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26.07.2013 · IWW-Abrufnummer 170672

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 06.03.2013 – 18 Sa 1046/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 - 23 Ca 3031/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1. ein Dienstfahrzeug entsprechend der Regelung der Konzern-Car-Policy, Stand 2007, auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen. 2. Telekommunikationseinrichtungen entsprechend der Telekommunikationsrichtlinie der Beklagten vom 14. Dezember 2004 zur Verfügung zu stellen (Kommunikationsanschlüsse und -einrichtungen am Wohnort sowie Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen). Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Geschäftswagen zur privaten Nutzung und Telekommunikationseinrichtungen zu gewähren. Die Beklagte ist als Tochtergesellschaft der A innerhalb der B eine IT- und TK-Dienstleisterin. Die 19XX geborene Klägerin steht seit 01. Januar 2002 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Zum 01. April 2007 wurde der Klägerin die Tätigkeit eines Account Director gegen eine Jahresgrundvergütung von ca. 90.000,00 € übertragen. Sie erlangte dadurch den Status einer "Executive". Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde hierzu durch Anstellungsvertrag vom 24. Januar 2007 neu geregelt. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts dieses Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 6-4 d.A.). Auszugsweise sind folgende Regelungen hervorzuheben: "§ 2 Inhalt des Anstellungsverhältnisses Es gelten die Regelungen dieses Anstellungsvertrages. Im Übrigen wird auf die einschlägigen Gesetze sowie die Regelungen und Richtlinien der Gesellschaft für leitende Angestellte in ihrer jeweils geltenden Fassungen hingewiesen. § 3 Aufgaben (1) ... Sie sind in Wahrnehmung dieser Aufgaben leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. .... § 10 Geschäftswagen Die Gesellschaft stellt Ihnen einen Geschäftswagen entsprechend der jeweiligen Car Policy der Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. Eine Kompensationszahlung für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Anstellungsverhältnisses und der Übergabe des Geschäftswagens ist ausgeschlossen. § 11 Telekommunikationseinrichtung Die Gesellschaft stellt Ihnen einen Telekommunikationsanschluss entsprechend der Konzernrichtlinie zur Überlassung und Nutzung von betrieblichen Telekommunikations-Anschlüssen und -Einrichtungen am Wohnort sowie zur Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen (TK-Richtlinie Konzern) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. ..." Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vom 24. Januar 2007 galt bei der Beklagten eine "Richtlinie Telekommunikation für leitende Angestellte" vom 14. Dezember 2004. Diese Richtlinie verwies auf eine Konzernrichtlinie zu Überlassung und Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsanschlüssen und Einrichtungen sowie zu Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen vom 01. Oktober 2002 (TK-Richtlinie Konzern). Mit Datum vom 16. September 2008 schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Geschäftsfahrzeugüberlassung gem. § 3a Konzern Car Policy)". Es ist unstreitig, dass diese Zusatzvereinbarung den Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2007 ergänzt und nicht, wie fälschlich angegeben, einen Vertrag vom 24. März 2004. In der Zusatzvereinbarung ist u.a. geregelt (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2011, Bl. 105-109 d.A.): "§ 1 Überlassung des Geschäftsfahrzeugs 1. Dem Berechtigten wird ein Geschäftsfahrzeug auf der Grundlage der geltenden Konzern Car Policy in der jeweils gültigen Fassung zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. ... 2. Dem Berechtigten wird das Geschäftsfahrzeug aufgrund seines Status als Executive zur Verfügung gestellt. ... 5. Die Konzern Car Policy in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller jeweils geltenden Anlagen zur Konzern Car Policy sind Bestandteil dieser Zusatzvereinbarung. ... § 6 Widerruf der Geschäftsfahrzeugüberlassung 1. Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gemäß Konzern Car Policy wird besonders hingewiesen. 2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Überlassung des Geschäftsfahrzeugs vorzeitig aufgrund betrieblicher oder wirtschaftlicher Gründe des Arbeitgebers zu widerrufen. Der Arbeitgeber kann insbesondere den Berechtigtenkreis laut Konzern Car Policy aus wirtschaftlichen Gründen einschränken und deshalb sein Widerrufsrecht ausüben. 3. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber aufgrund nachstehender, in der Person des Berechtigten liegenden Gründen, zum Widerruf der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs berechtigt. Diese sind insbesondere: ..." Wegen der weiteren Regelungen der Zusatzvereinbarung auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2011, Bl. 105-109 d.A.). Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 16. September 2008 galt bei der Beklagten als Konzernunternehmen die Konzern Car Policy von März 2008. Wegen des Inhalts dieser Regelung wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2011 überreichte Teilkopie Bezug genommen (Anlage B 7, 2. Teil, Bl. 236 f. d.A.). In den Konzernunternehmen gehörten bis 2008 "Executives" bzw. "Senior Executives" der Funktionsgruppen F 1 bis F 5 zur Gruppe der Executives, wobei Executives der Funktionsgruppe F 5 auch als "Businessleader" bezeichnet wurden. Kriterien des Status als "Executive" entsprechend der ausgeübten Funktion und sich daraus ergebende Vergütungsbestandteile waren in der "Global Compensation Guideline für Senior Executives und Executives im Konzern A" festgelegt, für deren Inhalt auf die Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2011 verwiesen wird (Bl. 238-259 d.A.). Im Jahr 2008 wurde im Konzern - aber noch nicht bei der Beklagten - ein Funktionsbewertungsverfahren ("Grading") nach dem Hay-System eingeführt, welches eine neue Bewertung der "Executive"-Stellen zur Folge hatte. An die Stelle der Funktionsgruppen F 1 bis F 5 traten die "Management Groups" MG 1 bis MG 3. Insgesamt wurden dadurch die Stellen mit "Executive"-Status verringert. Die geänderte Funktionsbewertung wurde bereits in der Neufassung der "Global Compensation Guideline für Executives im Konzern A" vom 01. August 2008 berücksichtigt (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2011, Bl. 252-259 d.A.). Zum 01. Februar 2009 wurde die TK-Richtlinie Konzern an die neue Definition der "Executive"-Funktion angepasst, im März 2009 die Konzern Car Policy (vgl. Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2011, Bl. 74-82 d.A. sowie Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2011 Bl. 250 f. d.A.). Die Konzern Car Policy vom März 2009 wurde zum 01. April 2010 durch die Konzernrichtlinie Konzern Car Policy abgelöst (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2011, Bl. 83-98 d.A.). Nach den Angaben der Beklagten in der Verhandlung vom 06. März 2013 ist die TK-Richtlinie eine einseitige Regelung, welche nur für Mitglieder der Geschäftsführung, leitende Angestellte und Executives gilt. Die Konzern Car Policy sei noch 2007 einseitig erlassen worden, seit 12. Januar 2009 existiere dazu eine Konzernbetriebsvereinbarung. Bereits zum 01. August 2008 hatte die A mit dem Konzernsprecherausschuss eine "Richtlinie nach § 28 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zu Überleitungsregelung im Zusammenhang mit der Implementierung eines neuen Funktionsbewertungsverfahrens im A Konzern (Richtl. Überleitungsregelung Grading 2008)" vereinbart. Die Geltung dieser ursprünglich bis zum 31. März 2009 befristeten Richtlinie wurde zumindest bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Zur Wiedergabe des Inhalts der Richtlinie und der Vereinbarung zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer wird auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2011 Bezug genommen (Bl. 99-104 d.A.). Ab 01. November 2008 arbeitete die Klägerin als "Sales Managerin C" und nicht mehr als Account Director. Den dafür von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungsvertrag vom 08. Dezember 2008 unterzeichnete sie nicht (vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2011, Bl. 72 f. d.A.). Erst ab 01. Juli 2010 vollzog die Beklagte die Neubewertung ihrer "Executive"-Funktionen nach dem Hay-System. Zum 01. September 2010 wurde die Funktion der Klägerin bewertet. Danach gehörte die Funktion der "Sales Managerin C" nicht mehr zu den "Executive"-Funktionen, was der Klägerin am 23. November 2010 mitgeteilt wurde. Auch die frühere Stelle der Klägerin als Account Director verlor die "Executive"-Bewertung. Die Beklagte schlug der Klägerin eine Vereinbarung zur Änderung des Anstellungsvertrages vor, welche die Klägerin am 23. November 2010 jedoch nur unter Vorbehalt unterzeichnete. Mit zwei Schreiben vom 20. Januar 2011, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 17 f., 19 f. d.A.) forderte die Beklagte von der Klägerin das Geschäftsfahrzeug zurück und teilte ihr mit, dass die Mobilfunkeinrichtung von ihr nur noch gegen Entgelt entsprechend der "Konzernrichtlinie zur Bereitstellung und Nutzung von betrieblichen Mobilfunkkarten und Mobilfunkgeräten" genutzt werden könne (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 21-25 d.A.). Die Beklagte hatte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ein Geschäftsfahrzeug der Kategorie III (Audi A4) sowie einen Telekommunikationsanschluss nebst DSL-Leitung, Hardware, einen so genannten "Entertain"-Receiver und ein Mobiltelefon, jeweils auch zur privaten Nutzung, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Geschäftsfahrzeug betrug 633,60 €, für sämtliche Telekommunikationseinrichtungen 84,67 €. Als "Sales Managerin" hätte der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Vertrieb nach § 3 b) und Anlage 5 der Konzernrichtlinie Konzern Car Policy vom 01. April 2010 ein Geschäftsfahrzeug der Kategorie IV zugestanden. Ab 21. Mai 2012 bis zumindest 09. Oktober 2012 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 06. März 2013 arbeitete die Klägerin nicht mehr als "Sales Managerin C". Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin wirksam eine neue Funktion zugewiesen wurde. Zuletzt war sie mit den Aufgaben einer Projektmanagerin beschäftigt, nicht im Vertriebsaußendienst. Die Klägerin hat mit ihrer am 03. Mai 2011 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, ihr seien die Leistungen einer Leitenden Angestellten/Executive arbeitsvertraglich zugesagt. Sie erfülle nach wie vor die Voraussetzungen der aktuellen Konzernrichtlinie Konzern Car Policy bzw. der TK-Richtlinie Konzern, da sie nach ihrem Arbeitsvertrag "Executive" sei. Ein Entzug von Vergütungsbestandteilen ohne Vertragsänderung sei unzulässig. Die Klägerin hat zuletzt beantragt die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung entsprechend der Regelung für leitende Angestellte der Car-Policy der Gesellschaft auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen; ihr einen Telekommunikationsanschluss entsprechend der Konzernrichtlinie zur Überlassung der Nutzung von betrieblichen Kommunikationsanschlüssen und -einrichtungen am Wohnort sowie zur Überlassung der Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht mehr vom Geltungsbereich der TK-Richtlinie Konzern und § 3 a) der Konzern Car Policy erfasst werde. Die Klägerin sei nicht mehr als "Executive" im Sinne der Unternehmensregelungen einzustufen und habe daher keinen Anspruch auf statusbezogene Leistungen. Die Regelungen in § 13 b) der Konzernrichtlinie Konzern Car Policy vom 01. April 2010, § 7 Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16. September 2008 und §§ 2.6, 3.3 der TK-Richtlinie Konzern vom 01. Februar 2009 seien wirksam. Die Befristung der Leistungen auf die Dauer des Status` als Executive sei transparent und benachteiligte die Klägerin nicht unangemessen. Da die Klägerin keinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe, wie durch die Richtlinie nach § 28 Abs. 1 SprAuG vorgesehen, sei der sofortige Entzug der Leistungen zulässig gewesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Juni 2012 der Klage stattgegeben, nachdem die Parteien einen weiteren Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sie ihre Arbeitszeit nicht erfassen müsse, übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Ein Anspruch der Klägerin auf Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs der Kategorie III ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16. September 2008. Darin habe sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, ihr ein Geschäftsfahrzeug gemäß § 3 a) Konzern Car Policy zu überlassen. § 7 Abs. 1 dieser Zusatzvereinbarung verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die auflösende Bedingung benachteilige die Klägerin unangemessen, da ein sachlicher Grund für den Wegfall des Rechts auf Privatnutzung eines Geschäftswagens nicht genannt werde. Ein Anspruch der Klägerin auf Telekommunikationsleistungen folge aus § 11 des Arbeitsvertrages vom 14. Januar 2007. Die arbeitsvertragliche Regelung sei so auszulegen, dass der Status eines/einer "Executive" nicht Bedingung sei, da die Leistung nur "entsprechend" der Konzernrichtlinie zugesagt wurde. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen (Bl. 356-366 d.A.). Gegen diese Entscheidung, welche der Beklagten am 11. Juli 2012 zugestellt worden ist, hat sie mit am 13. August 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung am 11. Oktober 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht hätte bei Auslegung der Vereinbarungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages vom 24. Januar 2007 nicht ausreichend berücksichtigt. In § 5 Abs. 1 S. 3 des Vertrages sei vereinbart: "Mit dieser Vergütung ist ihre gesamte Arbeitsleistung abgegolten." Die Telekommunikationseinrichtungen sowie das Geschäftsfahrzeug seien nicht arbeitsvertraglich zugesagt, sondern lediglich Zusatzleistungen, die sich aus den Richtlinien ergäben. § 11 des Arbeitsvertrages sei fehlerhaft ausgelegt worden. Eine Leistung "entsprechend" der Konzernrichtlinie, sei eine Leistung, für welche die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sein müssten. Schließlich seien nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die konkreten Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Die Klägerin sei - unstreitig - Volljuristin und Rechtsanwältin, was sich bei der Inhaltskontrolle hätte auswirken müssen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 - 23 Ca 3031/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass mit dem Klageantrag zu 1) klarstellend beantragt wird, der Klägerin ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung entsprechend der Regelung in der Konzern Car Policy, Stand 2007, auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, und mit dem Klageantrag zu 2) klarstellend beantragt wird, der Klägerin Telekommunikationseinrichtungen entsprechend der Telekommunikationsrichtlinie der Beklagten vom 15. Dezember 2004 zur Verfügung zu stellen (Kommunikationsanschlüsse und -einrichtungen am Wohnort sowie Überlassung der Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen). Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus erster Instanz und verteidigt das angegriffene Urteil. Sie macht geltend, dass eine Vergütungsreduzierung nur im Wege der Änderungskündigung möglich sei, insbesondere da sie die Neubewertung ihrer Funktion(en) nach der Hay-Methode nicht isoliert angreifen könne. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06. März 2013 Bezug genommen (Bl. 773 f. d.A.). Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe der im Berufungsverfahren klargestellten Anträge einen Geschäftswagen und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung zustellen. I. Der Anspruch der Klägerin auf Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs auch zur privaten Nutzung nach der Konzern Car Policy, Stand 2007, folgt aus § 10 des Anstellungsvertrages vom 24. Januar 2007 iVm. der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16. September 2008. Damit steht auch fest, dass der Klägerin ein Fahrzeug gem. § 3 a) der früheren Konzern Car Policy zur Verfügung zu stellen ist. Dass sich die Klägerin auf die Konzern Car Policy zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages im Jahr 2007 statt auf die Konzern Car Policy vom März 2008 bezogen hat, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 16. September 2008 galt, ist unschädlich. Die 2007 noch maßgebliche Konzern Car Policy vom 01. September 2005 und die Konzern Car Policy von März 2008 (Auszüge s. Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2011, Bl. 234 f. und 246 f. d.A.) unterscheiden sich hinsichtlich der Bestimmungen zum Kreis der Berechtigten nach § 3 a) nicht. 1. Sowohl die Regelung in § 10 des Anstellungsvertrages als auch die Bestimmung in § 1 Ziff. 1 S. 1 und Ziff. 5 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag benachteiligen die Klägerin unangemessen und verstoßen daher gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Bei dem Anstellungsvertrag und der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Geschäftsfahrzeugüberlassung gem. § 3 a Konzern Car Policy) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Die Verträge sind nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild von der Beklagten einseitig vorgegeben und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen formuliert worden. Für die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16. September 2008 ist keine Einschränkung zu machen. Zwar sind nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB Betriebsvereinbarungen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zusatzvereinbarung nur die Regelungen einer Betriebsvereinbarung umsetzt und daher einer Kontrolle entzogen sein könnte. Auch nach dem Vortrag der Beklagten in der Verhandlung am 06. März 2013 existiert erst seit 12. Januar 2009 eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Car Policy. Zeitlich vorhergehende Konzern Car Policies wurden einseitig von der Beklagten erlassen. Damit ist auch die Frage nicht zu klären, inwieweit die Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung in dem Arbeitsvertrag eines bzw. einer leitenden Angestellten einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogen wäre, wenn die nicht gem. § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar geltenden Regelungen noch nach Maßgabe des §§ 28 Abs. 1 SprAuG umgesetzt werden müssten. b) Die Klägerin hat ihren Status als Executive nicht wegen der Zuweisung einer anderen Tätigkeit oder einer Änderung ihres Anstellungsvertrages verloren, sondern weil die von ihr ausgeübte Funktion - sowohl als "Account Manager" als auch als "Sales Manager" - nach dem Hay-System neu bewertet wurde. Der streitige Verlust ihrer Ansprüche auf einen Geschäftswagen zur privaten Nutzung wie auch der kostenlosen Telekommunikationsdienstleistungen und -geräte beruht nicht darauf, dass sie die Voraussetzungen der Konzern Car Policy und der TK-Richtlinie, welche bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung galten, nicht mehr erfüllt. Vielmehr sind die Regelungen, auf die in § 10 des Arbeitsvertrages und § 1 der Zusatzvereinbarung verwiesen wurde, entsprechend dem neuen Funktionsbewertungssystem nach Hay geändert worden, so dass die Klägerin deren Voraussetzungen nicht mehr unterfällt. Es ist daher nicht die Regelung in § 7 Nr. 1 der Zusatzvereinbarung zu überprüfen, dass der Anspruch auf Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs mit dem Verlust des Status als Executive endet, sondern die Verweisungsklauseln in § 10 S. 1 des Arbeitsvertrages und § 1 Ziff. 1 S. 1 und Ziff. 5 der Zusatzvereinbarung. Denn auch nach § 1 Ziff. 1 S. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 der Zusatzvereinbarung vom 16. September 2008 hat die Klägerin aufgrund der Neubewertung der "Executive"-Funktionen nach der mittlerweile gültigen Konzernrichtliniekonzern Car Policy vom 01. April 2010 keinen Anspruch auf die Überlassung eines Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung mehr. c) Die Verweisungsklauseln des Anstellungsvertrages und der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sind so genannte Jeweiligkeitsklauseln. Sie verweisen auf die Konzern Car Policy als externes und umfassendes Regelungswerk in ihrer jeweils gültigen Fassung. Solche Jeweiligkeitsklauseln unterliegen einer Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nimmt nur Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen von einer Inhaltskontrolle aus, dementsprechend werden auf Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen verweisende Klauseln nur darauf hin kontrolliert, ob sie gem. § 305c Abs. 1 BGB überraschend waren und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden sind (vgl. BAG Urteil vom 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - NZA 2009, 896; BAG Urteil vom 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - NZA 2009, 154). Dies gilt jedoch nicht für Verweisungen auf von dem Arbeitgeber einseitig vorgegebene Regelungswerke (BAG Urteil vom 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - NZA 2009, 428). Die Konzern Car Policy ist ein umfassendes Regelungswerk. Sie legt u.a. den Kreis der Berechtigten fest, weist ihnen Fahrzeuge unterschiedlicher Kategorien zu, erlaubt bestimmte Auf- und Abwertungen der zugewiesenen Kategorie, regelt die Häufigkeit des Fahrzeugstauschs, den Umfang der Privatfahrten, die Pflichten in Schadensfällen und sieht Regelungen für den Widerruf, die Änderung und die Beendigung der Fahrzeugüberlassung vor. aa) Die dynamische Verweisung durch § 10 S. 1 des Anstellungsvertrages bzw. § 1 Ziff. 1 S. 1, Ziff. 5 der Zusatzvereinbarung verstößt nicht bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn in dem Zeitpunkt der Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - ZTR 2013, 87; BAG Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - NZA 2011, 42). bb) Die Jeweiligkeitsklauseln unterliegen wegen ihrer Dynamik auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB (BAG Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - ZTR 2013, 87; BAG Urteil vom 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - NZA 2009, 428; anders noch: BAG Urteil vom 21. Oktober 2009 - 10 AZR 880/07 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - NZA-RA 2010, 7). § 10 S. 1 des Anstellungsvertrages und § 1 Ziff. 1 S. 1, Ziff. 5 der Zusatzvereinbarung verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB. Das mit der dynamischen Verweisung auf die jeweils geltende Konzern Car Policy verbundene Recht der Beklagten, die versprochene Leistung einseitig zu ändern, stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSd. §§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar, weil ein Vertrag grundsätzlich bindend ist. Ein Änderungsvorbehalt muss seit Inkrafttreten der §§ 305 BGB ff. den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Änderungsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der die Änderung möglich sein soll, z.B. wirtschaftliche Gründe (vgl. BAG Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - ZTR 2013, 87; BAG Urteil vom 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - NZA 2011, 796). Etwas anderes gilt nicht, weil die Klägerin Volljuristin und Rechtsanwältin ist. Die einen Vertragsschluss begleitenden Umstände sind zwar bei der Wirksamkeitsüberprüfung nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - NZA 2010, 935). Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die von der Beklagten verwendeten Klauseln zur Zusage und Ausgestaltung der Vereinbarungen von Geschäftsfahrzeugen ausschließlich an Volljuristen und Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen richten. Darüber hinaus gilt für leitende Angestellte, dass auch für sie erkennbar sein muss, mit welcher Art von Änderungen zu rechnen ist (vgl. BAG Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - NZA 2013, 148). (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind § 10 des Anstellungsvertrages sowie die Zusatzvereinbarung vom 16. September 2008 bindend. Durch die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages ("Mit dieser Vergütung ist ihre gesamte Arbeitsleistung abgegolten.") haben die Parteien nicht vereinbart, dass Leistungen der Beklagten, die nicht in § 5 des Vertrages geregelt sind, nur freiwillige Leistungen sind. Die von der Beklagten herangezogene Bestimmung soll nur einen Anspruch der Klägerin auf die Vergütung von Mehrarbeit ausschließen. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat sie nicht. Dies wird neben der Regelung zu dem Managementbonus in § 5 Abs. 3 auch durch § 2 des Anstellungsvertrages deutlich, welcher u.a. auf die "Global Compensation Guideline" verweist, in der mögliche Bestandteile einer Gesamtvergütung angeführt sind. (2) Die Jeweiligkeitsklausel kann auch nicht so ausgelegt werden, dass sich die Beklagten keine Änderungsmöglichkeit nach freiem Belieben, sondern nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vorbehalten hat. Eine solche Auslegung ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Klauseln, welche auf vertragliche Einheitsregelungen oder Gesamtzusagen verweisen, können offen für Änderungen durch kollektivrechtliche Vereinbarungen sein, der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss grundsätzlich damit rechnen, dass ein Regelungswerk durch ein neueres ersetzt wird (vgl. BAG Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - ZTR 2013, 87). Die Konzernrichtlinie Konzern Car Policy vom 01. April 2010 ist nach den Angaben der Beklagten als Konzernbetriebsvereinbarung erlassen worden. Gegen eine solche Auslegung spricht aber zum Einen, dass sowohl der Anstellungsvertrag als auch die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag keine "Altverträge" sind, sondern nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 vereinbart wurden. Zum Anderen hätte die Beklagte die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes überschritten. Die Klägerin ist durch die Neufassung der Konzern Car Policy aus dem Kreis der Berechtigten ausgeschlossen worden, ohne dass sich am Inhalt ihrer Tätigkeit und ihres Arbeitsvertrages etwas geändert hat. Die Beklagte hat durch die Umsetzung der Funktionsbewertung nach Hay in die Konzern Car Policy Leistungen nicht nur eingeschränkt, sondern für bestimmte Beschäftigte vollständig gestrichen. Der Klägerin sind durch ihren Anstellungsvertrag Vergütungsbestandteile für leitenden Angestellte zugesagt worden. Zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde der Begriff des leitenden Angestellten synonym mit dem Begriff des "Executive" verwendet. Anhaltspunkte dafür, dass bei unveränderter Tätigkeit ohne Vertragsänderung die Entgeltbestandteile für "Executives" vollständig entfallen könnten, sind weder im Arbeitsvertrag noch in der Zusatzvereinbarung zur Geschäftswagensüberlassung enthalten. Die Regelung in § 7 Ziff. 1 S. 1 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag lässt nicht erkennen, dass der Verlust des Status "Executive" unabhängig von einer Vertragsänderung oder des Inhalts der Tätigkeit eintreten darf. Legt man diese Bestimmung im Sinne der Beklagten als Befristung aus, ist ihr nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs zeitlich bis zu dem Zeitpunkt einer Neubewertung der inne gehabten Stelle begrenzt ist. Ein Widerruf nach § 6 Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat außerdem nicht vorgetragen, dass eine Neubewertung der "Executive"-Funktionen aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Auch die Richtlinie nach § 28 Abs. 1 SprAuG vom 01. August 2008 führt zu keiner anderen Bewertung. Es handelt sich nicht um eine Richtlinie nach § 28 Abs. 2 SprAuG. Die Klägerin hat keine Vereinbarung zur Umsetzung des Inhalts der Richtlinie nach § 28 Abs. 1 SprAuG unterzeichnet. Die Regelungen der Richtlinie sind daher auf ihr Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Schließlich ist nicht erheblich, dass der Klägerin für die Dauer ihrer Tätigkeit als "Sales Manager" im Vertrieb ein Fahrzeug nach § 3 b) der Konzern Car Policy zugestanden hätte. Die Bereitstellung eines Fahrzeugs nach diesen Kriterien wäre nicht unbedingt erfolgt und hätte ständig einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterlegen. Zudem hat die Klägerin diese Funktion im Vertrieb nicht mehr inne. 2. Der unwirksame Änderungsvorbehalt durch die Verweise auf die jeweils gültige Fassung in der Konzern Car Policy fällt ersatzlos weg, eine geltungserhaltende Reduktion kommt nach § 306 BGB nicht in Betracht. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs zur privaten Nutzung nach § 3 a) Konzern Car Policy, wie in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16. September 2008 vereinbart. Die mit Wirkung zum 01. April 2010 erfolgte Beschränkung des § 3 a) der Konzern Car Policy auf Executives der Management Groups MG 1 bis MG 3 hat keine Geltung für das Arbeitsverhältnis der Klägerin erlangt. II. Nach § 11 des Anstellungsvertrages steht der Klägerin auch ein Anspruch auf einen Telekommunikationsanschluss sowie auf Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen entsprechend der Richtlinie Telekommunikation für leitende Angestellte vom 14. Dezember 2004, welche nach dem Vortrag der Beklagen auf die TK Richtlinie Konzern vom 01. Oktober 2002 verwies, zur Verfügung. Diese Richtlinie ist für das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die neue TK-Richtlinie Konzern vom 01. Februar 2009 abgelöst worden. 1. Auch die Zusage der Bereitstellung eines Telekommunikationsanschlusses und von Mobilfunkeinrichtungen in § 11 des Anstellungsvertrages enthält eine unwirksame Jeweiligkeitsklausel. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die versprochene Leistung nicht unabhängig von der genannten TK-Richtlinie Konzern erfolgen sollte. Die Formulierung "entsprechend" diente nicht dazu, einen Anspruch unabhängig von dem Regelungswerk zu begründen, auf welches verwiesen wurde. Vielmehr sollte der Anspruch gerade vom Inhalt der Richtlinie abhängig sein. Die Beklagte hat eine gleich lautende Formulierung auch in § 10 des Vertrages verwendet. 2. Auch diese Jeweiligkeitsklausel ist eine allgemeine Geschäftsbedingung und hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB nicht stand. Auf die Ausführungen unter I. 1. c) bb) wird verwiesen. Die TK-Richtlinien Konzern und die Richtlinie Telekommunikation für leitende Angestellte waren einseitig von der Beklagten gesetzte Regelungswerke. Die Beklagte hat keinen Vorbehalt vereinbart, nach der sie berechtigt ist, die Klägerin von dem Kreis der Berechtigten für diese Leistungen ohne Änderung ihres Arbeitsvertrages und des Inhalts der ausgeübten Funktion auszuschließen. Eine geltungserhaltende Reduktion gem. § 306 BGB ist nicht zulässig. III. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Hinweise: Hinweise Revision wurde eingelegt - Az. beim BAG: 5 AZR 546/13

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 305 ff.

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