Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

26.11.2013 · IWW-Abrufnummer 171062

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 21.05.2013 – 11 Sa 984/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: 1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2012 - 3 Ca 1032/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2 Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung. Die Klägerin ist seit April 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst mehrfach befristet, seit dem 01.01.2010 ist sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02.09.2009 auf unbestimmte Zeit angestellt. Der Klägerin waren als Teilzeitbeschäftigte im Zeitraum April 2002 bis Dezember 2003 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe (VG) VIII BAT und sodann ab dem Januar 2004 bis Dezember 2009 Tätigkeiten der VG Vc BAT übertragen. Aufgrund erfolgreicher Bewährung wurde sie zum 01.01.2007 von der Entgeltgruppe (EG) 8 in die EG 9 höhergruppiert. Mit dem Arbeitsvertrag vom 02.12.2009 erfolgte ab dem Januar 2010 die Anstellung als vollzeitbeschäftigte Angestellte unter Übertragung von Tätigkeiten der VG VII BAT, wofür sie ein Entgelt der EG 5 erhielt. Im Zeitraum vom Juli 2010 bis November 2010 wurden ihr vorübergehend Tätigkeiten der VG Vc BAT zugewiesen. Seit dem 01.12.2010 sind ihr dauerhaft Tätigkeiten der VG BAT übertragen. Zugleich erfolgte eine Höhergruppierung von der EG 5 in die EG 8. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ab dem Dezember 2010 eine Vergütung nach der EG 9, Stufe 4, zu zahlen. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 02.08.2012 (Bl. 127 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das neue Arbeitsvertragsverhältnis ab dem Januar 2010 sei mit der Zuweisung einer geringer wertigen Tätigkeit verbunden gewesen, wodurch die Klägerin einen möglichen Bestandsschutz und anrechenbare Bewährungszeiten nach § 23 a BAT verloren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 07.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.10.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.12.2012 begründet. Die Klägerin meint, der Bewährungsaufstieg zum Januar 2007 müsse auch bei der Eingruppierung ab Dezember 2010 beachtet werden. Anrechenbare Bewährungszeiten seien nach § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund i.V.m. § 23 a BAT zu berücksichtigen. Zudem sei die Stufenzuordnung von der beklagten fehlerhaft vorgenommen worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 02.08.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn, Az.: 3 Ca 1032/12, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD, Stufe 4, in der zurzeit gültigen Fassung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 3 und Entgeltgruppe 9 TVöD, Stufe 4, für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.07.2012 in Höhe von 10.695,80 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins liegende Verzugszinsen aus jeweils 525,56 EUR seit dem 01.01.2011, sowie aus jeweils 528,71 EUR seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.01.2011 sowie aus jeweils 531,36 EUR seit dem 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 und aus jeweils 549,95 EUR seit dem 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012 und 01.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Bestimmung des § 8 TVÜ-Bund sei nicht anwendbar, da die Klägerin anlässlich des Eingruppierungsvorgangs Dezember 2010 nicht vom BAT in den TVöD übergeleitet worden sei. Im Übrigen sei die Klägerin zutreffend in die Stufe 3 der EG 8 eingruppiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.12.2012, 27.02.2013 und 07.05.2013 nebst dem übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach der EG 9 TVöD, Stufe 4 zu zahlen, so dass die Klägerin auch keinen Differenzbetrag zwischen EG 8 TVöD, Stufe 3, und der EG 9 TVöD, Stufe 4, für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.07.2012 beanspruchen kann. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass sie in die EG 9 einzugruppieren ist. 1. Nach § 15 TVöD erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der EG, in der er eingruppiert ist. Der TVöD regelt die Eingruppierung (noch) nicht. Der TVÜ-Bund bestimmt die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen sowohl in der Überleitungs- wie auch in der Übergangsphase. Für Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet, § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund. Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es seit dem 01.10.2005 nicht mehr (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund). Davon zu unterscheiden ist die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen anlässlich der Überleitung, die nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund erfolgt. Die im Rahmen der Überleitung nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 2 erreichte EG ist bei Tätigkeitswechseln nach dem 01.10.2005 bestandsgeschützt für die Dauer des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, soweit sich der Tätigkeitswechsel im Rahmen der Zuordnung der Anlage 2 TVÜ-Bund bewegt (Breier/Dassau/Kiefer/Lang /Langenbrink § 17 TVÜ-Bund Rdn. 66). 2. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterliegt dem Geltungsbereich des TVÜ-Bund. Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht, und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieses ist bei der Klägerin der Fall, da sie ohne zeitliche Unterbrechung für die Beklagte tätig war. Es ist unerheblich, dass die Arbeitsverhältnisse der Klägerin bis zum Januar 2010 befristet waren. In den TVöD übergeleitete Arbeitnehmer fallen für die weitere Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zum Bund unter den Geltungsbereich des TVÜ-Bund. Erfolgt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Auslaufen einer Befristung ohne zeitliche Unterbrechung, so ist von einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund auszugehen, selbst wenn sich Vertragsinhalte, wie z.B. Arbeitszeit und Eingruppierung, ändern (Breier/Dassau/Kiefer/Lang /Langenbrink § 1 TVÜ-Bund Rdn. 13 ff.; Sponer/Steinherr § 1 TVÜ-Bund Rdn. 2.2). 3. Aufgrund des Arbeitsvertrags vom 02.12.2009 und des damit verbundenen Tätigkeitswechsels war die Klägerin neu einzugruppieren. Da die Klägerin zunächst Tätigkeiten der VG VII BAT und sodann der VG VII BAT mit vorübergehender Übertragung von Tätigkeiten der VG V c BAT ausübte, war die Tätigkeit tarifgerecht mit der EG 5 zu bewerten. Der Tätigkeitswechsel fand erkennbar außerhalb der Zuordnung der Anlage 2 TVÜ-Bund statt. Der Besitzstand war anlässlich des Tätigkeitswechsels erloschen. Aufgrund des erneuten Tätigkeitswechsels ab dem 01.12.2010, mit dem der Klägerin Tätigkeiten der VG V c BAT dauerhaft übertragen wurden, hatte eine erneute Eingruppierung in Form einer Höhergruppierung stattzufinden. Die ab dem 01.12.2010 der Klägerin übertragene Tätigkeit der VG V c BAT ist nach der Anlage 4 zum TVÜ-Bund der EG 8 zugeordnet. 4. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund berufen. Diese Regelung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Überleitungsschutz für Bewährungszeiten, die zum Zeitpunkt der Überleitung noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Dieser Schutz ist auch im Falle der Klägerin vollzogen worden, in dem sie zum 01.01.2007 von der EG 8 in die EG 9 höhergruppiert wurde. Dieser durch den Überleitungsschutz erworbene Besitzstand blieb der Klägerin auch zunächst erhalten und endete erst - wie dargelegt - mit dem erneuten Tätigkeitswechsel aufgrund des Arbeitsvertrags vom 02.12.2009 kam. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Mit diesem Tätigkeitswechsel aufgrund Neueinstellung war eine neue Eingruppierung nach den zum Zeitpunkt der Eingruppierung geltenden tarifvertraglichen Vorschriften vorzunehmen. Da es sich um eine Eingruppierung nach dem 01.10.2005 handelte, spielte der Überleitungsschutz keine Rolle mehr. Dies gilt auch für den weiteren Tätigkeitswechsel zum Dezember 2010. Für die Anrechnung eines früheren Besitzstandes - hier vor Begründung des unbefristeten Arbeitsvertrages mit zunächst mit geringer wertiger Tätigkeit - fehlt es an einer tarifvertraglichenGrundlage. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Rechtsgebiet§ 8 I TVÜ-BundVorschriften§ 8 I TVÜ-Bund

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr