01.10.2013 · IWW-Abrufnummer 170898
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 02.07.2013 – 12 Sa 451/13
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundesagentur für Arbeit, deren Arbeitsverhältnisse gem. § 6 c SGB II auf einen neuen kommunalen Träger übergehen, sind nach § 16 TVöD-V so einzustufen, als hätte das Arbeitsverhältnis von Beginn an bei dem kommunalen Träger bestanden.
Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.02.2013 - 1 Ca 2074/12 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Einstufung der Klägerin nach dem TVöD-V. Die Klägerin war seit dem 16.10.2006 bei der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Arbeitsvermittlerin tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA). Nach § 17 TV-BA erhalten die Beschäftigten ein monatliches Festgehalt dessen Höhe sich nach der Tätigkeitsebene richtet, in die sie eingruppiert sind sowie nach der für sie maßgeblichen Entwicklungsstufe, die sich aus § 18 TV-BA ergibt. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene nach Jahren gestaffelt. Die Klägerin war eingruppiert in die Tätigkeitsebene IV und hier seit dem 01.10.2009 in die Entwicklungsstufe 3. Die Entwicklungsstufe 4 hätte sie nach drei Jahren in der Entwicklungsstufe 3 erreicht. Seit dem 01.01.2012 ist der Beklagte zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende als sogenannte Optionskommune im Sinne des § 6 a SGB II zugelassen. Zum 01.01.2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 6 c SGB II auf den Beklagten über. Dort findet der TVöD-V Anwendung. Seit dem 01.01.2012 vergütet der Beklagte die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-V und vertrat die Auffassung, dass mit dem 01.01.2012 auch die Stufenlaufzeit beginne, so dass die Klägerin ab dem 01.01.2015 die Stufe 4 nach § 16 Abs. 3 TVöD-V erreichen werde. Mit beim Arbeitsgericht am 05.11.2012 eingegangener Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sie bereits ab dem 01.10.2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-V zu vergüten sei. Der Beklagte sei aufgrund gesetzlicher Anordnung in das Arbeitsverhältnis der Klägerin eingetreten, ohne dass diese hierauf Einfluss gehabt hätte. Die Stufenlaufzeiten des TV-BA entsprächen denen des TVöD-V. Deswegen müsse die Verweildauer in einer Entwicklungsstufe nach dem TV-BA bei der Verweildauer in einer Stufe nach dem TVöD-V berücksichtigt werden. Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-V, Anlage A zu vergüten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, ab dem Zeitpunkt des Übertritts des Arbeitsverhältnisses seien ausschließlich die beim übernehmenden Träger geltenden Tarifverträge anzuwenden. Deswegen könne die Klägerin frühestens zum 01.01.2015 die Stufe 4 erreiche. Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Verweildauer der Klägerin in der Entwicklungsstufe 3 der Tätigkeitsebene IV sei auf die Verweildauer in der Stufe der Entgeltgruppe 9 TVöD vollständig anzurechnen, was aus einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung folge. Gegen das ihr am 18.03.2013 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte am 10.04.2013 Berufung eingelegt und diese am 16.05.2013 begründet. Er vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinweggesetzt, wonach ausschließlich die jeweils geltenden Tarifverträge des neuen Trägers anzuwenden seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.02.2013 - 1 Ca 2074/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Aus einer Parallelwertung zu § 613 a BGB sei eine vollständige Anrechnung der zurückgelegten Beschäftigungszeit vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und fristgerecht ordnungsgemäß begründet worden. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die unbedenklich zulässig ist und auch die Stufenzuordnung erfasst (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011, 6 AZR 578/09, Beck-RS 2011, 69918). 2. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat seit dem 01.10.2012 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-V. a) Nach § 6 c Abs. 1 S. 1 SGB II treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tage vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6 a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Da der Beklagte seit dem 01.01.2012 zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als sogenannte Optionskommune zugelassen ist und die Klägerin in dem maßgeblichen Arbeitsgebiet 24 Monate eingesetzt war, ging das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten über. Damit ist gemäß der Beklagte § 6 c Abs. 3 S. 2 SGB II in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin eingetreten. b) Mit Übertritt sind auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten gemäß § 6 c Abs. 3 S. 2 SGB II die dort geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Zum 01.01.2012 war die Klägerin also in das Vergütungssystem des TVöD-V einzuordnen. aa) Übereinstimmend sind die Parteien der Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin, die zuvor der Tätigkeitsebene IV des TV-BA zuzuordnen war, nunmehr der Entgeltgruppe 9 des TVöD-V entspricht. Ab dem 01.01.2012 wurde die Klägerin nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TVöD-V vergütet. bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin aber ab dem 01.10.2012 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-V. Dies ergibt sich aus § 16 TVöD-V. § 16 TVöD-V hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut: "(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen 6 Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in dem Anhang zu § 16 (VKA) geregelt. (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (2a) Bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 S. 3 u. 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorgehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Abs. 2 S. 3 bleibt unberührt. (3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an den Abhängigkeit von ihren Leistungen gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Die Abweichung von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt. ..." c) § 6 c SGB II regelt die Frage der Vergütung beim neuen Träger nicht im Einzelnen. In Abs. 3 S. 2 wird die Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge des neuen Trägers angeordnet. Abs. 5 regelt den Fall, dass die Übertragung einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit nicht möglich ist und begründet die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisher gezahlten und dem zukünftigen Arbeitsentgelt (vgl. dazu LAG Hamm, Urt. v. 21.02.2013, 17 Sa 1603/12). Dort hat § 6 c Abs. 3 S. 3 SGB II die "ausschließliche" Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge des neuen Trägers bestimmt. Danach werden die übergehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom alten Vergütungssystem abgekoppelt und werden vergütungsrechtlich nur noch nach dem neuen System behandelt. Dies hätte man durch eine Überleitungstarifvorschrift, wie sie § 7 TVÜ-VKA vorsieht, regeln können, was die Tarifpartner jedoch nicht getan haben. Daher kommt die alleinige Anwendung des § 16 TVöD in Betracht. Aus der Abkoppelung vom alten Vergütungssystem folgt zwangsläufig auch, dass es nicht um die Anrechnung einer Verweildauer der Klägerin in der Entwicklungsstufe 3 der Tätigkeitsebene IV des TV-BA auf die Verweildauer in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TVöD gehen kann. d) Die Klägerin ist so zu stellen, als wenn sie seit dem 16.10.2006 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Denn der Beklagte ist nach § 6 c Abs. 3 S. 2 SGB II in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin eingetreten. aa) Für die Frage der Stufenzuordnung kommt es gemäß § 16 Abs. 2 TVöD auf die "Einstellung" an. Aus dem Wirkungszusammenhang von § 6 c SGB II und den tariflichen Vorschriften folgt, dass die Klägerin nicht erst am 01.01.2012 bei dem Beklagten eingestellt worden ist. Der Begriff der Einstellung bringt zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer angestellt oder in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Er beinhaltet also auch kein erstmaliges Moment (so BAG Urt. vom 21.02.2013 6 AZR 524/11 unter Hinweis auf Duden). Die wiederholte Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird ebenso erfasst wie die Neueinstellung (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011, 6 AZR 382/09, AP TVöD § 16 Nr. 1). Maßgeblich ist der zugrundeliegende Regelungszusammenhang. Das System der Stufenzuordnung im TVöD-VKA knüpft an die Berufserfahrung an, wie sich an vielen Stellen zeigt. So ist bei der Einstellung zunächst die Stufe 1 maßgeblich, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Liegt Berufserfahrung vor, so erfolgt die Einstellung in die Stufe 2 bei mindestens 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung eine Zuordnung zur Stufe 3. § 16 Abs. 3 TVöD stellt bei der Stufenlaufzeit auf die ununterbrochene Tätigkeit ab, was ebenfalls die Bedeutung der Beschäftigungszeit betont. Daneben haben die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit aber auch eine vertrags- bzw. arbeitgeberbezogene Komponente, da grundsätzlich nur Zeiten beim selben Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen. Dies folgt aus dem Begriff Einstellung in § 16 Abs. 2 TVöD-V und dem später eingeführten § 16 Abs. 2 a TVöD-V. Selbst bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einem im TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, "kann" die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe berücksichtigt werden. § 16 Abs. 2a TVöD-V ist aber schon deswegen f ür die Einstufung der Klägerin nicht einschlägig, weil er eingeführt wurde, um den (freiwilligen) Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes attraktiver zu gestalten (Bredemeier/Neffke-Zimmermann, 4. Aufl. 2013, § 16 Rn. 22) bb) Da nach § 6 c SGB II ein Übertritt der Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stattfindet ist von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen, da lediglich ein Arbeitgeberwechsel stattfindet. Mithin ist die Klägerin nicht tatsächlich, aber rechtlich bereits am 16.10.2006 i.S.d. § 16 TVöD-V eingestellt worden. Denn ebenso wie § 613 a BGB regelt auch § 6 c SGB II einen Bestandsschutz. Nach dem insoweit übereinstimmenden Wortlaut der beiden Normen tritt der neue Inhaber bzw. der neue Träger in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer soll durch den Übergang keine Rechtspositionen verlieren, die er bei seinem bisherigen Arbeitgeber gehabt hat. Auch bei § 613 a BGB nehmen Beschäftigungszeiten an dem bewirkten Schutz teil, soweit sie Rechte sind, die bereits gegenüber dem Veräußerer bestanden haben. Werden Rechte begründet, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz für den Bestand einzelner Element des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch § 613 a BGB allerdings nicht gewährleistet (vgl. BAG, Urt. v. 17.10.2007, 4 AZR 1005/06, AP TVG § 1 Nr. 40). Letzteres ist allerdings hier nicht der Fall. Der TV-BA ist von der Struktur her ähnlich aufgebaut wie das Entgeltsystem des TVöD. Es besteht aus tätigkeitsbezogener Eingruppierung sowie beschäftigungszeitbezogener Stufe. Dabei ist die Stufenlaufzeit im TV-BA und im TVöD-V, sieht man von der Leistungskomponente ab, identisch. Aus dem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur hat die Klägerin insofern einen Besitzstand erworben, als sie seit dem 01.10.2009 in der Entwicklungsstufe 3 des TV-BA war und deshalb zum 01.10.2012 in die Entwicklungsstufe 4 TV-BA aufgestiegen wäre. Würde man, wie die Beklagte dies meint, vom 01.01.2012 ausgehen, würde die Klägerin die Entwicklungsstufe 4 erst wesentlich später erreichen und damit die Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung bzw. Beschäftigung verlieren, weil es zu einem aufgezwungenen Arbeitgeberwechsel gekommen ist, den die Klägerin anders als nach § 613 a Abs. 6 BGB nicht verhindern konnte. Die Klägerin würde so behandelt, als wäre sie erstmals am 01.01.2012 in ein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten eingetreten. Die in diesem Zusammenhang auftretenden verfassungsrechtlichen Fragen hat das Arbeitsgericht behandelt. cc) Auch die von § 6 c SGB II gewollte schnelle Erreichung eines einheitlichen Gehaltsniveaus spricht für das hier gefundene Ergebnis. Würde der 01.01.2012 also der Zeitpunkt des Übertritts als Einstellung nach § 16 TVöD bei dem Beklagten gewertet, so würde die Klägerin erst in der Endstufe die gleiche Vergütung erreichen, wie diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei dem Beklagten, die ebenso lange eine gleichwertige Tätigkeit verrichten. Hierfür sind rechtfertigende Gründe weder in § 6 c SGB II noch im Tarifvertrag zu erkennen. Aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 4 AZR 1005/06 v. 17.10.2007, AP TVG § 1 Nr. 40) folgt nichts anderes. Dort sind Tarifverträge geschlossen worden, die den Sinn hatten, die Arbeitsverträge bundesweit beschäftigter Arbeitnehmer möglichst zu vereinheitlichen. Eine solche Regelung gibt es hier nicht, da es sich um einen gesetzlichen Übertritt handelt, den die Tarifvertragsparteien nicht geregelt haben. Die hier vertretene Auffassung stimmt übrigens mit der Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in dem vom Landesarbeitsgericht Hamm im Urteil vom 21.02.2013 (17 Sa 1603/12) zitierten Frage- Antwortkatalog überein. e) Da die Klägerin so zu behandeln ist, als wäre sie im Oktober 2006 bei dem beklagten Kreis eingestellt worden, ist sie damit nach 6 Jahren Beschäftigung am 1.10.2012 in Stufe 4 eingestuft. Zwar ist die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV öD-V leistungsabhängig, die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, die Klägerin habe unterdurchschnittliche Leistungen erbracht, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.