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26.06.2013 · IWW-Abrufnummer 170568

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 30.01.2013 – 2 Sa 830/12

Ist nach einer betrieblichen Regelung vom Arbeitgeber "Zuschuss zum Krankengeld" zu zahlen, kann die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB ergeben, dass der Zuschuss auch für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.


Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 - 1 Ca 57/12 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld. Der am 13.02.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1980 Arbeitnehmer der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u.a. die "Vertragsbedingungen übertariflicher Mitarbeiter" mit Stand vom 01.04.200 Anwendung. Die Ziffer 5 dieser Vertragsbedingungen enthält u.a. folgende Regelung: 5. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit infolge Krankheit wird das Gehalt entsprechend der jeweils geltenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes weitergezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, erhält der Mitarbeiter, wenn er - der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, bis zu weiteren 72 Wochen einen Zuschuss zum Krankengeld. Der Zuschuss wird so berechnet, dass er den Unterschied zwischen der Bruttoersatzleistung und dem monatlichen Nettoverdienst, der sich aus dem vertraglichen Monatsgehalt entsprechend Entgeltfortzahlung ergibt, entspricht, - nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, zunächst für 13 weitere Wochen das letzte Bruttogehalt und danach bis zu 59 Wochen einen Zuschuss zum Krankengeld. Der monatliche Zuschuss wird so berechnet, dass er dem Unterschied zwischen dem Krankentagegeld und dem monatlichen Nettoverdienst, der sich aus dem vertraglichen Monatsgehalt entsprechend Entgeltfortzahlung ergibt, entspricht. Die Höhe und Dauer des Krankentagegeldes sind nachzuweisen. Im Jahre 2011 überschritt der Kläger, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, aufgrund einer Erkrankung und der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG. Für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 30.08.2011 bezog er als Entgeltersatzleistung von der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 02.09.2011 (Bl. 8, 9 d. A.) ein sogenanntes Übergangsgeld in Höhe von 105,75 Euro kalendertäglich, insgesamt in Höhe von 3.172,50 Euro (30 x 105,75 €). Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers bei der Beklagten beläuft sich regelmäßig auf 4.230,05 Euro (Bl. 13 d.A.). Nachdem der Kläger die Beklagte außergerichtlich ohne Erfolg zur Zahlung der Differenz zwischen regelmäßigen Nettovergütung und dem Übergangsgeld in Höhe von 1.057,55 Euro brutto aufgefordert hat, hat er mit der am 13.01.2011 bei Gericht eingegangenen Klageschrift den Differenzanspruch gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der streitgegenständliche Zahlungsanspruch ergebe sich aus der Zusage der Beklagte in der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für übertarifliche Mitarbeiter. Der Umstand, dass sich die Zusage ihren Wortlaut nach ausdrücklich nur den Bezug von Krankengeld beziehe, stehe dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht entgegen. Denn es könne nach Sinn und Zweck dieser Leistung keinen Unterschied machen, ob nun die Krankenversicherung Krankengeld oder die Deutsche Rentenversicherung Bund Übergangsgeld zahle. Die Beklagte selber spreche in der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen von einer "Bruttolohnersatzleistung". Eine solche Bruttolohnersatzleistung sei aber auch das Übergangsgeld. Für diese Auslegung spreche aber auch, dass privat versicherten Mitarbeiter einen entsprechenden Zuschuss zum Krankentagegeld erhalten sollen. Die Leistung eines Krankentagegeldes durch eine private Krankenversicherung erfolge aber unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer an einer Kur oder an einer Reha-Maßnahme teilnehme. Auch bei einer Teilnahme an einer Reha-Maßnahme werde ein Krankentagegeld geleistet, wenn eine entsprechende Leistung mit versichert sei. Es gebe kein "Übergangstagegeld". Folge man der Auslegung der Beklagten, so würden die gesetzlich versicherten Mitarbeiter gegenüber den privat krankenversicherten Mitarbeitern benachteiligt. Dafür gebe es keine Rechtfertigung. Der hier geltend gemachte Differenzbetrag sei am 31.08.2011 fällig gewesen. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seien daher seit dem 01.09.2011 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.057,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung der Klageabweisung vorgetragen, nach dem Wortlaut der Ziffer5 der Vertragsbedingungen vom 01.04.2009 könne der Kläger lediglich einen Zuschuss zum Krankengeld beanspruchen. Einen Zuschuss zu anderen Leistungen der Sozialversicherungsträger sei nicht benannt. Entgegen der Auffassung des Klägers komme man auch im Wege der Auslegung der Ziffer 5 dazu, dass auch andere Leistungen, insbesondere das Übergangsgeld aufzustocken seien. Die Regelung in der Ziffer5 sei nach dem Wortlaut und der Systematik eindeutig und klar. Auch die Verwendung des Begriffs "Bruttolohnersatzleistung" führe nicht zu dem vom Kläger hier gewünschten Ergebnis. Durch die Verwendung des Begriffs "Bruttolohnersatzleistung" habe sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Ansatzpunkt der Berechnung der Bruttobetrag des Krankengeldes sei. Der Kläger nehme einen unzulässigen Rückschluss vor, wenn er einen für den Berechnungsweg des Krankengeldzuschusses verwendeten Begriff aus dem Zusammenhang löse und von der Verwendung dieses Begriffs auf eine Erweiterung des Anspruchstatbestandes schließe. Auch der Vergleich des Klägers zur privaten Krankenversicherung gehe fehl. Denn sie könne für privat krankenversicherte Mitarbeiter lediglich die vorhandene Leistung, das Krankentagegeld, bezuschussen. Es gebe, wie der Kläger selbst betone, lediglich ein "Krankentagegeld", aber kein "Übergangstagegeld". Daraus könne aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, Ungleiches müsse dann eben gleich behandelt werden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.04.2012 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch seine Rechtsgrundlage in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen findet. Der Beklagten sei zwar einzuräumen, dass nach dem Wortlaut dieser Regelung kein Anspruch auf Zuschuss zu einem Übergangsgeld bestehe. Insofern könne jedoch nicht der Wortlaut der Vertragsregelungen maßgeblich sein. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch der Sinn und Zweck der in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen zugesagten Leistungen. Danach solle auch im Falle einer längeren Erkrankung eines Arbeitnehmers dessen Einkommen gesichert werden, so dass es keine Rolle spielen könne, ob eine Krankenversicherung Krankengeld oder die Deutsche Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Übergangsgeld zahle. Die Beklagte selbst verwende in Ziffer 5 Abs. 2 der Vertragsbedingungen auch nur einmal den Begriff "Krankengeld", um dann im nächsten Satz (Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2) von einer Bruttoersatzleistung zu sprechen. Eine solche Lohnersatzleistung sei aber auch das Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung Bund. Gegen das am 18.05.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 14.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 09.07.2012 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen das Bestehen des streitgegenständlichen Anspruchs angenommen habe. Denn die Ziffer 5 der Vertragsbedingungen regele ausdrücklich und eindeutig nur einen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld. Da somit aufgrund der Eindeutigkeit des Wortes "Krankengeld" keine Regelungsergänzungs- bzw. ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehe, sei für die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung dieser Vertragsklausel kein Raum. Darüber hinaus bestehe für eine derartige Vertragslücke auch kein Anhaltspunkt, da das Übergangsgeld bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 mit Wirkung zum 01.01.1992 eingeführt worden sei, so dass es für die Vertragsbedingungen vom 01.04.2009 sich auch nicht nachträglich eine Regelungslücke aufgetan habe, die mittels einer Vertragsauslegung hätte geschlossen werden müssen. Vor allem gehe aber das Arbeitsgerichts ohne irgendeine Begründung von der Annahme aus, die Regelung in Ziffer 5 solle "auch im Falle einer längeren Erkrankung eines Arbeitnehmers dessen Einkommen sichern", um dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Zuschussleistung auf andere Leistungen als das Krankengeld auszuweiten, ohne dass für diese Annahme eine Grundlage vorhanden sei. Sie habe mit der Regelung in Ziffer 5 eine Zuschussregelung zum Krankengeld - und nur zum Krankengeld - schaffen wollen und geschaffen. Die Annahme eines darüber hinausgehenden Regelungswillen in Ziffer 5 sei daher nicht gerechtfertigt, insbesondere da das Übergangsgeld als Begriff sei langem bekannt gewesen sei. Nicht zutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass eine Bezuschussung des Übergangsgeldes sich aus der Verwendung des Begriffs "Bruttolohnersatzleistung" ergebe. Denn in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen werden keinerlei Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, sonder lediglich Krankengeld und Krankentagegeld bezuschusst. Der singuläre Begriff "Bruttolohnersatzleistung" beziehe sich allein auf das vorher genannte Krankengeld, nicht dagegen auf andere Bruttolohnersatzleistungen, da in diesem Fall der Plural-Begriff "Bruttolohnersatzleistungen" hätte verwendet werden müssen. Das Arbeitsgericht habe daher schon in unzulässiger Weise den Begriff "Bruttolohnersatzleistung", der sich lediglich auf das Krankengeld und auf den Berechnungsweg beziehe, aus seinem eigentlichen Verständnis herausgelöst und auf eine Bezuschussverpflichtung auf Übergangsleistungen erwartet, ohne dass dies von den Vertragsparteien so vereinbart worden sei. Wenn dieses Verständnis des Begriffes "Bruttolohnersatzleistung" richtig wäre, hätte dies auch noch die weitgehende Konsequenz gehabt, dass beispielsweise auch Verletztengeld, das ebenfalls eine Bruttolohnersatzleistung sei, eine Zuschussverpflichtung auslösen würde. Ein solches Verständnis sei jedoch mit dem vereinbarten Wortlaut und der Inhalt der Vereinbarung nicht zu vereinbaren, da es auch Gründe für eine Differenzierung zwischen Kranken- und Übergangsgeld, deren Höhe unterschiedlich sei, gebe. Auch der Umstand, dass es bei ihr aufgrund ihrer bundesweiten Organisationsstruktur unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuschussberechtigung gebe, die wie Ziffer 12.4.1 des Manteltarifvertrages für das Tarifgebiet Nord-Württemberg/Nord-Baden auf den Unterschied zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger einschließlich des Übergangsgeldes und 100 % der Nettoentgeltfortzahlung abstellten, zeigt, dass im vorliegenden Fall entsprechend dem Wortlaut der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen lediglich Zuschuss zum Krankengeld vereinbart worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 - 1 Ca 57/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Wortlaut der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen sei weder eindeutig noch sei eine Auslegung ausgeschlossen. Da der erste Satz des ersten Spielstrichs nicht alleine, sondern in einem Kontext mit einer Überschrift, mit einem nachfolgenden Satz und mit Regelungen unter einem weiteren Spiegelstrich stehe, sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen eine Auslegung nach Sinn und Zweck ermögliche. Die Überschrift der Ziffer 5 laute: Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod, ohne dass auf eine Differenzierung zwischen Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Zuschuss zum Krankengeld und Zuschuss zum Übergangsgeld abgestellt werde. Das nach Ziffer 5 der Vereinbarung auch Zuschuss zum Übergangsgeld geschuldet sei, zeige auch die Regelung unter dem zweiten Spiegelstrich, da danach der Zuschuss allein zum Krankentagegeld gezahlt werden solle, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer zu Hause sitze oder an einer Reha-Maßnahme teilnehme. Die Auffassung der Beklagten, die im Ergebnis darauf hinauslaufe, dass der Kläger allein deswegen keinen Anspruch auf Zuschuss zum Überbrückungsgeld haben solle, weil er gesetzlich versichert sei, während er beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung den Zuschuss erhalten würde, sei nicht haltbar. Wie paradox das Verhalten der Beklagten sei, werde auch dadurch deutlich, dass sie einem erkrankten Arbeitnehmer, der durch Teilnahme an einer Reha-Maßnahme zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit beitrage, keinen Zuschuss gewähren wolle, während ein Mitarbeiter, der krank zu Hause bleibe, einen entsprechenden Zuschuss erhalte. Eine solche "Mitarbeitermotivation" könne auch von der Beklagten nicht gewollt sein. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger der streitgegenständliche Anspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 "Vertragsbedingungen Übertariflicher Angestellter" vom 01.04.2009 (im Folgenden: Vertragsbedingungen) zusteht. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass nach dem Wortlaut der Ziffer 5 der o.g. Vertragsbedingungen allein das Bestehen des streitgegenständlichen Anspruchs nicht angenommen werden kann, da das Übergangsgeld, das der Kläger während der fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wegen der Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 9 EFZG bezog, in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen nicht erwähnt wird. Entgegen der Annahme der Beklagten kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass Ziffer 5 der Vertragsbedingungen eine eindeutige und der Auslegung nicht zugängliche Regelung des Inhalts enthält, dass sie im Falle einer über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG hinausgehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwar zur Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld verpflichtet ist, nicht dagegen auch zum Übergangsgeld, das wegen einer Rehabilitationsmaßnahme an die Stelle des sonst zu zahlenden Krankengeldes getreten ist. Vielmehr enthält die Ziffer 5 der Vertragsbedingungen eine nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähige Regelung, nach der der Zuschuss von der Beklagten - wie im vorliegenden Fall - auch dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist und eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 9 EFZG absolviert. Bei den formularmäßigen Vertragsbedingungen vom 01.04.2009, die von der Beklagten aufgestellt worden sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB. Diese Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Ist der Vertragswortlaut nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. BAG, Urt. v. 15.06.2011 - 4 AZR 563/09, [...]; Urt. v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08, NZA 2010, 1183; Urt. vom 16.12.2009 - 5 AZR 888/08, NZA 2010, 401). Bleibt auch nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs.2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG; Urt. v. 14.11.2012 - 5 AZR 107/11, [...]; BAG Urt. v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, BAGE 135, 239; BAG, Urt. v. 17.01.2006 - 9 AZR 41/05, BAGE 116, 366). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB, dass die Beklagte auch zur Zahlungen des Zuschusses verpflichtet ist, wenn ein Arbeitnehmer bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit allein wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 9 EFZG kein Krankengeld, sondern Übergangsgeld erhält. Ob bereits der Begriff "Krankengeld" unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Sinn und Zwecks dieser Leistung nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden kann, dass darunter jedenfalls auch das Übergangsgeld verstanden werden könnte, sodass jedenfalls ausgehend von der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB bereits aus diesem Grunde davon auszugehen wäre, dass unter dem Begriff "Krankengeld " im Sinne der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen allein alle Lohnersatzleistungen, die wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden, kann offen bleiben. Für ein solches Ergebnis könnte sprechen, dass das Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung des Begriffs "Krankengeld" in einem Tarifvertrag davon ausgegangen ist, dass dieser Begriff nach Berücksichtigung seines Wortlauts sowie nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen ist, dass darunter auch das "Verletztengeld" zu verstehen ist, das selbst in dem Tarifvertrag nicht erwähnt worden ist(vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2007 - 10 AZR 110/06, NZA-RR 2007, 474; Urt. v. 31.07.2002 - 10 AZR 578/01, [...]). Unter dem Begriff "Krankengeld" im Sinne der Ziffer 5 der Vertragsbedingungen ist ausgehend von der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB vorliegend jedenfalls deswegen auch das "Übergangsgeld" zu verstehen, das von einem Rentenversicherungsträger nach Maßgabe der §§ 20 ff. SGB VI für die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme während einer fortbestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anstelle des sonst zu zahlenenden Krankengeldes gezahlt wird, weil in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen nicht nur der Begriff "Krankengeld", sondern auch der umfassendere Begriff "Bruttolohnersatzleistung" verwendet wird, der nach allgemeinem Sprachgebrauch jedenfalls Leistungen der Sozialversicherungsträger erfasst, die anstelle des Arbeitslohnes an einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer gezahlt werden (vgl. zur Verwendung des Begriffs Lohnersatzleistung auch für das Übergangsgeld: BVerfG, Beschl. v. 11.01.1995 - 1 BvR 892/88, NZA 1995, 752; BAG, Urt. v. 18.01.1985 - 5 AZR 818/93, BB 1995, 729; Urt. v. 17.10.2000 - 3 AZR 359/99, BB 2001, 1638; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Beck-Online, 76. Ergänzungslieferung 2012, § 96 a SGB VI Rdnr. 23 ff; Lauterbach in Gagel, Beck-Online-Kommentar zum SGB II/III, 49. Ergänzungslieferung 2013, § 160 SGB III Rdnr. 3 und Griese in Küttner, Personalhandbuch, Stichwort "Lohnersatzleistungen). Dementsprechend ist jedenfalls deshalb, weil in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen nicht nur der Begriff "Krankengeld", sondern auch der Begriff "Bruttolohnersatzleistung" verwendet wird, nach der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB jedenfalls auch das Übergangsgeld zu verstehen, das während einer Rehabilitationsmaßnahme bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Denn aufgrund der Verwendung des umfassenderen Begriffs "Bruttolohnersatzleistung" kann Ziffer 5 der Vertragsbedingungen nach Berücksichtigung des Wortlauts und des Sinn und Zwecks dieser Regelung jedenfalls auch so ausgelegt werden, dass darunter nicht nur "Krankengeld" als Leistung der Krankenkasse, sondern auch das Übergangsgeld als eine Leistung des Rentenversicherungsträgers, die für die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit anstelle des Krankengeldes erbracht wird. Da jedenfalls nach Berücksichtigung des üblicherweise mit dem Zuschuss zum Krankengeld verfolgten Leistungszweck beide Auslegungsergebnisse vertretbar sind, ohne die Auslegung in dem Sinne, dass der Zuschuss nur zum Krankengeld als einer Leistung der Krankenkasse gezahlt werden soll, den Vorzug verdient, wirkt sich die jedenfalls verbliebene Unklarheit nach § 305 c Abs. 2 zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin des Formularvertrages aus mit der Folge, dass der Zuschuss nach Ziffer 5 der Vertragsbedingung auch zum Übergangsgeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist. Denn es wäre auch im Hinblick auch den Zweck des Zuschusses zum Krankengeld, das üblicherweise gezahlt wird, um dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes des § 3 EFZG für eine befristete Dauer sein bisheriges Einkommen zu erhalten, zumindest aber um die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des Bezuges des Krankengeldes zu mildern (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2007 - 10 AZR 110(/06, NZA 2007, 251; BAG, Urt. v. 26.03.2003 - 5 AZR 186/02, [...]; Küttner/Griese, "Krankengeldzuschuss", Rdnr. 1). Da der Zuschuss zum "Krankengeld" den Ausgleich bzw. die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile bezweckt, die dem Arbeitnehmer nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes des § 3 EFZG wegen einer fortbestehenden krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entstehen, ist es ausgehend vom Sinn und Zweck der Leistung an sich unerheblich, von welchem Sozialversicherungsträger die Lohnersatzleistung erbracht wird und wie diese bezeichnet wird. Denn es sollen die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes de § 3 EFZG entstehen, weil die Lohnersatzleistungen geringer sind. Ausgehend von dem üblicherweise mit dem Zuschuss zum "Krankengeld" verfolgten Leistungszweck wäre aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten verständigen und redlichen Vertragspartner, deren Sicht für die Auslegung von Allgemeinen Vertragsbedingungen entscheiden ist, kaum zu erklären, dass der Zuschuss zum Krankengeld nach Ziffer 5 der Vertragsbedingung trotz fortbestehender krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme nicht gezahlt wird, weil anstelle des Krankengeldes die Lohnersatzleistung von dem Rentenversicherungsträger erbracht und als Übergangsgeld bezeichnet wird. Denn die wirtschaftlichen Nachteile entstehen dem erkrankten Arbeitnehmer undabhängig davon, welcher Sozialversicherungsträger zahlt und wir die Lohnersatzleitung bezeichnet wird. Erst recht nicht zu erklären wäre es, wenn der Arbeitnehmer bei gleich bleibender Erkrankung zunächst den Zuschuss zum Krankengeld erhalten würde, danach für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme keinen Anspruch auf den Zuschuss hätte, der vom Arbeitgeber nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme wiederum zu zahlen wäre. Im Ergebnis würde also der Anspruch auf den Zuschuss zum Krankengeld trotz gleichbleibender Krankheit und geringeren Lohnersatzleistungen nur für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme wegfallen, was der kaum nachvollziehbaren Sichtweise der Beklagten entspricht, obwohl die Rehabilitationsmaßnahme gerade der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers dienen soll, die letztlich auch im Interesse des Arbeitgebers liegen müsste. Aus alldem folgt, dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Rechtsgebiet§ 305 cVorschriften§ 305 c Abs. 3 BGB, § 9 EFZG

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