, 10 Purser, 27 Flugbegleiter) mit einem Vollzeitäquivalent von 33,9 Stellen weg. Mit Schreiben vom 25. August 2009 (Bl. 135 d.A.) bat die Beklagte die Personalvertretung um Zustimmung zur Versetzung des Klägers nach H zum 01. Januar 2010 und hörte sie zu einer hilfsweise auszusprechenden Änderungskündigung zum 31. März 2010 an. Mit Schreiben vom 17. September 2009 (Bl. 55 f d.A.), dem Kläger am 22. September 2009 zugegangen, versetzte die Beklagte den Kläger unter Beibehaltung seiner bisherigen Funktion mit Wirkung zum 01. Januar 2010 von C nach H und erklärte hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung zum 31. März 2010 mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 01. April 2010 mit dem Stationierungsort H fortzusetzen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2009 (Bl. 56 d.A.) widersprach der Kläger der Versetzung und nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Mit seiner am 12. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 23. Oktober 2009 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Versetzung und gegen die Änderungskündigung gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 304 bis 319 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, das die Beklagte vorgetragen hat, bei ab Mai 2008 durchschnittlich 2 Legs von und nach C monatlich seien pro Maschine 8 von 36 in C stationierten Mitarbeitern zum Einsatz gekommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 25. Februar 2010 verkündetes Urteil, 11 Ca 8696/09, unter Klageabweisung im Übrigen die Unwirksamkeit der Versetzung und die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung sei unwirksam, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass ihre Entscheidung billigem Ermessen entspräche. Die Änderungskündigung sei unwirksam, denn auch wenn man die von der Beklagten behauptete Unternehmerentscheidung als gegeben ansehen wollte, würde durch Stilllegung des Stationierungsortes C nicht die Möglichkeit entfallen, dort den Einsatzort des Klägers beizubehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 320 bis 324 d.A.). Gegen dieses ihr am 05. Juli 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08. Juli 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 01. September 2010 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05. Oktober 2010 am 01. Oktober 2010 begründet. Die Kammer hat mit Urteil vom 28. März 2011, 17 Sa 1026/10 (Bl. 507 f d.A.), die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf abgestellt, die Beklagte habe Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit der behaupteten Unternehmerentscheidung nicht hinreichend dargelegt. Auf die zugelassene Revision hin hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 26. September 2012, 10 AZR 416/11 (Bl. 530 f d.A.), das Urteil der Kammer vom 28. März 2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur Zurückverweisung wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 28. März 2011 (Bl. 508 bis 511 d.A.) verwiesen. Die Beklagte vertieft ihre Argumentation zur Ermessensausübung und führt aus, im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung des billigen Ermessens sei mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehen, dass der Standort C zum Zeitpunkt der Versetzung geschlossen worden sei und damit wirtschaftliche Erwägungen von beträchtlicher Tragweite dargelegt seien. Gerade in Fällen, in denen an einem Einsatzort keine Arbeitseinsätze mehr stattfinden bzw. beginnen können, müsse eine Änderung des Einsatzortes im Wege der Versetzung möglich sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010, 11 Ca 8696/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft ebenfalls seine Argumentation zur Ermessensausübung und verweist darauf, die Versetzung bringe für ihn tiefgreifende Veränderungen der Arbeitsumstände mit sich. Wegen der Einzelheiten bezüglich der von Januar 2010 bis Dezember 2012 angefallen Fahrtkosten, Hotelkosten und Verwendung freier Tage für die Anreisen wird auf die Ausführungen auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2013 (Bl. 595 f d.A.) verweisen. Er trägt von der Beklagten unwidersprochen aber als nicht mehr zu berücksichtigen gewertet vor, seine 80-jährige kranke Mutter, die auf seine Hilfe angewiesen sei, zu betreuen, wofür er auch erfolglos Teilzeit beantragt habe. Er meint, soweit das BAG davon ausgegangen sei, Anhaltspunkte für eine willkürliche oder missbräuchliche Ausübung des Direktionsrechts seien nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, sei zu beachten, dass der gesamte Vortrag der Beklagten ausführlich bestritten worden sei. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen auf Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2013 (Bl. 591 f d.A.) verwiesen. Er behauptet, nach der beabsichtigten Fusion der Beklagten mit der G sei ein Einsatz des Flugzeugmusters B 757 aus C geplant. Die von der Beklagten behauptete und bestrittene unternehmerische Entscheidung habe erkennbar nur für unerhebliche und leicht überbrückbare Zeiträume gelten sollen, wobei ihre Rücknahme erkennbar gewesen sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08. April 2013 (Bl. 656 f d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010, 11 Ca 8696/09, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 2 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist auch begründet. I. Die Versetzung vom 17. September 2009 ist wirksam. 1. Kollektivrechtliche Bedenken bestehen nicht. Unstreitig wurde die Personalvertretung vor der Versetzungsanordnung beteiligt und hat sich nicht geäußert. Die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme gilt damit als erteilt, § 69 Abs. 3 TV PV. 2. Die Versetzung ist auch individualrechtlich zulässig. Sie ist vom Direktionsrecht der Beklagten, § 106 Satz 1 GewO, gedeckt. a) Nach der Entscheidung des BAG im Revisionsverfahren - umfasst das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten die Befugnis, dem Kläger nach Maßgabe des §106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen; - ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO, wenn es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag fehlt, und kommt es dann auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts nicht an; - enthält der Arbeitsvertrag der Parteien keine Festlegung des Arbeitsorts; - stehen die Regelungen des Anhangs III Abschnitt Q OPS 1.1090 der VO (EG) 859/2008 vom 20. August 2008, wonach die Beklagte verpflichtet ist, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben, einer Veränderung der Heimatbasis durch Ausübung des Direktionsrechts nicht entgegen - und hat sich der Arbeitsvertrag der Parteien auch nicht auf C als Stationierungsort konkretisiert, - so dass es nur noch auf die Ausübungskontrolle ankommt. b) Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 28. März 2011 im Hinblick auf eine Missbrauchskontrolle darüber hinaus weiteren substantiierten Vortrag zur Nachhaltigkeit der Maßnahme und Dauerhaftigkeit der behaupteten Unternehmerentscheidung gefordert hat, kann hieran nicht festgehalten werden, § 563 Abs. 2 ZPO. Vielmehr sind nach der zugrunde zu legenden rechtlichen Beurteilung des BAG nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte für willkürliche oder missbräuchliche Ausübung des Direktionsrechts ersichtlich und kann bei diesem Vortrag nicht davon ausgegangen werden, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten sei nicht auf Dauer angelegt gewesen. Der Vortrag der Beklagten ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits auch zugrunde zu legen. Im Einzelnen: c) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen, §§ 106 Satz 1 GewO, 315 BGB, verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - EzA GewO § 106 Nr. 11; BAG 26. September 2012 - 10 AZR 416/11 - im Revisionsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits; jeweils mwN.). Die Interessenabwägung führt dazu, dass die Versetzung billigem Ermessen entspricht. aa) Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zur Schließung des Standorts C ist hierbei mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehen (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - aaO.). Das pauschale Bestreiten einer entsprechenden Unternehmerentscheidung ist unbeachtlich, da angesichts des unstreitigen Sachverhalts unsubstantiiert. Eine von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, die Stationierung fliegenden Personals in C zum 31. Dezember 2009 zu beenden, ist hinreichend belegt und ergibt sich zum Einen aus der mit der Personalvertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 07. Juli 2009 und zum Anderen aus der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde tatsächlich und vollständig umgesetzt, da sämtliche im Flugbetrieb der Beklagten eingesetzten und in C stationierten Arbeitnehmer des fliegenden Personals nach H versetzt wurden, sofern sie sich nicht zuvor für eine freiwillige Umstationierung nach K, L oder eben H entschieden hatten. Der Umstand, dass einige in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehende Arbeitnehmer des fliegenden Personals ihren Stationierungsort C beibehielten, steht dem nicht entgegen. Denn bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um solche, die nach dem Teilinteressenausgleich Kabine im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die G abgeordnet wurden, wobei die G unstreitig und unzweifelhaft - wenn auch mit einem anderen Muster - C weiter anflog und bei ihr Personalbedarf bestand und wobei nach Ziffer 5 des Teilinteressenausgleichs in Verbindung mit der Geltungsbereichsregelung der Betriebsvereinbarung vom 07. Juli 2009 nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung die Stationierung in C ebenfalls beendet wird. bb) Die Beklagte beruft sich insoweit auf wirtschaftliche Erwägungen von beträchtlicher Tragweite. Diese wiederum begründet sie mit einer Veränderung der Flugpläne, die dazu führen, dass nur noch wenige oder keine Flüge mehr in C starten oder landen. Hierin kann ein plausibler Grund für eine Umstationierung liegen (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 18), insbesondere vor dem Hintergrund von durch Dead-Head-Transporte sich ergebenden Kosten und ineffektiven Arbeitszeiten. (1) Veränderung der Flugpläne und sich hierdurch ergebende erhebliche Reduzierung der Flugbewegungen in C seit Mai 2008 ist von der Beklagten konkret dargelegt und vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Der Kläger bringt, auch unter Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vortrags, auf den er verweist, vor, die Beklagte führe weiter Flüge von C aus durch und der Flugbetrieb der Beklagten gehe weiterhin von und nach C. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, sie behauptet allerdings einen erheblichen Rückgang der Flüge ab Mai 2008. Dies wiederum räumt der Kläger selbst ein, wenn er - mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 - ausführt, seit 1,5 bis 2 Jahren nur noch in geringem Maß und ca. 5 x jährlich ab C eingesetzt worden zu sein, wobei der Zeitrahmen von 1,5 Jahren mit dem von der Beklagten genannten Beginn des reduzierten Flugaufkommens im Mai 2008 im Einklang steht. Soweit der Kläger unter Vorlage einer Aufstellung vorbringt, die Beklagte habe von Mai bis September 2009 96 Starts und Landungen in C durchgeführt, steht dies nicht in Widerspruch zum Vortrag der Beklagten, sondern bestätigt diesen. Denn nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag handelt es sich hierbei um die einzigen Flugbewegungen des Jahres, was wiederum den von ihr behaupteten Jahresdurchschnittswert von jeweils 2 legs monatlich von und nach C ergibt. (i) Soweit der Kläger vorbringen will, die Zahl der An- und Abflüge von und nach C habe sich schon seit einem längeren Zeitraum nicht verändert, also schon vor Mai 2008, trägt er selbst nicht vor, in welchem Umfang er vor Mai 2008 ab C und in welchem Umfang er von anderen Einsatzorten aus eingesetzt wurde, ändert dies weiter nichts daran, dass jedenfalls nach seinem Vortrag auch ab Mai 2008 nur geringfügiger Flugverkehr der Beklagten in C stattfindet, nämlich durchschnittlich jeweils 2 legs von und nach C monatlich, und steht die Behauptung längere Zeit unveränderten Flugaufkommens ferner in Widerspruch zu seiner weiteren Beanstandung, durchgeführte Starts seien zugunsten der G "verschoben" worden. (ii) Der Verweis auf einen Presseartikel aus der M ersetzt keinen erforderlichen substantiierten Vortrag. Er belegt insbesondere nicht, die Beklagte leiste 23 % des Verkehrsaufkommens des Flughafens C. Bereits nach dem Inhalt des Presseartikel soll dies die D (N) leisten, dies allerdings "zusammen mit" dem "Ferienflieger A", wobei eine nähere Aufteilung unklar bleibt, ebenso ob mit dem "Ferienflieger A" die Beklagte oder ggf. auch die G gemeint sein könnte. (2) Das Interesse der Beklagten besteht in Kostenvermeidung und effektivem Personaleinsatz. Dass dann, wenn der Kläger ganz überwiegend nicht zu in C beginnenden Flugdiensten eingesetzt werden kann, sondern zu an anderen Flughäfen beginnenden Flugdiensten eingesetzt wird, zusätzliche Kosten verursacht und die Effektivität des Einsatzes beeinträchtigt werden, ist selbsterläuternd und beruht insbesondere auf der Notwendigkeit von Dead-Head-Transporten und ggf. Übernachtungen vor Antritt oder nach Ende des Flugdienstes auf Kosten der Beklagten sowie der Anrechnung von nicht produktiven Dead-Head-Zeiten auf die Arbeitszeit, der Maximalsumme von Dead-Head-, Warte- und Flugdienstzeiten und der am Stationierungsort zu gewährleistenden Mindestruhezeiten und freien Tagen, wobei der Stationierungsort bei Flugeinsätzen, die nicht in C beginnen und enden, eben nicht durch produktive Flugdienste verlassen und erreicht wird, sondern durch unproduktive aber Kosten verursachende und auf die Arbeitszeit anzurechnende Dead-Head-Transporte. Die Maßnahme ist damit zunächst allgemein geeignet, Kosten zu reduzieren und unproduktive Dead-Head-Transporte zu vermeiden und die Effektivität der Einsatzplanung zu steigern. (3) Dem steht das Interesse des Klägers entgegen, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten und den Stationierungsort C beizubehalten. Denn der Wechsel des Stationierungsorts führt zwangsläufig dazu, dass entweder ein Wechsel auch des privaten Wohnsitzes mit dem Verlust der über Jahre am Wohnort gewachsenen sozialen Bindungen vorzunehmen oder aber bei Beibehaltung des bisherigen privaten Wohnsitzes Kosten infolge selbst vorzunehmender An- und Abreise zum und vom Stationierungsort und Übernachtungskosten sowie ein Verlust von am privaten Wohnsitz zu verbringenden Freizeit hinzunehmen ist, wobei ein Wohnsitzwechsel zusätzlich dadurch erschwert wird, wenn der Kläger sozialen Verpflichtungen gegenüber seiner wohnortnah lebenden Mutter zu erfüllen hat. (4) Diese Umstände allein führen jedoch noch nicht zur Unbilligkeit der Maßnahme, wobei ergänzend zu würdigen ist, dass die Interessen des Klägers jedenfalls insoweit Berücksichtigung fanden, als die Beklagte nach der Betriebsvereinbarung vom 07. Juli 2009 Leistungen zur Abmilderung der Versetzungsfolgen zu erbringen hat, nämlich zeitlich befristete pauschale Reisekostenerstattung bzw. Stellung eines Tickets und Zahlung einer Erschwerniszulage bei Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bzw. Umzugskostenerstattung, Mietausgleich, Leistungen zur Familientrennung und Ausgleichszahlungen bei Wohnsitzwechsel. Denn dem Interesse des Klägers stehen auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Beklagten gegenüber, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG. Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist auch zu berücksichtigen, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Betrieb oder wie hier mit einem bestimmten Stationierungsort auch aufgrund bindender Unternehmerentscheidung entfallen kann. Nach der gegenwärtigen Wirtschafts- und Sozialordnung trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko für die zweckmäßige Errichtung und Gestaltung des Betriebs. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Berufsfreiheit grundsätzlich bis zur Grenze der Willkür berechtigt, seine betrieblichen Aktivitäten einzuschränken und zu gestalten. Hierzu gehört auch das Recht festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke verfolgt werden. Dementsprechend unterliegen organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers auswirken, grundsätzlich nur einer Missbrauchskontrolle. Dies entspricht auch der vertraglichen Risikoverteilung zwischen den Parteien, denn nicht der Kläger, sondern die Beklagte trägt das unternehmerische Risiko einer sich im Nachhinein als falsch erweisenden Standortentscheidung, beispielsweise einer Entscheidung, das betroffene fliegende Personal weiter in C zu stationieren. (5) Rechtsmissbrauch oder Willkür ist nicht ersichtlich. Weitere Darlegung der Nachhaltigkeit oder Dauerhaftigkeit der Maßnahme ist nicht erforderlich. Die von der Beklagten für die Begründung der Maßnahme angegebenen wirtschaftlichen Erwägungen sind vielmehr plausibel. Die durch eine Stationierung in C anfallenden Kosten bzw. wirtschaftlichen Belastungen sind dem Grunde nach zum Teil nicht substantiiert bestritten, zum Teil bewiesen, wobei die Kammer nicht auf eine exakte Kostenersparnis von 96.950,00 EUR monatlich abstellt, sondern auf die plausible Darstellung der Größenordnung der wirtschaftlichen Belastung, und wobei die Kammer auch nicht davon ausgeht, dass die von der Beklagten angesetzten Kosten eines Einsatztages - bei Pursern 432,00 EUR - zusätzlich anfallende Mehrkosten darstellen, sondern Aufschluss geben über das Ausmaß vergüteter ineffektiver Arbeitszeit. (i) Kostenaufwand von durchschnittlich 60,00 EUR pro Dead-Head-Transport (einfach) ist vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Sein Hinweis, dass Dead-Head-Transporte auch mittels Bahn und Auto/Bus stattfinden, ist auch nach Angaben der Beklagten zutreffend. Allerdings verursachen diese Transporte ebenfalls Kosten, wobei der Kläger selbst nicht behauptet, diese seien geringer als die Flugkosten, die die Beklagte auf der Grundlage des seinerzeitigen Rahmenabkommens mit der D (N) angesetzt hat. Nach den Angaben des Zeugen I wäre vielmehr ein Ground-Transport von C nach L teurer als ein Dead-Head-Transport von C nach H mit einem Flugzeug der N. Soweit der Kläger behauptet, auch mit der O habe ein vergleichbares Rahmenabkommen wie mit der D bestanden, ist dies unerheblich. Damit wäre nur gesagt, dass sich die Kosten nach Auslaufen des Rahmenabkommens mit der N nicht erhöht hätten. Die Beklagte rechnet aber ohnehin nur mit diesen Kosten. (ii) Durchschnittlicher Kostenaufwand für Hotelübernachtungen von 50,00 EUR ist vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Nach den modifizierten Angaben der Beklagten ist in diesem Zusammenhang allerdings von 49,50 EUR auszugehen, wobei der Unterschied geringfügig und im Rahmen der Plausibilitätsprüfung unerheblich ist. (iii) Dass die sog. Kosten für Einsatztage nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers heruntergerechnet wurden, räumt die Beklagte selbst ein. Angesetzt wurden Durchschnittswerte, wie sie nach den glaubhaften Angaben der Zeugen I und J vom Controlling mitgeteilt wurden. Die Zeugen I und J haben hierbei auch glaubhaft bekundet, dass bei Langstreckeneinsätzen ab H und dem Erfordernis von Dead-Head-Transporten von und nach C durchschnittlich mit vier zusätzlichen Einsatztagen vor und einem zusätzlichen Einsatztag nach dem Umlauf monatlich zu rechnen ist, wobei auch bei einem Einsatz auf der Mittelstrecke nicht mit wesentlichen Änderungen zu rechnen sei. Diese Angaben sind zum Einen wegen der Anrechnung von Dead-Head-Zeiten auf die Arbeitszeit und der vor und nach einem Flugdiensteinsatz zu gewährenden Ruhezeiten plausibel und werden zum Anderen im Ergebnis durch die eigene Darstellung des Klägers belegt, wonach ein Einsatz ab H nunmehr für ihn Anreise an freien Tagen und Hotelübernachtungen mit sich bringt. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, welche konkreten Kosten durch die Versetzung des Klägers oder auch durch die Versetzung sämtlicher in C stationierten Mitarbeiter des fliegenden Personals eingespart werden können. Aus diesem Grund kommt es für die Kammer nicht darauf an, dass der Berechnung der Beklagten Durchschnittswerte bezüglich des Gehalts der einzelnen Beschäftigungsgruppen zugrunde liegen, durchschnittlich zu erwartende Dead-Head-Transporte mit Übernachtungsaufwand zugrunde gelegt wurden und die Zahlen für Einsatztage keine effektiv zu leistenden Mehrkosten darstellen, sondern den Anteil ineffektiver Arbeitszeit bei Stationierung in C widerspiegeln. Die Überprüfung des Vortrags der Beklagten erfolgt nicht im Hinblick auf die konkrete Berechnung der behaupteten Kostenersparnis, sondern im Hinblick auf Missbrauchs- und Willkürkontrolle (vgl. LAG Niedersachsen 16. Februar 2011 - 17 Sa 588/10 - nv., Bl. 457 f d.A.). Nach der zugrunde zu legenden rechtlichen Beurteilung, § 563 Abs. 2 ZPO, bedarf es hierfür angesichts des Vortrags der Beklagten zu den wirtschaftlichen Folgen keiner näheren Darlegung von Dauerhaftigkeit oder Nachhaltigkeit einer unternehmerischen Organisationsentscheidung, etwa im Sinne einer strategischen Entscheidung im Gegensatz zu einer bloßen Reaktion auf Marktschwankungen, eine Missbrauchs- bzw. Willkürkontrolle findet allerdings dennoch statt (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 416/11 - Bl. 529 f d.A., Rdnr. 35). Hiernach steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber fest, dass die Beklagte plausibel damit rechnen konnte, Stationierung fliegenden Personals in C bringe angesichts in C kaum stattfindenden Flugverkehrs das Erfordernis von Dead-Head-Transporten mit durchschnittlich 5 ineffektiven Einsatztagen mit sich, wobei angesichts sich entwickelnder Vergütung keine Bedenken bestehen, wegen der wirtschaftlichen Darstellung der Kosten ineffektiver Arbeitszeit auf Durchschnittswerte zurückzugreifen, gleichgültig, ob der konkret betroffene Arbeitnehmer über oder unter dem Durchschnittseinkommen seiner Beschäftigungsgruppe liegt. (iv) Keine Bedenken bestehen ferner dagegen, bei der Darstellung allein auf Dead-Head-Transporte von C nach H und zurück abzustellen. Denn unstreitig finden die meisten Abflüge der Beklagten von H aus statt, wobei auch nicht erkennbar ist, dass Dead-Head-Transporte von C zu anderen Flughäfen wie beispielsweise L oder P effektiveren Personaleinsatz mit sich bringen würde. (v) Zutreffend ist ferner zwar, dass die Darstellung der Beklagten keine Vergleichsrechnung beinhaltet. So sind zum Einen keine etwa erforderlichen Dead-Head-Transporte nach C für die (wenigen) dort stattfindenden Abflüge gegengerechnet. Ferner ist nicht dargestellt, in welchem Umfang etwa für an anderen Stationen stationiertes Personal bisher und künftig Dead-Head-Transporte stattfanden bzw. stattfinden werden. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Dass auch in Zukunft an bestimmten Flughäfen stationiertes fliegendes Personal immer wieder mittels Dead-Head-Transporten zu an anderen Flughäfen beginnenden Flugeinsätzen verbracht werden wird, ist im Flugbetrieb angelegt und wird von der Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt. Der wesentliche Unterschied besteht allerdings darin, dass vorliegend fliegendes Personal an einem Flughafen stationiert ist, von dem aus - nahezu - überhaupt keine Flugeinsätze mehr erfolgen. Dass auch an anderen Stationen Dead-Head-Kosten entstehen, steht der Plausibilität der Maßnahme nur dann entgegen, wenn die getroffene unternehmerische Entscheidung keinerlei relevante finanzielle Vorteile für die Beklagte hätte (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 416/11 - Bl. 529 f d.A., Rdnr. 41). Derartige Vorteile bestehen aber bereits deshalb, weil bei einer Stationierung in H Dead-Head-Transporte zu anderen Flughäfen im bisherigen Umfang vermieden werden können. (vi) Dass bei der Berechnung der Beklagten Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt wurde, ergibt sich schon aus der Darstellung der Beklagten, wonach die Mitarbeiter hierbei als "FTE" (Full Time Equivalent) gewertet wurden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. (6) Dass die Zuweisung eines anderen Stationierungsortes als H möglich und für ihn günstiger gewesen wäre, trägt der Kläger nicht vor. (7) Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, es habe sich um eine nur vorübergehende Maßnahme gehandelt, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, bereits am 17. September 2009 sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte in absehbarer Zeit wieder in relevantem Umfang Flüge in C beginnen lassen würde. Dass es bereits zu diesem Zeitpunkt oder auch später im Oktober 2010 erkennbar gewesen sei, es werde zu einer Fusion mit der G kommen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgelegte Mitschrift einer Betriebsversammlung der G vom 11. Oktober 2010 gibt hierfür auch nichts her. Aus dieser ist allenfalls ersichtlich, dass der Geschäftsführer Q von einer "fern am Horizont liegenden Perspektive" sprach, eine Fusion mit einem Flottenrollover zu verbinden. Daraus lässt sich nicht herleiten, es liege eine unternehmerische Entscheidung vor, die erkennbar nur für unerhebliche, leicht überbrückbare Zeiträume gelten solle oder deren Rücknahme erkennbar sei. Anhaltspunkte für missbräuchliche Ausnutzung von Konzernstrukturen sind nicht konkret dargelegt oder sonst erkennbar. cc) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zwar auch zu berücksichtigen, welche konkreten Auswirkungen die Versetzung für den Kläger hat, hierbei insbesondere, in welchem Umfang Fahrten von und nach H anfallen (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - aaO.). Dies hat der Kläger im Einzelnen dargestellt. Die durch die Anreisen nach H entstehenden finanziellen und zeitlichen Belastungen werden hierbei auch nicht verkannt. Ihnen kann aber keine im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn die den Kläger nunmehr treffenden Belastungen stellen die logische Konsequenz der Umstationierung unter Beibehaltung des Wohnsitzes dar. Die bisherige Übernahme der Dead-Head-Kosten durch die Beklagte ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Besatzungen im Regelfall die Arbeit am jeweils festgelegten Dienstort aufnehmen und die Bezahlung der Dead-Head-Kosten die Ausnahme bildet (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - aaO.). Die Maßnahme dient damit der Wiederherstellung des Regelfalls und nicht der Verlagerung des Kostenrisikos. Dem Umstand, dass aufgrund der Maßnahme und des damit verbundenen Auseinanderfallens von dienstlichem und privatem Wohnsitz von der Beklagten vermiedene Kosten nunmehr auf den Kläger zukommen, ist dadurch angemessen Rechnung getragen, dass für eine Übergangszeit die wirtschaftlichen Folgen abgemildert werden und dem Arbeitnehmer damit eine Möglichkeit gegeben wird, seine Planungen den geänderten Umständen anzupassen. Besondere persönliche Umstände des Klägers mit einem Gewicht, das die Entscheidung der Beklagten als unbillig erscheinen ließe, sind nicht dargelegt und können nicht allein daraus entnommen werden, dass der Kläger aus - wenn auch nicht konkret vorgetragenen so doch jedenfalls nachvollziehbaren - familiären Gründen einen Umzug ablehnt. II. Der Änderungsschutzantrag ist nach den Grundsätzen der sog. "überflüssigen" Änderungskündigung (hierzu BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 153; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - EzA KSchG § 2 Nr. 86) unbegründet, nachdem der Kläger das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat und sich die von der Beklagten erstrebten Änderungen schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Hinweise: Hinweise Parallelentscheidung zu 17 Sa 1643/12 vom 13.05.2013.

RechtsgebietGewOVorschriftenGewO § 106

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