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05.03.2014 · IWW-Abrufnummer 171416

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss vom 11.11.2013 – 5 TaBVGa 2/13

1.



Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Betriebsrat hat das Recht, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft als Berater zur Begleitung und Unterstützung der Betriebratswahl zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen (vgl. Richardi-Thüsing § 16 BetrVG RNr. 53, Richardi § 2 BetrVG RNr. 106, ErfK-Koch § 18 BetrVG RNr. 1).



2.



Der Arbeitgeber kann das Zugangsrecht der Gewerkschaft zu den Betriebsräumen nicht dadurch abwehren, dass er dem Wahlvorstand und der Gewerkschaft anbietet, die Sitzungen außerhalb des Betriebsgeländes durchzuführen, denn der Wahlvorstand kann seinen Aufgaben regelmäßig nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn er seine Sitzungen im Betrieb durchführt.


Tenor: Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Schwerin vom 2. Oktober 2013 (2 BVGa 11/13) wird 1. der beteiligten Arbeitgeberin aufgegeben es bis zum Ende der Amtszeit des beteiligten Wahlvorstandes zu dulden, dass die Beauftragten der beteiligten Gewerkschaft Herr B. C. und Frau K. W. nach Aufforderung durch den beteiligten Wahlvorstand den Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin am Betriebssitz C-Straße, C-Stadt, betreten, um an den Sitzungen des beteiligten Wahlvorstandes teilzunehmen, sofern das Erscheinen von Herrn C. oder von Frau W. 36 Stunden oder länger vor dem Zeitpunkt des Betretens des Betriebes der beteiligten Arbeitgeberin bekannt gemacht worden ist; 2. der beteiligten Arbeitgeberin aufgegeben, im Falle der Verhinderung der Mitarbeiter der beteiligten Gewerkschaft Herr C. oder Frau W. den Zutritt eines von der beteiligten Gewerkschaft benannten Vertreters/einer Vertreterin zum Wahllokal C-Straße, C-Stadt, am 25.11.2013 mit einer Ankündigungsfrist von 36 Stunden unter Nennung der Namen des oder der Vertreterin ab 14:00 Uhr zu dulden; 3. der beteiligten Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 des Beschlusses die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht, dessen Höhe im Einzelfall festzulegen sein wird, das jedoch für jeden Einzelfall bis zu 10.000 Euro betragen kann. Gründe: I. Im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist ein Wahlvorstand gebildet worden (Beteiligter zu 3), der mit Wahlausschreiben vom 8. Oktober 2013 die erstmalige Wahl eines Betriebsrats für die Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeberin eingeleitet hat. Die Arbeitgeberin hat der antragstellenden Gewerkschaft (Beteiligte zu 1) den Zutritt zu ihren Betriebsräumen verwehrt. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt die Gewerkschaft das Ziel, die Arbeitgeberin dazu zu zwingen, den Zutritt von Beauftragten der Gewerkschaft zum Betrieb zu dulden. Die beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Windenergiebranche, das Montage- und Wartungsarbeiten für Windenergieanlagen der Firma E. im nordostdeutschen Raum durchführt. Funktionsähnliche Unternehmen mit ähnlichen Namen gibt es auch in anderen Regionen in Deutschland. Auf Betreiben der beteiligten Gewerkschaft wird derzeit versucht, in all den Betrieben dieser Unternehmen Betriebsräte zu gründen. Wie aus verschiedenen von den Beteiligten überreichten Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit hervorgeht, gibt es ähnliche Konflikte auch in mehreren anderen Schwester-Unternehmen der beteiligten Arbeitgeberin. Der dreiköpfige beteiligte Wahlvorstand arbeitet vom Betriebssitz in C-Stadt aus. Nach dem Wahlausschreiben arbeiten bei der beteiligten Arbeitgeberin - einschließlich der Leiharbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG - über 200 Arbeitnehmer. Diese verteilen sich auf den Betriebssitz in C-Stadt sowie auf die verschiedenen Servicepunkte in Mecklenburg-Vorpommern und im nördlichen Brandenburg. Die Stimmabgabe findet in der Zeit vom 20. November 2013 bis zum 25. November 2013 statt, die Stimmauszählung ist für Montag, den 25. November ab 14:00 Uhr am Betriebssitz in C-Stadt vorgesehen. Innerhalb der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (22. Oktober 2013) ist eine Liste eingereicht worden. Der Wahlvorstand hat in einer Art Grundsatz- oder Vorratsbeschluss am 18. September 2013 beschlossen, zu allen regelmäßigen Sitzungen des Wahlvorstandes (wöchentlich mittwochs) Berater der IG M. (beteiligte Gewerkschaft) "zur Unterstützung" einzuladen (Anlage 9, hier Blatt 241, es wird Bezug genommen). Diese Sitzung fand in einem Raum am Betriebssitz in C-Stadt statt und an dieser Sitzung nahmen auch zwei Beauftragte der Gewerkschaft teil (Herr C. und Frau W.). Schon für die darauf folgende Sitzung des Wahlvorstandes am 25. September 2013 hat die beteiligte Arbeitgeberin den Zutritt von Beauftragten der beteiligten Gewerkschaft zum Betriebsgelände verboten und alternativ dafür gesorgt, dass der Wahlvorstand seine Sitzung in einem Café in C-Stadt durchführen kann. Für weitere Sitzung ist der Wahlvorstand dann auch auf ein Tagungshotel in G. bei W. verwiesen worden. Dementsprechend finden nunmehr die Sitzungen des Wahlvorstandes, sofern daran Beauftragte der Gewerkschaft teilnehmen, in einem der beiden Lokale statt. Inzwischen stehen dem Wahlvorstand dafür auch ein Laptop und ein mobiler Drucker zur Verfügung. - Lediglich für die Wahlvorstandssitzung am 22. Oktober 2013 (Fristablauf für das Einreichen von Wahlvorschlägen) hat die beteiligte Arbeitgeberin es ausnahmsweise geduldet, dass der Wahlvorstand seine Sitzung im Betrieb unter Beteiligung eines Beauftragten der beteiligten Gewerkschaft durchführt, was wohl auf den gerichtlichen Hinweis vom 21. Oktober 2013 zurückzuführen ist; dies hat sich im Rahmen der mündlichen Anhörung und Erörterung vor dem Landesarbeitsgericht herausgestellt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27. September 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, will sich die Gewerkschaft Zugang zum Betriebsgelände verschaffen. Damit verfolgt sie zum einen den Zweck, den Wahlvorstand entsprechend seiner Anforderung bei dem Wahlprozess zu unterstützen und zu begleiten. Zum anderen hatte die Gewerkschaft erstinstanzlich auch das Ziel verfolgt, den Betrieb aus eigenem Recht zwecks Werbung von Kandidatinnen und Kandidaten für einen Wahlvorschlag zu betreten. Die Arbeitgeberin ist dem Antrag entgegen getreten. Der beteiligte Wahlvorstand hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat das in zahlreiche und wortreiche Haupt- und Hilfsanträge gefasste Begehren der Gewerkschaft nach mündlicher Anhörung und Erörterung mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 abgewiesen. Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten des Erkenntnisstandes in erster Instanz Bezug genommen. - Bezüglich der Unterstützung des Wahlvorstandes durch die beteiligte Gewerkschaft hat das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Denn die vom Wahlvorstand erbetene Unterstützung sei trotz des Verbots, den Betrieb zu betreten, umsetzbar, da der Wahlvorstand außerhalb des Betriebes mit Beteiligung der Gewerkschaft tagen könne. Die Weisungslage der beteiligten Arbeitgeberin erschwere zwar die Arbeit des Wahlvorstandes, sie mache jedoch die erfolgreiche Durchführung der Wahl nicht unmöglich. Diese Entscheidung ist der beteiligten Gewerkschaft nicht vor dem 22. Oktober 2013 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gewerkschaft war hier bereits zuvor am 16. Oktober 2013 eingegangen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Gewerkschaft nach wie vor das Ziel, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses ihr Recht auf Zutritt zum Betriebsgelände zu erzwingen. Sie stützt sich insoweit nach wie vor auf ihre Unterstützungsaufgabe für den Wahlvorstand. Das erstinstanzlich daneben noch verfolgte Ziel, das eigene Zutrittsrecht zum Zwecke der Anwerbung von Kandidatinnen und Kandidaten für einen Wahlvorschlag zu erzwingen, verfolgt die Gewerkschaft zweitinstanzlich wegen Zeitablaufs nicht mehr. Erstmals in zweiter Instanz verfolgt die Gewerkschaft das zusätzliche Ziel, aus eigenem Recht zur Kontrolle des Wahlvorgangs an der Auszählung der Stimmen am 25. November 2013 ab 14:00 Uhr das Betriebsgelände beobachtend teilnehmen zu können. Dieses Recht ist von der Arbeitgeberin bezüglich der benannten Beauftragten der Gewerkschaft (Herr C. und Frau W.) außergerichtlich anerkannt worden, worauf die Gewerkschaft ihren diesbezüglichen Antrag fallen gelassen hat. Sie beantragt insoweit nur noch, die Duldung des Zutrittsrecht möglicher Verhinderungsvertreter von Herrn C. und von Frau W. (Beschwerdeantrag zu 1b) auszusprechen. Die Arbeitgeberin tritt dem Begehren nach wie vor entgegen. Der beteiligte Wahlvorstand hat auch zweitinstanzlich keinen Antrag gestellt. Die vom Arbeitsgericht noch als weitere Beteiligte geführten Beauftragten der Gewerkschaft (Herrn C. und Frau W.) hat das Landesarbeitsgericht nicht als Beteiligte des Verfahrens angesehen. Die beteiligte Gewerkschaft ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint habe. § 2 Absatz 2 BetrVG vermittle ihr ein eigenes Zugangsrecht zum Betrieb, das die Arbeitgeberin ohne stichhaltige Argumente im Sinne von § 2 Absatz 2 BetrVG in Abrede stelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es angesichts der räumlichen Situation in C-Stadt nicht möglich sein solle, die Wahlvorstandssitzungen im Betrieb durchzuführen. Schließlich sei dies ja am 18. September 2013 unproblematisch möglich gewesen. Soweit durch die begehrte einstweilige Verfügung die Hauptsache notwendig vorweggenommen werde, müsse im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberin kein stichhaltiges Argument gegen das Zutrittsrecht zum Betriebsgelände in C-Stadt vorgetragen habe und die Arbeit des Wahlvorstandes durch die Tagungen außerhalb des Betriebes unnötig erschwert werde. Letztlich gehe es auch um die Außenwirkung der Haltung der beteiligten Arbeitgeberin, es habe den Anschein, als ob die Beauftragten der Gewerkschaft wie Aussätzige behandelt würden. Der Antrag zu 1b (Zutrittsrecht für noch zu benennende Verhinderungsvertreter bei der Stimmauszählung) sei erforderlich, da die Arbeitgeberin außergerichtlich für den Fall der Verhinderung von Herrn C. oder von Frau W. unzumutbar lange Ankündigungsfristen für den Verhinderungsvertreter abverlangt habe. Die beteiligte Gewerkschaft beantragt sinngemäß, unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der erstinstanzlichen Anträge 2 und 4 1. die beteiligte Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, a) bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des beteiligten Wahlvorstandes zu dulden, dass die Beauftragten der Gewerkschaft Herr C. und Frau W. nach vorheriger Anmeldung mit 36 Stunden Ankündigungsfrist und unter Nennung der Namen der den Zutritt begehrenden Person/Personen sowie unter Angabe des Zeitpunkts des begehrten Zutritts auf Einladung des beteiligten Wahlvorstandes den Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin am Standort C-Straße, C-Stadt betreten, um den beteiligten Wahlvorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl zu unterstützen. b) im Fall der Verhinderung der Beauftragten der Gewerkschaft Herr C. und Frau W. den Zutritt eines/einer von der beteiligten Gewerkschaft benannten Vertreters/Vertreterin zum Wahllokal C-Straße, C-Stadt am 25. November 2013 mit einer Ankündigungsfrist von 36 Stunden unter Nennung der Namen des/der Vertreters/Vertreterin ab 14:00 Uhr zu dulden. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu 1. der beteiligten Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 10.000 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte. Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen und den weitergehenden Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss. Das Arbeitsgericht habe zurecht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Denn es sei dem Wahlvorstand durchaus möglich, seine Aufgaben wahrzunehmen. Ein weiteres Entgegenkommen der Arbeitgeberin sei dagegen nicht möglich. Der Wahlvorstand könne am Betriebssitz allein in dem Büro des Geschäftsführers oder im Sozialraum tagen. Der Sozialraum sei ein notwendiger Pausenraum im Sinne des Arbeitsschutzes und könne den Beschäftigten daher nicht entzogen werden. Im Büro des Geschäftsführers würden wichtige geheimhaltungsbedürftige Papiere lagern, so dass es nicht zumutbar sei, der Gewerkschaft Zutritt zu diesem Raum zu gewähren. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es notwendig sei, dass der Wahlvorstand, wenn er mit den Beauftragten der Gewerkschaft tagen wolle, seine Sitzung im Betrieb durchführen müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Anhörungs- und Erörterungstermins verwiesen. II. Die Beschwerde und der weitergehende Antrag sind begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat Frau W. und Herrn C., die Beauftragten der Gewerkschaft, nicht mehr förmlich am Verfahren beteiligt. Beteiligte des Beschlussverfahrens sind neben dem Antragsteller nach § 83 Absatz 3 ArbGG diejenigen Personen und Stellen, die durch die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrensgegenstand in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - BAGE 117, 337 = AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2006, 1367 ; BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187). Das Gesetz räumt zwar den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften im Rahmen der Betriebsverfassung eigene Rechte ein, nicht jedoch den Beauftragten, die die Gewerkschaft zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen der Betriebsverfassung bestellt. Daher können diese nicht Beteiligte des Beschlussverfahrens sein. 2. Die Beschwerde der beteiligten Gewerkschaft ist zulässig, insbesondere setzt sie sich in ausreichendem Umfang mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Dies ist zwar erst mit dem Schriftsatz vom 9. November erfolgt, der dem Gericht und der Arbeitgeberin erst wenige Stunden vor dem Termin zur Anhörung und Erörterung zur Kenntnis gelangt ist. Die Argumente aus diesem Schriftsatz konnten jedoch im Termin erörtert werden ohne dass Anlass bestanden hätte, die Entscheidung zu vertagen. Im Übrigen ist der Gewerkschaft erst wenige Tage zuvor die arbeitsgerichtliche Entscheidung zugestellt worden, weshalb es ihr gar nicht möglich war, sich bereits im Rahmen der Einlegung und Begründung der Beschwerde mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung auseinander zu setzen. 3. Die Beschwerde ist begründet. Die beteiligte Gewerkschaft hat ein Recht auf die beantragte einstweilige Verfügung. Sie hat das Recht, den Betrieb zum Zwecke der Unterstützung des Wahlvorstandes auf dortige Anforderung hin zu betreten (Verfügungsanspruch) und es ist geboten, dieses Recht durch Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (Verfügungsgrund). a) Es ist nahezu allgemein anerkannt, dass der Wahlvorstand das Recht hat, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft als Berater zur Begleitung und Unterstützung der Betriebsratswahl hinzuzuziehen (vgl. nur Richardi-Thüsing § 16 BetrVG Randnummer 53, Richardi § 2 BetrVG Randnummer 106; ErfK-Koch § 18 BetrVG Randnummer 1). Von diesem Recht hat der beteiligte Wahlvorstand hier Gebrauch gemacht. Damit hat die beteiligte Gewerkschaft, die nach ihrer nicht bestrittenen Behauptung, in der Belegschaft durch Mitglieder vertreten ist, ein eigenes Recht zum Zugang zum Betriebsgelände im Sinne von § 2 Absatz 2 BetrVG. Zur Ausübung des Rechts reicht es aus, wenn die Gewerkschaft den Arbeitgeber darüber unterrichtet, zu welchem Zeitpunkt welche Beauftragte den Betrieb betreten will (Richardi § 2 BetrVG Randnummer 122 f). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die in § 2 Absatz 2 BetrVG aufgestellten Schranken dieses Rechts werden vorliegend eingehalten. Die beteiligte Arbeitgeberin hat keine Gesichtspunkte aufgeführt, die das Zutrittsrecht der Gewerkschaft im vorliegenden Falle einschränken könnten. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, als Raum für die Sitzungen des Wahlvorstandes stehe nur das Büro des Geschäftsführers zur Verfügung und diesen Raum dürften Vertreter der Gewerkschaft wegen der dort untergebrachten geschützten Unterlagen nicht betreten, liegt kein Fall des Schutzes von Betriebsgeheimnissen im Sinne von § 2 Absatz 2 BetrVG vor. Es fehlt schon an einer konkreten Darlegung der dort gelagerten Unterlagen und deren Geheimhaltungsbedürftigkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht wie in fast allen Büroräumen üblich möglich sein sollte, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen in geeigneten Schränken für Dritte unzugänglich einzuschließen. Da der Geschäftsführer der beteiligten Arbeitgeberin sein Büro ohnehin nur wenige Tage im Monat nutzt, weil er ansonsten seinen Geschäftsführungsraufgaben in anderen Unternehmen nachgeht, mag das Gericht auch nicht glauben, dass in dem Raum offen zugänglich Unterlagen aufbewahrt werden, aus denen die beteiligte Arbeitgeberin ein Geheimnis machen möchte. Letztlich ist zu beachten, dass am Betriebssitz auch noch ein Sozialraum für die Sitzungen des Wahlvorstandes zur Verfügung steht, falls man hilfsweise annehmen möchte, dass eine Tagung im Büro des Geschäftsführers zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin im Sinne von § 2 Absatz 2 BetrVG nicht in Betracht kommt. Das Argument, dass es sich bei dem Sozialraum um einen notwendigen Pausenraum im Sinne des Arbeitsschutzes handelt, hält das Gericht für vorgeschoben. Pausenräume sind erforderlich, um Pausen gewähren zu können. Da die Arbeitnehmer während der Arbeit überwiegend arbeiten und nur für kurze Zeiträume Pausen machen, dürfte es wohl keine Probleme bereiten, für die Durchführung der Wahlvorstandssitzung mit Beauftragten der Gewerkschaft ein Zeitfenster zu finden, in dem die Belegung dieses Raumes nicht zu Beeinträchtigungen für die Arbeitnehmer führt, die Pausen machen. b) Es besteht auch ein ausreichender Anlass, das verweigerte Zutrittsrecht durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Mit dem Arbeitsgericht und gegen die Auffassung der beteiligten Gewerkschaft geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Eilbedürftigkeit der erbetenen Verfügung allein aus der Sicht des Wahlvorstandes ergeben kann. Ein Verfügungsgrund kann nur vorliegen, wenn das verweigerte Zutrittsrecht die Arbeit des Wahlvorstandes in unzumutbarer Weise einschränkt oder erschwert. Soweit die Gewerkschaft den Betrieb zur Unterstützung des Wahlvorstandes betreten darf, geht es allein um Rechte des Wahlvorstandes gegenüber dem Arbeitgeber. Die Gewerkschaft kann zwar bei Verweigerung des Zutrittsrechts dieses - wie vorliegend geschehen - aus eigenem Recht einklagen, sie kann damit aber nur die Rechtsstellung des Wahlvorstandes, der hier der Träger der beeinträchtigten Rechte ist, unterstützen. Richtig hat das Arbeitsgericht auch gesehen, dass die beantragte einstweilige Verfügung wegen des zeitlich befristeten Interesses an dem Zutrittsrecht die Hauptsacheentscheidung faktisch vorwegnimmt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht daraus im Weiteren gefolgert, dass daher der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht kommt, wenn die Abwägung der beteiligten Interessen ein solches Vorgehen gebietet. Abweichend vom Arbeitsgericht geht das Beschwerdegericht - auch aufgrund des erweiterten Kenntnisstandes im Beschwerdeverfahren - davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist. Die Arbeit des Wahlvorstandes wird durch das verweigerte Zutrittsrecht für die Gewerkschaft erheblich beeinträchtigt. Denn der Wahlvorstand muss aufgrund seiner Aufgabenstellung seine Arbeit an sich im Betrieb organisieren. Denn nur so kann er den notwendigen Kontakt zur Belegschaft halten und nur so kann er seiner Aufgabe gerecht werden, dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl in allen ihren Phasen tatsächlich dem Gesetz entsprechend vorbereitet und durchgeführt wird. Dazu kann auch die Anwesenheit von Beauftragten der Gewerkschaft im Betrieb beitragen. Das gilt insbesondere auch für die noch anstehenden Phasen der Betriebsratswahl. Der beteiligte Wahlvorstand hat im Anhörungs- und Erörterungstermin berichtet, dass die Briefwahlunterlagen noch nicht verschickt worden sind. Das gesamte Verfahren der Briefwahl ist kompliziert und fehleranfällig. Der Wahlvorstand wäre schlecht beraten, wenn er sich darauf einlassen würde, sich die Theorie von den Beauftragten der Gewerkschaft im Café oder dem Hotel erklären zu lassen, um dann zu Hause ohne Unterstützung durch die Beauftragten das Erlernte umsetzen zu wollen. Ähnliches gilt im Übrigen für die noch ausstehende Bereitstellung der Wahlurnen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Sicherung des Wahlgeheimnisses durch die gegebenenfalls doppelte Versiegelung der Wahlurnen bei mehrtägig durchgeführten Wahlen sind so hoch, dass es abwegig erscheint, darüber in einer externen Sitzung mit der Gewerkschaft in der Theorie zu reden, um dann im Betrieb ohne Anwesenheit der Gewerkschaft die erlernte Theorie in die Praxis umzusetzen. Und wenn es schließlich um die geeignete Ausstattung des Wahllokals geht und um die umsichtige Prüfung, ob im Wahllokal oder auf den Zuwegen dorthin Symbole sichtbar sind, die als Parteinahme für den einen oder den anderen Kandidaten missverstanden werden könnten (Plakate, Kugelschreiber mit Logo, Flyer und Ähnliches) kommt es ohnehin auf den Gebrauch aller vorhandenen Sinne vor Ort an. Die Gewährung des Zutrittsrechts zu den Betriebsräumen fördert daher die Chance, dass die Wahlen rechtsfehlerfrei durchgeführt werden. Damit dient das Zutrittsrecht gleichzeitig auch dem Interesse der beteiligten Arbeitgeberin. Denn, wenn die Wahl erfolgreich angefochten werden sollte, muss sie nach § 20 Absatz 3 BetrVG die Kosten der dann erforderlichen Neuwahl tragen. Mochte das vom Arbeitgeber geltend gemachte Interesse des Schutzes seiner Betriebsgeheimnisse im erstinstanzlichen Verfahren noch als ernsthafter Gesichtspunkt gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung ins Feld geführt werden können, muss nach dem weiteren Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts davon ausgegangen werden, das die Geheimhaltungsinteressen der beteiligten Arbeitgeberin durch die beantragte einstweilige Verfügung überhaupt nicht berührt sind. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen zum Verfügungsanspruch Bezug genommen werden. Im Übrigen möchte das Beschwerdegericht darauf hinweisen, dass es hier Erstaunen hervorgerufen hat, in welcher stereotypischen Gleichheit die hier vorgetragenen Argumente offensichtlich auch in den anderen Beschlussverfahren vorgetragen werden, die schon zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen geführt haben und durch deren Entscheidungsgründe dokumentiert sind. Man kann sich nicht des Eindrucks erwehren, als ob das Argument des notwendigen Schutzes von Betriebsgeheimnissen in den Vordergrund geschoben wird, um dahinter das allgemeine Interesse, die Gewerkschaften aus den Betrieben der Unternehmensgruppe fern zu halten, zu verfolgen. Da somit kein legitimes Arbeitgeberinteresse an der Verweigerung der beantragten einstweiligen Verfügung erkennbar ist, während die Interessen des Wahlvorstandes an dem Zutritt der Gewerkschaft klar auf der Hand liegen, gibt es für das Gericht keinen Anlass, die beantragte Verfügung nicht zu erlassen. c) Die erlassene Verfügung weicht sprachlich etwas von der beantragten Verfügung ab. Ein teilweises Zurückweisen der Beschwerde kommt damit nicht zum Ausdruck. Es sollte nur versucht werden, das Gewollte klarer zum Ausdruck zu bringen. 4. Auch der Antrag zu 1b, der in der erlassenen Verfügung unter Punkt 2 erfasst ist, ist zulässig und begründet. a) Da dieser Antrag im ersten Rechtszug nicht gestellt wurde, handelt es sich um eine Antragserweiterung im zweiten Rechtszug, die über das eigentliche Beschwerdebegehren hinausgeht. Da die beteiligte Arbeitgeberin sich dazu zur Sache eingelassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit dieser Antragserweiterung einverstanden ist. Sie ist jedenfalls auch zulässig, weil sie das Beschwerdegericht für sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO hält. Die Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass der tatsächliche Verfahrensstoff aus dem Beschwerdeverfahren weitgehend identisch ist mit dem Verfahrensstoff, der für eine Entscheidung über den erweiternden Antrag benötigt wird. Auch die sehr kurze Einlassungsfrist der beteiligten Arbeitgeberin zu diesem Antrag steht dem Erlass der begehrten Verfügung nicht entgegen, da wie ausgeführt zu seiner Entscheidung nahezu kein neuer Streitstoff berücksichtigt werden muss und Eile wegen des drohenden Zeitablaufs geboten ist. b) Der Antrag ist auch begründet. Der Verfügungsanspruch wird von der beteiligten Arbeitgeberin dem Grunde nach nicht in Frage gestellt, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie außergerichtlich zugesichert hat, dass die beiden bereits benannten Beauftragten der Gewerkschaft (Frau W. und Herr C.) der Stimmauszählung beiwohnen können. Sollten diese an der Teilnahme verhindert sein, steht der Gewerkschaft das Recht zu, an deren Stelle einen Verhinderungsvertreter zur Beobachtung zu entsenden. Selbst dieses Recht wird von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt. Die Beteiligten streiten allein noch um die Frage, mit welcher Ankündigungsfrist der Name des Verhinderungsvertreters benannt werden muss. Die von der Gewerkschaft zugestandene Ankündigungsfrist von 36 Stunden ist üblich und ausreichend, um dem möglichen Interesse der Arbeitgeberin, Vorbehalte gegen die benannte Person zu prüfen, gerecht zu werden. Gegen den Antrag ist daher bezüglich des Verfügungsanspruchs nichts einzuwenden. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Zeitablauf. Wegen der gebotenen Abwägung der Interessen kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde Bezug genommen werden. Während die Gewerkschaft mit ihrem Kontrollrecht im objektiven Interesse der Belegschaft und auch im objektiven Kosteninteresse des Arbeitgebers tätig werden will, sind ernsthafte Interessen der Arbeitgeberin gegen die Gewährung des Zutrittsrechts auch für einen Verhinderungsvertreter für Frau W. und Herrn C. nicht ersichtlich. 5. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 85 ArbGG in Verbindung mit § 890 Absatz 2 ZPO. Angesichts der Gesamtumstände scheint es dem Gericht als ausreichend, die Androhung auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro für jeden Einzelfall der Missachtung der Duldungsverfügung zu begrenzen. Eine teilweise Zurückweisung der Beschwerde oder des erweiternden Antrages kann darin nicht erblickt werden. 6. Da das einstweilige Verfügungsverfahren keinen dritten Rechtszug kennt, ist die Entscheidung mit Rechtsmitteln nicht angreifbar. Sie ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden und zu befolgen.

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