05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 170574
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.01.2013 – 21 Sa 55/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Rechtssache ... hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rieker, den ehrenamtlichen Richter Jentsch und den ehrenamtlichen Richter Müller auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2013 für Recht erkannt: Tenor: 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.03.2012 - Az: 4 Ca 33/11 - teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.03.2012 - Az: 4 Ca 33/11 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen die Klägerin und der Beklagten zu 1 durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 (datiert) vom 23.12.2010 zum 31.07.2011 aufgelöst worden ist oder nicht und darüber, ob zwischen die Klägerin und der Beklagten zu 2 seit 01.01.2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Für den Fall, dass die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 23.12.2010 unwirksam sein sollte und ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2 weder ab 01.01.2011 noch zu einem anderen Zeitpunkt danach zustande gekommen sein sollte streiten sie noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1 (datiert) vom 28.07.2011 zum 29.02.2012 aufgelöst worden ist oder nicht. Die am 08.10.1970 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten zu 1 seit 01.09.1990 als Speditionskauffrau, zuletzt in der Sachbearbeitung für Großkunden im Sammelguteingang, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt die Klägerin betrug zuletzt 2.660,00 EUR (so die Klägerin) beziehungsweise 2.515,- EUR (so die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1 betreibt ein Unternehmen des Speditions- und Transportgewerbes. Die Gesellschafterin der Beklagten ist die B. . Die Beklagte zu 1 ist eine 100%ige Tochter der "B. ". Ihr Hauptsitz war in R. , daneben unterhielt sie Standorte in M. , P. und W. . Die Beklagte zu 1 beschäftigte zuletzt regelmäßig 280/281 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war für ihren Betrieb in R. nicht gebildet. Jedenfalls am 30. September 2010 unterhielt die Beklagte zu 1 fünf von ihr sogenannte "Geschäftsbereiche", nämlich Ladungsverkehre Gebietsspedition/Nahversorgung und Werksversorgung Spezialverkehre Nationale Stückgutverkehre/Systemverkehre Hafenverkehre. Unter "Ladungsverkehre" verstand die Beklagte zu 1 Verkehre mit Komplettladungen für nur einen Kunden. Die Beklagte zu 1 unterteilte diesen Geschäftsbereich in Ladungsverkehre R. und Ladungsverkehre M. . In R. wurden hauptsächlich Verkehre für die Kunden I. und P. abgewickelt, in M. dagegen Verkehre für die Kunden K. , K. und K. . Unter "Werksverkehr" verstand die Beklagte zu 1 den Transport von Produktionsmaterial aus dem Nahverkehr an den Produktionsstandort des Kunden. Diesen Verkehr wickelte sie ausschließlich für die Firma D. für das Werk S. ab. Unter den Begriff "Gebietsspedition" fasste die Beklagte zu 1 die Abholung von Materialien von Lieferanten für einen Produktionsbetrieb bei Umschlag an einem Konsolidierungspunkt. Diese Verkehre fuhr die Beklagte vor allem für die Kunden D. und B. . Diese Verkehre wurden hauptsächlich mit sogenannten Jumbogliederzügen und Megatrailern abgewickelt. Unter "Spezialverkehre" verstand die Beklagte zu 1 Silofahrzeuge, die Tankabteilung und Kipperfahrzeuge. Als "Systemverkehre" bezeichnete die Beklagte zu 1 eine besondere Art des Stückguttransports, bei dem von unterschiedlichen Mitgliedern eines Zusammenschlusses Systemverkehre verschiedenartige Güter zu abgesprochenen Konsolidierungspunkten verbrachten und von dort wieder verteilt wurden. Mit "Hafenverkehre" ist die Verschiffung von Waren am Hafen P. gemeint. In diesem Bereich beschäftigte die Beklagte zu 1 keine Kraftfahrer. Jeder dieser Geschäftsbereiche bildete bei der Beklagten zu 1 ein sogenanntes Profitcenter. Ihnen wurden jeweils eigene Kostenstellen zugewiesen. Zur Planung der Verkehre wurde jedem Geschäftsbereich ein oder mehrere Disponenten zugewiesen. Zum 30. September 2010 stellte die Beklagte zu 1 den Geschäftsbereich "Nationale Stückgutverkehre" ein. Mit Outsourcing- und Kaufvertrag vom 04. November 2010 (Bl. 115 bis 128 der Akte-ArbG) veräußerte die Beklagte zu 1 näher bezeichnete Aktiva des Geschäftsbereichs "Gebietsspedition, Nahverkehrsversorgung und Werksversorgung" an die ebenfalls der B. zugehörige L. (nachfolgend: L. ). Gegenstand des Kaufvertrags war in einer Anlage 2 näher bezeichnetes Anlagevermögen, jedoch keine Fahrzeuge, sowie diesem Geschäftsbereich zugehörige Kundenverträge. Ausweislich § 5 dieses Outsourcing- und Kaufvertrags gingen diese Vertragspartner davon aus, dass es sich bei dieser Übertragung um einen Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB handelte. In einer Anlage 3 benannten diese Vertragspartner diejenigen Arbeitnehmer, die dem (bloßen) Speditionsbereich dieses Geschäftsbereichs zugeordnet gewesen sein sollen. Die L. trat in diese Arbeitsverhältnisse ein. Da die L. bislang nur im Speditionsgeschäft, nicht aber im Frachtführergeschäft tätig war und sie von der Beklagten zu 1 auch keine Lkw übernahm, erklärte die L. unter § 1 Abs. 3 des Outsourcing- und Kaufvertrags ihre Absicht, mit der Beklagten zu 1 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführerleistungen durch diese abschließen zu wollen. Zu einem solchen Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführerleistungen kam es dann mit Wirkung ab 01. Dezember 2010. Ab diesem Zeitpunkt erbrachte die Beklagte zu 1 in diesem Geschäftsbereich somit keine Speditionsleistungen mehr, sondern nur noch Frachtführerleistungen, jedoch nicht mehr auf eigene Rechnung, sondern f ür die Firma L. . Am 06. Dezember 2010 traf Herr B. als Geschäftsführer der Komplementärin der B. , der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1, folgenden in einem Protokoll über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung (Bl. 49 der Akte-ArbG) niedergelegten Beschluss: "Die Gesellschafterversammlung beschließt die Stilllegung und Beendigung des Geschäftsbetriebes der B. zum 31. Dezember 2010 an sämtlichen Standorten. Soweit bis zur Beendigung noch bestehender Kundenverträge eine Abwicklung über den 31.12.2010 hinaus notwendig sein sollte, ist dem im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Rechnung zu tragen. Die Geschäftsführung wird mit der Durchführung aller hierzu erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Dies umfasst insbesondere die vorzeitige Beendigung von Kundenverträgen zu vertretbaren wirtschaftlichen Konditionen sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit allen Mitarbeitern." In Umsetzung dieser Beschlussfassung schloss die Beklagte zu 1 mit der Firma L. am 10. Dezember 2010 einen Aufhebungsvertrag über den erst mit Wirkung ab 01. Dezember 2010 begründeten Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführerdienstleistungen im Bereich der Gebietsspeditionen mit Beendigungsdatum 31. Dezember 2010 (Bl. 135 d. Akte-ArbG). Die L. übertrug diese Frachtführerdienstleistungen mit Wirkung ab 01. Januar 2011 auf die ebenfalls der B. zugehörige Firma M. , die Beklagte zu 2. Auch wurden die Frachtführerdienstleistungen im Bereich der Spezialverkehre, die die Beklagte zu 1 bislang für die ebenfalls der B. zugehörige W. sowie die D. erbracht hatte, mit Wirkung ab 1. Januar 2011 von der Beklagten zu 2 erbracht. Zwischen der Beklagten zu 1 und der W. sowie der D. kam am 10.12.2010 jeweils ein Aufhebungsvertrag über die Erbringung von Speditions- und Frachtführerleistungen zur Durchführung von Spezialverkehren zustande (Bl. 328, 329 d. Akte-ArbG). Die Beklagten zu 1 und zu 2 schlossen daraufhin unter dem Datum 13. Dezember 2010 (Unterschriftsleistung der Beklagten zu 1) und 28. Dezember 2010 (Unterschriftsleistung der Beklagten zu 2) eine sogenannte "Übernahmevereinbarung" (Bl. 50 bis 65 = 136 bis 151 der Akten-ArbG). Danach mietete die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 die im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Zugmaschinen an wie sie in einer Anlage 3 zu dieser Vereinbarung gelistet wurden, die bislang von der Beklagten zu 1 für die Bereiche "Gebietsspedition, Nahverkehrsversorgung und Werksversorgung" sowie "Spezialverkehre" genutzt wurden. Außerdem trat die Beklagte zu 2 in die Mietverträge über die von der Beklagten zu 1 lediglich angemieteten Zugmaschinen ein. Diese Zugmaschinen wurden in einer Anlage 2 zur Vereinbarung gelistet. Diese Vertragspartner gingen von Teilbetriebsübergängen i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betreffend die Bereiche Gebietsspedition und Spezialverkehre aus. Sie listeten in einer Anlage 4 diejenigen Mitarbeiter auf, von denen sie ausgingen, dass sie diesen Geschäftsbereichen zugeordnet waren. Die Beklagte zu 2 trat in diese Vertragsverhältnisse ein. Die Klägerin war auf dieser Liste nicht aufgeführt. Mit einem "Übernahme Hafenverkehre" überschriebenen Vertrag vom 15. Dezember 2010 (Bl. 152 bis 158 der Akten-ArbG) hoben die Beklagte zu 1 und die Firma W. ihren Dienstleistungsvertrag zur Abwicklung der Hafenverkehre mit Wirkung zum 24. Dezember 2010 auf. Die Beklagte zu 1 veräußerte das diesem Bereich zugeordnete Anlagevermögen. Die diesem Bereich zugeordneten Arbeitnehmer, unter denen sich keine Kraftfahrer befanden, wurden in einer Liste in Anlage 2 dieses Vertrages aufgeführt. Die Firma W. trat in diese Arbeitsverhältnisse ein. Die Beklagte zu 1 teilte allen ihren Mitarbeitern, so auch der Klägerin, mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 (Bl. 35 d. Akte-ArbG) mit, dass durch die Übernahme der Geschäftsbereiche "Werksverkehr/Gebietsspedition" durch die L. eine Neuausrichtung der bei ihr verbliebenen Tätigkeiten und Zuständigkeitsbereiche notwendig geworden sei. Die Fuhrparkorganisation gliedere sich seit 01. Dezember 2010 nur noch in folgende Geschäftsbereiche 1. Ladungsverkehre 2. Werksverkehre/Gebietsspedition 3. Spezialverkehre 4. Systemverkehre 5. Hafenverkehre. Sie, die Klägerin, gehöre seit 01.12.2010 dem Bereich Ladungsverkehr an. Die Beklagte zu 1 zeigte am 20. Dezember 2010 gegenüber der Agentur für Arbeit R. gem. § 17 KSchG die Entlassung von 251 von insgesamt 280 Arbeitnehmern des Hauptbetriebs R. an (Bl. 301 bis 315 der Akten). Die Agentur für Arbeit bestätigte den Eingang dieser Anzeige mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bl. 68 der Akten-ArbG). Die Beklagte zu 1 kündigte im Anschluss daran ihr Arbeitsverhältnis mit die Klägerin dieser gegenüber (erstmals) mit Schreiben vom 23.12.2010 ordentlich zum 31.07.2011. Die Klägerin erhielt am 27.12.2010 zwei fast inhaltsgleiche Kündigungsschreiben mit Datum 23.12.2010; eines per Einschreiben gegen Rückschein, das andere per Einwurfeinschreiben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Schreiben wird vollinhaltlich auf Bl. 32 u. 33 der Akten-ArbG verwiesen. Mit Schreiben vom 28.07.2011, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 5 d. Akten-ArbG (AZ: 1 Ca 315/11 beigezogene Akten) verwiesen wird, kündigte die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis mit die Klägerin dieser gegenüber nochmals ordentlich zum 30.11.2011. Dieses Schreiben erhielt sie am 29.07.2011. Gegen diese Kündigungen richten sich die streitgegenständlichen Kündigungsschutzklagen die Klägerin, die am 13.01.2011 und 17.08.2011 beim Arbeitsgericht Reutlingen eingingen (vgl. gerichtliche Eingangsstempel, jeweils Bl. 1 der Akten-ArbG). Desweiteren kündigte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 allen ihren Arbeitnehmern, außer den Sonderkündigungsgeschützten, für die noch behördliche Zustimmungen eingeholt werden mussten, unter Einhaltung der jeweiligen individuellen Kündigungsfristen. Insbesondere auch den Mitarbeitern, die gemäß der Übernahmevereinbarung vom 13./28. Dezember 2010 zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 2 hätten übergehen sollen, wurde gekündigt. Diese Mitarbeiter, unter denen die Klägerin sich nicht befand, erhielten jedoch ein von den Beklagten zu 1 und zu 2 gemeinsam verfasstes Schreiben vom 23. Dezember 2010 (Bl. 37-39 der Akten-ArbG) in dem sie über einen Teilbetriebsübergang unterrichtet wurden. Darin heißt es u.a.: "Die B. hat Ihnen gegenüber wegen der bevorstehenden Einstellung des Geschäftsbetriebes eine betriebsbedingte Kündigung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen ausgesprochen. Dadurch, dass die M. gemäß § 613 a Absatz 1, Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem bisher mit der B. bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt, werden Ihre Arbeitsbedingungen durch den Betriebsübergang nicht verändert. Dies bedeutet, dass die von der B. ausgesprochene Kündigung grundsätzlich wirksam bleibt und Ihr Arbeitverhältnis gekündigt auf die M. übergeht. Die M. erklärt hiermit allerdings unwiderruflich, dass die M. aus der von der B. ausgesprochenen Kündigung nach dem Betriebsübergang keine Rechte herleiten wird und das Arbeitsverhältnis zu den bislang bestehenden Bedingungen so weiter führen wird, als ob die Kündigung nicht ausgesprochen worden wäre." Seit der Kalenderwoche 18/2011 besaß die Beklagte zu 1 keine Fahrzeuge mehr für die Durchführung von Frachtführerdienstleistungen. Die Klägerin trug vor, die Beklagte zu 1 habe eine Stilllegung zum 31.12.2010 nicht beschlossen. Bereits im Beschluss vom 06.12.2010 widerspreche sie sich selbst. Einerseits sollte ihr Betrieb zum 31.12.2010 stillgelegt, andererseits Verträge auch darüber hinaus erfüllt werden. Noch mit ihrem Schreiben vom 17.12.2010 habe sie mitgeteilt, wegen der Übernahme der Geschäftsbereiche "Werksverkehre/Gebietsspedition" durch die L. sei eine Neuausrichtung von Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereichen notwendig. Von einer Einstellung ihres Betriebs sei dagegen nicht die Rede gewesen. Die Beklagte zu 1 habe auch weiterhin einzelne Frachtaufträge ab Januar 2011 ausgeführt und von der W. Aufträge entgegengenommen, die sie auch schon vor dem Stilllegungsdatum gefahren habe und über die T. Frachtaufträge für neue Kunden durchgeführt. Auch der Übergang von 143 Arbeitnehmern auf die Beklagte zu 2 sowie 85 auf die L. spräche gegen eine Stilllegung. Bestritten werde, dass ein abgrenzbarer Bereich "Ladungsverkehre" bestanden und sie, die Klägerin, diesem angehört habe. Der Einordnung der Arbeitnehmer zu verschiedenen Geschäftsbereichen sei teilweise willkürlich, teilweise aber zielgerichtet dahin erfolgt, schwer kündbare und unbequeme Arbeitnehmer den zu schließenden Bereichen zuzuordnen. Der von der Beklagten zu 1 gebildete Geschäftsbereich "Ladungsverkehre" umfasse auch nur einen Bruchteil der Tätigkeiten. Dies belege, dass die Geschäftsbereiche nicht wirklich voneinander abgegrenzt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 soziale Gesichtspunkte bei der Kündigung berücksichtigt habe. Die Zuteilung der Klägerin in einen angeblich abgrenzbaren Betriebsteil habe nur darauf abgezielt, eine Sozialauswahl entbehrlich zu machen. Die Sozialauswahl sei auch bei einer bloßen Teilbetriebsstilllegung verbunden mit einem Teilbetriebsübergang nicht entbehrlich. Eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige werde bestritten. Die Anzeige vom 20.12.2010 spreche von der "Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs". Dies sei falsch. Zudem sei nicht erkennbar, weshalb nicht alle 280 Arbeitnehmer entlassen werden sollten. Ihr Arbeitsverhältnis sei zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte zu 2 übergegangen und zwar infolge eines Gesamtbetriebsübergangs, jedenfalls aber aufgrund eines Teilbetriebsübergangs. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Berufungen beider Parteien noch relevant - beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht durch die per Einwurfeinschreiben zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 vom 23.12.2010 mit Wirkung zum 31.07.2011 beendet werde, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht durch die per Einschreiben mit Rückschein zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 vom 23.12.2010 mit Wirkung zum 31.07.2011 beendet werde, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 28.07.2011 zum 29.02.2012 ende, 4. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2 seit 01.01.2011 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Ziffer 1 bestehe. Die Feststellungsanträge, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände ende (ehemals Antrag zu 3 vom 13.01.2011 und Antrag zu 2 vom 17.08.2011) hat die Klägerin zurückgenommen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 30.01.2012, Bl. 330 d. Akten-ArbG). Die Beklagte zu 1und 2 haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trugen vor, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1 sei schlicht darauf gerichtet gewesen, keine operativen Tätigkeiten mehr durchzuführen. Dies sei auch so umgesetzt worden. Dadurch, dass sich nach dem Gesellschafterbeschluss vom 06. Dezember 2010 die Möglichkeit einer Übernahme vor allem des Teilbereichs der Gebietsspedition durch die Beklagte zu 2 ergeben habe, habe sich nichts an deren Entscheidung geändert, jedenfalls ihren verbleibenden Restbetrieb stilllegen zu wollen. Dies habe der Geschäftsführer der Komplementärin der Gesellschafterin der Beklagten zu 1, Herrn B. , am 15. Dezember 2010 im Rahmen eines Gespräches auch gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1, Herrn V. , kommuniziert. Dieser habe darauf hingewiesen, dass es trotz einer Übernahme eines Teilbereichs durch die Beklagte zu 2 bei der Einstellung des übrigen Geschäftsbetriebes verbleiben solle und die Kündigungen zum nächst möglichen Kündigungstermin ausgesprochen werden sollten. Der Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 stehe auch nicht entgegen, dass diese vom 1. Januar bis 5. April 2011 Aufträge zur Reduzierung von Leerfahrten angenommen habe. Mit dem entsprechenden Frachtvermittler habe die Beklagte zu 1 bereits früher zusammengearbeitet. Es habe sich nur um 27 einzelne Fahrten zur Auffüllung von Fahrzeugen gehandelt, die nur 1% des Umsatzes ausgemacht hätten. Gleiches gelte für den vagen Vortrag der Klägrin betreffend von noch entgegengenommenen Aufträge der L. und der W. Soweit die Klägerin von täglichen Ladungen vor dem Stilllegungsdatum spreche, könne es sich nur um Ladungen im Rahmen von Begegnungsverkehr mit diesen Unternehmen gehandelt haben. Jede Art von Verkehren habe bei der Beklagten zu 1 einen abgegrenzten und abgrenzbaren Geschäftsbereich gebildet, was sich aus der Zuordnung zu Profitcentern und eigenen Kostenstellen ebenso ergebe, wie aus der Zuordnung eigener Verantwortlicher und Disponenten. Die Fahrer seien Fahrzeugen zugeordnet worden, die wiederum den jeweiligen Geschäftsbereichen zugeordnet gewesen seien. Seien Fahrten für andere Geschäftsbereiche getätigt worden, seien diese in Unterbeauftragung unter Verrechnung zwischen den Kostenstellen erfolgt. Diese Unterbeauftragungen hätten aber maximal 30% der Fahrtleistungen ausgemacht und hätten einer Zuordnung nicht entgegengestanden. Jedenfalls wegen der Teilbetriebsübergänge sei eine Zuordnung der Mitarbeiter zu den Geschäftsbereichen erforderlich gewesen. Hierfür sei ausreichend gewesen, die Zuordnungen nach den Schwerpunkten der Tätigkeiten vorzunehmen. Die Zuordnungen h ätten nicht unter Beachtung von Sozialauswahlgesichtspunkten erfolgen müssen, da die betriebliche Einheit des im Wesentlichen durch die menschliche Arbeitskraft geprägten Teilbetriebes beim Übergang gewahrt werden müsse. Dies sei jedenfalls aus europarechtlichen Erwägungen geboten. Möglicherweise hätten sich die Beklagten zu 1 und zu 2 aber auch geirrt und es habe sich bei der Übertragung der Geschäftsbereiche der Beklagten zu 1 nicht um Teilbetriebsübergänge gehandelt. Dann wäre der Betrieb der Beklagten zu 1 vollständig stillgelegt worden. Insbesondere die Dienstleistungsverträge im Bereich der Ladungsverkehre wären allesamt gekündigt oder durch Aufhebungsverträge frühestmöglich beendet worden. Spätestens Ende April 2011 seien keine Fahrten mehr von der Beklagten zu 1 ausgeführt worden. Zum 01.04.2011 sei ihr Fuhrpark in M. aufgelöst gewesen. Generell seien nach dem 30.04.2011 nur noch einige wenige Mitarbeiter mit der Rückführung leerer Paletten, der Abholung von Tauschtrailern und der Abgabe von Fahrzeugen und Aufräumarbeiten beschäftigt worden. Als letzter Mitarbeiter der Beklagten zu 1 habe Herr C. am 10.05.2011 die Arbeit eingestellt. Das letzte Fahrzeug des dem Untergeschäftsbereich R. zugeordneten Fuhrparks sei in der KW 18 2011 aus dem Einsatz genommen und zum Verkauf gestellt worden. Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien alle zu kündigenden Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben aufgeführt worden. Nicht allen Arbeitnehmern hätte jedoch gekündigt werden müssen, da etwa der Ablauf befristeter Arbeitsverträge nicht in der Massenentlassungsanzeige aufzuführen sei. Es seien auch keine Aufhebungsverträge innerhalb der 30-Tage-Frist abgeschlossen worden. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 liege nicht vor. Die Beklagte zu 2 habe nach der Übernahmevereinbarung mit der Beklagten zu 1 vom 13./28.12.2010 nur zwei von fünf Geschäftsbereichen der Beklagten zu 1, 113 Arbeitnehmer und damit weniger als die Hälfte sowie die aufgelisteten Zugmaschinen übernommen. Ein Betriebsübergang auf die L. scheide aus, weil diese nur Speditionstätigkeit erbringe und keine Fahrer beschäftigt habe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2012 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht durch deren Kündigung vom 23. Dezember 2010 mit Wirkung zum 31.07.2011 aufgelöst worden ist. Die gegen die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 28. Juli 2011 gerichtete Feststellungsklage der Klägerin hat es ebenso abgewiesen, wie deren Anträge auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 ab dem 01.01.2011. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Beklagte zu 1 habe jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 23. Dezember 2010 keine ernsthafte Stilllegungsabsicht (mehr) gehabt. Die Beklagte zu 1 sei nämlich von ihrer behaupteten Stilllegungsentscheidung vom 6. Dezember 2010 bereits am 13. Dezember 2010, somit noch vor Ausspruch der ersten streitgegenständlichen Kündigung, wieder abgerückt, weil mit der Beklagten zu 2 Verhandlungen über die Übernahme einzelner Geschäftsbereiche geführt worden seien, welche am 28. Dezember 2010 dann auch zum Abschluss gebracht worden seien. Stilllegung und Betriebsübergang schlössen sich gegenseitig aus. Es gäbe auch keine eine Reststilllegung beschließende ergänzende oder bestätigende unternehmerische Entscheidung. Das Gespräch zwischen Herrn B. und Herrn V. am 15. Dezember 2010 hätte nicht die Bedeutung einer kündigungsrelevanten Unternehmerentscheidung gehabt. Angesichts der Bedeutung der unternehmerischen Entscheidung sei diese am 06. Dezember 2010 förmlich niedergelegt worden. Auch am 27. Juli 2011 sei der weitere vorsorgliche Gesellschafterbeschluss förmlich niedergelegt worden, wobei darin nur auf eine unternehmerische Entscheidung vom 06. Dezember 2010 nicht aber auf eine solche vom 15. Dezember 2010 verwiesen worden sei. Auch die vorgelegte "Bestätigung" des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 Herrn V. (Bl. 108 bis 114 der Akten-ArbG) verweise nur auf eine unternehmerische Entscheidung vom 06. Dezember 2010 und nicht auf eine solche vom 15. Dezember 2010. Das von der Beklagten zu 1 mit der ersten Kündigung nicht rechtswirksam gekündigte Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei aber nicht gemäß § 613a BGB auf die Beklagten zu 2 oder die L. übergegangen. Ein vollständiger Betriebsübergang scheide aus, weil die Beklagte zu 2 nur 124 von 252 LKW übernommen habe, nur 113 von ehemals 180 Arbeitnehmern beschäftige und zudem nicht mit den früher von der Beklagten zu 1 betrauten Geschäftsbereichen "Hafenverkehre", "Systemverkehre" und "Ladungsverkehre" befasst sei. Die Klägerin habe auch nicht schlüssig vorgetragen, dass sie bei der Beklagten zu 1 in einem abgrenzbaren Betriebsteil beschäftigt gewesen sei, der auf die Beklagte zu 2 übergegangen sei. Dasselbe gelte für die L. ; diese beschäftige zudem nur 85 von 280 ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. Da der letzte Kundenvertrag der Beklagten zu 1 zum 30.04.2011 beendet worden sei und seit dem 11.05.2011 kein Mitarbeiter mehr bei der Beklagten zu 1 beschäftigt würde, sei die Betriebsstilllegung der Beklagten zu 1 nunmehr vollzogen gewesen. Mit ihrer neuen unternehmerischen Entscheidung vom 27. Juli 2011 habe die Beklagte zu 1 den Entschluss gefasst, die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte den objektiv tatsächlich vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 28.07.2011 sei daher wirksam und habe das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 beendet. Dieses Urteil wurde den Beklagten am 26. März 2012 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 353 der Akten-ArbG). Hiergegen legte die Beklagte zu 1 mit anwaltlichem Schriftsatz am 20. April 2012 Berufung ein, die innerhalb der bis zum 29. Juni 2012 verlängerten Begründungsfrist (vgl. Ziffer 3 der gerichtlichen Verfügung vom 23.04.2012, Bl. 22 der Akten) am 27. Juni 2012 mit anwaltlichem Schriftsatz ausgeführt wurde (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 127 d. Akten). Ihr Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ging innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist mit anwaltlichem Schriftsatz am 20.04.2012 beim Landesarbeitsgericht ein (vgl. Bl. 1 und 2 der Akten). Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin ebenfalls am 26. März 2012 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 346 d. Akte-ArbG). Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.04.2012 Berufung ein, die innerhalb der bis zum 29.06.2012 verlängerten Begründungsfrist (vgl. gerichtliche Verfügung vom 30.04.2012, Bl. 92 d. Akten) am 26.06. 2012 mit anwaltlichem Schriftsatz ausgeführt wurde (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 24 und 100 d. Akten). Ihr Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ging innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist mit anwaltlichem Schriftsatz am 27. April 2012 beim Landesarbeitsgericht ein (Bl. 88 d. Akten). Die Beklagte zu 1 rügt insbesondere eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Auch wenn bei Veräußerung eines Betriebsteils keine Stilllegung in Gänze vorläge, so liege dennoch zumindest eine Stilllegung des nicht veräußerten Teils vor. Ihre unternehmerische Entscheidung sei auszulegen. Sie habe auch nach der Veräußerung von Betriebsteilen noch fortgelten können, nachdem zum beabsichtigten Wirkungszeitpunkt der Stilllegung die Betriebsteile schon veräußert und somit schon gar nicht mehr Bestandteil des (stillzulegenden) Betriebs der Beklagten zu 1 gewesen seien. Dieser nunmehr abgespeckte Betrieb sei zum beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt vollständig stillgelegt worden. Das Arbeitsgericht habe deshalb auch den Vortrag der Beklagten zu 1 zum Gespräch vom 15. Dezember 2010 missverstanden. Herr B. habe Herrn V. lediglich mitgeteilt, dass von der bisherigen unternehmerischen Entscheidung nicht abgerückt werde und es bei der Entscheidung vom 06. Dezember 2010, lediglich unter Billigung der Übernahme zweier Geschäftsbereiche, verbleibe. Da von der ursprünglichen Beschlussfassung nicht abgerückt worden sei, habe es auch keiner neuen förmlichen Beschlussfassung bedurft. Gegebenenfalls hätte das Arbeitsgericht Herrn B. als Zeuge vernehmen müssen. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei auch widersprüchlich. Man könne nicht die ernsthafte Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1 mit der Begründung in Abrede stellen, der Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2 stehe der Ernsthaftigkeit des Willensentschlusses entgegen, auf der anderen Seite aber im Verhältnis zur Beklagten zu 2 gerade einen solchen Teilbetriebsübergang verneinen. Das Arbeitsgericht hätte dann prüfen müssen, ob sich die Beklagte zu 1 in ihrer rechtlichen Bewertung geirrt habe. Sofern eine Sozialauswahl hätte durchgeführt werden müssen, hätte die Klägerin dennoch zur Kündigung angestanden. Da nur 108 von 187 vergleichbaren Mitarbeitern übernommen worden seien, hätten 79 jedenfalls gekündigt werden müssen. Selbst wenn es 14 Arbeitnehmer gäbe, die weniger sozial schutzwürdig als die Klägerin seien, befindet sich die Klägerin immer noch unter den ersten 30 sozial am wenigsten schutzbedürftigen Fahrern, weshalb er zur Kündigung mit der Folge auszuwählen gewesen wäre, dass trotz unterbliebener Sozialauswahl seine sozialen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden wären. Die Klägerin trägt vor, betreffend die erste Kündigung habe die Beklagte zu 1 ihre Stilllegungsabsicht nicht umgesetzt. Ihr Betrieb sei nicht insgesamt aufgelöst worden. Wegen der teilweisen Betriebsübernahme durch die Beklagte zu 2 sei eine vollständige Betriebsstilllegung ausgeschlossen. Eine Teilstilllegung sei nicht von ihrem Beschluss vom 06.12.2010 umfasst gewesen. Der Ernsthaftigkeit des Stilllegungsbeschlusses stehe auch der Rahmenmietvertrag mit der Beklagten zu 2 entgegen. Nachdem am 13.12.2010 zwischen der Beklagten zu 1 und zu 2 Verhandlungen über die Übernahme von Betriebsteilen der Beklagten zu 1 geführt worden sei, die Beklagte zu 1 sich also darum bemüht habe, Betriebsteile zu veräußern und mit diesem Ansinnen ihrem eigenen Vortrag nach sogar Erfolg gehabt habe, sei ihr Wille zur endgültigen Stilllegung eindrücklich widerlegt, da Betriebsstilllegung und Betriebsübergang sich ausschlössen. Bei einem Teilbetriebsübergang sowie der Stilllegung im Übrigen hätte zudem eine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 23.12.2010 sei auch unwirksam wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige. Auf dieser sei als Kündigungsgrund unzutreffend "Betriebsstillschließung" angegeben worden. Ausweislich ihrer eigenen Angaben in der Massenentlassungsanzeige habe die Beklagte zu 1 insgesamt 251 Arbeitnehmer - ohne Namensnennung - erfasst. Dem die Beklagte selbst als Gesamtpersonalstand 280 Arbeitnehmer angebe, fehlten in der Anzeige mithin 29 Arbeitnehmer in der Liste. Hingegen habe das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage bezüglich der zweiten streitgegenständlichen Kündigung sowie die Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 zu.U.nrecht abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass ein Gesamtbetriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 vorgelegen habe. Es stelle einen nicht zu überbrückenden Widerspruch dar, dass das Arbeitsgericht eine Betriebsstilllegung bejahe, obwohl unstreitig aus Sicht der Beklagten zu 1 fortführungswürdige Bereiche durch die Beklagte zu 2 und der L. weiterbetrieben würden. Die Beklagte zu 1 habe offenkundig Geschäftsbereiche ins Leben gerufen, um Arbeitnehmer hierin willkürlich einzuteilen. Die Beklagte zu 2 habe einen verschlankten Betrieb mit niedrigeren Personalkosten übernehmen wollen. Deshalb sei ausgewählten Arbeitnehmern aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen zunächst gekündigt worden, allerdings hätten diese mit dem Kündigungsschreiben zugleich ein Informationsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB erhalten. Diese Vorgehensweise dürfe nicht zum Scheitern eines eigentlich vorliegenden Betriebsübergangs wegen der fehlenden Übernahme aller Betriebsmittel führen. Ansonsten könnten für die Zukunft etwaige Betriebsübergänge immer durch Kündigungen aller Arbeitnehmer kurz vor dem Übernahmetermin ausgeschlossen werden. Rechtsmissbrauch wäre Tür und Tor geöffnet. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit im Übrigen sogar ein weiterer Betriebsübergang auf ein weiteres Unternehmen der B. vollzogen worden sei. Entscheidend für das Vorliegen eines Betriebsübergangs sei in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht die Zahl der tatsächlich übergegangenen Arbeitnehmer. § 613 a Abs. 4 BGB verbiete Kündigungen wegen eines Betriebsübergangs. Nichts anderes könne gelten, wenn der Veräußerer kurz vor dem Betriebsübergang der Klägerin wegen einer angeblichen Stilllegung kündige und unmittelbar danach nicht abgrenzbare Teilbetriebe mitsamt Arbeitnehmern übergehen sollen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und hebe die zu Gunsten von Arbeitnehmern geltende Schutzwirkung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang vollständig aus. Davon abgesehen sei im Übrigen richtig, dass abgrenzbare Betriebsteile bei der Beklagten zu 1 nie vorhanden gewesen seien. Sie sei als Speditionskaufrau in Bereichen tätig gewesen, die von heute auf morgen plötzlich als verschiedene Geschäftsbereiche deklariert worden seien. Die Beklagte zu 1 beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.03.2012, Az. 1 Ca 505/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt zuletzt weiter, das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.03.2012 teilweise abzuändern und 1. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 seit 01.01.2011 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehe, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Klagantrag Ziffer 1, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 28.07.2011 zum 29.02.2012 geendet habe. Die Beklagten zu 1 und zu 2 beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Berufung der Beklagten zu 1 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 ist begründet, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen ist I. Zulässigkeit der Berufung 1. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit.c ArbGG statthaft. Sie ist gem. den §§ 66 Abs. 1, Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und nach innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem und vom Gericht bewilligten Fristverlängerungsantrag auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufung der Beklagten zu 1 setzt sich mit den Begründungen, mit denen das Arbeitsgericht die in der Berufung noch streitgegenständliche zeitlich erste Kündigung behandelt und der von der Klägerin insoweit gestellten Kündigungsschutzklage entsprochen hat, hinreichend auseinander. 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. II. Begründetheit der Berufung 1. Zulässigkeit der Klage a) Der Streitgegenstand der Feststellungsklage im Sinne des §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin greift mit ihrer Feststellungsklage eine konkrete Kündigungserklärung der Beklagten zu 1 (vom 23.12.2010) an und formuliert ihrem Klageantrag wie gem. § 4 Satz 1 KSchG vorgesehen. Dabei ist unschädlich, wenn die Klägerin die zwei Kündigungsschreiben der Beklagten, dies ausweislich ihrer Datierung jeweils vom 23.10.2010 stammen, mit getrennten Anträgen angreift. Zwar handelt es sich bei diesen Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1 um eine von dieser verlautbarten einheitliche Kündigungserklärung, die der Arbeitgeber auf unterschiedliche Weise der Klägerin hat zugehen lassen wollen (einmal per Einwurfeinschreiben, einmal mit Einschreiben Rückschein), nachdem beide Schreiben dasselbe Ausstellungsdatum tragen und inhaltlich so gut wie gleich sind und dort, wo sie nicht gleich sind lediglich in einem gesonderten Absatz klarstellen, dass das andere Kündigungsschreiben der Klägerin lediglich mit einer anderen Zustellungsart übersandt wird und es sich um eine und dieselbe Kündigungserklärung der Beklagten zu 1 handle (vgl. Kopie des Kündigungsschreibens der Beklagten überschrieben mit "per Einschreiben mit Rückschein" als Anlage K 3 zum Klageschriftsatz der Klägerin vom 13.01.2011 - Bl. 33 der Akten-ArbG). Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt von mehr als einer Kündigungserklärung insoweit behauptet. Wenn die Arbeitnehmerin diese einheitliche Kündigungserklärung trotzdem mit getrennten Anträgen angreift und dazu in der Klageschrift ausführt, dass sie die Schreiben unter demselben Datum mit demselben Inhalt auf unterschiedliche Weise erhalten hat, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie mit ihren Anträgen lediglich die einheitliche Kündigungserklärung der Beklagten und nicht zwei Kündigungserklärungen der Beklagten zu 1 angreifen will. So sind ihre Anträge als einheitlicher Antrag gegen eine einheitliche Kündigung der Beklagten zu 1 auszulegen (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen und zum Vorliegen einer einheitlichen Kündigung: BAG vom 22. Dezember 2009 3 AZN 753/09 in AP-Nr. 66 zu § 72 a ArbGG 1979 Rn. 12 ff und vom 6. September 2007 2 AZR 264/06 in AP-Nr. 208 zu § 626 BGB Rn. 38). b) Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage. 2. Begründetheit der Kündigungsschutzklage a) Die Beklagte zu 1 ist bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung vom 23.12.2010 passiv legitimiert. Die Klägerin behauptet zwar, ihr Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung zum 01.01.2011 auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Nachdem die Kündigung aber vor dem von der Klägerin behaupteten Betriebsübergang/Betriebsteilübergang ausgesprochen wurde, ist die Kündigungsschutzklage weiter gegen die Beklagte zu 1 zu richten gewesen, auch wenn sie zeitlich nach dem Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs/Betriebsteilübergangs erhoben wurde. Gleichgültig ist auch, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem vermeintlichen Betriebsübergang endet oder ob der Betrieb vor oder nach der Rechtshängigkeit der Klage auf den Erwerber tatsächlich übergegangen ist (BAG vom 28. Juni 2012 6 AZR 780/10 Rn. 21 in NZA 2012, 1029; APS/Steffan 4. Aufl. 2012 zu § 613a BGB Rn. 249; KR/Friedrich 10. Aufl. 2012 zu § 4 KSchG Rn. 96a; HaKo/Gallner 4. Aufl. 2011 zu § 4 KSchG Rn. 100; anderer Ansicht: Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. 2010 zu § 4 Rn. 39). b) Die Klägerin hat innerhalb der von ihr gemäß § 4 Satz 1 KSchG zu beachtende Frist von drei Wochen wirksam gegen die streitgegenständliche ordentliche Kündigung Klage erhoben, nachdem sie die einheitlichen Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1 am 27.12.2010 erhalten hat, ihre Klage gegen diese Kündigung am 13.01.2011 beim Arbeitsgericht einging (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 1 d. Akten-ArbG) und die Klage der Beklagten zu 1 auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden konnte. c) Nachdem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, da die Klägerin deutlich länger als sechs Monate im Betrieb der Beklagten zu 1 ununterbrochen beschäftigt war (§ 1 Abs. 1 KSchG) und bei der Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt des Zugang der streitgegenständlichen Kündigung bei der Klägerin deutlich mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 KSchG), ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unter anderem sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der tatsächlichen Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebs in Betracht. Erforderlich dazu ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Bei einer Betriebsstilllegung ist auch erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben. Diese liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist werde mit einiger Sicherheit der Eintritt die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes, das heißt die Stilllegung, gegeben sein. Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber eine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert um die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 16. Februar 2012 8 AZR 693/10 in AP Nr. 188 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). An einem endgültigen Beschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung seines Betriebes steht und gleichwohl wegen Betriebsstilllegung kündigt (BAG 29. September 2005 8 AZR 647/04 in AP Nr. 139 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Die Betriebsstilllegung ist nämlich als Auflösung der bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, wohingegen ein Betriebsübergang das Fortbestehen dieser Betriebs- und Produktionsgemeinschaft gerade voraussetzt, wenn auch beim Erwerber. Genauso wie sich Stilllegung und Betriebsübergang ausschließen, schließen sich auch Stilllegung und Betriebsteilübergang aus (BAG 30. Oktober 2008 8 AZR 397/07 in AP Nr. 358 zu § 613a BGB). Es stellt nämlich eine grundlegende andere unternehmerische Entscheidung dar, ob eine bestehende betriebliche Einheit vollständig oder nur in Teilbereichen zerschlagen werden soll und im Übrigen fortgeführt werden soll. Dies wird alleine schon dadurch offenkundig, dass bei einer vollständigen Betriebsstilllegung eine Sozialauswahl mangels fortbestehender Beschäftigungsmöglichkeiten entbehrlich wäre, bei einer Kombination zwischen Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang aber nicht (BAG 28. Oktober 2004 8 AZR 391/03 in AP Nr. 69 zu § 1 KSchG 1969 soziale Auswahl). Bei der zu überprüfenden Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes an und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Eine etwaige unzutreffende rechtliche Bewertung des Arbeitgebers über diesen Vorgang ist unerheblich (BAG 16. Februar 2012 a.a.O..; BAG 6. April 2006 8 AZR 222/04 in AP Nr. 299 zu § 613a BGB). Eine Kündigung ist nicht deshalb nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, wenn eine Arbeitgeber rechtsirrig einen Sachverhalt als Betriebsübergang qualifiziert, der bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Betriebsstilllegung darstellt. § 613 a Abs. 4 BGB scheitert jedoch nicht deshalb, weil der Arbeitgeber Tatsachen unrichtig statt als Betriebsübergang als Betriebsstilllegung bewertet hat. Die Formulierung "wegen" in § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert das Vorliegen entsprechender Tatsachen und der Verbindung von objektivem Anlass mit dem tragenden Beweggrund, der trotz der "subjektiven Determinierung" des Kündigungsverbotes nicht durch einen Rechtsirrtum bestimmt werden kann (BAG 9. Februar 1989 - 2 AZR 405/88 - [...]). Auch bei Ernsthaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung wird lediglich die "subjektive Determinierung" einer Überprüfung unterzogen. Ein Betriebsübergang gem. § 613 a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff "wirtschaftliche Einheit" bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel, wie bewegliche Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - in NZA 2012, 1161; BAG 16. Februar 2006 - 8 AZR 211/05 - AP BGB § 613 a Nr. 301). Ein ebenfalls im Rahmen des § 613 a Abs. 1 BGB übergangsfähiger bloßer Betriebsteil ist dagegen eine Teileinheit (Teilorganisation des Betriebs). Bei Übertragungen von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAG 16. Februar 2006 a.a.O.). Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - AP BGB § 613 a Nr. 402). Maßgeblich zur Annahme eines Teilbetriebs ist somit neben dem Unterscheidungsmerkmal "Teilzweck", ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Gesamtheit von Personen und Sachen auch bezogen auf eine Teileinheit vorliegt. Es reicht dabei nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196). d) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass jedenfalls nicht der gesamte Betrieb der Beklagten zu 1 durch den Übernahmevertrag vom 13./28.12.2010 auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist und die ernsthafte Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1 auch noch zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 23.12.2010 bestand. Die Beklagte zu 1 ist von ihrer Stilllegungsentscheidung nicht abger ückt. aa) Dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 06.12.2010 einen Beschluss gefasst hat, ihren gesamten Geschäftsbetrieb stillzulegen, ist von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden. Die Beschlussfassung ergibt sich im Übrigen auch aus den vorgelegten Protokollen über diese außerordentliche Gesellschafterversammlung. Soweit die Klägerin die Ernsthaftigkeit dieser Beschlussfassung wegen der nachfolgenden Übertragung von Geschäftsbereichen, die die Klägerin als Gesamtbetriebsübergang, hilfsweise als Betriebsteilübergang bewertet, in Frage stellt, betrifft dies die behauptete Beschlussfassung per se nicht. Dies betrifft lediglich die Fragestellung, ob eine ernsthafte Stilllegungsabsicht auch noch zum Zeitpunkt des ersten Kündigungsausspruchs bestand und nicht die Frage, ob jedenfalls am 06.12.2010 eine solche Absicht der Beklagten zu 1 bestanden hatte. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass trotz Nennung des Stilllegungsdatums 31.12.2010 im Gesellschafterbeschluss keine vollständige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt war. Im vorgelegten Beschluss ist nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass, soweit eine Abwicklung bestehender Kundenverträge über den 31.12.2010 hinaus notwendig sein sollte, dem im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Rechnung zu tragen sei. Alle hierzu erforderlichen Maßnahmen sollten durchgeführt werden, insbesondere die (auch vorzeitige) Beendigung von Kundenverträgen und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 beabsichtige, eine schnellstmögliche Beendigung ihrer Betriebstätigkeit durchzuführen (hierzu: BAG vom 7. Juli 2005 2 AZR 447/04 in AP Nr. 136 § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, II. 1. a) + c) der Entscheidungsgründe). Wie das Arbeitsgericht ebenfalls völlig zu Recht dargestellt hat, schließt die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers einen vollständigen Betriebsübergang grundsätzlich aus (BAG vom 7. April 2011 8 AZR 730/09 in AP Nr. 406 zu § 613 a BGB). Aus den von der Beklagten zu 1 vorgelegten Unterlagen ist hingegen ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 lediglich 124 von 252 LKW übernommen hat. Die Geschäftsbereiche der Beklagten zu 1 "Hafenverkehre, Systemverkehre und Ladungsverkehre" wurde nicht von der Beklagten zu 2 übernommen. Lediglich 113 von 280 Mitarbeitern wurden von der Beklagten zu 2 übernommen. Von der Wahrung der wirtschaftlichen Einheit kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr gesprochen werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 5. b) aa) und bb) der Entscheidungsgr ünde des arbeitsgerichtlichen Urteils (Seiten 21 u. 22) verwiesen; die Berufungskammer macht sich diese gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich zu eigen. Auch dass es sich bei der Beklagten zu 2 und der L. um Tochtergesellschaften aus der "B. " handelt ändert daran nichts. Eine Missbrauchsabsicht ist daraus nicht zu schließen. Ungeachtet der Frage, was unter der B. zu verstehen ist, handelt es sich bei den Beklagten zu 1, zu 2 und der L. um rechtlich selbständige juristische Personen des Privatrechts, die gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden beziehungsweise verflochten sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese einen gemeinsamen Betrieb im Sinne der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa BAG 23. September 2010 8 AZR 567/09 in AP Nr. 389 zu § 613 a BGB und vom 11. Dezember 2007 1 AZR 824/06 in NZA-RR 2008, 298) führen sind weder vorgetragen noch offensichtlich. Im Hinblick darauf führen diese juristischen Personen eigene Betriebe im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm auf andere Rechtsträger übergehen können. Auch die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen untereinander führen nicht dazu, dass die Summe von Nichtbetriebsübergängen auf einzelne Tochtergesellschaften zum Betriebsübergang auf die "B. " oder auf einzelne Unternehmen in der B. führen. Entscheidend bleibt auch hier, ob der Veräußerer die wirtschaftliche Einheit seines Betriebes auf einen Dritten - sei es ein Unternehmen der Gruppe oder des Konzern oder ein gesellschaftsrechtlich nicht verbundener Dritter - durch Rechtsgeschäft überträgt. Dies ist hingegen vorliegend nicht der Fall (s.o.). bb) Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze ist aber auch kein Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 betreffend die Geschäftsbereiche "Gebietsspedition, Nahversorgung und Werksversorgung" und "Spezialverkehre" festzustellen. Einen solchen hat die Beklagte zu 1 mit ihrem Angebot an die Beklagte zu 2 zur "Übernahmevereinbarung" vom 13.12.2010 auch nicht beabsichtigt. Insoweit ist auch festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des klägerischen Hauptvorbringens ein Teilbetriebsübergang schon unter gar keinen Umständen in Betracht käme. Die Klägerin streitet nämlich die von der Beklagten behauptete Organisation der Geschäftsbereiche, verbunden mit ihrem Vortrag, dass sie in der Vergangenheit als Speditionskauffrau, in sämtlichen Bereichen eingesetzt worden seien, ab. Stellt sie jedoch schon das Bestehen von betrieblichen Teileinheiten unter Sachvortrag in Abrede, gibt es nichts, was im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs hätte übergehen können. Insoweit ist der klägerische Sachvortrag unschlüssig. Sie kann insoweit die unternehmerische Stilllegungsentscheidung auch nicht mit der Begründung eines Teilbetriebsübergangs angreifen, die sie selbst in Abrede stellt. Kommt danach ihr Hilfsvorbringen zum Tragen, ist die Frage zu entscheiden, ob die Geschäftsbereiche "Gebietsspedition, Nahverkehrsversorgung und Werksversorgung" sowie "Spezialverkehre" abgrenzbare Betriebsteile der Beklagten zu 1 dargestellt haben. Hierzu führt sie 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2012 (Az: 4 Sa 37/12) aus: "Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die als "Geschäftsbereiche" bezeichneten unterschiedlichen Verkehre Teilzwecke des betrieblichen Gesamtzwecks zur Durchführung von Frachtführerleistungen darstellen können. Jedoch fehlte es bezogen auf diese Teilzwecke an einer übergangsfähigen betrieblichen Einheit. Denn selbst wenn die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt werden sollte, dass alle Fahrzeuge einzelnen Geschäftsbereichen, somit Kostenstellen zugeordnet gewesen sein sollten und die Fahrer den Fahrzeugen zugeordnet gewesen sein sollten, so ergibt sich daraus noch keine betriebliche Teilorganisation. Damit wird allenfalls die betriebliche Organisation insgesamt charakterisiert. Dass die Fahrer auf ihren Fahrzeugen zumeist auch die gleichen Touren gefahren sind, somit für die gleichen Verkehre eingesetzt wurden und dementsprechend auch disponiert worden, entspricht Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, die jedoch keinen Rückschluss auf eine betriebliche Teilorganisation erlauben. Selbiges gilt für die Disponenten. Selbstverständlich ist es zweckmäßiger und rationeller, Disponenten hauptsächlich mit Aufgaben zu betrauen, die ihnen vertraut sind und wo sie Kundenstamm, anfallende Tätigkeiten und Fahrzeuge kennen, statt ihnen wechselweise Aufgaben zuzuweisen, in die sie sich immer wieder aufs Neue einarbeiten müssen. Im Kern handelt es sich auch in sämtlichen Bereichen um dieselben anfallenden Arbeitsaufgaben, nämlich die Erbringung von Fuhrdienstleistungen. Dass in irgendeinem der Geschäftsbereiche Spezialkenntnisse außer einem Lkw-Führerschein erforderlich waren, wurde nicht vorgetragen. Dementsprechend sind die Mitarbeiter auch nach Darstellung der Beklagten Ziffer 1 immer wieder auf anderen Touren in anderen Geschäftsbereichen eingesetzt worden, selbst nach eigener Darstellung der Beklagten zu ca. 30%. Soweit die Beklagte zu 1 ausführte, dies sei lediglich in Unterbeauftragung unter Kostenstellenverrechnung erfolgt, ist allein daraus noch keine betriebliche Teilorganisation ableitbar. Selbstverständlich sind, wenn Profitcenter geführt werden, Kostenstellenverrechnungen vorzunehmen, weil nur so der Sinn des Profitcenters erreicht werden kann, gewinnbringende und verlustbringende Geschäftsfelder zu unterscheiden. Aber allein aus den Bezeichnungen der Geschäftsbereiche als Profitcenter ist noch nicht zu folgern, dass für diese auch eine abgrenzbare Spartenorganisation hinterlegt wurde. Insbesondere ist auch die gegebenenfalls unterschiedliche Fahrzeugkonfiguration unerheblich, solange jeder Fahrer grundsätzlich ohne weiteres besonderes Anlernen in der Lage ist, jedes Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 zu fahren. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 4. c) bb) der Entscheidungsgründe des Urteils wird im Übrigen vollumfänglich Bezug genommen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ebenfalls vollumfänglich zu eigen. Im Ergebnis ist somit feststellbar, dass die Beklagte zu 1 ihre Stilllegungsabsicht gemäß der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 06. Dezember 2010 nicht aufgegeben hat. Sie wollte sich ihre gesamten sächlichen und immateriellen Betriebsmittel baldmöglichst entledigen. Dieses Ziel hat sie nicht aufgegeben. Sie meinte lediglich rechtsfehlerhaft, der Veräußerungsvorgang über Betriebsmittel gemäß Übernahmevertrag vom 13./28. Dezember 2010 hätte einen Teilbetriebsübergang dargestellt. Diese objektiv fehlerhafte Rechtsansicht bei Weiterverfolgung des Stilllegungsziels insgesamt kann die Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht nicht zu Fall bringen." Die erkennende Kammer schließt sich dieser zutreffend und überzeugenden Argumentation vollinhaltlich an. Soweit die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen hat, gilt dies auch für die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer bezüglich I. 5. c) bb) der Gründe des Urteils (Seiten 22-24) des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20. März 2012 (Az: 4 Ca 33/11). e) Zur Überzeugung der erkennenden Kammer (§ 286 ZPO) hatte die Betriebsstilllegung der Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung auch schon greifbare Formen angenommen. Die nach dem Stilllegungsbeschluss der Beklagten zu 1 vom 06.12.2010 eingeleiteten Umsetzungsschritte bestätigen die Ernsthaftigkeit ihrer unternehmerischen Entscheidung sowie die Prognose, dass die beschlossene Stilllegung weitgehend zum 31.12.2010 durchgeführt werden konnte (hierzu etwa BAG vom 16. Februar 2012 8 AZR 693/10 Rn. 46 und 51 in AP Nr. 188 § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 12. Juli 2007 2 AZR 722/05 Rn. 14 in AP Nr. 168 § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 7. Juli 2005 2 AZR 447/04 zu II. 2. a) der Entscheidungsgründe in AP Nr. 136 § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). aa) Der Geschäftsbereich der Beklagten zu 1 "Nationale Stückgutverkehre" war unstreitig bereits zum 30.09.2010 von ihr stillgelegt worden. bb) Soweit die Klägerin teilweise bestreitet, dass die Beklagte zu 1 ihren gesamten Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat, ist angesichts des umfassenden Vortrags der Beklagten zu 1, welche Maßnahmen sie im Einzelnen ergriffen hat, um die beschlossene Betriebsstilllegung umzusetzen, unzureichend. Für die Geschäftsbereiche "Gebietsspedition, Nahverkehrsversorgung und Werksversorgung" sowie "Spezialverkehre" hat die Beklagte durch Vorlage der Anlagen B6, B10 und B11 (Bl. 115-128, 135, 136-151 d. Akten-ArbG) dargelegt, dass sie die ab 01.12.2010 allein noch bei ihr verbliebene Frachtführerleistung ab dem 01.01.2011 von der Beklagten zu 2 für die L. erbracht worden ist. Die Betriebsmittelveräußerungen gemäß dem Übernahmevertrag vom 13./28.12.2010 betreffend die Gebietsspeditionen und die Spezialverkehre mit der Beklagten zu 2 und gemäß Übernahmevertrag vom 15.12.2010 betreffend die Hafenverkehre mit der Firma W. sind vom Kläger auch nicht konkret bestritten worden. Des Weiteren belegen auch die Anlagen B45, (Bl. 328, 329 d. Akten-ArbG) die Beendigung der Frachtführerleistungen im Bereich Spezialverkehre für die W. sowie die D. . cc) Die Stilllegung der Ladungsverkehre und der Systemverkehre wurde vom Kläger nicht, jedenfalls nicht konkret, bestritten. Die Beklagte zu 1 hat die Kündigungen der wesentlichen Vertragsbeziehungen vorgelegt. Mit den Anlagen B13 bis B16, B22, B23, B25, B37 und B38 (Bl. 159-162, 164, 168, 169, 170, 256-257, 258-259 d. Akten-ArbG) hat sie dargestellt, dass sie die Verträge mit den Kunden gekündigt und/oder mit ihnen Aufhebungsverträge abgeschlossen hat. Die Verträge enden zwar nicht alle jeweils zum 31.12.2010. Im Hinblick auf die von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung, ihren Betrieb wenn möglich bis 31.12.2010, jedenfalls schnellstmöglich stillzulegen (siehe oben), ist dies jedoch unschädlich. Dass die von der Beklagten zu 1 vorgelegten Anlagen inhaltlich falsch sind behauptet die Klägerin nicht; Derartiges ist auch nicht offensichtlich. dd) Auch dass die Beklagte zu 1 nach dem 31.12.2010 weiterhin einzelne Frachtaufträge ab Januar 2011 übernommen hat ändert nichts. Die Beklagte zu 1 hat konkret dargestellt, dass sie diese Aufträge letztmalig am 05.04.2011 ausgeführt hat. Da sie zur Abwicklung der letzten Aufträge noch LKW im Einsatz hatte, diente dies der besseren Auslastung, um Leerfahrten im Rahmen der bis zur endgültigen Stilllegung noch zu erbringenden Frachtleistungen zu vermeiden. Die Klägerin hat dieses Vorbringen nicht konkret bestritten. Es ist daher als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), da es auch nicht im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin steht. Es handelt sich auch nicht um eine Neuakquise, da die Beklagte zu 1 unstreitig schon zuvor solche Aufträge von Dritten übernommen hatte. ee) Greifbare Formen der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten zu 1 werden auch aus ihrer Massenentlassungsanzeige vom 20.12.2010 sichtbar (vgl. hierzu BAG vom 18. Januar 2001 2 AZR 514/99 2. b) der Entscheidungsgründe in AP Nr. 115 § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). f) Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) für die Klägerin bei der Beklagten zu 1 ist somit nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch nicht konkret aufgezeigt, wie beziehungsweise wo sie eine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 1 sieht, obwohl sie ihren Betrieb stillgelegt hat. g) Einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG bedurfte es nicht, nachdem die Beklagte zu 1 ihren gesamten Betrieb stillgelegt hat. Ob die Zuordnung von Mitarbeitern zu den von der Beklagten zu 1 dargelegten Geschäftsbereichen gemäß Schreiben vom 17.12.2010 sowie die Liste in der Anlage 4 zum Übernahmevertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 13./28.12.2010 lediglich der Versuch der beiden Beklagten war, angesichts eines rechtsfehlerhaft ursprünglich angenommenen Teilbetriebsübergangs die Sozialauswahl zu steuern oder zu umgehen, kann dahingestellt bleiben. Da, wie oben ausgeführt, weder eine betriebliche Teileinheit noch der gesamte Betrieb von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 oder eine andere Person überging, war eine soziale Auswahl nicht vorzunehmen. h) Die gegenüber der Klägerin einzuhaltende Kündigungsfrist gemä ß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB von sieben Monaten zum Monatsende hat die Beklagte zu 1 eingehalten und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. i) Das von der Beklagten zu 1 betreffend die zeitlich erste streitgegenständliche Kündigung vorgenommene Massenentlassungsanzeigeverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte zu 1 hat zuletzt die gesamte Massenentlassungsanzeige vorgelegt (Bl. 301-315 d. Akten). Ein objektiv falscher Entlassungsgrund ist dort nicht angegeben, da die Beklagte zu 1 zur Überzeugung der erkennenden Kammer ihren Betrieb tatsächlich eingestellt hat. Unerheblich ist auch, dass in der Massenentlassungsanzeige nur 251 Arbeitnehmer aufgelistet sind. Die Beklagte zu 1 hat insoweit erläutert, dass nicht alle Arbeitnehmer im Sinne des § 17 KSchG von ihr "entlassen" worden seien, etwa wegen auslaufender Befristung des Arbeitsvertrages eine Kündigung nicht notwendig gewesen sei. Zudem konnten solche Arbeitnehmer, für deren Kündigung erst die Zustimmung einer Behörde einzuholen war, noch gar nicht aufgeführt werden. Der letzte Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 hat am 10. Mai 2011 seine Arbeit eingestellt. Auch daraus ergibt sich, dass aus der Zahl 251 aus der Massenentlassungsanzeige keine Rückschlüsse darauf möglich sind, dass die Beklagte zu 1 weiterhin mit 29 Arbeitnehmern einen Rumpfbetrieb weiterführt. Konkrete Tatsachen behauptet die Klägerin insoweit auch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Stilllegung Aufhebungsverträge abgeschlossen worden sind. Hinzu kommt, dass sich nur die Arbeitnehmer, die von der Massenentlassungsanzeige nicht erfasst sind, auf die zu niedrige Angabe der Zahl der zu entlassenen Arbeitnehmer berufen könnten; mit dem Zweck der Massenentlassungsanzeige steht nicht im Einklang, wenn die fehlende Angabe einer einzigen Entlassung die Auflösung der Arbeitsverhältnisse auch aller anderen von der Massenentlassungsanzeige erfassten Arbeitnehmer hindern würde (BAG vom 28. Juni 2012 6 AZR 780/10 in NZA 2012, 1029 Rn. 50 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Massenentlassungsanzeige nicht aufgenommen ist bestehen hingegen nicht; vielmehr dürfte die Klägerin unter der laufenden Nr. 157 oder Nr. 225 in der Anlage zur Anzeige von Entlassungen gemäß § 17 KSchG, wie von der Beklagten vorgelegt, aufgeführt sein. B. Berufung der Klägerin I. Zulässigkeit der Berufung 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß den §§ 66 Abs. 1, Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und nach innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem und bewilligten Fristverlängerungsantrag auch innerhalb der vom Gericht verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufung der Klägerin setzt sich mit den Begründungen auseinander, mit denen das Arbeitsgericht die in der Berufung noch streitgegenständlich zeitlich zweite Kündigung (vom 28.07.2011) und die allgemeine Feststellungsklage abgewiesen hat, hinreichend auseinander. 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin bestehen nicht. II. Begründetheit der Berufung 1. Zulässigkeit der Klage a) Der Streitgegenstand der Feststellungsklage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin greift mit ihrer Feststellungsklage eine konkrete Kündigungserklärung der Beklagten zu 1 (vom 28.07.2011) an und formuliert ihren Klageantrag wie gemäß § 4 Satz 1 KSchG vorgesehen. Soweit die Klägerin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 festgestellt wissen will, handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die begehrte Feststellung ist hinreichend konkret bezeichnet, auch die Art des Rechtsverhältnisses, das festgestellt werden soll, ist benannt. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung besteht, nachdem sich aus dem zur Feststellung begehrten Dauerschuldverhältnis für beide Parteien aktuell mannigfache Rechte und Pflichten ergeben können. Sie hat danach ein rechtliches Interesse daran alsbald i.S.d.. § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt zu haben, dass das von ihr behauptete Dauerschuldverhältnis mit der Beklagten zu 2 besteht. b) Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit dieser Klaganträge. 2. Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage und der Kündigungsschutzklage a) Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, als sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 2 mit Wirkung ab 01.01.2011 festgestellt wissen will. Ein solcher Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang fand weder zum 01.01.2011 noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Beklagte zu 2 statt. Auf die Ausführungen unter A. II. 2. d) und e) der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird vollinhaltlich verwiesen. b) Die danach zur Entscheidung anfallende Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die zweite Kündigung der Beklagten zu 1 vom 28.07.2011 ist ebenfalls unbegründet, weshalb ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts auch insoweit zurückzuweisen ist. Zum Zeitpunkt des Zugang der zweiten streitgegenständlichen Kündigung bestand zwischen ihr und der Beklagten zu 1 kein Arbeitsverhältnis mehr, das durch diese Kündigung hätte beendet werden können. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Kündigung ist hingegen Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 und 2 KSchG. Liegt es nicht vor, ist die Kündigungsschutzklage als unbegründet abzuweisen (vgl. hierzu BAG 27. Januar 2011 2 AZR 826/09 in AP Nr. 73 zu § 4 KSchG 1969). C. Nebenentscheidungen 1. Nachdem die Klägerin im Rechtsstreit vollständig unterlegen ist und ihre Berufung erfolglos blieb, hat sie gemäß den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten vollständig zu tragen. 2. Die Revision war für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher zwar den Fall, dass ein Arbeitgeber von einer Stilllegung ausgeht, tatsächlich aber ein Betriebsübergang vorliegt, entschieden und ausgeführt, es komme auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes an, nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung (BAG vom 16.02.2012 8 AZR 693/10 Rn. 39 a.a.O.). Ob diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber zunächst selbst von einem Betriebsteilübergang ausgeht, ein solcher aber tatsächlich nicht vorliegt, ist aus Sicht der erkennenden Kammer klärungsbedürftig. Wäre die subjektive Vorstellung der Beklagten zu 1 erheblich, hätte der Kündigungsschutzklage jedenfalls bezüglich der ersten Kündigung stattgegeben werden müssen, weshalb die vorliegende Entscheidung maßgeblich von der zur Entscheidung berufenen Kammer vertretenen Auffassung abhängig ist.