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01.10.2013 · IWW-Abrufnummer 170910

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.05.2013 – 4 Sa 1696/12

Zum Anspruch auf Vergütung als Fallmanager nach der Funktionsstufe 2, Tätigkeitsebene IV des TV-BA.


Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.09.2011 - 2 Ca 3494/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach einer höheren Funktionsstufe nach dem Tarifvertrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28.3.2006 (TV-BA) für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2011. Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten in der Arbeitsagentur Essen (ARGE bzw. Jobcenter) beschäftigt, bevor sein Arbeitsverhältnis zum 1.1.2012 gemäß § 6c SGB II auf die Stadt Essen als zugelassener kommunaler Trägerin übergeleitet wurde (vgl. Bl. 86 d.A.). Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.9.2006 (Bl. 4-5 d.A.) fand auf das Arbeitsverhältnis der TV-BA Anwendung. Aufgrund der Arbeitszuweisung vom 30.5.2007 (Bl. 83 d.A.) war der Kläger als "Arbeitsvermittler (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II" tätig und in die Tätigkeitsebene IV (TE IV) eingruppiert. Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe erhielt er neben seinem Festgehalt als weiteren Gehaltsbestandteil u.a. eine (tätigkeitsabhängige) tarifliche Funktionsstufe 1 nach Nr. 15 der Anlage 1.1 zum TV-BA i.H.v. zuletzt 194,40 € brutto monatlich. Er ist der Meinung, dass sich seine Tätigkeit aufgrund einer Geschäftsanweisung der Beklagten im Streitzeitraum in die eines "Fallmanagers U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II" gewandelt habe, die ebenfalls in die TE IV eingruppiert ist, aber nach Nr. 11 der Anlage 1.1 zum TV-BA Anspruch auf Funktionsstufe 2 anstelle der Funktionsstufe 1 als weiteren Gehaltsbestandteil gewährt. Dieser ist doppelt so hoch wie der nach der Funktionsstufe 1 (388,80 €), woraus sich eine monatliche Differenz i.H.v. zuletzt 194,40 € ergibt. Die maßgeblichen tariflichen Vorschriften lauten in der im Streitzeitraum zuletzt maßgeblichen Fassung des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2011: § 14 Eingruppierung (1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11). (2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einer Tätigkeit, die einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert. § 16 Struktur des Gehaltssystems (1) Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus a) Festgehalt (§ 17) b) Funktionsstufen (§ 20) und c) einer Leistungskomponente (§ 21). § 20 Funktionsstufen (1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n. (2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. 2Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. 3Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in der Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. 4Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach den Kriterien "Komplexität der Aufgabe", "Grad der Verantwortung" und "Geschäftspolitische Setzung" unterschieden. (3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen. (4) Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. 3Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Protokollerklärung zu Absatz 4: Sofern im Einzelfall die Übertragung einer Mischtätigkeit erforderlich ist, werden die Funktionsstufen für die Tätigkeit gezahlt, die auch für die Eingruppierung maßgebend ist. 2Eine tätigkeitsübergreifende Kumulation von Funktionsstufen ist nicht zulässig. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn beide übertragenen Tätigkeiten derselben Tätigkeitsebene zugeordnet sind; sofern in diesen Fällen für beide Tätigkeiten Funktionsstufen in unterschiedlicher Höhe zustehen, ist jeweils nur die höhere Funktionsstufe zu zahlen. (5) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Die Anlage 1.10 zum TV-BA enthält die "Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Kriterien für die Funktionsstufen im Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen - gE)". Dort heißt es auszugsweise (Bl. 92): Tätigkeitsebene, Tätigkeitsgruppe, Tätigkeits- und Kompetenzprofile|(ggf.) Tätigkeit (Dienstposten lt. Fach- und Organisations-Konzept)|Kriterium für Übertragung und Widerruf - allgemein|Funktionsstufe 1|Funktionsstufe 2 Tätigkeitsebene IV|||| Fachkräfteebene Aufgabenschwerpunkt I|||| 1. Fallmanager/in (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II||Komplexität der Aufgabe||Beschäftigungs-orientiertes Fallmanagement ...|||| 5. Arbeitsvermittler/ in (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II||Geschäfts-politische Setzung|Arbeitsvermittlung und Beratung im Bereich SGB II| Alle bei der Beklagten auszuübenden Tätigkeiten werden in sog. Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Die dort festgelegten Anforderungen sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA die Grundlage für die Zuordnung zu einer der acht TE. Die TuK beschreiben in abstrakter, zusammengefasster Form für die jeweilige Tätigkeit Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, fachlich-methodische Anforderungen, Kompetenzanforderungen und die erforderliche Vor- und Ausbildung bzw. Berufserfahrung. Die hier maßgebliche TuK des Arbeitsvermittlers bzw. Fallmanagers (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II unterscheiden sich nur in den Kategorien Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten und fachlich-methodischen Anforderungen, und zwar wie folgt (Bl. 87-88 d.A.; die wesentlichen Unterscheidungen wurden fett gedruckt): |Fallmanager|Arbeitsvermittler Kernaufgaben/ Verantwortlichkeiten|Planung, Steuerung und Durchführung des individuellen Fallmanagementprozesses unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Bedarfsgemeinschaft (inkl. Entscheidung über Fallzugang, Assessment, Integrationsplanung und Eingliederungsvereinbarung) Beratung und Entscheidung zum individuellen Hilfebedarf (Information zu allg. Leistungsfragen) Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Betreuungsnetzwerkes Auswahl von/ Entscheidungen über individuelle Eingliederungsmaßnahmen Betreuung von Eingliederungsmaßnahmen (einschl. Planung, Koordination und Qualitätssicherung) Integration in Erwerbstätigkeit|Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden unter Berücksichtigung des individuellen Integrationsplans Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einer Betreuungsstufe und weiterführende Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkunden (z.B. Eingliederungsvereinbarung) Beratung der Arbeitnehmerkunden zu weitergehenden sozialen Fragestellungen der Bedarfsgemeinschaft Entscheidungen und Rechtsauskünfte zu Leistungen nach dem SGB II |Fallmanager|Arbeitsvermittler Fachlich-methodische Anforderungen|Fundiert Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis SGB II Grundkenntnisse in benachbarten Rechtsgebieten (insbes. SGB VIII, IX, XII) Fundierte Kenntnisse der Berufskunde Fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen und regionalen Arbeits-und Ausbildungsmarktes Grundkenntnisse des betrieblichen Personalwesens Fundierte Kenntnisse der Systemsteuerung, der Leistungssteuerung und des Netzwerkmanagements Fundierte Kenntnisse der zielgruppenspezifischen Handlungsfelder Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen|Fundiert Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis SGB II Fundierte Kenntnisse der Berufskunde Fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen Arbeitsmarktes Grundkenntnisse des betrieblichen Personalwesens Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen Mit der "Geschäftsanweisung zur Steigerung der Beratungsintensität im Bereich Markt und Integration" vom 1.9.2008 (Bl. 13-15 d.A.) veranlasste die ARGE Essen eine Straffung der Beratung und Kundenführung und eine konsequentere Anwendung von Sanktionen mit dem Ziel, die Eigenbemühungen der "Kunden" zur Integration in den Arbeitsmarkt stärker zu aktivieren. Damit einher ging eine Neuorganisation des Bereichs Markt und Integration (M+I; vgl. die Präsentation v. 24.9.2008, Bl. 16-25 d.A.). Bis dahin waren die Kunden in sechs Betreuungsstufen eingeteilt worden [Integrierte(I), Integrationsnahe (IN), Förderbedarf (IK), Stabilisierungsbedarf (IG), Integrationsferne (IF) und Profiling (PR)]. Die ersten beiden Kundengruppen waren den Arbeitsvermittlern der Beklagten zugewiesen worden, die beiden mittleren den "Arbeitsvermittlern Integration" der Kommune und die letzten beiden den Fallmanagern. Nach der Neuorganisation wurde nur noch zwischen Arbeitsvermittlern und Fallmanagern unterschieden und allen Mitarbeitern ohne Unterschied Kunden nach "Bedarfsgemeinschaftsendziffern" zugewiesen (Bl. 19, 20 d.A.), wobei Fallmanager 25 % weniger Vermittlungskunden zu "aktivieren" hatten, um mit der verbleibenden Arbeitskapazität rund 50 Kunden im Fallmanagement zu betreuen (Bl. 22 d.A.). Der Schwerpunkt der Arbeit des Jobcenters lag so auf der Vermittlung (Bl. 23). Maximal 10 % der "Kunden im Kundenkontakt Ü 25" konnten im Fallmanagement "gefördert und gefordert" werden. Die Zielgruppen für das Fallmanagement wurden nach geschäftspolitischen Zielen bestimmt (zunächst: Schwerbehinderte, Migranten, Alleinerziehende, Frauen, vgl. Bl. 21, 22 d.A.). Die Zugangssteuerung in das Fallmanagement erfolgte auf Vorschlag des Vermittlers durch Übernahmeentscheidung des Fallmanagers (Besprechungsprotokoll v. 20.11.2008 u.a., Bl. 203 f. d.A.). War dessen Kapazität erschöpft, verblieb der Kunde unabhängig davon, ob er die Kriterien der Zielgruppen für das Fallmanagement erfüllte, in der Betreuung des Arbeitsvermittlers. Mit Initiativantrag vom 28.9.2009 an den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Essen machte der örtliche Personalrat geltend, dass nach der Neuorganisation die Vermittler tatsächlich die Aufgaben des Fallmanagements übernommen hätten und beantragte eine entsprechende Eingruppierung/Funktionsstufenzuordnung der Betroffenen als Fallmanager (Bl. 29. f. d.A.). Mit Schreiben vom 18.2.2010 an die Agentur für Arbeit Essen forderte der Kläger seinerseits rückwirkend zum 1.11.2008 die Zahlung der Funktionsstufe 2 als Fallmanager. Nachdem das vom Personalrat initiierte Einigungsverfahren auf dessen Bitte hin eingestellt worden war, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2011 das Begehren des Klägers ab (Bl. 102 d.A.). Mit seiner am 30.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24.1.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte seit Oktober 2008 zur Zahlung der Funktionsstufe 2 in der TE IV verpflichtet sei. Er hat geltend gemacht, aufgrund der Neuorganisation des Bereichs M+I im Oktober 2008 sei die Unterscheidung zwischen Vermittler- und Fallmanager-Tätigkeiten faktisch aufgehoben worden. Beiden Gruppen würden unterschiedslos Kunden mit Problemlagen zugewiesen. Er habe seitdem Entscheidungen über Gutscheine (etwa für Schuldnerberatung und sonstige Leistungen nach §§ 16, 16a SGB II) zu treffen, was komplexe Anforderungen an die Fallbearbeitung stelle und Netzwerkarbeit i.S.d. Fallmanagements erfordere. Dies belege die Arbeitshilfe "Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement" der BA (Bl. 116 ff. d.A.). Seit der Einführung des "Arbeitnehmerorientierten Integrationskonzepts" der BA vom 30.4.2009 (Bl. 130 ff. d.A.) habe er nach seiner Einschätzung zu 70 % mit Kunden der Betreuungsstufen IG und IF zu tun gehabt. Der Anspruch sei auch nicht teilweise gemäß § 39 TV-BA verfallen, da die Verfallfrist durch den Initiativantrag des Personalrats gehemmt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Oktober 2008 eine Vergütung nach dem TV-BA vom 28.3.2006 i.V.m. der Gehaltstabelle (Anlage 3) nach TE IV Funktionsstufe 2 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und darauf verwiesen, dass dem Kläger ausdrücklich die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers zugewiesen worden sei. In der Geschäftsanweisung vom 1.9.2008 oder der Neuorganisation des Bereichs M+I von Oktober 2008 läge weder eine Zuweisung von Fallmanager-Tätigkeit i.S.v. § 14 Abs. 1 TV-BA noch eine sonstige Änderung zu höherwertiger Tätigkeit i.S.v. § 14 Abs. 2 TV-BA. Abgesehen davon, dass die weiteren Voraussetzungen der letztgenannten Norm vom Kläger nicht dargelegt worden seien, fehle es an einer ausreichend substantiierten Darlegung, welche geschuldeten Tätigkeiten der Kläger verrichtet habe und inwiefern diese die Merkmale der begehrten Funktionsstufe 2 erfüllten, insbesondere in vergleichender Betrachtung der Tätigkeit eines Fallmanagers. Tatsächlich habe es sich bei der vom Kläger im Streitzeitraum auszuübenden Tätigkeit nicht um die eines Fallmanagers gehandelt. Bei diesem erfolge eine gesteuerte Konzentration auf betreuungsintensive Kunden, während im Vermittlungsbereich allein nach Endziffern zugeteilt werde. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass der Vermittler nicht mit integrationsfernen Kunden zu tun habe. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium bilde auch die Zugangssteuerung zum Fallmanagement, die allein dem Fallmanager obliege. Die Ausgabe von Gutscheinen gehöre durchaus zu den Aufgaben des Vermittlers im Bereich des SGB II. Soweit der Kläger dabei Netzwerke nutze, unterscheide er sich von einem Fallmanager, der solche Netzwerke aufbaue und pflege. Hierzu seien besondere Arbeitskreise gebildet worden, deren Teilnehmer ausschließlich Fallmanager seien und auch als Ansprechpartner und Multiplikatoren für alle Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Schließlich verweist die Beklagte auf § 39 TV-BA, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Mit Urteil vom 11.9.2012, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da ihr das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO fehle. Das Arbeitsverhältnis sei infolge der Überleitung auf die Stadt Essen beendet, so dass der Kläger seine Ansprüche für einen abgeschlossenen Zeitraum beziffern könne. Besondere Gründe für ein gleichwohl bestehendes Feststellungsinteresse wie Auswirkungen auf weitere Ansprüche seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass er mit seinen Kernaufgaben im Streitzeitraum die Tätigkeit eines Fallmanagers verrichtet habe. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem das Arbeitsgericht gefolgt ist, sei eine solche Tätigkeit weder ausdrücklich noch sonst inhaltlich übertragen worden. Auf ein Anwachsen höherwertiger Tätigkeit durch inhaltliche Wandlung i.S.v. § 14 Abs. 2 TV-BA habe sich der Kläger nicht berufen. Gegen das ihm am 24.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.11.2012 Berufung eingelegt und diese am 24.1.2013 begründet. Er hält an seiner Feststellungsklage fest und verweist darauf, dass bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes und längeren Streitzeiträumen im Hinblick auf die tariflich wechselnde Vergütungshöhe vergangenheitsbezogene Feststellungsklagen zulässig seien. Zudem habe er gerade im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis zur Stadt Essen ein Interesse an der begehrten Feststellung des Anspruchs auf Funktionsstufe 2, da dies sowohl für seinen beruflichen Aufstieg als auch für die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sei. In der Sache habe das Arbeitsgericht zu Unrecht auf "Kernaufgaben" abgestellt. Es sei allein entscheidend, ob der Kläger überhaupt als Fallmanager tätig sei. Dies sei der Fall. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung allein unter z.T. wörtlicher Wiederholung des Vorbringens der Beklagten begründet und seinen entgegenstehenden Sachvortrag ignoriert. Zudem habe es zu Unrecht auf § 14 Abs. 2 TV-BA als Grundlage für die Gewährung der Funktionsstufe 2 abgestellt; die Norm greife nur bei Eingruppierungen ein. Schließlich trägt der Kläger vor, er sei von der Beklagten nach der Personalratsinitiative aus dem Jahr 2009 in eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines Konzepts für das beschäftigungsorientierte Fallmanagement berufen worden und sei auch in der Personalentwicklung zum Fallmanager gewesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 11.9.2012 - 2 Ca 3494/11 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Oktober 2008 eine Vergütung nach dem TV-BA vom 28.3.2006 i.V.m. der Gehaltstabelle (Anlage 3) nach TE IV Funktionssufe 2 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 6.3.2013. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen. Gründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf den begehrten Entgeltbestandteil der Funktionsstufe 2 nicht zu. Er hat nicht darzulegen vermocht, dass er im Streitzeitraum die Tätigkeit eines Fallmanagers i.S.v. Nr. 11 der Anlage 1.10 zum TV-BA ausgeübt hat. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. 1. Allerdings ist die Klage entgegen dem Antragswortlaut auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Dies ergibt ihre Auslegung. Die vom Wortlaut her zeitlich unbegrenzte und somit auch in die Zukunft weisende Feststellung einer Zahlungspflicht "ab Oktober 2008" ist tatsächlich nicht das Klageziel. Dieses beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum 31.12.2011, in dem nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien allein ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden hat. 2. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Dies gilt auch für eine Feststellungsklage, die ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war. Wird diese infolge Zeitablaufs und Änderung tatsächlicher Umstände nur für einen vergangenen Zeitraum fortgeführt, bedarf es der Ableitung konkreter gegenwärtiger oder zukünftiger Rechtsfolgen aus der erstrebten Feststellung (BAG 19.2.2003 - 4 AZR 708/01, [...] m.w.N.). Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen zu untersuchen, sondern der Kläger hat die erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Fehlt es am hinreichenden Feststellungsinteresse, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen; die Erstellung bloßer Gutachten ist nicht Aufgabe der Gerichte (BAG 19.2.2003, a.a.O., m.w.N.). 3. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - bei einem Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes ein ausreichendes Feststellungsinteresse bereits dann anzunehmen ist, wenn die Berechnung der für den vergangenen Zeitraum zu zahlenden Vergütung wegen tariflicher Schwankungen oder ähnlichem Schwierigkeiten aufwirft und zu erwarten ist, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach einem Feststellungsurteil streitlos erfolgt. Denn im Falle des Klägers ergeben sich Rechtsfolgen aus einem Feststellungsurteil für die Gegenwart und die Zukunft im oben unter Ziff. 2 genannten Sinne im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis zur Stadt Essen. Die Feststellung des Anspruchs auf Funktionsstufe 2 ist sowohl für seinen beruflichen Aufstieg dort als auch für die Zahlung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 6c Abs. 5 SGB II nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Im Übrigen ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG 12.2.2003 - 10 AZR 299/02, BAGE 104, 324 m.w.N.). Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG 7. November 1995 - 3 AZR 959/94, [...]). 4. Eine Zurückverweisung gemäß § 68 ArbGG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kam nicht in Betracht. Zum einen erforderte dies einen darauf gerichteten Antrag (BGH 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626), an dem es fehlt. Zum anderen hat das Arbeitsgericht eine echte Sachentscheidung getroffen, da das Feststellungsinteresse - wie unter Ziff. 3 dargelegt - im Falle der Abweisung einer Klage keine echte Sachurteilsvoraussetzung ist. Die Abweisung der Klage als unbegründet durch das Arbeitsgericht war somit der materiellen Rechtskraft fähig, auch wenn das Verhältnis der angenommenen Unzulässigkeit zur ebenso angenommenen Unbegründetheit im Urteil offen blieb. II. Die Klage ist indessen unbegründet. Etwaige Ansprüche des Klägers bis einschließlich Juli 2009 sind gemäß § 39 TV-BA verfallen (dazu 1). Unabhängig davon hat der Kläger für den gesamten Streitzeitraum nicht darzulegen vermocht, dass er Anspruch auf den Gehaltsbestandteil Funktionsstufe 2 in TE IV nach dem TV-BA hat (dazu 2). 1. Etwaige Ansprüche des Klägers bis einschließlich Juli 2009 sind gemäß § 39 TV-BA verfallen. Dort heißt es: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder von der BA schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus." Für die Zeit ab August 2009 konnte der Kläger den Verfall etwaiger Ansprüche auf Zahlung der Funktionsstufe 2 mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 18.2.2010 verhindern; gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 TV-BA genügte hierfür die einfache Geltendmachung. Der davor liegende Zeitraum war bei Zugang des Schreibens bereits wegen Ablaufs der Sechs-Monats-Frist verfallen. Der Verfall wurde auch nicht durch den Initiativantrag des Personalrates vom 28.9.2009 verhindert. Zum einen waren bei seinem Zugang bereits die Ansprüche aus dem Zeitraum bis einschließlich Februar 2009 verfallen. Zum anderen verlangt § 39 TV-BA eine schriftliche Geltendmachung der Beschäftigten. Diese muss nicht höchstpersönlich, aber doch im Namen des jeweiligen Beschäftigten erfolgen. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich ein Handeln des Personalrats in seinem Namen nicht entnehmen. Ob sich ein solches Handeln im Bereich von Aufgaben und Rechtsmacht des Personalrats gehalten hätte, kann daher offen bleiben. Der Initiativantrag des Personalrats hat den Ablauf der Verfallfrist auch nicht gehemmt. Dabei kann offen bleiben, ob eine Übertragung der Vorschriften zur Hemmung von Verjährungsfristen auf tarifliche Ausschlussfristen in Betracht kommt. Denn auch in diesem Fall ließe sich dem Vorbringen des Klägers eine Hemmung der Ausschlussfrist nicht entnehmen. Gemäß § 203 BGB ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Zum einen stellen Verhandlungen des Personalrats mit dem Arbeitgeber keine Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger dar. Zum anderen ist nicht dargelegt, wann der Personalrat die Verhandlungen abgebrochen hat. 2. Unabhängig davon hat der Kläger für den gesamten Streitzeitraum nicht darzulegen vermocht, dass er Anspruch auf die Funktionsstufe 2 gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 TV-BA i.V.m. Anlage 1.1 zum TV-BA Nr. 11 hat. a. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 TV-BA erhalten Beschäftigte der Beklagten als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere Funktionsstufen, mit denen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade oder eine geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten wird. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 TV-BA), die Höhe des jeweiligen Betrags ist in den Gehaltstabellen festgelegt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-BA). Die verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA haben dabei unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Zur Erfüllung der ersten Tatbestandsalternative bedarf es der Übertragung zusätzlicher Funktionen oder Tätigkeiten, die nicht zwingend bereits Voraussetzung für die Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsebene und die Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsgruppe nach Anlage 1.4 zum TV-BA sind. Die weiteren Tatbestandsalternativen des § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA setzen dies nicht voraus und verlangen auch nicht, dass neben der Übertragung der den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) entsprechenden Tätigkeiten stets ein weiteres Merkmal erfüllt sein muss. Die übertragene Aufgabe kann vielmehr bereits als solche, wenn sie als besonders schwierig oder bedeutsam eingestuft wird, die Zuerkennung einer Funktionsstufe gemäß den Anlagen 2.0 bis 2.11 zum TV-BA zur Folge haben (vgl. BVerwG 27. Mai 2009 - 6 P 9.08 - Rn. 15, BVerwGE 134, 83 ; BAG 12.5.2010 - 10 AZR 545/09, AP Nr. 3 TVG Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit). b. § 20 Abs. 2 TV-BA iVm. Anlage 1.1 zum TV-BA Nr. 11 setzt zur Erlangung der Funktionsstufe 2 die Erfüllung des TuK "Fallmanager/in (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II" voraus. Es handelt sich um eine tätigkeitsspezifische Funktionsstufe i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 4 TV-BA, mit der die "Komplexität der Aufgabe" des beschäftigungsorientierten Fallmanagements abgegolten werden soll. Der Kläger hatte mithin darzulegen, dass ihm die Tätigkeit eines Fallmanager/in (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II mit beschäftigungsorientiertem Fallmanagement gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 TV-BA übertragen worden oder gemäß §§ 14 Abs. 2, 20 Abs. 3 TV-BA angewachsen ist. Die Darlegung hatte insbesondere in Abgrenzung zu der dem Kläger ursprünglich mit Arbeitszuweisung vom 30.5.2007 zugewiesenen Tätigkeit als Arbeitsvermittler/in (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II zu erfolgen. Maßgeblich hierfür sind die in den TuK festgelegten Anforderungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA). In welchem Ausmaß die in den TuK festgelegten Anforderungen in der jeweiligen Tätigkeit erfüllt sein müssen, ist tariflich nicht eindeutig geregelt. § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA erfordert die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe. Der Beschäftigte muss demnach die Arbeiten im Rahmen der übertragenen Aufgabe in dem Maß ausführen, wie sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind. Fallen im Einzelfall bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur in geringem Umfang an, steht dies dem Anspruch auf die Funktionsstufe nicht entgegen, solange dem Beschäftigten die Aufgabe zugewiesen ist und er die Tätigkeiten bei konkretem Anfall auch ausführen würde. Es genügt, wenn in der zugewiesenen Tätigkeit die besondere Aufgabe umfassend angelegt ist (BAG 12.5.2010 - 10 AZR 545/09, a.a.O.). Andererseits wird vertreten, die in den TuK beschriebenen Kernaufgaben müssten der Gesamttätigkeit das Gepräge geben (LAG Berlin-Brandenburg 28.10.2010 - 26 Sa 1117/10, [...]; LAG Köln 30.11.2011 - 9 Sa 457/11, [...]). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in der ihm zugewiesenen oder i.S.v. § 14 Abs. 2 TV-BA angewachsenen Tätigkeit die besondere Aufgabe eines Fallmanagers umfassend angelegt war oder dessen Kernaufgaben seiner Gesamttätigkeit das Gepräge gegeben hätten. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass er im Streitzeitraum überhaupt in diesem Sinne Fallmanagertätigkeiten schuldete. aa. Der Kläger hat schon nicht näher dargelegt, wodurch sich die Anforderungen des TuK eines Fallmanagers i.S.d. Nr. 11 der Anlage 1.1 zum TV-BA von denen eines Arbeitsvermittlers i.S.d. Nr. 15 unterscheiden. Es wäre Sache des Klägers gewesen darzustellen, worin eine bloße Vermittlungstätigkeit liegt und wodurch sich ein Fallmanagement davon abhebt. Der schlichte Hinweis auf den Wortlaut der TuK"s genügt für die geforderte Abgrenzung nicht. Darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Ohne nähere Darlegungen in diesem Sinne kann z.B. die Ausgabe von Gutscheinen für Leistungen nach §§ 16, 16a SGB II nicht einem Anforderungsprofil zugeordnet werden. bb. Unabhängig davon lässt das Vorbringen des Klägers nicht darauf schließen, im Streitzeitraum eine Fallmanagertätigkeit i.S.d. Nr. 11 der Anlage 1.1 zum TV-BA geschuldet und diese - soweit angefallen - ausgeübt zu haben. Eine ausdrückliche Übertragung erfolgte unstreitig nicht; dem Kläger waren vielmehr ausdrücklich Vermittlertätigkeiten i.S.d. Nr. 15 der Anlage 1.1 zum TV-BA zugewiesen worden. Auch die Geschäftsanweisung vom 1.9.2008 oder die Neuorganisation des Bereichs M+I nach Maßgabe der Präsentation vom 24.9.2008 ab Oktober 2008 bewirkte nicht eine Übertragung oder ein Anwachsen einer Fallmanagertätigkeit. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, mit der unterschiedslosen Zuweisung von Kunden nach Bedarfsgemeinschaftsendziffern an alle Sachbearbeiter seien diesen Fallmanagertätigkeiten übertragen worden. Aus der Präsentation vom 24.9.2008 ergibt sich deutlich, dass allein den Fallmanagern solche Tätigkeiten vorbehalten sein sollen. Diese erhielten ein um 25 % niedrigeres Kontingent an allgemeinen Kundenzuweisungen, um bis zu 50 Kunden im Fallmanagement betreuen zu können. In Bezug auf die verbleibenden 75 % hatten sie wie die übrigen Sachbearbeiter lediglich Vermittlungstätigkeit zu erbringen und damit eine andere, weniger komplexe Leistung. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Kunden nach ihrem Profil und den von der Beklagten hierfür vorgegebenen Kriterien (Schwerbehinderte, Migranten, Alleinerziehende, Frauen) für ein Fallmanagement in Betracht kamen oder nicht. Die Beklagte hatte entschieden, dass diese gehobene Leistung nur noch in einem begrenzten Ausmaß angeboten werden sollte (in insgesamt max. 10 % der Fälle). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine den vorgenannten Personengruppen oder integrationsfernen Kunden erbrachte Vermittlungstätigkeit zwangsläufig Fallmanagement i.S.d. Nr. 11 der Anlage 1.1 zum TV-BA darstellte. Der Hinweis auf die Ausgabe von Gutscheinen sowie auf die Arbeitshilfe "Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement" (Bl. 116 ff. d.A.) oder das "Arbeitnehmerorientierte Integrationskonzept" der BA vom 30.4.2009 (Bl. 130 ff. d.A.) genügt dafür nicht. Daraus lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Arbeit mit solchen Kunden die Intensität eines Fallmanagements erforderte. Mit den einzelnen Anforderungen des TuK eines Fallmanagers im Vergleich zum TuK eines Arbeitsvermittlers setzt sich der Kläger nicht auseinander. Seinem Vorbringen kann insbesondere nicht entnommen werden, inwieweit die Arbeit mit den integrationsfernen Kunden zwangsläufig eine Planung, Steuerung und Durchführung des individuellen Fallmanagementprozesses unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Bedarfsgemeinschaft (inkl. Entscheidung über Fallzugang, Assessment, Integrationsplanung und Eingliederungsvereinbarung), ferner Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Betreuungsnetzwerkes sowie die Betreuung von Eingliederungsmaßnahmen (einschl. Planung, Koordination und Qualitätssicherung) erforderten. Dabei handelt es sich um Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, durch die sich ein Fallmanager nach den maßgeblichen TuK"s gerade wesentlich von einem Arbeitsvermittler unterscheidet (vgl. oben auf S. 5 des Urteils die fett hervorgehobenen Passagen). Das gleiche gilt für die fachlich-methodischen Anforderungen nach den TuK"s: Der Kläger hat nicht ausgeführt, warum seine Tätigkeit etwa fundierte Kenntnisse der Systemsteuerung, der Leistungssteuerung und des Netzwerkmanagements, fundierte Kenntnisse der zielgruppenspezifischen Handlungsfelder sowie Grundkenntnisse in benachbarten Rechtsgebieten (insbes. SGB VIII, IX, XII) erfordert hätte. Dass er möglicherweise über solche Kenntnisse verfügt, ist nicht entscheidend. Letztlich bestätigt auch der Vortrag des Klägers, er habe sich "in der Personalentwicklung zum Fallmanager" befunden, dass ihm eine entsprechende Tätigkeit eben noch nicht übertragen worden war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

RechtsgebietTV der Arbeitnehmer/ Innen der Bundesagentur für Arbeit vom 28.0VorschriftenTV der Arbeitnehmer/ Innen der Bundesagentur für Arbeit vom 28.03.2006 (TV-BA)

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