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17.01.2014 · IWW-Abrufnummer 171238

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 18.07.2013 – 7 Sa 1077/12

1.



Zum Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu einer Pensionskassenrente (sog. Pensionskassenspitze).



2.



Besteht die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Versorgungsordnung aus zwei separaten Rentenstämmen, berechnet sich die unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Hinblick auf den zweiten Rentenstamm so, dass die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab Einführung des zweiten Rentenstammes zu der Gesamtdauer der längst möglichen Betriebszugehörigkeit ab Eintritt des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen ist (Anschluss an LAG Köln 4 Sa 1559/10 vom 20.01.2012).



3.



Welche Art von Betriebsrente (Invalidenrente oder Altersrente) der bisherige Bezieher einer betrieblichen Invalidenrente künftig erhält, wenn er die Altersgrenze für die betriebliche Altersrente erreicht, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Versorgungszusage bzw. der Versorgungsordnung. Enthält diese keine ausdrückliche Regelung, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ab Erreichen der Altersgrenze die Altersrente zu zahlen ist.


Tenor: Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2012 in Sachen 19 Ca 9939/10 teilweise wie folgt abgeändert: Auf den Antrag zu 1) hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 183,96 EUR brutto als rückständige "Pensionskassenspitze" nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 8,76 EUR seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen. Auf den Antrag zu 2) hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 556,66 EUR für den Zeitraum 01.01.2007 bis 28.02.2009 als unberechtigten Einbehalt von der Firmenrente wieder auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 21,41 EUR seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2007, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008, 01.01., 01.02. und 01.03.2009. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2013 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 374,78 EUR brutto monatlich als Besitzstandsrente, "Pensionskassenspitze" und Zusatzversorgung II zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Betriebsrente. Der am 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 29.10.1979 bis zum 31.12.1993 als AT-Angestellter Arbeitnehmer der Beklagten. Ab dem 01.08.2006 erhielt der Kläger zunächst eine befristete, später eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Seit dem 01.04.2011 erhält der Kläger eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Am 2016 wird der Kläger das 65. Lebensjahr vollenden. Dem Kläger wurde eine betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-Versorgung zugesagt. Seit dem 01.01.1984 wurde der Kläger Mitglied der Pensionskasse der B VVaG, der die Satzung vom 01.01.1985 (Bl. 148 ff. d. A.) zugrunde liegt. Gemäß § 65 der Satzung der B Pensionskasse zahlte der Kläger 2 % seiner Bezüge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 5.000,00 DM als Arbeitnehmerbeitrag ein. Entsprechend § 45 der Satzung ist ihm eine Altersjahresrente in Höhe von 40 % der eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge zugesagt. Der Arbeitgeber leistet keine feststehenden Beiträge an die Pensionskasse, sondern zahlt für jedes Geschäftsjahr versicherungsmathematisch berechnete Beiträge, mit welcher der Verrentungssatz sichergestellt wird (§ 66 der Satzung). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass 60 % der Pensionskassenrente arbeitgeberfinanziert sind. Während seiner Beschäftigungsdauer bis zum 31.12.1993 zahlte der Kläger insgesamt Pensionskassenbeiträge in Höhe von 23.935,20 DM. Dabei betrug sein monatlicher Beitragssatz im Zeitpunkt seines Ausscheidens 237,50 DM. Auf der Basis dieses letzten Monatssatzes hätte der Kläger in der Zeit nach seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weitere Beiträge in Höhe von 63.297,57 DM eingezahlt. Bis zum 31.12.1990 galt für die Altersversorgung des Klägers im Übrigen das als Einheitsregelung zugesagte K + S-Altersversorgungsstatut für AT-Angestellte in der Fassung vom 05.04.1984. Dieses wurde zum 31.12.1990 geschlossen. Hierbei handelte es sich um eine allein arbeitgeberfinanzierte Gesamtversorgung, begrenzt durch einen Höchstbetrag. Dabei war die Anrechenbarkeit des firmenfinanzierten Teils der Pensionskassenrente vorgesehen. Zum 01.01.1991 wurde die C -Versorgungsordnung eingeführt (Bl. 7 ff. d. A.). Die bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche wurden mit einer dynamisch ausgestalteten Besitzstandsregelung erfasst. Weiterhin beinhaltete die C -VO eine Zusatzversorgung II, mit der die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltbestandteile für die betriebliche Altersversorgung erfasst wurden. Seit dem 01.08.2006 bezieht der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese setzt sich aus drei Komponenten zusammen: Die B -Pensionskasse zahlt dem Kläger eine Rente in Höhe von 407,93 EUR monatlich. Dies entspricht umgerechnet exakt dem zugesagten Betrag von 40 % der vom Kläger erbrachten Gesamtbeitragsleistungen per anno. Nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien handelt es sich hierbei um die satzungsgemäße und dem Geschäftsplan der Pensionskasse entsprechende Leistung. Der 60 %-ige arbeitnehmerfinanzierte Anteil an der Pensionskassenrente des Klägers beträgt rechnerisch 244,76 EUR. Darüber hinaus zahlt die Beklagte nach Maßgabe der C -VO an den Kläger eine sogenannte Besitzstandsrente in Höhe von 441,17 DM = 225,57 EUR. Ebenso wie die Höhe der von der Pensionskasse gezahlten Rente ist auch die Höhe der von der Beklagten gezahlten Besitzstandsrente zwischen den Parteien unstreitig. Als dritten Rentenbestandteil zahlt die Beklagte schließlich auf der Grundlage der C -VO an den Kläger eine Zusatzversorgung II in Höhe von derzeit 274,70 DM = 140,45 EUR. Insgesamt zahlt die Beklagte ihrerseits somit derzeit an den Kläger monatlich 366,02 EUR. Zur Ermittlung dieses Betrages wird auf den Berechnungsbogen wie Bl. 219 d. A. Bezug genommen. In der Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2009 kürzte die Beklagte diesen Betrag vorübergehend um 29,36 EUR monatlich auf demnach 336,66 EUR. Die Gründe hierfür waren im vorliegenden Verfahren auch für die Beklagte selbst nach deren eigener Angabe nicht mehr rekonstruierbar. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte zahle ihm eine zu niedrige Betriebsrente. So stehe ihm gegen die Beklagte auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 BetrAVG ein Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu seiner Pensionskassenrente (sogenannte Pensionskassenspitze) zu. Dies ergebe sich daraus, dass seine nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnende unverfallbare Versorgungsanwartschaft aus der von der Pensionskasse zu erfüllenden Versorgungszusage höher sei als der arbeitgeberfinanzierte Anteil der ihm tatsächlich gezahlten Pensionskassenrente. Für den Differenzbetrag habe die Beklagte einzustehen. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte die ihm zustehende Zusatzversorgungsrente II zu seinen Lasten zu niedrig berechnet habe; denn die Beklagte stelle durchgehend auf den Versorgungsfall der Invalidität ab (01.08.2006), obwohl ihm seit dem 01.04.2011 auch aus der betrieblichen Altersversorgung eine Altersrente zustehe. Die daraus resultierende Anwartschaft sei auf den Versorgungsfall Alter (16.03.2016) hochzurechnen und dann - wie zur Zeit auch noch von der Beklagten praktiziert - nach dem Verhältnis der gesamten tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Alter möglichen Betriebszugehörigkeit zu quotieren. Der Kläger hat seine Ansprüche erstinstanzlich ursprünglich in zwei getrennten Klageverfahren rechtshängig gemacht, die das Arbeitsgericht zu dem vorliegenden Verfahren verbunden hat. Die Beklagte hat eingewandt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer sogenannten Pensionskassenspitze nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht schlüssig dargelegt habe. Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch keine höhere Zusatzversorgungsrente II beanspruchen könne. Er habe weiterhin und auch in Zukunft nur einen Anspruch auf eine Invalidenrente, nicht aber auf eine Altersrente. Einen Wechsel von der einmal bewilligten unbefristeten Invalidenrente in eine Altersrente sehe die Versorgungsordnung nicht vor. Im Gegenteil, so die Beklagte, erhalte der Kläger irrtümlich sogar eine zu hoch bemessene ZV II-Rente. Der Anspruch auf die ZV II-Rente sei nämlich erst durch die Umstellung der Versorgungsordnung zum 01.01.1991 als ein neuer Rentenstamm zu den bis dahin erdienten Ansprüchen des Klägers hinzugetreten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Quotierung der daraus resultierenden Anwartschaft so vorzunehmen, dass nur die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu der höchsterreichbaren Gesamtbeschäftigungsdauer ins Verhältnis zu setzen sei. Der richtige Quotierungsfaktor betrage daher nur 0,0825 statt 0,3896, wie von ihr, der Beklagten, zurzeit irrtümlich der Zahlung zugrunde gelegt. In Wahrheit stehe dem Kläger eine ZV II-Rente nur in Höhe von 29,73 EUR monatlich zu. Die Beklagte hat dementsprechend bereits erstinstanzlich Widerklage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass dem Kläger gegen sie- unbeschadet des weiteren Anspruches gegen die Pensionskasse auf die Pensionskassenrente - nur eine Firmenrente in Höhe von 255,30 EUR brutto monatlich insgesamt zustehe. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, sowohl die Klage als auch die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.09.2012 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger könne ein Anspruch auf Zahlung einer sogenannten Pensionskassenspitze nicht zugebilligt werden, da er nicht vollständig schlüssig dargelegt habe, dass alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG erfüllt seien. Spiegelbildlich gelte dasselbe aber auch für die Beklagte. Auch diese habe zu § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht ausreichend vorgetragen, so dass aus objektiver Sicht auch nicht feststehe, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Pensionskassenspitze besitze. Daher unterliege auch die Widerklage der Abweisung. Zur Berechnung der ZV II-Rente ist das Arbeitsgericht insoweit dem Kläger gefolgt, als es angenommen hat, dass diesem ab dem 01.04.2011 keine Invalidenrente, sondern eine Altersrente zustehe. Der Beklagten hat es jedoch darin Recht gegeben, dass der zutreffende Quotierungsfaktor nur 0,0825 betrage. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.09.2012 wurde der Beklagten am 01.10.2012 zugestellt. Sie hat hiergegen am 07.11.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 11.02.2013 am 08.02.2013 begründet. Dem Kläger wurde das Urteil des ersten Rechtszuges am 16.10.2012 zugestellt. Die Berufung des Klägers ist am 14.11.2012 und die Berufungsbegründung nach Verlängerung der Frist bis zum 16.01.2013 am 15.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer sogenannten Pensionskassenspitze zustehe. Deren Höhe betrage nach richtiger Berechnung 102,78 EUR monatlich. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen hierfür nach § 2 Abs. 3 BetrAVG vollständig und ausreichend vorgetragen. Es sei zwischen den Parteien stets ausdrücklich unstreitig gewesen, dass die von der Pensionskasse an ihn tatsächlich gezahlte Rente der Satzung entspreche und im Einklag mit dem Geschäftsplan der Pensionskasse stehe und dass die Leistungen der Pensionskasse zu 60 % arbeitgeberfinanziert seien. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass das Arbeitsgericht bei der Berechnung der ihm zustehenden ZV II-Rente zu Unrecht von einem Quotierungsfaktor von nur 0,0825 ausgegangen sei. Die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des BAG vom 12.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) seien in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig. Der Kläger ist somit der Ansicht, die Beklagte habe ihm insgesamt 547,80 EUR brutto monatlich zu zahlen, nämlich zusätzlich zu der in ihrer Höhe unstreitigen Besitzstandsrente von 225,57 EUR eine Zusatzversorgungsrente II in Höhe von 219,45 EUR und einen Aufstockungsbetrag zur Pensionskassenrente in Höhe von 102,78 EUR. Der Kläger und Berufungskläger zu 2) beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2012, 19 Ca 9939/10, zu verurteilen, 1. an den Kläger 7.400,16 EUR brutto als rückständige "Pensionskassenspitze" nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich 102,78 EUR jeweils zum 1. aller Monate seit dem 01.02.2007 bis 01.01.2013 zu zahlen; 2. an den Kläger 763,63 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 28.02.2009 als Einbehalt von der Firmenrente nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 29,36 EUR seit dem 1. eines jeden Monats aus der Zeit vom 01.02.2007 bis 01.03.2009 zu zahlen; 3. an den Kläger 1.655,22 EUR brutto als rückständige ZV II nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 78,82 EUR seit dem 1. eines jeden Monats in der Zeit vom 01.05.2011 bis 01.01.2013 zu zahlen; 4. an den Kläger ab dem 01.01.2013 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 547,80 EUR brutto monatlich als "Pensionskassenspitze", Besitzstandsrente und ZV II nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte, Berufungsklägerin zu 1) und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2012 zum Aktenzeichen 19 Ca 9939/10 zu Ziffer 2) seines Tenors abzuändern und auf die Widerklage der Beklagten hin festzustellen, dass dem Kläger und Widerbeklagten der Beklagten gegenüber ein Gesamtanspruch auf Firmenrente in Höhe von 255,30 EUR brutto zusteht. Desweiteren beantragt die Beklagte, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte tritt den Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit bei, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer sogenannten Pensionskassenspitze nicht schlüssig dargelegt habe. Ein solcher Anspruch bestehe nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht vorhanden und ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 BetrAVG. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ebenfalls erkannt, dass der Quotierungsfaktor für die Berechnung der Zusatzversorgungsrente II nur 0,0825 betrage und nicht 0,3896. Es bleibe aber dabei, dass der Kläger auch ab dem 01.04.2011 nur eine Invaliditätsrente und keine Altersrente beanspruchen könne. Da die Höhe der Zusatzversorgungsrente II somit nur 29,73 EUR brutto monatlich betrage und feststehe, dass der Kläger eine Pensionskassenspitze nicht verlangen könne, habe der Widerklage entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stattgegeben werden müssen. Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der Berechnung seiner Forderungen durch den Kläger wird auf Seiten 6 bis 8, 10, 15 bis 16 der Berufungsbegründungsschrift vom 15.01.2013 Bezug genommen. Ergänzend wird wegen weiterer Einzelheiten auf den vollständigen Inhalt der beiderseitigen Berufungsbegründungs- und Erwiderungsschriften verwiesen. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zahlte die Beklagte an den Kläger vorläufig weiterhin monatlich 366,02 EUR brutto. Entscheidungsgründe: I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen eingelegt und fristgerecht begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte nur zum Teil Erfolg haben. Die Berufung der Beklagten war in Gänze zurückzuweisen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu seiner Pensionskassenrente (sogenannte Pensionskassenspitze) in Höhe von 102,77 EUR monatlich. Die Zusatzversorgungsrente II schuldete die Beklagte dem Kläger in der Zeit, in welcher sie als Invalidenrente zu zahlen war, also bis zum 31.03.2011, wie sie nunmehr richtig erkannt hat, nur in Höhe von 29,73 EUR. Mit Eintritt ab dem 01.04.2011 war sie jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts als Altersrente geschuldet und beträgt seither 46,44 EUR. Unter Berücksichtigung der in ihrer Höhe unstreitigen Besitzstandsrente von 225,57 EUR konnte der Kläger von der Beklagten somit zusätzlich zu der ihm von der Pensionskasse gezahlten Rente bis zum 31.03.2011 eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 358,07 EUR beanspruchen (225,57 EUR + 102,77 EUR + 29,73 EUR). Ab dem 01.04.2011 und bis auf weiteres beträgt die vom Kläger zu beanspruchende Betriebsrente nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt 374,78 EUR (225,57 EUR + 102,77 EUR + 46,44 EUR). Tatsächlich zahlt die Beklagte an den Kläger seit dem 01.03.2009 366,02 EUR brutto monatlich, in der Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2009 jedoch nur 336,66 EUR brutto monatlich. Aus der Differenz der oben skizzierten Ansprüche zu den von der Beklagten tatsächlich erbrachten Zahlungen ergeben sich die im Urteilstenor ausgeführten Nachzahlungsansprüche. Im Einzelnen: A. 1. Der Kläger hat nach Auffassung des Berufungsgerichts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Aufstockungsbetrages zu seiner Pensionskassenrente in Höhe von 102,77 EUR. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 1 b, 30 f, 2 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 3 BetrAVG. a. Der Kläger ist am 31.12.1993 vorzeitig, d. h. vor Erreichen der für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten maßgeblichen Altersgrenze, aus den Diensten der Beklagten als Arbeitnehmer ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt konnte er auf eine anrechenbare Beschäftigungszeit seit dem 29.10.1979 zurückblicken und besaß unstreitig eine gesetzlich unverfallbar gewordene Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg einer Pensionskassenrente. b. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft berechnet sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Nach der Berechnungsformel des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zunächst der Betrag zu ermitteln, den der Arbeitnehmer aus der ihm zugesagten Altersversorgung hätte erreichen können, wenn er nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre, sondern die Altersgrenze als aktiver Arbeitnehmer erreicht hätte. In einem zweiten Schritt ist sodann die Dauer der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der Dauer der längst möglichen Betriebszugehörigkeit vom Eintritt des Arbeitnehmers in das Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ins Verhältnis zu setzen. Wendet man diesen Quotierungsfaktor auf den Zielanspruch an, der sich errechnet, wenn der Arbeitnehmer bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter betriebszugehörig geblieben wäre, so ergibt sich die in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebene Mindesthöhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. Diese in § 2 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich definierte Mindestanwartschaft stellt somit einen Teilanspruch des bei maximal erreichbarer Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts ins gesetzliche Rentenalter erreichbaren Vollanspruchs dar. Er ist gleichbedeutend mit dem in § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG erwähnten "vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch nach Abs. 1". c. § 2 Abs. 1 BetrAVG stellt eine zwingende Berechnungsvorschrift für alle Durchführungsarten der betrieblichen Altersversorgung dar und gilt somit auch für Versorgungszusagen, die auf Pensionskassenleistungen gerichtet sind. Dies wird durch die in § 2 Abs. 3 enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BetrAVG nochmals ausdrücklich bestätigt. d. § 2 Abs. 3 BetrAVG stellt somit keine eigene Anspruchsgrundlage im engeren Sinne dar, sondern verweist auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Einer der Hauptzwecke des § 2 Abs. 3 BetrAVG besteht gerade darin sicherzustellen, dass auch derjenige Anwartschaftsberechtigte, dem eine Altersvorsorge in Form von Pensionskassenleistungen zugesagt worden ist, im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens mit unverfallbarer Anwartschaft zumindest auf den in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag zurückgreifen kann. Dies wäre nämlich gerade bei Pensionskassenleistungen aufgrund der unterschiedlichen Satzungsgestaltungen und Finanzierungsmodalitäten sonst keineswegs immer der Fall. Ein weiterer Zweck des § 2 Abs. 3 BetrAVG besteht sodann darin klarzustellen, dass es nur auf die arbeitgeberseitig zu finanzierenden Versorgungsleistungen ankommt und ferner, dass es der Arbeitgeber ist, der eine Differenz zwischen der Pensionskassenleistung und dem in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebenen Mindestniveau der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auszugleichen hat, falls auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen und des Geschäftsplanes der Pensionskasse die von dieser zu zahlenden Leistungen, soweit sie arbeitgeberfinanziert sind, hinter dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden Mindestniveau zurückbleiben. e. Dem Kläger war eine Versorgung in Form von Pensionskassenleistungen zugesagt, deren monatliche Höhe 1/12 von 40 % der vom Kläger insgesamt in die Pensionskasse eingezahlten Eigenbeiträge ausmachen sollte. Der Kläger hat bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden zum 31.12.1993 insgesamt unstreitig 23.935,20 DM an Eigenbeiträgen in die Pensionskasse eingezahlt. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens betrug der monatliche Kassenbeitrag 237,50 DM. Wäre der Kläger aus den Diensten der Beklagten nicht vorzeitig zum 31.12.1993 ausgeschieden, sondern hätte sich seine Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze am 16.03.2016 erstreckt, so hätte er weitere 63.297,57 DM (237,50 DM x 266,5161 Monate) an Eigenbeiträgen eingezahlt, insgesamt mithin 87.232,77 DM. Bei einem Verrentungssatz von 40 % hiervon per anno hätte sich somit ein Jahresanspruch von 34.893,11 DM oder 17.840,56 EUR ergeben, was einem monatlichen Anspruch von 1.486,71 EUR entsprochen hätte. f. Da es aber nur auf die vom Arbeitgeber zu finanzierenden Versorgungsleistungen ankommen kann und die Leistungen der Pensionskasse nach übereinstimmendem Sachvortrag beider Parteien zu 60 % arbeitgeberfinanziert sind, kann nur auf einen zum 16.03.2016 erreichbaren Vollanspruch in Höhe von 892,03 EUR monatlich (60 % von 1.486,71 EUR) abgestellt werden. g. Auf diesen Betrag ist die in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebene Quotierung anzuwenden. Setzt man die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 29.10.1979 bis 31.12.1993 ins Verhältnis zu der höchsterreichbaren Betriebszugehörigkeit vom 29.10.1979 bis 16.03.2016, so errechnet sich der Quotierungsfaktor von 0,3896. Demnach ergibt sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine vom Arbeitgeber zu finanzierende Anwartschaft in Höhe von 347,53 EUR monatlich (892,03 EUR x 0,3896). Tatsächlich erhält der Kläger von der Pensionskasse aber nur arbeitgeberfinanzierte Rentenleistungen in Höhe von 244,76 EUR monatlich (60 % der monatlich gezahlten Pensionskassenrente von 407,93 EUR). h. Daraus wird deutlich, dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil an der dem Kläger tatsächlich gezahlten Pensionskassenrente um 102,77 EUR monatlich hinter dem nach § 2 Abs. 1 BetrAVG definierten Mindestanspruch zurückbleibt. Es ist die Beklagte als Arbeitgeberin, die nach § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG für diesen monatlichen Differenzbetrag aufzukommen hat. i. Welche weiteren Voraussetzungen der Kläger noch hätte vortragen müssen, um seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zur Pensionskassenrente schlüssig zu begründen, vermag das Berufungsgericht nicht nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig geblieben ist, dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil an den Pensionskassenleistungen 60 % ausmacht und dass die von der Pensionskasse an den Kläger gezahlten Leistungen im Einklang mit der Satzung und dem Geschäftsplan der Pensionskasse stehen. 2. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Zusatzversorgungsrente II in Höhe von 219,45 EUR monatlich hat. Die zutreffende Höhe der Zusatzversorgungsrente II beträgt vielmehr für die Zeit bis 31.03.2011 wie von der Beklagten errechnet 29,73 EUR, ab diesem Zeitpunkt und bis auf weiteres 46,44 EUR. a. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten ist bei der Berechnung der Anwartschaft auf die Zusatzversorgungsrente II nicht der Quotierungsfaktor 0,3896 anzuwenden, sondern ein solcher von 0,0825. aa. Die Zusatzversorgungsrente II bildet einen neuen Rentenstamm, der mit Einführung der neuen Versorgungsordnung der C zum 01.01.1991 zusätzlich zu den Pensionskassenansprüchen aus der Zeit davor begründet wurde. In einem solchen Fall ist bei der Bildung des Quotierungsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit nur die Zeit ab Einführung des neuen Rentenstamms zu berücksichtigen, hier also nur ein Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden des Klägers am 31.12.1993. Dem ist auf der anderen Seite aber gleichwohl die gesamte mögliche Betriebszugehörigkeit vom 29.10.1979 bis zum 16.03.2016 gegenüberzustellen. bb. Das Berufungsgericht folgt damit ebenso wie die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 20.01.2012, 4 Sa 1559/10, den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09). Zur Begründung hat die 4. Kammer des LAG Köln in dem o. a. Urteil folgendes ausgeführt: "Zum 01.01.1991 löste die völlig neu gestaltete C -Versorgungsordnung unstreitig das bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem ab ... Die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte beruhen damit - was die Besitzstandsrente einerseits und die ZV II-Rente andererseits anbelangt - auf zwei völlig unterschiedlichen Rentenstämmen, die für sich gesondert zu quotieren sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sogenannten Barber-Urteil folgendes entschieden: Aufgrund des Stichtages der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 1990 sei die fiktive Vollrente für den ersten "Rentenstamm" entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich bis zum 17. Mai 1990 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der wegen der bis dahin für Männer geltenden festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Für den zweiten Rentenstamm sei die fiktive Vollrente entsprechend dem Verhältnis der seit dem 18. Mai 1990 bis zum tatsächlichen Ausscheiden abgeleisteten Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der für Frauen maßgeblichen festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Aus der Subsumtion in der Entscheidung des BAG vom 29.09.2010 (Rn. 25, 26) ergibt sich, dass das BAG bei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze (im ersten Fall die Vollendung des 65. Lebensjahres, im anderen die bis 60. Lebensjahres) zugrundegelegt hat. Auch wenn es an grundsätzlichen Ausführungen des BAG in diesen Entscheidungen fehlt, so muss diesen doch entnommen werden, dass bei einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen, sich zwar der Divisor jeweils aus der gesamten Beschäftigungszeit, hochgerechnet bis zur festen Altersgrenze, ergibt, der durch diesen Divisor zu teilende Betrag aber nur aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum Stichtag bzw. nach dem Stichtag. Sofern der Kläger darauf hinweist, dass es sich im vorliegenden Fall um einen anderen Sachverhalt als in den zitierten Entscheidungen des BAG handele, so ist dieses zwar zutreffend, die vom BAG angewandten Maßstäbe müssen aber im vorliegenden Fall erst recht gelten. Der Kläger weist darauf hin, dass insofern ein Unterschied bestehe, als es in den beiden Entscheidungen des BAG um eine einheitliche Versorgungsordnung gegangen sei, bei deren Anwendung sich insoweit eine Zäsur ergeben habe, als die Barber-Entscheidung des EuGH vom 17.05.1990 das Ende eines Vertrauensschutztatbestandes markiere. Im vorliegenden Fall handelt es sich - worauf der Kläger insoweit zutreffend hinweist um ganz unterschiedliche Versorgungsordnungen, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen. Aus einem argumentum a maiore ad minus ergibt sich indes, dass, wenn schon bei einer einheitlichen Versorgungsordnung, bei der sich eine Zäsur nur aufgrund eines durch Vertrauensschutzkomponenten gegebenen Stichtages ergibt, nach welchem zwei unterschiedliche Altersgrenzen zu berücksichtigen sind, für jeden Rentenstamm gesondert entsprechend der dadurch geteilten tatsächlichen Betriebszeit zu quotieren ist, dieses erst recht gelten muss, wenn die zwei Rentenstämme aus sich einander ablösenden gänzlich unterschiedlichen Versorgungsordnungen stammen." Diesen Ausführungen schließt sich das Berufungsgericht an. b. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zusatzversorgungsrente II ab dem 01.08.2006, also dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, zunächst vor dem Hintergrund des Versorgungsfalles Invalidität erhalten hat. Insofern erscheint es stimmig, für die Bemessung der höchsterreichbaren Vollrente auf den Zeitraum vom 01.01.1991 bis 01.08.2006 abzustellen. Dies ist nach den für die Bemessung der Zusatzversorgungsrente II relevanten Messgrößen ein Zeitraum von 16 Jahren. Es ergibt sich dann ein potentieller Vollanspruch in Höhe von 705,07 DM (zur Berechnung vgl. Bl. 219 d. A.). Unter Anwendung des Quotierungsfaktors 0,0825 errechnet sich so ein Anspruch auf 58,17 DM = 29,73 EUR. Dies ist die - insoweit von der Beklagten jetzt zutreffend berechnete - Zusatzversorgungsrente II für die Zeit bis zum 31.03.2011. c. Ab dem 01.04.2011 steht dem Kläger jedoch anstatt der Invalidenrente eine betriebliche Altersrente im eigentlichen Sinne zu. Dies beruht darauf, dass der Kläger ab dem 01.04.2011 die gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nimmt. Gemäß Ziffer 46 der C -VO wird Altersrente nicht nur dann gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet, sondern auch dann, "wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht ...". aa. Wie zu verfahren ist, wenn ein Mitarbeiter, der Invalidenrente bezieht, die Altersgrenze erreicht, von der ab er eine gesetzliche Altersrente beziehen kann, richtet sich der Rechtsprechung des BAG zufolge nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung (BAG vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02). Die Versorgungsordnung kann in einem solchen Fall bestimmen, dass die betriebliche Invalidenrente weitergezahlt wird, oder sie kann einen Übergang von der Invaliditätsleistung auf die betriebliche Altersleistung vorsehen (BAG a.a.O., Rn. 44). Enthält die Versorgungsordnung keine ausdrückliche Regelung, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten (BAG a.a.O.). bb. Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung der Beklagten, dass dem Kläger mit Eintritt in die gesetzliche Altersrente zum 01.04.2011 auch eine betriebliche Altersrente zusteht. aaa. Zwar enthält die Versorgungsordnung keine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts. Die Regelungen über die Berufsunfähigkeitsrente betonen aber den nur vorübergehenden Charakter dieser Rentenart. Dies verdeutlicht zum Beispiel der Verweis der einschlägigen Nr. 57 der C -VO auf Nr. 52 und insbesondere Nr. 54 der C -VO. bbb. Dafür, dass nach dem Geist der C -VO eine dem Arbeitnehmer gewährte Berufsunfähigkeitsrente mit Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente in eine Altersrente übergeht, spricht auch der letzte Absatz von Ziffer 52 C -VO. Danach ist die Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Rentenbescheids der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht nur im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Rentenzahlung zu erbringen, sondern kann ausweislich der Ziffern 92, 93 C -VO jederzeit erneut angefordert werden. Einen Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Rentenbescheids der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer jedoch nur solange erbringen, wie er in der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeitsrente bzw. eine dieser entsprechenden Rente bezieht. ccc. Schließlich folgt zur Überzeugung des Berufungsgerichts der Vorrang der Altersrente vor der Berufsunfähigkeitsrente immer dann, wenn die Versorgungsordnung keine ausdrückliche gegenteilige Regelung trifft, auch aus der Natur der Sache. Die "Berufsunfähigkeits-" bzw. Erwerbsminderungsrente dient dazu, einem Arbeitnehmer, der aufgrund seines Alters an sich noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr dazu in der Lage ist, eine Übergangsversorgung zu verschaffen. Dies gilt für betriebliche Renten ebenso wie für die gesetzlichen Grundrenten. Hat aber ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen oder betrieblichen Altersrente erfüllt, so stellt sich die Frage nach der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person für eine aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht mehr. Die Beklagte will darauf abstellen, dass dem Kläger solange eine Invalidenrente gezahlt werde, wie die Voraussetzungen der Invalidität fortbestehen. Für einen Altersrentner erscheint es aber nicht tunlich und mit fortschreitendem Alter im Zweifel auch gar nicht mehr möglich, den Fortbestand einer Erwerbsminderung bzw. "Berufsunfähigkeit" überhaupt feststellen zu lassen. d. Erfüllt der Kläger somit ab dem 01.04.2011 die Leistungsvoraussetzungen der Ziffer 46 C -VO und ist er ab diesem Zeitpunkt als Altersrentner anzusehen, so bemisst sich die ihm jetzt zustehende Zusatzversorgungsrente II nach den Verhältnissen, wie sie beim Eintritt des Versorgungsfalls "Alter" im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze der Versorgungsordnung vorliegen. Als Altersgrenze der Versorgungsordnung ist gemäß Ziffer 46 Satz 1 C -VO die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Das bedeutet: aa. Für die Bemessung der bei maximaler Betriebszugehörigkeit für den Kläger erzielbaren Zusatzversorgungsrente II ist nunmehr auf den Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum 16.03.2016 abzustellen. Das sind 25 Jahre. In diesem Zeitpunkt hätte der Kläger eine Zusatzversorgungsrente II im Umfang von 1.101,67 DM erdienen können (zur Berechnung s. Bl. 214 d. A.). Bei Anwendung des richtigen Quotierungsfaktors 0,0825 (s. o.) errechnet sich somit für die Zeit ab 01.04.2011 eine monatliche Zusatzversorgungsrente II in Höhe von 46,44 EUR. bb. Zwar nimmt der Kläger in Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen der Ziffer 46 Satz 2 der C -VO seit dem 01.04.2011 eine vorgezogene betriebliche Altersrente in Anspruch, da er zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr als allgemeine Altersgrenze der Versorgungsordnung noch nicht erreicht hatte. Dieser Gesichtspunkt bietet jedoch keinen Anlass zur Rentenkürzung; denn Ziffer 46 Satz 3 der C -VO sieht ausdrücklich vor: "Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen." 3. Die Beklagte ist auch nicht daran gehindert, sich heute noch darauf zu berufen, dass sie sie Zusatzversorgungsrente II in der Vergangenheit zugunsten des Klägers objektiv falsch berechnet hat. Die Beklagte wollte bei der Berechnung ihrer Rentenzahlung in der Vergangenheit ersichtlich nur die nach Maßgabe der Versorgungsordnungen und des Betriebsrentengesetzes "korrekten" Leistungen erbringen. Sie hat keinerlei Willenserklärung abgegeben, aus der der Kläger hätte schließen könne, dass sie ihm überobligatorische Leistungen bewilligen wolle. 4. Die Beklagte ist auch befugt, die Überzahlungen aus dem Rentenstamm der Zusatzversorgungsrente II mit den offengebliebenen Ansprüchen des Klägers aus dem anderen Rentenstamm (Anspruch auf Aufstockung der Pensionskassenrente) zu verrechnen, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufrechnung bedürfte (BAG vom 28.07.2009, 3 AZR 43/08; LAG Köln vom 20.01.2012, 4 Sa 1559/10). 5. Abschließend zusammengefasst ergibt sich daher folgendes Bild: a. In der Zeit bis zum 31.03.2011 konnte der Kläger von der Beklagten monatliche Betriebsrentenzahlungen in einer Gesamthöhe von 358,07 EUR beanspruchen (Besitzstandsrente 225,57 EUR, Pensionskassenspitze in Höhe von 102,77 EUR, Zusatzversorgungsrente II in Höhe von 29,73 EUR). In der Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2009 hat die Beklagte tatsächlich aber nur 336,66 EUR gezahlt. Hieraus resultiert ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 21,41 EUR monatlich oder insgesamt 556,66 EUR. b. In der Zeit vom 01.03.2009 bis 31.03.2011 hat die Beklagte mit einer monatlichen Zahlung von 366,02 EUR die Ansprüche des Klägers vollständig erfüllt. c. Seit dem 01.04.2011 schuldet die Beklagte dem Kläger monatlich 374,78 EUR (225,57 EUR Besitzstandsrente, 102,77 EUR Pensionskassenspitze, 46,44 EUR Zusatzversorgungsrente II). Die Beklagte zahlt daher seitdem und auch zur Zeit noch 8,76 EUR monatlich zu wenig, was sich für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.12.2012 auf 183,96 EUR summiert. d. Der aktuelle und zukünftige Betriebsrentenanspruchs des Klägers gegen die Beklagte beträgt nunmehr weiterhin 374,78 EUR. B. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich spiegelbildlich, dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage im Ergebnis zurecht abgewiesen. III. Die Kostenfolge für die erste und zweite Instanz folgt dem Verhältnis des jeweiligen beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens. IV. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war auf der Grundlage des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien die Revision zuzulassen.

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