05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 170619
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 30.05.2013 – 5 Sa 411/12
Arbeitnehmer des Feuerwehr- und Wachpersonals im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung haben gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD-BT-V i. V. m. § 8 Abs. 5 TVöD-AT keinen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage. Dies gilt auch dann, wenn die Wachmänner in einem 12-Stunden-Wechselschichtsystem arbeiten.
In dem Rechtsstreit pp. hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.11.2012, Az. 3 Ca 387/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Wechselschichtzulage, über die Berechnung und Kürzung der persönlichen Zulage nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) sowie über die Vergütung geleisteter Rufbereitschaft. Der am ....1960 geborene Kläger ist bei der Wehrbereichsverwaltung Nord der Beklagten seit dem 01.08.1985 als Wachmann in der Zivilwache S. beschäftigt. Bei dem Wachdienst handelt es sich um eine Tätigkeit in Wechselschicht, bei welcher mindestens zu einem Drittel Bereitschaftsdienst anfällt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT) sowie der TV UmBw Anwendung. Die Beklagte zahlt dem Kläger keine Wechselschichtzulage nach § 8 TVöD-AT. Sie beruft sich insoweit auf § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-AT. Zur Wechselschichtzulage enthält der allgemeine Teil des TVöD folgende Regelung: "TVöD-AT § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ... (5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde. ...." Im TVöD - besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - findet sich folgende ergänzende Regelung: "TVöD-BT-V § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung .... Nr. 4: Zu §§ 7, 8 - Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - ... (3) Die Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals beträgt, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt, 24 Stunden je Schicht, sofern der Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten in unmittelbarem Anschluss an die verlängerten Arbeitszeiten gewährleistet wird. Aus dienstlichen Gründen kann ein kürzerer Schichtturnus festgelegt werden. Durch entsprechende Schichteinteilung soll sichergestellt werden, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 im Durchschnitt nicht überschritten wird. Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 S. 1 Buchst. b, c, d, e, werden zu 50 v.H. gezahlt, Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 S. 1 Buchst. f, sowie Zulagen nach Abs. 5 und Abs. 6 werden nicht gezahlt. Die über 168 Stunden hinausgehende Zeit wird bei der Bemessung des Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet. ..." Die Beklagte führte zur Umsetzung der Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG zum 01.12.2010 das 12-Stunden-Schichtmodell für die Wachleute ein. Dadurch verringerten sich die bisherigen Arbeitszeiten von weit über 48 Stunden in der Woche. Seit Einführung des neuen Schichtmodells wird der Kläger nur noch mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden eingesetzt. Um die durch diese Arbeitszeitreduzierung entstandenen Einkommensverluste teilweise zu kompensieren, sind durch Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16.09.2010 auch für diese F älle die §§ 6 und 7 TV UmBw für anwendbar erklärt worden, die folgenden Inhalt haben: "TV UmBw § 6 Einkommenssicherung (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund)) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. (2) (aufgehoben) (3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel, b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel des Erhöhungsbetrages. Die Kündigungsfrist nach Satz 2 beginnt mit dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit. Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat c) oder zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat. Ungeachtet der Sätze 1 bis 4 verringert sich die persönliche Zulage um die Summe der Entgeltsteigerungen aus Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD, aus Maßnahmen nach §§ 8 und 9 TVÜ-Bund, aus persönlichen Zulagen nach § 14 TVöD, § 10 und § 18 TVÜ-Bund. Entgelt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchst. b und c aus der neuen Tätigkeit wird jeweils in dem Monat, in dem es gezahlt wird, auf die persönliche Zulage angerechnet. (4) Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage entsprechend. (5) ... (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Beschäftigte ihre Zustimmung zu einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern oder diese aus einem von ihnen zu vertretenden Grund abbrechen. Die persönliche Zulage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. § 7 Ergänzung der Einkommenssicherung A. Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten (1) Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen oder von schwimmenden Geräten beschäftigt und Entgelt nach - § 46 TVöD-BT-V (Bund), .... erhalten haben, deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten - ggf. neben der Einkommenssicherung nach § 6 - eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene, über die regelm äßige Arbeitszeit i.S.d. § 6 Abs. 1 TVöD hinausgegangene Arbeitszeit, entfallende anteilige Tabellenentgelt i.S.d. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 S. 1 TVöD. .... (4) Auf die Zulage werden Einkommensverbesserungen infolge Aufsteigens in eine höhere Stufe, infolge Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD und §§ 8 und 9 TVÜ-Bund oder infolge des Bezugs einer Zulage nach § 14 TVöD und §§ 10 und 18 TVÜ-Bund sowie das in demselben Kalendermonat gezahlte Entgelt für Überstunden - abzüglich des Zeitzuschlages nach § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a TVöD -, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts, der sich aus einer nach der Aufnahme der neuen Tätigkeit eingetretenen Verlängerung der Arbeitszeit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften ergibt, angerechnet. ...." Bis zum 30.11.2010 leistete der Kläger durchschnittlich 65 Wochenstunden. Durch den Einsatz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ab 01.12.2010 erleidet der Kläger Einkommenseinbußen, welche durch die Zahlung von Zulagen nach §§ 6, 7 TV UmBw teilweise kompensiert werden. In den Monaten März und April 2011 und Oktober 2011 bis Februar 2012 leistete der Kläger Rufbereitschaft. Die Beklagte vergütete für diese Monate nur die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme. Die Rufbereitschaftspauschale rechnete die Beklagte auf die Einkommenssicherung aus § 7 TV UmBw an, insoweit wird auf die Bezügeabrechnungen für diese Monate Bezug genommen (Bl. 31-37 d. A.). Der Kläger hat gemeint, er habe Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage. Er habe ständig Wechselschichtarbeit geleistet. Der Umstand, dass in den Schichten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelegen hätten, schließe den Anspruch nicht aus. Der innerhalb der verschiedenen Schichten zu leistende Bereitschaftsdienst beeinträchtige seinen Lebensrhythmus ebenso wie bei entsprechender Vollarbeit. Denn er müsse sich an einem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und stets einsatzbereit sein. Bereitschaftsdienst sei unter Berücksichtigung der Arbeitszeitrichtlinie als Arbeitsleistung im Sinne des § 7 TVöD zu bewerten. Eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeit und Bereitschaftsdienstzeiten sei nicht gerechtfertigt. Auch könne § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 5 TVöD-BT-V den Anspruch nicht ausschließen. Die Vorschrift sei nicht (mehr) einschlägig, da der Wachdienst von 24-Stunden-Schichten auf 12-Stunden-Schichten umgestellt worden sei. Der Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage ergebe sich schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Beklagte zahle dem Küchenpersonal eine Wechselschichtzulage, nicht aber dem Wachpersonal. Die Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw sei unter Berücksichtigung der für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Überstunden und Nachtarbeit gezahlten Zuschläge zu berechnen und ungekürzt auszuzahlen. Die Zuschläge seien zu berücksichtigen, um den Zweck des TV UmBw, Umstrukturierungsmaßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten, zu erreichen. Etwaige Kürzungen der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 3 TV UmBw dürften sich aus dem gleichen Grund nur auf den Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage und nicht auf den gesamten Mehrbetrag der allgemeinen Entgelterhöhung beziehen. Die Beklagte habe schließlich die in den Monaten März und April 2011 und Oktober 2011 bis Februar 2012 geleistete Rufbereitschaft zu Unrecht nicht vergütet, sondern - insoweit unstreitig - jeweils Abzüge in Höhe der zunächst abgerechneten Beträge vorgenommen. Der Kläger hat beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Dezember 2010, Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2011 und Januar 2012 eine Wechselschichtzulage von jeweils monatlich € 105,00 zu zahlen, mithin insgesamt € 1.470,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit des bezifferten Zahlungsantrages, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bezüglich der zusätzlichen Leistungen nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die nachfolgenden Zuschläge, nämlich - Sonntagszuschläge - Überstundenzuschläge - Festtagszuschläge - Wochenfeiertagszuschläge sowie - Nachtzuschläge berücksichtigt werden müssen, 3. festzustellen, dass die durch die Beklagte gewährte und zu gewährende persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw keinen Kürzungen unterliegt, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die geleisteten Rufbereitschaften € 299,30 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne keine Wechselschichtzulage verlangen. Der Anspruch werde durch § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 5 TVöD-BT-V ausgeschlossen. Diese Regelung gehe als Sonderregelung § 8 Abs. 5 TVöD-AT vor. Das Küchenpersonal arbeite anders als das Wachpersonal durchgehend. Zu seiner Arbeitszeit gehörten nicht in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste. Deshalb sei die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigtengruppen durch die Tarifvertragsparteien gerechtfertigt. Für den Antrag zu 3. fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Soweit dem Kläger eine Sicherung nach § 6 TV UmBw gewährt werde, erfolge aufgrund seines Lebensalters und der Beschäftigungszeit keine Anrechnung. § 6 TV UmBw sichere zwar bestimmte Zulagen, aber nicht alle. Gesichert würden monatlich gezahlte (ständige) Zulagen und Erschwerniszulagen. Nicht erfasst seien Nacht-, Feiertags- und ähnliche Zuschläge. Die Rufbereitschaftspauschale nach § 7 Abs. 4 TVöD werde gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 TV UmBw auf die Einkommenssicherung aus § 7 TV UmBw angerechnet. Soweit erlaubtermaßen mehr vergütete Arbeitszeit im weiteren Sinne - hierzu zähle die Rufbereitschaft - erbracht werde, bestehe in dieser Höhe kein Grund für eine Sicherung. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2012 die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT. Der Anspruch sei für das Wachpersonal nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 5 TVöD-BT-V wirksam ausgeschlossen. Diese Vorschrift gehe § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT vor und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Da dem Kläger unstreitig keine Entgeltsicherung nach § 6 TV UmBw gezahlt werde und auch weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entgeltsicherung nach § 6 TV UmBw in der Person des Klägers vorliegen, fehle es für die Anträge zu 2. und 3. an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte habe die auf die Rufbereitschaft in den Monaten März und April 2011 sowie Juli 2011 bis Februar 2012 entfallende Pauschale auf die Einkommenssicherung nach § 7 TV UmBw anrechnen dürfen. Die Anrechnung von Einkommensverbesserungen infolge von Rufbereitschaft folge aus § 7 A Abs. 4 TV UmBw und sei zwingend. Gegen das ihm am 21.11.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 28.12.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.03.2013 am 19.02.2013 begründet. Der Kläger meint, der nach § 8 Abs. 5 TVöD-AT bestehende Anspruch auf Wechselschichtzulage sei durch § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V nicht ausgeschlossen. Die Regelung beziehe sich nur auf das Feuerwehr- und Wachpersonal, das Bereitschaftsdienst leistet und grundsätzlich in einem 24-Stunden-Schichtturnus arbeitet. Werde - wie hier - im 12-Stunden-Schichtrhythmus gearbeitet, gelte die Vorschrift nicht. Zudem könne er sich auf § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT als die gegenüber § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V günstigere Bestimmung berufen. Mit der Ausschlussregelung für das Wach- und Feuerwehrpersonal hätten die Tarifvertragsparteien den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Bereitschaftsdienst sei Arbeitszeit und müsse im Rahmen von Wechselschicht auch so vergütet werden. Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass im Rahmen der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw auch die Zeitzuschläge zu berücksichtigen seien. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Tarifvorschrift. Die Samstags-, Überstunden-, Feiertags- und Nachtzuschläge seien Teil seines Verdienstes gewesen und gehörten deshalb zu dem zu sichernden Besitzstand. Er habe zudem Anspruch auf eine ungekürzte Zulage nach § 6 TV UmBw. Ferner dürfe die ihm für Rufbereitschaft zustehende Pauschale nach § 8 Abs. 3 TVöD-AT nicht auf die Einkommenssicherung nach § 7 TV UmBw angerechnet werden. Eine Anrechnung komme nur in Betracht bei einem Wechsel der Beschäftigung oder bei automatischen Einkommensverbesserungen. Ausgeschlossen sei sie, wenn den Zuschlägen eine konkrete Arbeitsleistung gegenüber stehe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.11.2012, Aktenzeichen 3 Ca 387/12, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Dezember 2010, Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2011 und Januar 2012 eine Wechselschichtzulage von jeweils monatlich 105,00 EUR zu zahlen, mithin insgesamt € 1.470,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit des bezifferten Zahlungsantrages, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bezüglich der zusätzlichen Leistungen nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die nachfolgenden Zuschläge, nämlich - Sonntagszuschläge - Überstundenzuschläge - Festtagszuschläge - Wochenfeiertagszuschläge sowie - Nachtzuschläge berücksichtigt werden müssen, 3. festzustellen, dass die durch die Beklagte gewährte und zu gewährende persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw keinen Kürzungen unterliegt, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die geleisteten Rufbereitschaften € 299,30 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die Berufung sei hinsichtlich des Klagantrags zu 3) bereits unzulässig, denn mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Kürzung der persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw habe sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt, wie sich schon aus den "Überschriften" ergibt. Ungeachtet dessen fehle es an einer diesbezüglichen Begründung in Gänze. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Der Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1) begehrte Wechselschichtzulage sei durch § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V ausgeschlossen. Der Kläger sei Beschäftigter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und gehöre zu dem in § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD-BT-V angesprochenen Wachpersonal. Die Ausschlussregelung in Satz 5 des Abs. 3 gelte unabhängig davon, ob in 24-Stundenschichten oder in kürzeren Schichten gearbeitet werde. Das folge aus Wortlaut und Systematik der Tarifnorm. Ihr Sinn und Zweck gebiete keine Beschränkung des Anwendungsbereichs. Die Kollision zwischen unterschiedlichen Tarifbestimmungen - hier § 8 Abs. 5 TVöD-AT und § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V - richte sich nach dem Spezialitätsgrundsatz und nicht nach dem Günstigkeitsprinzip. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zwischen dem Wach- und Feuerwehrpersonal einerseits und dem sonstigen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Personal bestünden hinsichtlich des zu leistenden Bereitschaftsdienstes sehr wohl Unterschiede. Auch müsse Bereitschaftsdienst nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Das Arbeitsgericht habe auch den Feststellungsantrag zu 2) zu Recht abgewiesen. Denn § 6 Abs. 1 TV UmBw bestimme detailliert die berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile. Die vom Kläger im Antrag zu 2) aufgeführten Zeitzuschläge fielen nicht darunter. Es komme gerade nicht auf die gesamte Vergütung der bisherigen Tätigkeit an. § 6 TV UmBw sehe keine "unbegrenzte" Besitzstandssicherung vor. Schließlich sei die mit dem Antrag zu 4) begehrte Rufbereitschaftsvergütung gemäß § 7 A Abs. 4 TV UmBw zu Recht angerechnet worden. Für die vom Kläger angeführte einschränkende Anwendung gebe die Vorschrift nichts her. Vielmehr werde durch die Anrechnung eine "Übersicherung" verhindert. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig (A.) und im Übrigen unbegründet (B.). A. Die Berufung des Kl ägers ist zwar dem Beschwerdewert nach insgesamt statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 2 lit b, 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO. Indessen fehlt es hinsichtlich des Antrages zu 3) an einer hinreichenden Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO, sodass die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen war. Der Kläger hat sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist überhaupt nicht mit den diesbezüglichen Klagabweisungsgründen im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. I. Die Berufungsbegründung vom 15.02.2013, bei Gericht eingegangen am 19.02.2013, erfüllt bezogen auf den mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsantrag zu Ziff. 3) nicht die formellen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit allen tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. 1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., s. nur: BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 m. w. N, AP Nr. 45 zu § 64 ArbGG 1979; BAG, Urt. v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -, [...]). Betrifft das angefochtene Urteil - wie hier - mehrere verschiedene Ansprüche, muss eine hiergegen im Ganzen gerichtete Berufung grundsätzlich auf jeden Streitgegenstand eingehen. Andernfalls ist sie nur hinsichtlich der Streitgegenstände zulässig, auf die sie sich bezogen hat, sofern nicht das Bestehen der übrigen Streitgegenstände auf diesen beruht (vgl. BAG, Urt. v. 02.04.1987 - 2 AZR 418/86 -, [...]). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 15.02.2013 nicht in Bezug auf alle Streitgegenstände, obwohl die Berufung in zulässiger Weise unbeschränkt eingelegt worden ist. Der auf das angefochtene Urteil bezogene Abänderungsantrag bezieht sich auf die Aufrechterhaltung aller in erster Instanz gestellten "Schlussanträge". a) Das Arbeitsgericht hat die Abweisung des Feststellungsantrages zu 3) damit begründet, dass der Kläger mit dem Antrag die Feststellung begehre, dass die dem Kläger gewährte persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw überhaupt keinen Kürzungen unterliege, sodass die Kürzung generell ausgeschlossen sei. Zwar habe der Kläger das 55. Lebensjahr erfüllt und habe auch eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw), indessen habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der weiteren Kürzungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw in seiner Person gerade nicht vorlägen. b) Mit seiner Berufungsbegründung vom 15.02.2013 hat sich der Kl äger mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weder hat er sich gegen die Auslegung des Antrages gewandt, noch hat er sich zu den vom Arbeitsgericht angeführten Kürzungs- und Verringerungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw geäußert oder zu der Reichweite des tariflichen Schutzes vor Anrechnungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw vorgetragen. Er hat in der Berufungsbegründungsschrift vom 15.02.2013 unter der Überschrift "Einkommenssicherung" lediglich auf Seite 5, letzter Absatz, Satz 2, die Rechtsbehauptung aufgestellt, er habe Anspruch auf eine ungekürzte persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw. Hierin ist aber keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgenannten Urteilsgründen zu erblicken. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser einzige Satz in der Berufungsbegründungschrift innerhalb der Begründung seines mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsantrags zu 2) abgegeben wurde, d. h. zur Begründung der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Der Kläger hat schlicht die Begründung des ebenfalls weiterverfolgten Feststellungsantrages zu 3) vergessen. Damit ist die Berufung betreffend den Feststellungsantrag zu 2) bereits unzulässig. 3. Ungeachtet der auf den Antrag zu 3) bezogenen Unzulässigkeit der Berufung, ist der Feststellungsantrag zu 3) aber auch unzulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt bereits das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat erstinstanzlich in der Klagerwiderung vom 30.05.2012 erklärt, dass aufgrund des Lebensalters und der Beschäftigungszeit des Klägers künftig im Falle von Einkommenserhöhungen keine Anrechnung auf die gewährte Einkommenssicherung erfolgen wird. Damit hat die Beklagte zugleich kundgetan, dass vorliegend nach dem derzeitigen Stand auch keine Kürzung nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw in Betracht kommt. Da die Beklagte mithin nicht beabsichtigt, in Zukunft irgendwelche Anrechnungen auf die persönliche Zulage des Klägers vorzunehmen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Feststellungsantrages zu 3). II. Soweit der Kläger mit der Berufung die erstinstanzlichen Anträge zu 1), 2) und 4) weiterverfolgt, entspricht die Berufungsschrift vom 15.02.2013 den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, sodass die Berufung insoweit zulässig ist. B. In der Sache selbst hat die Berufung bezogen auf die Anträge zu 1), 2) und 4) indessen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung. Insoweit schließt sich die 5. Kammer der in den Entscheidungsgründen der Urteile vom 15.05.2013 vertretenen Auffassung der 6. Kammer in den Parallelsachen 6 Sa 369/12, 6 Sa 372/12, 6 Sa 409/12 und 6 Sa 412/12 an. I. Der Zahlungsantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 1.470,00 brutto. Ihm stehen für die streitgegenständlichen Monate keine Wechselschichtzulagen gemäß § 8 Abs. 5 TVöD-AT in Höhe von monatlich € 105,00 brutto zu. Das Arbeitsgericht hat überzeugend begründet, dass der Anspruch nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V ausgeschlossen ist. 1. Die Arbeitszeitdauer des Wachpersonals beträgt gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD-BT-V, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, 24 Stunden je Schicht, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen werden Zulagen nach § 8 Abs. 5 TVöD-AT gerade nicht gezahlt. Damit scheidet ein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für Wachpersonal, das in 24-Stundenschichten eingesetzt ist und bei dem in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt, aus. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht in 24-Stundenschichten, sondern seit dem 01.12.2010 in 12-Stundenschichten arbeitet. a) Entgegen der Auffassung des Klägers findet § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V auch bei einer 12-Stunden-Schicht Anwendung. Dies hat bereits die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.12.2012 (4 Sa 176/12) überzeugend begründet. Der in § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V geregelte Ausschluss verschiedener Vergütungsbestandteile gilt nicht nur bei einer 24-stündigen Schicht gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD-BT-V. Wortlaut und Systematik des Absatzes 3 des § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V knüpfen an keinen bestimmten Schichtturnus an. Denn im zweiten Satz dieses Absatzes ist davon die Rede, dass aus dienstlichen Gründen auch ein kürzerer Schichtturnus festgelegt werden kann. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die Regelung in § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V nicht auf alle in diesem Absatz skizzierten Schichteinteilungen bezieht. Die tarifliche Vorschrift ist eindeutig und bedarf keiner Auslegung. b) Voraussetzung für den Ausschluss der Wechselschichtzulage ist mithin einzig und allein, dass der Feuerwehr- oder Wachmann überhaupt im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst eingesetzt ist und während des Einsatzes in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Die vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes festzulegende Dauer der einzelnen Schichten spielt dabei keine Rolle. Denn von dem 24-Stundenschichtturnus kann nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 TVöD-BT-V aus dienstlichen Gründen abgewichen werden. Auch bei einem kürzeren Schichtturnus - wie vorliegend - trägt der Wille der Tarifvertragsparteien, wegen der geringeren Belastung eines solchen Schichtdienstes die Wechselschichtzulage wegfallen zu lassen. Fällt in einem kürzeren Schichtturnus in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst an, so gilt nach wie vor, dass die Belastung durch einen solchen Dienst wegen des Bereitschaftsdienstes geringer ist und folglich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Wechselschichtzulage nicht zu zahlen ist (LAG Schleswig-Holstein 13.12.2012, Az. 4 Sa 176/12). In den im streitbefangenen Zeitraum geleisteten 12-Stundenschichten lag unstreitig im erheblichen Umfang Bereitschaftsdienst. Unstreitig fielen pro Schicht vier Stunden Bereitschaftsdienst an. Damit ist ein Drittel der Schicht durch Bereitschaftsdienst abgedeckt und das notwendige Maß des erheblichen Umfangs erreicht. c) Das unmittelbar aus dem Tarifwortlaut abzulesende Ergebnis wird durch die Regelung in § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V bestätigt. Danach wird die über 168 Stunden hinausgehende Zeit bei der Bemessung des Entgelts mit 50 % als Arbeitszeit gewertet. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass diese Regelung für Wachleute günstiger ist, weil ihr Dienst bis zu 168 Stunden voll vergütet wird, obwohl auch in diesen Stunden bereits Bereitschaftsanteile enthalten sein können. Erkennbar wollten die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung den Wegfall der Zulagen gemäß Satz 5 kompensieren. Dieser Ausgleich kommt auch zum Tragen bei der hier streitgegenständlichen 12-Stundenschicht. Denn auch bei ihr werden die Bereitschaftsanteile, sofern sie von den ersten 168 Stunden erfasst werden, voll vergütet. 3. Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V müsse hinter die für ihn günstigere Regelung des § 8 Abs. 5 TVöD-AT zurücktreten. Dabei verkennt er, dass das in § 4 Abs. 3 Fall 2 TVG normierte Günstigkeitsprinzip nur als Kollisionsregel günstigeren individualrechtlich vereinbarten Arbeitsbedingungen den Vorrang gegenüber tariflichen Regelungen einräumt. Die Bestimmung bezieht sich also auf das Verhältnis tarif- und arbeitsvertraglicher Regelungen. Im vorliegenden Fall geht es aber um zwei tarifvertragliche Vorschriften. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Fall der Tarifkonkurrenz vorliegt (vgl. ErfK/Franzen, 13. Aufl., Rn. 65 ff. zu § 4 TVG). Jedenfalls sind derartige Kollisionen nach dem Grundsatz der Spezialität aufzulösen, keinesfalls nach dem Günstigkeitsprinzip. Nach diesem Grundsatz gehen die Regelungen des TVöD-BT-V (besonderer Teil Verwaltung) dem TVöD-AT (allgemeiner Teil) vor. 4. Das Arbeitsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers auch überzeugend begründet, dass die Tarifvertragsparteien mit der speziellen Regelung des § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V für das Feuerwehr- und Wachpersonal die ihnen zustehende Regelungskompetenz nicht überschritten haben. a) Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Tarifvertragsparteien auch in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG einer unmittelbaren oder mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen (offen gelassen von BAG, Urt. v. 22.12.2009 - 3 AZR 895/07 -, [...]; BAG, Urt. v. 22.04.2010 - 6 AZR 966/08 -, [...]). Dieser Frage muss hier nicht weiter nachgegangen werden, denn auch im Fall einer nur mittelbaren Grundrechtsbindung wird aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte derselbe Maßstab zugrundegelegt, wie im Falle einer unmittelbaren Bindung (BAG, Urt. v. 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 -, [...]; 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 -, [...]). Dabei steht den Tarifvertragsparteien aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Nicht erforderlich ist es, dass sie die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BAG, Urt. v. 22.12.2009, a. a. O.; Urt. v. 25.10.2007, a. a. O.). b) Mit der Regelung zur Wechselschichtzulage in § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD-BT-V für das Wach- und Feuerwehrpersonal haben die Tarifvertragsparteien in nachvollziehbarer Weise daran angeknüpft, dass bei diesen Tätigkeiten regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten des Bereitschaftsdienstes anfallen. Das ist etwa bei dem vom Kläger angeführten Küchenpersonal nicht der Fall. Der Grad der Beanspruchung durch Vollarbeit bzw. Bereitschaftsdienst ist ein sachlicher Umstand, der unterschiedliche Regelungen zur Höhe der Vergütung und zur Gewährung bzw. zum Ausschluss von Zulagen rechtfertigen kann. Der Kläger übersieht auch, dass Bereitschaftsdienst nicht wie Vollarbeit vergütet werden muss (BAG, Urt. v. 12.03.2008 - 4 AZR 616/06 -, [...]). Im Übrigen kann auf die sorgfältige und überzeugende Begründung des Arbeitsgerichts unter I. 1. C. aa. der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Der Kläger hat sich hiermit in seiner Berufung nicht weiter auseinandergesetzt. 5. Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs nicht darauf berufen, es hätten dienstliche Gründe für den Übergang vom 24-Stunden- zum 12-Stundenschichtturnus gefehlt. Die Frage, ob berechtigterweise der Schichtturnus geändert worden ist, ist von der Frage zu trennen, ob Zuschläge bei Wechselschichtarbeit gezahlt werden. Selbst wenn unterstellt wird, dass es keine dienstlichen Gründe für die Umstellung gegeben hat, würde das lediglich bedeuten, dass das Wachpersonal weiterhin 24 Stunden je Schicht leisten müsste. Für diesen Fall ist aber unstreitig eine Wechselschichtzulage nicht zu zahlen. Das Fehlen dienstlicher Gründe würde also nur dazu führen, dass die Beklagte an der Einführung eines kürzeren Schichtturnusses gehindert wäre. Die Verpflichtung, eine Wechselschichtzulage zu gewähren, wäre damit nicht verbunden. Unabhängig davon teilt auch die vorliegende Berufungskammer die bereits von der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 13.12.2012 (4 Sa 176/12) vertretene Ansicht, dass hier sehr wohl dienstliche Gründe vorlagen. Dienstliche Gründe sind solche, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen. Sie können sich, wie im vorliegenden Fall, aus einer Umorganisation ergeben. Wenn der Arbeitgeber die betrieblichen Abläufe ändert, hier das Schichtsystem, um den Anforderungen des Arbeitszeitrechts zu genügen, so ist dies ein dienstlicher Grund. Zudem verkennt der Kläger, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG zu beachten, anzuerkennen, dass Bereitschaftsdienst gleich Arbeitszeit ist, und somit die 24-Stundenschichten abzuschaffen. II. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag zu 2) im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben. Der Feststellungsantrag zu 2) ist bereits unzulässig (1.) und im Übrigen auch unbegründet (2.). 1. Entgegen der - nicht gesondert begründeten - Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Feststellungsantrag zu 2) bereits unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Hierauf hat die Berufungskammer die Parteien in der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich hingewiesen. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen und hängt mithin nicht von einem übereinstimmenden Willen der Parteien ab. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt hingegen, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr.: BAG Urt. v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 -, m. w. Rspr.-Nachw., [...]). Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2011 - 9 Sa 102/11 -, [...]). Es gilt insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, sodass im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse bei einer auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkten Feststellungsklage regelmäßig fehlt (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.05.2013 - 5 Sa 52/13 -; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Rn. 7a zu § 256). Von einer endgültigen Streitbeilegung bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag kann nur dann ausgegangen werden, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden kann wie die weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht abschließend klärt (BAG Urt. v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 -, m. w. Rspr.-Nachw., [...]). b) Hieran gemessen ist der in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Feststellungsantrag zu 2) bereits unzulässig. Das zwingend erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Mit dem Feststellungsantrag zu 2) soll lediglich die abstrakte Frage geklärt werden, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw erforderlichen Differenzberechnung zur Ermittlung der Höhe der persönlichen Zulage bei dem bisherigen Entgelt des Klägers auch die ihm gewährten "Sonntagszuschläge, Überstundenzuschläge, Festtagszuschläge, Wochenfeiertagszuschläge, Nachtzuschläge" zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um eine zwischen den Parteien streitige Vorfrage, die nicht geeignet ist, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis abschließend zu klären. Strittig ist, ob der Kläger infolge der Umstellung der 24-Stundenschichten auf 12-Stundenschichten Anspruch auf eine höhere als ihm tatsächlich gezahlte persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw hat. Ungeachtet des Umstandes, dass sich dem Antrag nicht einmal der Beginn weitergehender Zahlungspflichten der Beklagten nach § 6 Abs. 1 TV UmBw entnehmen lässt, ist der Feststellungsantrag vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst zulässig. Unstreitig sind nicht Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund fehlerhafter Eingruppierung streitig. Zudem hat der Kläger gerade nicht die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm (mit Wirkung ab dem 01.12.2010) eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem bisherigen Entgelt, welches sich aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2 a) bis c) TV UmBw konkret bezeichneten Einkommensbestandteilen sowie den hier strittigen Zeitzuschlägen zusammensetzt, und dem jetzigen Entgelt zu zahlen. Ferner werden mit der begehrten Feststellung aber auch nicht alle möglicherweise strittigen Rechtsfragen bezüglich etwaiger Ansprüche auf Zahlung einer höheren persönlichen Zulage beigelegt. Dem Antrag lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die dem Kläger unter Geltung der 24-Stundenschichten gewährten Zeitzuschläge in die Vergleichsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw einfließen sollen. Soll der monatliche Durchschnitt der gezahlten und im Antrag aufgelisteten Zuschläge in den letzten 12 Monaten (Dezember 2009 bis November 2010) in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2c TV UmBw zugrunde gelegt werden? Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Feststellungsantrag von demjeinigen, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2013 - 6 AZR 480/11 - ([...]) zugrunde lag. Zudem lässt sich weder dem Antrag noch dem Akteninhalt entnehmen, ob der Kläger im Hinblick auf die monatlich fällig werdenden strittigen persönlichen Zulagen auch die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT gewahrt hat. Eine schriftliche Geltendmachung seiner diesbezüglichen Ansprüche hat der Kläger weder behauptet noch zur Akte gereicht. Da die Klagschrift der Beklagten am 21.02.2012 zugestellt wurde, gilt dies zumindest für alle möglichen Ansprüche aus den Monaten vor August 2011. Die vom Kläger beantragte Feststellung läuft dem Grunde nach auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Hierzu sind die Gerichte indessen weder berufen noch befugt. 2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist aber auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass bei der Berechnung der Höhe der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die Sonntags-, Überstunden-, Festtags-, Wochenendfeiertags- sowie Nachtzuschläge nicht berücksichtigt werden müssen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 1 TV UmBw detailliert und enumerativ, welche Vergütungsbestandteile in die Differenzberechnung zur Bestimmung der Höhe der persönlichen Zulage mit einfließen. Die vom Kläger aufgeführten Zeitzuschläge fallen nicht darunter. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es für die Bemessung der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw nicht auf die gesamte Vergütung der bisherigen Tätigkeit an. § 6 TV UmBw regelt keine "unbegrenzte" Besitzstandssicherung. Vielmehr wird in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich bezeichnet, was als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt wird, nämlich das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund)) der letzten 12 Monate, sofern in den letzten 5 Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. Es handelt sich bei den streitbefangenen Zeitzuschlägen weder um Tabellenentgelt, noch um Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD. Die vom Kläger angeführten Zeitzuschläge werden vielmehr gemäß § 8 TVöD-AT als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit gewährt, die für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zusätzlich zum Tarifstundenlohn gezahlt werden. Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um monatlich gezahlte Zulagen im Sinne von § 6 Abs. 1 b TV UmBw. Diese Vorschrift erfasst nur solche Zulagen, die monatlich unverändert gezahlt werden, etwa die Vorarbeiterzulage, nicht aber die streitbefangenen Zulagen, die je nach Anfall vergütet werden. III. Das Arbeitsgericht hat den zulässigen Zahlungsantrag zu 4) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der zwar in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen aber zugleich mit den Zulagen der ergänzenden Einkommenssicherung nach § 7 A. Abs. 1 TV UmBw verrechneten Pauschalen für Rufbereitschaft für die streitgegenständlichen Monate März und April 2011 und Oktober 2011 bis Februar 2012. Die Beklagte durfte die nach § 8 Abs. 3 TVöD-AT zu zahlende Rufbereitschaftsvergütung gemäß § 7 A. Abs. 4 TV UmBw auf die nach § 7 A. Abs. 1 TV UmBw gewährte Zulage anrechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers findet sich weder in § 7 A. Abs. 4 TV UmBw noch in den übrigen Tarifvorschriften ein Hinweis darauf, dass nur eine Anrechnung von Rufbereitschaftsvergütung zulässig ist, wenn zugleich ein Wechsel der Beschäftigung oder eine automatische Einkommensverbesserung erfolgt sei. Vielmehr heißt es ausdrücklich in Absatz 4 von § 7 A. Abs. 4 TV UmBw, dass auf die ergänzende Zulage u. a. das in demselben Kalendermonat gezahlte Entgelt für Rufbereitschaft angerechnet wird. Der Wortlaut ist eindeutig und somit auch nicht auslegungsbedürftig. Der Kläger verkennt, dass die anzurechnende Rufbereitschaftspauschale nur den reinen Bereitschaftsanteil der Rufbereitschaft betrifft. Die während der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird regulär vergütet. Eine Anrechnung auf die Zulage nach § 7 A. Abs. 4 TV UmBw erfolgt insoweit nicht. Der Kläger übersieht zudem, dass eine Einkommensverbesserung auch dadurch eintritt, dass Zeitzuschläge oder Vergütung für besondere Arten von Diensten (Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) gezahlt werden. Eine Einkommensverbesserung kann also auch die Folge einer tatsächlichen Arbeitsleistung sein. C. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 ZPO. Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG lag nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch in Bezug auf die hier strittigen tariflichen Ansprüche. Denn an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn anzunehmen ist, dass die gesetzliche oder tarifliche Regelung völlig eindeutig ist. Davon ist aus den oben dargelegten Gründen auszugehen. Die tariflichen Regelungen lassen keinen Raum für ernsthafte Zweifel. Es geht nicht um Tarifauslegung, sondern um schlichte Tarifanwendung. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz liegt hier nicht vor. Soweit die 6. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 15.05.2013 in den Parallelverfahren die Feststellungsanträge zu 2) für zulässig erachtet hat, führte dies nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Hinweise: Verkündet am 30.05.2013