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26.06.2013 · IWW-Abrufnummer 170553

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 20.03.2012 – 9 Sa 1636/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.09.2008, 5 Ca 3098/08, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teils auf die Anschlussberufung des Klägers unter deren Zurückweisung im Übrigen, hinsichtlich seiner Ziffern 2) und 3) dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet: 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.004,86 € zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus a) 50,98 € seit dem 01.08.2006 bis zum 30.09.2008, b) je 90,15 € seit dem 01.09.2006, 04.10., 01.11., 01.12.2006, 03.01., 01.02., 01.03., 03.04., 01.05., 01.06., 03.07.2007, insgesamt jedoch nur bis zum 30.09.2008, c) je 49,39 € seit dem 01.08., 01.09., 02.10., 01.11., 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 03.06., 01.07.2008, jedoch insgesamt nur bis zum 30.09.2008, d) je 127,99 € seit dem 01.08.2008 bis zum 30.09.2008, e) je 127,99 € seit dem 02.09., 01.10.2008, jedoch nur bis zum 30.06.2010, f) je 58,92 € seit dem 01.11., 02.12.2008, 01.01., 03.02., 01.03., 01.04.2009, jedoch insgesamt nur bis zum 30.06.2010, g) je 58,92 € seit dem 01.05., 02.06., 01.07.2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 1/2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97%, die Beklagte zu 3 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung und daraus resultierende Zahlungsansprüche. Der am 20.07.1943 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.03.1976 bis zum 30.11.2000 als Angestellter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen angestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Anstellungsvertrag vom 05.01.1976, in welchem dem Kläger unter Ziffer 6 eine Ruhegeld und eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des R1 zugesagt wurde. Der Kläger schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 12.07.1999 zum 30.11.2000 bei der Beklagten aus. Seit dem 01. 08.2003 bezieht der Kläger betriebliches Altersruhegeld von der Beklagten in einer Anfangshöhe von 3.936,33 €. Die Anpassung laufender Ruhegelder ist in § 5 Abs. 5 - 9 der RL 2/89 2/89 wie folgt geregelt: " . . . (5) Die R1-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R1-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen. § 18 Abs. 1 der RL 2/89 lautet: Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. Die für die Nettolohnentwicklung aktiver Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 RL 2/89 maßgebliche EG 9 Stufe 16 des früheren Vergütungstarifvertrages wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 durch die Tarifgruppe B 4, Entgeltstufe E 4 des neuen Vergütungstarifvertrages ersetzt, wobei stets eine linear gleichmäßige Anpassung für alle Vergütungsgruppen stattfindet. Die Entwicklung der Sozialrenten ist für Anpassungsprüfungen nach dem Stichtag 1.7.1999 wegen des Übergangs der Anpassung der gesetzlichen Altersrenten auf den Maßstab der Bruttolohnentwicklung nicht mehr von Bedeutung. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Verbraucherpreise blieb in dem Zeitraum, welcher für die streitgegenständlichen Ansprüche maßgeblich ist, hinter der Nettolohnentwicklung der gemäß § 5 Abs. 5, Abs. 6 der RL 2/89 für den Vergleich heranzuziehenden Arbeitnehmer, jedenfalls bei Nichtberücksichtigung einer tariflichen, mit dem Juligehalt 2006 erfolgten Einmalzahlung, zurück. Zum 1.7.2006 hat die Beklagte die Betriebsrente um 1,25 % erhöht. Diese Erhöhung teilte die Beklagte gegenüber jedem Betriebsrentner mit Schreiben vom 15.6.2006 folgenden Inhalts mit: "... der R1-Konzern wird den Zahlbetrag der Leistungen aus der Betrieblichen Altersversorgung für alle Versorgungsempfänger, die unter die Versorgungsordnung Richtlinie 09.02.89 der R1 fallen, ab dem 1. Juli 2006 außerordentlich um 1,25 % anpassen. Aus diesem Grund haben wir Ihre Bezüge neu berechnet." Die Beklagte hat Anpassungen des Ruhegeldes des Klägers bereits ab dem 1.7.2006 unter Anwendung einer abändernden BV 2006 durchgeführt. Um die Berechtigung dieser Änderung haben die Parteien zunächst gestritten. Dieser Streit ist durch die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2011 in diesem Rechtsstreit zwischenzeitlich dahin rechtskräftig entschieden, dass die Beklagte zur Anpassungsprüfung nach den Regeln der RL 2/89 verpflichtet bleibt. Der Kläger hat erstinstanzlich Erhöhungsbeträge seiner monatlichen Betriebsrente als Nachzahlung nebst Zinsen sowie die künftige Leistung der Betriebsrente in der damals rechnerisch unstreitigen Höhe auf der Basis einer Berechnung anhand der Steigerung der Lebenshaltungskosten verlangt. Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit es noch von Bedeutung ist, zuletzt beantragt, ....... Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.171,30 € sowie ab Mai 2008 über die bislang gezahlte Betriebsrente von 4. 116,43 € weitere 117,59 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen zu zahlen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf je 82,95 € beginnend jeweils am letzten Tag der Monate Juli 2006 bis Juni 2007 sowie auf je 117,59 € beginnend jeweils am letzten Tag der Monate ab Juli 2007. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, zu weiteren Erhöhungen seiner Betriebsrente und der weiteren Anwendung der Anpassungsregeln der RL 2/89 nicht verpflichtet zu sein. Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 01.10.2008 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 30.10.2008 eingelegte und mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2009 - am 23.12.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und umfassender Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, zum 01.07.2006 sei auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 bis 9 der RL 2/89 keine Anpassung erfolgt. Weil die Nettolohnentwicklung der aktiven R1-Beschäftigten in den vorangegangenen 12 Monate negativ verlaufen sei, habe es im R1-Konzern zum 01.04.2005 eine Tariferhöhung von 3 %, davon 1,5 % nicht pensionsfähig, und in der Folge erstmals zum 01.01.2007 eine Tariferhöhung um weitere 3,1 % gegeben. Auch sei die krankenversicherungsrechtliche Beitragslast der Beschäftigten gestiegen. Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.09.2008 - 5 Ca 3098/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.09.2008, Aktenzeichen 5 Ca 3098/08, zurückzuweisen und 1. festzustellen, dass die Prüfung einer Anpassung des betrieblichen Ruhegeldes des Klägers durch die Beklagte gemäß § 5 Abs. 5 bis 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R1 AG" in der Fassung vom 09.02.1989 zu erfolgen hat. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.865,28 € brutto sowie über das unstreitige monatliche Ruhegeld von 4.226,66 € brutto ab dem Monat Februar 2009 monatlich jeweils weitere 146,31 € brutto, fällig jeweils am Ende eines jeden Monats, zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen a) auf je 82,95€ seit dem 01.08., 01.09., 04.10., 01.11., 01.12.2006, 03.01., 01.02.2007, 01.03., 03.04., 01.05., 01.06., 03.07.2007, jedoch insgesamt nur bis zum 30.09.2008, b) auf je 117,59 € seit dem 01.08., 01.09., 02.10., 01.11., 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, jedoch insgesamt nur bis zum 30.09.2008, c) auf je 117,59€ seit dem 01.03., 01.04. 01.05., 03.06., 01.07.2008, d) auf je 215,38 € seit dem 01.08., 02.09., 01.10.2008, e) auf je 146,31 € seit dem 01.11., 02.12.2008, 01.01.2009 und 03.02.2009. Die Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hat das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage verteidigt. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.02.2009 - 9 Sa 1654/08 dem Feststellungsantrag wie auch den für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2009 gestellten und auf künftige Leistung ab Februar 2009 gerichteten Leistungsanträgen entsprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 28.06.2011 -3 AZR 285/09 - teilweise, nämlich hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen und im Übrigen auf sie unter teilweiser Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Leistungsanträge im Hinblick auf die in § 5 RL 2/89 enthaltene, eigenständige Anpassungsregelung zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verwiesen. Die Beklagte trägt vor, gemäß § 5 Abs. 8 RL 2/89 habe eine jährliche Anpassungsprüfung jeweils am 1.7. als dem Anpassungstermin für die gesetzlichen Altersrenten stattzufinden. Dabei sei für die gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 vorzunehmende Anpassungsprüfung gemäß § 5 Abs. 7 RL 2/89 auf einen einjährigen Prüfungszeitraum abzustellen. Neben die Anpassungsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 trete gemäß § 5 Abs. 9 RL 2/89 die ohnehin verpflichtende Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG. Diese habe sie zunächst individuell je nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts und sodann ab dem 1.7.2010 mit einer gebündelten Anpassungsprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Anpassungsprüfung einerseits gem. § 16 BetrAVG, andererseits gem. § 5 Abs. 5 RL 2/89, seien bei den parallel laufenden Prüfungssträngen getrennt zu betrachten. Maßgeblich sei der zu einem Prüfungsstichtag sich ergebende, höhere Betrag. Die Anpassung gem. § 16 BetrAVG bilde nicht die Basis der nächsten Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89. Für letztere sei vielmehr von dem letzten Wert der Prüfung gem. § 5 Abs. 5 RL 2/89 auszugehen. Zur Anpassungsprüfung am 1.7.2006 habe eine Nullrunde bei den Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft vorgelegen. Die in dem einschlägigen Vergütungstarifvertrag vom 27.03.2006 in dessen § 3 für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vom 1.4. bis 31.12.2006 nicht ruhte, vorgesehene und mit der Vergütung für Juli 2006 auszuzahlende "Pauschalabgeltung" in Höhe von 3.600,00 € sei für die Anpassungsprüfung nicht zu berücksichtigen. Die ab dem 1.7.2007 tatsächlich vorgenommenen Anpassungen um jährlich 1 % in Vollzug der auf das Ruhestandsverhältnis nicht anwendbaren BV 2006 seien "herauszurechnen". Die Beklagte leistete an den Kläger Ende September 2008 eine Nachzahlung von 1.772,58 € und Ende Juni 2010 eine weitere über 771,70 €. Die Beklagte trägt vor, aus ihren Berechnungen seit Rentenbeginn ergäben sich teilweise Überzahlungen. Hinsichtlich der Berechnung der Beklagten und der sich jeweils ergebenden Zahlungsansprüche bzw. Überzahlungen in dem Versorgungsverhältnis der Parteien wird auf die Anlage B 3 (Bl. 529 d.A.) verwiesen. Die Beklagte erklärt mit Schriftsatz vom 31.01.2012 die Aufrechnung mit den sich aus ihrer Berechnung ergebenden bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüchen gegenüber zukünftigen betriebsrentenrechtlichen Zahlungen. Hierzu trägt sie vor, der Aufrechnung stehe der Verjährungseinwand nicht entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens mit der Zustellung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2011 an die Beklagte in diesem Rechtsstreit begonnen. Wegen der schwierigen, bis zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ungeklärten Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 30 c Abs. 1 BetrAVG habe sie die anspruchsbegründenden Umstände nicht hinreichend erkennen können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.09.2008 - 5 Ca 3098/08 - teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich der Leistungsanträge des Klägers aus der Schlussverhandlung 1. Instanz zu Ziffer 2) und 3) abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwaige Verzugszinsen jeweils ab Fälligkeit der Renten einschließlich etwaiger Erhöhungsbeiträge zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.225,73 € zu zahlen sowie über das unstreitige monatliche Ruhegeld in Höhe von 4.433,46 € ab dem Monat Januar 2012 monatlich jeweils weitere 50,43 €, insgesamt somit 4.483,89 €, fällig jeweils zum Letzten eines Monats, zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen: auf je 82,95 € ab 01.08.2006 bis 30.09.2008 auf je 90,22 € seit dem 01.09., 04.10., 01.11., .12.2006, 03.01., 01.02.2007, 01.03., 03.04., 01.05., 01.06., 03.07.2007, jedoch insgesamt nur bis zum 30.09.2008 auf je 49,46 € seit dem 01.08., 01.09., 02.10., 01.11., 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03., 01.04., 01.05., 03.06., 01.07.2008, jedoch insgesamt nur bis zum 30.09.2008 auf 145,01 € seit dem 01.08.2008 bis 30.09.2008 auf je 145,01 € seit dem 02.09., 01.10.2008 bis 30.06.2010 auf je 75,94 € seit dem 01.11., 02.12.2008, 01.01., 03.02, 01.03., 01.04.2009 bis 30.06.2010 auf je 75,94 € seit dem 01.05., 02.06., 01.07.2009 auf je 37,69 € ab dem 01.08.2009 auf je 73,07 € seit dem 01.09., 01.10., 03.11., 01.12.2009, 01.01., 02.02., 02.03., 01.04., 01.05., 01.06.2010 auf je 50,43 € seit dem 02.08., 01.09., 01.10., 01.11.2011 Der Kläger trägt vor, die Betriebsrente des Klägers sei alle 3 Jahre gemäß § 16 BetrAVG um den vollen Kaufkraftverlust seit dem Rentenbeginn anzupassen, da die Beklagte sich nicht darauf berufe, eine solche Anpassung sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 diene nur der Anpassung der Betriebsrente innerhalb des dreijährigen Zeitraums der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG. An dessen Ende erfolge ohnehin ein vollständiger Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Das Verständnis der Beklagten zum Verhältnis der gesetzlichen Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG zu der Prüfung gem. § 5 Abs. 5 RL 2/89 sei unzutreffend. Es führe dazu, dass, wenn wegen einer Nullrunde bei den Nettolöhnen der aktiven Arbeitnehmer eine Anpassungsstufe ausbleibe, ein Inflationsausgleich erst nach zwei Jahren erfolge. Zudem führe eine isolierte Berechnung der Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 dazu, dass die erste "Anpassungsstufe" für alle Zeit entfalle und bei einer weiteren Nullrunde der Nettolöhne, eine lineare Entwicklung der Preissteigerungsrate vorausgesetzt, eine Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 überhaupt nicht mehr stattfinde. Es bleibe dann allein die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG. Durch den VTV vom 27.03.2006 sei eine "Nullrunde" für die Arbeitnehmer nicht im Jahr 2006, sondern im Jahr 2007 eingetreten. Die Pauschalzahlung im Jahr 2006 in Höhe von 3.600 € stelle eine monatliche Lohnerhöhung um 400 € ab dem 1.4.2006 dar. Es handele sich um einen Tarifvertrag, der das Einkommen zunächst um einen Pauschalbetrag und später um einen Prozentsatz erhöht habe. Der Kläger berechnet in Erweiterung seiner vor der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht aufgestellten Forderungsberechnung nunmehr die Höhe seiner Betriebsrente und sich aus den durch die Beklagten gezahlten Beträgen ergebenden Nachforderungen bereits seit dem 1.7.2005 und bis zum 31.12.2011. Dabei berücksichtigt er von der Beklagten erbrachte Nachzahlungen nicht bei dem Monat, für den sie erbracht wurden, sondern bringt den Nachzahlungsbetrag von der Summe der durch ihn errechneten Nachforderung in Abzug und berücksichtigt die Nachzahlung im Wege einer zeitlichen Begrenzung seiner Zinsforderung. Wegen der Einzelheiten der Forderungsberechnung wird auf Seiten 11 und 12 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 23.02.2012, Bl. 540 f. d. A., Bezug genommen. Gegenüber der Aufrechnung durch die Beklagte erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Hierzu verweist er auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.1986 - 3 AZR 198/85, dem zu Folge der Versorgungsempfänger monatlich fällige Ruhegeldbeträge in der Regel nur bis zu einem halben Jahr im Voraus annehmen muss und eine Tilgung im Wege der Aufrechnung nur insoweit möglich ist. Zudem begehrt der Kläger die Zahlung einer künftigen Betriebsrente in der von ihm errechneten Höhe ab dem Monat Januar 2012 und die Feststellung, dass die Beklagte etwaige Verzugszinsen jeweils ab Fälligkeit der Renten einschließlich etwaiger Erhöhungsbeträge zu zahlen verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der RL 2/89 sich bewusst waren, dass die gesetzliche Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG wegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht abdingbar ist, hierauf beruhe § 5 Abs. 9 RL 2/89. Es habe dem übereinstimmenden Verständnis der Gesamtbetriebsparteien entsprochen, dass die Anpassungsprüfung aus § 16 BetrAVG allenfalls parallel neben die betriebliche Anpassungsprüfung gem. § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89 treten könne. Für dieses Verständnis spreche auch Sinn und Zweck der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mit der RL 2/89, wie deren Präambel dadurch zeige, dass sie als Ziel die Verringerung der wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens und den Abbau der Überversorgung nenne. Im Jahr 2006 habe der VTV eine Nettolohnnullrunde bewirkt. Die Pauschalzahlung in diesem Jahr sei nicht als Lohnerhöhung im Sinne der Versorgungsordnung anzusehen. Zinsen schulde die Beklagte dem Kläger erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. Hier trete wie in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.6.2011 - 3 AZR 859/09, Rn. 32, die Fälligkeit erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. 1. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. 2. Die Anschlussberufung ist gleichfalls zulässig. Soweit sie sich auf die künftige Zahlung einer Betriebsrente ab dem Monat Januar 2012 richtet, folgt dies aus § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO. II. Die Berufung ist wie auch die Anschlussberufung teils begründet, teils unbegründet. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente sowie Zinsansprüche. Im Übrigen ist die Klage im noch rechtshängigen Umfang teils unzulässig, teils unbegründet. 1. Rückständige Betriebsrente hat die Beklagte an den Kläger lediglich mit einem Betrag von 1.004,86 € zu zahlen. a) Die Klage ist lediglich hinsichtlich der Ansprüche zulässig, die sich auf den Zeitraum beziehen, der vor der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht und danach bei unveränderter Berechnungsgrundlage durch den Kläger seiner Forderung zu Grunde gelegt wurde. Dies ist der Zeitraum ab dem 1.7.2006, dessen Erweiterung lediglich bis zum Ablauf des 30.6.2009 zulässig ist. aa) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mit seinem geänderten Antrag hinsichtlich der rückständigen Betriebsrente neue Streitgegenstände in den Prozess eingeführt. Hierin liegt eine nachträgliche objektive Klagehäufung gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 525 ZPO; § 260 ZPO, die eine Klageänderung darstellt bzw. entsprechend zu behandeln ist. Nach § 525 ZPO sind auf das Berufungsverfahren grundsätzlich die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Klageänderungen sind daher unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 733/00). Weiter richtet sich die Zulässigkeit einer Klageänderung innerhalb der Berufung oder Anschlussberufung nach § 533 ZPO, sie setzt damit voraus, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf ohnehin der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legende Tatsachen gestützt wird (Holthaus/Koch, RdA 2002, 140, 153). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz kann auch dann bejaht werden, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz aber ein neuer Prozess vermieden wird (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 733/00). Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 733/00). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klageerweiterung unmittelbar aus dem bisherigen Prozessstoff ergibt, sondern ob ein weiterer Prozess der Parteien durch Zulassung der Klageerweiterung vermieden werden kann. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit steht hierbei im Vordergrund. Die Sachdienlichkeit ist daher zu bejahen, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz aber ein neuer Prozess vermieden wird. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Ebenso ist nicht allein entscheidend, dass eine Tatsacheninstanz verloren geht. Die Sachdienlichkeit ist im allgemeinen erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 733/00; BGH 05.05.1983 - VII ZR 117/82 - MDR 1983, 1017; BGH 19.11.1999 - V ZR 321/98 - NJW 2000, 803). bb) Daran gemessen ist die Klageänderung nur zum Teil sachdienlich. (1) Soweit der Kläger seinen Anspruch mit Rückständen für die Zeit bis zum 30.06.2009 begründet, beruhen diese auf der bereits dem bisherigen Streitgegenstand zu Grunde liegenden Anpassung zum 1.7.2008. Sie betreffen auf einem einheitlichen Vertragsverhältnis beruhende Forderungen, die mit identischen Berechnungselementen lediglich unterschiedlichen Monaten zuzuordnen sind. (2) Dagegen bezieht der Kläger, soweit er seinen Antrag auf Rückstände vor dem 1.7.2006 und ab dem 1.7.2009 stützt, weitere Anpassungsprüfungsstichtage teils nach § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89, teils nach § 16 BetrAVG, ein. Diese erfordern eine auf den jeweiligen Prüfungsstichtag bezogene, unterschiedliche tatsächliche Anspruchsbegründung und bilden damit im Kern einen anderen, neuen Streitgegenstand. Dessen Behandlung ist in der Berufung insbesondere wegen der damit potentiell verbundenen, intensiven Tatsachenfeststellung und rechtlichen Bewertung im Streitfall nicht sachdienlich. b) Der Höhe der jeweiligen Betriebsrente des Klägers liegen die nachstehenden Berechnungselemente zu Grunde. aa) Die in § 5 Abs. 5 RL 2/89 vorgesehene Anpassungsprüfung hat zum 1.7.eines jeden Jahres stattzufinden. Die für den Stichtag maßgebliche Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten findet gem. § 65 SGB VI zu diesem Stichtag statt. Bei dieser Prüfung ist die Entwicklung der in § 5 Abs. 5 Unterabsatz 2 RL 2/89 angesprochenen Sozialversicherungsrenten wegen deren bruttolohnbezogener Anpassung für den anspruchsbegründenden Zeitraum bedeutungslos. Bleibt die Erhöhung der Nettovergütungen der gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 RL 2/89 als Maßstab vorgesehenen Arbeitnehmer hinter dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Index der Preisentwicklung zurück, verbleibt es bei der Anpassung nach dem Maßstab der Erhöhung der Nettovergütungen. Die sich daraus ergebende Entwicklung der Steigerung bei der Betriebsrente ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht jeweils durch die in § 5 Abs. 9 RL 2/89 und § 16 BetrAVG vorgeschriebene, in einem dreijährigen Turnus stattfindende Anpassungsprüfung unterbrochen und sodann derart verknüpft, dass die auf eine nach § 16 BetrAVG vorgenommene Prüfung auf deren Zahlbetrag aufbauend die nächste Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 stattzufinden hätte. Beide Anpassungsstränge sind vielmehr derart parallel zu betrachten, dass nach einer Prüfung gemäß § 16 BetrAVG der dabei erreichte Zahlbetrag durch eine nachfolgende Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 lediglich dann und soweit erhöht wird, wie die Summe des Betrages aus der vorherigen Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 und des bei Anwendung dieser Vorschrift sich ergebenden Erhöhungsbetrages den Betrag aus der letzten Prüfung gem. § 16 BetrAVG übersteigt. Eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG wirkt sich nicht aus, soweit der zum Anpassungsprüfungsstichtag bereits erreichte Wert der anderweitigen Anpassungsprüfung gem. § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89 durch den bei der Prüfung gem. § 16 BetrAVG erzielten Betrag nicht überschritten wird. Dies ergibt die Auslegung der RL 2/89. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26.8.2008 - 1 AZR 349/07; BAG 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 zu I. der Gründe). Verbleiben im Einzelfall noch Zweifel, so kann auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden (BAG 30.08.1994 - 1 ABR 10/94 - EZA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 116). Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der RL 2/89 enthält keine explizite Aussage zu dem Verhältnis einer Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 zu einer vorangegangenen Anpassung gem. § 5 Abs. 9 RL 2/89 i.V.m. § 16 BetrAVG. Hingegen ist der umgekehrte Fall einer Anpassung zunächst nach § 5 Abs. 5 RL 2/89 und nachfolgend gem. § 16 BetrAVG in § 5 Abs. 9 Satz 2 RL 2/89 ausdrücklich dahin geregelt, dass nicht etwa der gem. § 16 BetrAVG berechnete und nach darin vorgesehenen Begrenzungen verbleibende Anpassungsbedarf zu dem zuvor durch Anpassungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89 erreichten Wert addiert wird, sondern dass eine Anrechnung derartiger Anpassungen stattfindet. Hingegen ist nicht geregelt, dass das Ergebnis einer Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG in irgendeiner Weise die folgende Anpassungsprüfung gem. § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89 beeinflussen würde. Hieraus wird deutlich, dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung grundsätzlich das Verhältnis der beiden Prüfungsweisen und ihrer Ergebnisse zueinander als regelungsbedürftig erkannt haben. Dass sie lediglich eine Wirkung geregelt haben, verdeutlicht ihren Willen, die Anpassungsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89 parallel und unbeeinflusst durch die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG durchführen zu lassen. Diese Vorgehensweise ist auch weder sachwidrig noch nicht praktikabel noch würde der Anpassungsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 der RL 2/89 kein genügender Anwendungsbereich mehr verbleiben. Es besteht zunächst kein Rechts- oder Auslegungssatz derart, dass eine Betriebsvereinbarung, auch wenn sie eine Versorgungsordnung beinhaltet, so auszulegen wäre, dass der durch ihre Regelungen Betroffene einen möglichst hohen Anspruch erwerben müsste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die RL 2/89 für eine nicht begrenzte Zeit Geltung beansprucht. Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit, dass auf Grund der in § 16 Abs. 1 BetrAVG angeordneten Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten die Anpassung gem. § 16 BetrAVG hinter der Anpassung nach § 5 Abs. 5 der RL 2/89 zurückbleibt, mag sich in der überschaubaren Vergangenheit zwar nicht realisiert haben. Der Eintritt solcher Ereignisse ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Hierfür bildet die in § 5 Abs. 5 RL 2/89 vorgesehene Anpassung, die ohne Betrachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für die Beklagte zu erfolgen hat, eine Absicherung der Versorgungsempfänger. Auf diese besondere Absicherung hat auch das Bundesarbeitsgericht, wenngleich in Zusammenhang mit den Nachteilen des durch die Beklagte beabsichtigten Wechsels der Versorgungsordnung, in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Rn. 47) in diesem Rechtsstreit hingewiesen. Selbst wenn für einen längeren Zeitraum wegen mehrerer "Nullrunden" bei der aktiven Belegschaft die Anpassungsprüfung gem. § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89 keine Erhöhung der Betriebsrente bewirken würde, wäre dies hinzunehmen und widerspräche der RL 2/89 nicht. Ihr Sinn und Zweck besteht in einer Regelung der Anpassungsprüfung, hingegen nicht der Garantie, dass eine Erhöhung der Betriebsrente an jeden Anpassungsprüfungsstichtag tatsächlich stattfindet. § 3 Abs. 7 RL 2/89 bewirkt kein anderes Verständnis. Die darin getroffene Regelung, dass die Anpassung auf der Basis des bisherigen Ruhegeldbezuges erfolgt, ohne dass die Erstberechnung des Ruhegeldes nachvollzogen wird, enthält lediglich zwei Elemente. Erstens soll die Berechnung der Anpassung nicht auf der Ausgangsrente, sondern der zuletzt in diesem Anpassungsmodus geleisteten Rente rechnerisch aufbauen und diese erhöhen. Zweitens soll die Ausgangsrente, verstanden als die bei Erstbezug der Rente zutreffend festgesetzte Rente, anlässlich der Anpassungsprüfung nicht nachberechnet und damit aus diesem Anlass nicht in Frage gestellt werden. Der zweite Halbsatz dieser Regelung wäre bei einem Verständnis der "Erstberechnung" als der jeweils vor der Anpassungsprüfung zuletzt gezahlten Rente entbehrlich, da als Berechnungsbasis in dem ersten Halbsatz bereits das bisherige Ruhegeld (nach der Regelung des § 5 Abs. 5 bis 8 RL 2/89) benannt ist. Auch der durch den Klägervertreter in der Berufungsverhandlung angesprochene Umstand, dass nach schon zwei Nullrunden ein "Altrentner" lediglich in dreijährigem Abstand eine Anpassung erfahren könnte, hingegen ein erst nach den Nullrunden in den Bezug der betrieblichen Altersversorgung eintretender "Neurentner" jährliche Erhöhungen gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 erhalten könnte, steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen. Beide Betriebsrentner befänden sich bereits nicht in einer gleichen Lage. Die Anhebung der Betriebsrente des Altrentners würde bei der Anpassungsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 deshalb ausbleiben, weil während der Bezugsdauer seiner Betriebsrente die aktiven Arbeitnehmer wegen Nullrunden ihrerseits keine Einkommenssteigerung erzielt hätten. Dies wäre bei dem Neurentner gerade nicht der Fall. Dieser Unterschied rechtfertigt bei der in der betrieblichen Altersversorgung gebotenen Gesamtbetrachtung einer Entwicklung seit dem jeweiligen Rentenbeginn die angesprochene, allein auf den Zeitpunkt der Anpassungsprüfung bezogen unterschiedliche Behandlung. Die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG verbleibt ohnehin beiden Gruppen von Betriebsrentnern. bb) Die zum 1.7.2006 erfolgte Erhöhung um 1,25 % ist parallel zu den sonstigen Erhöhungen in die Berechnung der Höhe der Betriebsrente einzubeziehen. Dabei ist zu dem genannten Datum die unmittelbar zuvor bezogene Betriebsrente um den Erhöhungssatz aufzustocken. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Zusage der Beklagten an die Versorgungsempfänger mit Schreiben vom 15.06.2006. Darin hat die Beklagte die Erhöhung des Zahlbetrages der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung um den Erhöhungssatz 1,25 % zugesagt. Als Zahlbetrag kann nur der unmittelbar vor der Erhöhung zum 1.7.2006 geschuldete Zahlbetrag verstanden werden. Die so erfolgte Erhöhung tritt damit als außerplanmäßige Erhöhung neben die in Vollzug der Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG und § 5 Abs. 5 RL 2/89 vorzunehmenden Erhöhungen und ist mit diesen zu verrechnen. Es ist der Zusage der Beklagten in keiner Weise zu entnehmen, dass eine derartige Anrechnung nicht stattzufinden hätte. Damit hat die Beklagte lediglich die Erhöhung als solche mit der Folge zugesagt, dass diese bei aus den genannten anderen Rechtsgründen erfolgenden Erhöhungen aufgesogen wird. cc) Die in § 3 des VTV vom 27.03.2006 vorgesehene Pauschalzahlung von 3.600,00 € im Jahr 2006 ist nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus §5 Abs. 6 Satz 2 der RL 2/89. Darin ist die Nettovergütung auf der Grundlage der dort genannten, später unstreitig durch eine andere ersetzten, Vergütungsgruppe und Stufe sowie anhand weiterer Maßgaben zu errechnen. Die Pauschalzahlung ist für die tarifliche Vergütung hinsichtlich der Vergütungsgruppe wie auch der Stufe völlig ohne Bedeutung; sie ist nicht tabellenwirksam. Derartige Pauschalzahlungen sind für Berechnungselemente wie "Gehalts- und Lohnsätze" nicht zu berücksichtigen (BAG 19.07.2011 - 3 AZR 383/09 - Rn. 35 ff., 37). Die im Streitfall relevante Formulierung, die eine Vergütungsgruppe und innerhalb ihrer eine Stufe nennt, ist insoweit noch deutlicher als die Formulierung "Gehalts- und Lohnsätze". dd) Bei der Berechnung der Preisentwicklung ist gemäß § 30 c Abs. 4 BetrAVG für Zeiten vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4- Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen (LHK) zu Grunde zu legen. Für spätere Zeiten ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland, dabei für Anpassungsprüfungsstichtage bis Ende Februar 2008 der VPI 2000, danach der VPI 2005, zu Grunde zu legen. Fällt ein Zeitraum vor dem 1.1.2003 in die Berechnung, ist der LHK-Index mit dem VPI-Index nach der Rückrechnungsmethode zu verknüpfen (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 41, 42). Ist danach der VPI 2008 maßgeblich, bedarf es keiner weiteren Verknüpfung mit dem VPI 2000. Die bei einer solchen Verknüpfung sich ergebenden Preissteigerungsraten wären im Streitfall ohnehin lediglich geringfügig niedriger als ohne diese weitere Verknüpfung. ee) Die Ausgangsrente ist zwischen der Parteien unstreitig. ff) Die durch die Beklagte geleisteten Nachzahlungen sind zu den gezahlten Beträgen monatsweise zu addieren. Aus dem Umstand ihrer Nachzahlung nach Fälligkeit ergeben sich bis zur Nachzahlung Zinsansprüche, weshalb die Nachzahlung lediglich insoweit gesondert unter Saldierung mit einem eventuellen weiteren Nachzahlungsanspruch oder einer bereits erfolgten Überzahlung zu erfassen ist. gg) Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mindert die Forderungen des Klägers jedenfalls für den Zeitraum bis Ende Dezember 2011 nicht. Die Aufrechnung ist bereits gemäß § 533 ZPO unzulässig. Der Kläger hat in sie nicht eingewilligt. Sie ist auch nicht sachdienlich. Der Rechtsstreit würde mit Fragen des Bestandes von Gegenansprüchen der Beklagten und deren eventueller Verjährung sachwidrig befrachtet. Dies ist insbesondere deshalb nicht sachdienlich, weil die Prüfung der möglichen Aufrechnungsforderungen weitgehend die Prüfung erfordert, welche Betriebsrente zu welchem noch nicht im Rahmen der ersten Erweiterung des Streitgegenstandes in dem Berufungsverfahren relevanten Anpassungsprüfungsstichtag geschuldet wurde. Ohnehin hat die Beklagte gegenüber den seitens des Klägers bis einschließlich Dezember 2011 eingeklagten Rückständen und Zinsen bereits keine Aufrechnungserklärung abgegeben. Die Beklagte hat wegen der durch sie berechneten Überzahlungen an den Kläger in der Vergangenheit und daraus resultierender, bereicherungsrechtlicher Rückgewähransprüche in dem Schriftsatz vom 31.01.2012, Seiten 20, 21 die Aufrechnung lediglich "mit zukünftigen betriebsrentenrechtlichen Zahlungen" erklärt und insofern eine künftige Verrechnung angekündigt. Die streitgegenständlichen Rückstände werden davon nicht erfasst. Der Kläger begehrt jedenfalls bis einschließlich Dezember 2011 lediglich Rückstände und auf diese entfallende Zinsen. Zudem ist die Aufrechnung wegen der Unbestimmtheit der Aufrechnungserklärung unzulässig. Es bleibt unklar, welche konkrete Forderung des Klägers und welche der Beklagten durch die Aufrechnung im Einzelnen erlöschen würden. c) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergeben sich für die einzelnen Anpassungsprüfungsstichtage und die darauf aufbauenden Zeiträume des Bezugs der Betriebsrente die nachfolgenden Werte. aa) Höhe der Betriebsrente zu Stichtagen Stichtag|% VPI § 5 Abs. 5|§ 5 Abs. 5 RL 2/89|% VPI § 16|§ 16 BetrAVG|1,25 % APL-Erh.|Maßgebl. Betrag 01.08.2003||3.936,33 €||||3.936,33 € 01.07.2004|1,72|4.004,03 €||||4.004,03 € 01.07.2005|1,79|4.075,71 €||||4.075,71 € 01.07.2006|0,00|4.075,71 €|||4.126,65 €|4.126,65 € 01.08.2006|||5,83|4.165,82 €||4.165,82 € 01.07.2007|1,81|4.149,48 €||||4.165,82 € 01.07.2008|3,28|4.285,58 €||||4.285,58 € 01.07.2009|0,09|4.289,44 €||||4.289,44 € 01.08.2009|||10,41|4.346,10 €||4.346,10 € 01.07.2010|0,93|4.329,33 €|11,44|4.386,65 €||4.386,65 € 01.07.2011|2,31|4.429,34 €||||4.429,34 € Die Tabelle enthält zum 1.7.2006 wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden "Nullrunde" in der zweiten Spalte den Wert 0,00 und berücksichtigt in der sechsten Spalte die außerplanmäßige Erhöhung des vorangegangenen Zahlbetrags um 1,25 % zu diesem Tag. bb) Rückstand bzw. Überzahlung der Betriebsrente: Stichtag|Anspruch|mtl gez.|Diff.|Monate|Kum. Diff|Su.Nachz|gez lt Kläger|Diff. zu Kläger|Kumul. Diff. 01.08.2003|3.936,33 €|3.936,33 €||11|||3.936,33 €|| 01.07.2004|4.004,03 €|4.004,03 €||12|||4.004,03 €|| 01.07.2005|4.075,71 €|4.075,67 €|0,04 €|12|0,48 €||4.075,67 €|| 01.07.2006|4.126,65 €|4.075,67 €|50,98 €|1|50,98 €||4.075,67 €|| 01.08.2006|4.165,82 €|4.143,38 €|22,44 €|11|246,84 €|744,81 €|4.075,67 €|67,71 €|744,81 € 01.07.2007|4.165,82 €|4.184,81 €|- 18,99 €|12|- 227,88 €|820,56 €|4.116,43 €|68,38 €|820,56 € 01.07.2008|4.285,58 €|4.226,66 €|58,92 €|3|176,76 €|207,21 €|4.157,59 €|69,07 €|207,21 € 01.10.2008|4.285,58 €|4.226,66 €|58,92 €|4|235,68 €||4.226,66 €|| 01.02.2009|4.285,58 €|4.226,66 €|58,92 €|5|294,60 €||4.226,66 €|| 01.07.2009|4.289,44 €|4.268,93 €|20,51 €|1|20,51 €||4.268,93 €|| 01.08.2009|4.346,10 €|4.346,10 €||10||771,70 €|4.268,93 €|77,17 €|771,70 € 01.06.2010|4.346,10 €|4.346,10 €||1|||4.346,10 €|| 01.07.2010|4.386,65 €|4.389,56 €|- 2,91 €|12|- 34,92 €||4.389,56 €|| 01.07.2011|4.429,34 €|4.433,46 €|- 4,12 €|6|- 24,72 €||4.433,46 €|| |||||738,33 €|2.544,28 €|||2.544,28€ Wegen der dargelegten Unzulässigkeit der Einbeziehung weiterer Forderungen sind dabei nur die Beträge ab dem 01.07.2006 bis zum Ablauf des 30.06.2009 für die Entscheidung zu berücksichtigen. Diese ergeben eine Forderung des Klägers von noch 1.004,86 €. Dabei ist die Aufrechnung der Beklagten wie dargelegt nicht zu berücksichtigen, so dass der für die zwölf Monate ab dem 1.7.2007 aufgelaufene Überzahlungsbetrag von insgesamt 227,88 € nicht in eine Saldierung einzubeziehen ist. Die Beklagte leistete eine Nachzahlung in Höhe von 1.772,81 € Ende September 2008, welche die ersten drei Teilbeträge in der letzten Spalte obiger Tabelle umfasste. Diese Spalte enthält die kumulierte Differenz zwischen den durch die Beklagte als gezahlt berücksichtigten Monatswerten und den durch den Kläger als tatsächlich monatlich gezahlt angegebenen Beträgen. Eine weitere Nachzahlung leistete die Beklagte in Höhe von 771,70 € Ende Juni 2010. Die Summe dieser Nachzahlungen entspricht den kumulierten Differenzen zwischen den von den Parteien als geleistet vorgetragenen, monatlichen Zahlbeträgen. 2. Zinsen stehen dem Kläger lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. a) Die Zinsforderung ist entsprechend wie bereits dargestellt die Hauptforderung auf den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum Ablauf des 30.06.2009 begrenzt. Soweit der umfangreiche Klageantrag zu 3. weitergehende Zinsforderungen enthält, ist die Klageänderung entsprechend den Ausführungen zur Hauptforderung unzulässig. Der Zinsanspruch des Klägers resultiert dabei aus Verzug, beginnend am Tag nach Fälligkeit der monatlichen Rate der Betriebsrente. Für den Streitzeitraum ergibt sich aus dem genannten Revisionsurteil in diesem Rechtsstreit, dass die Zinsforderung gerade nicht von der Rechtskraft des Gestaltungsurteils abhängig ist. Die Aufgliederung der Zinsansprüche auf Zeiträume und deren Begrenzung ergibt sich unter Berücksichtigung des § 308 Abs. 1 ZPO und der zuvor dargestellten Nachzahlungen aus der nachfolgenden Tabelle. Berechtigt|Ford. Betrag|Zahl Mon.|Spanne|bis 50,98 €|82,95 €|1|01.08.2006|30.09.2008 22,44 €|90,22 €|11|1.9.2006 bis 3.7.2007|30.09.2008 |49,46 €|12|1.8.2007 bis 1.7.2008|30.09.2008 58,92 €|145,01 €|1|01.08.2008|30.09.2008 58,92 €|145,01 €|2|02.09.2008 und 1.10.2008|30.06.2010 58,92 €|75,94 €|6|1.11.2008 bis 1.4.2009|30.06.2010 58,92 €|75,94 €|3|1.5.2009 bis 1.7.2009|lfd. 20,51 €|37,69 €|1|01.08.2009|lfd. |73,07 €|10|1.9.2009 bis 1.6.2010|lfd. |50,43 €|4|02.08.2011 bis 01.11.2011|lfd. Dabei gibt die erste Spalte den sich aus den obigen Tabellen ergebenden, monatlich zu verzinsenden Betrag wieder. Die zweite Spalte benennt den durch den Kläger für die Verzinsung geforderten Betrag. Die Vierte Spalte enthält den Zeitraum, auf den sich die Monatsbeträge beziehen und die letzte Spalte gibt wieder, auf welchen Zeitpunkt die Verzinsung begrenzt ist. 3. Die Klage auf künftige Leistung innerhalb des Klageantrages zu 2.) ist im Streitfall bereits unzulässig. Ein auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichteter Klageantrag ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 02.07.2009 - 3 AZR 501/07 Rn. 13). Hat der Kläger auch angegeben, ab wann und in welcher Höhe die jeweiligen Beträge zu zahlen sind, ist auch dieser Antrag hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weitere Voraussetzung der Zulässigkeit ist jedoch, dass der Klageantrag Teil einer auch im Übrigen zulässigen Klage oder Klageerweiterung ist. Daran fehlt es im Streitfall. Dies ergibt sich aus den auch für diesen Antrag entsprechend geltenden Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 533 ZPO unter oben II. 1. a) hinsichtlich der letzten Klageänderung bezüglich weiterer Rückstände. Wie diese setzt die Klage auf künftige Leistung in ihrer letzten Antragsfassung die Prüfung weiterer Anpassungsprüfungsstichtage voraus. Letzteres steht der Annahme entgegen, die Klageänderung sei sachdienlich. Die Beklagte hat der Klageänderung auch nicht zugestimmt. Unerheblich ist insoweit, dass die Anschlussberufung, welche die Klageerweiterung mit ihrem zuletzt gestellten Antrag enthält, wie bereits erörtert gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässig ist. Es kann insoweit jedenfalls im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Ergebnisse späterer Anpassungsprüfungen als wesentliche Änderungen der Verhältnisse i. S. d. § 323 Abs. 1 ZPO, auf welchen § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich seines Anwendungsbereiches verweist, anzusehen ist. Auch wenn eine solche Änderung als gegeben unterstellt wird, fehlt es an den Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung gemäß § 533 ZPO. Dessen Anforderungen sind auch im Anwendungsbereich des mit Wirkung vom 1.9.2004 in Kraft getretenen Satzes 3 des § 524 Abs. 2 ZPO zu beachten (Zöller/Heßler, 29. Auflage, § 524 ZPO Rn. 10. Die Klage ist auch nicht mit dem vor den Klageänderungen gestellten Antrag auf künftige Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe eines jeweils geringeren künftigen Zahlbetrages ab einem früheren Zahlungsbeginn zur Entscheidung gestellt. Nach der letzten Klageänderung ist der mit ihr begehrte, monatliche Zahlbetrag ebenso wie der Zahlungsbeginn der allein maßgebliche Streitgegenstand. Ein früherer künftiger Zahlungsbeginn wird durch den Kläger schon deshalb ersichtlich nicht begehrt, weil er mit seinen sonstigen Anträgen bereits Rückstände und Zinsen bis zum Ablauf des 31.12.2011 abdeckt. Ein geringerer, nach den für den ursprünglichen Antrag auf künftige Leistung maßgeblichen Verhältnissen eines früheren Anpassungsprüfungsstichtages sich ergebender und noch hinter den durch die Beklagte zuletzt geleisteten Zahlungen zurückbleibender Betrag ist ein durch den Kläger nicht begehrtes aliud, an dem er ersichtlich, wie die hier erörterte Klageänderung zeigt, gerade kein Interesse hat. Zudem bestünde für einen derartig reduzierten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. 4. Die Feststellungsklage mit dem Antrag zu 1.) ist unzulässig. Der Antrag bedarf der Auslegung. Abweichend von seinem Wortlaut begehrt der Kläger ersichtlich nicht die Feststellung einer dem materiellen Recht fremden Verzinsung ab Fälligkeit, sondern ab Eintritt des Verzuges. Der Kläger meint lediglich offenbar, der Verzug beginne mit der Fälligkeit der monatlichen Betriebsrente. Verzug tritt jedoch gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB erst ein, wenn der Arbeitgeber an dem Tag der Fälligkeit nicht leistet. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag (BAG 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Der Kläger begehrt damit letztlich die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist, wenn sie mit der Zahlung von Betriebsrente in Verzug ist. Für diese Feststellungsklage fehlt das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Anspruch auf Verzugszins ist bereits unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen, auch stellt die Beklagte ihre Pflicht, bei Verzug an den Kläger Verzugszinsen zu zahlen, nicht in Abrede. Die Beklagte äußert lediglich eine andere Rechtsauffassung dazu, wann bei Streit über das Ausmaß einer Anpassung der Betriebsrente der Verzug mit einer geschuldeten Zahlung beginnt. Dieser Streit würde durch den gestellten Antrag nicht, auch nicht in Gestalt der gefundenen Auslegung, beseitigt. Wäre, wofür hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben sind, der Antrag dahin auszulegen, dass er auf die Feststellung des Verzugseintritts stets und bei jedem Rückstand aufgrund nicht ausreichender Anpassung der Betriebsrente in dem Versorgungsverhältnis der Parteien am Tag nach der Fälligkeit der monatlichen Rentenrate, welche nicht genügend angepasst wurde, gerichtet sei, wäre dieser Antrag jedenfalls unbegründet. Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, dass in diesem Rechtsstreit nicht entschiedene Anpassungsprüfungen in dem fortdauernden Versorgungsverhältnis der Parteien allein aufgrund einer Prüfung gemäß § 16 BetrAVG zu einer Erhöhung führen und in diesem Zusammenhang auftretende Rückstände erst mit der Rechtskraft eines Gestaltungsurteils fällig werden (hierzu: BAG 28.6.2011 - 3 AZR 859/09 Rn. 32). 5. Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen danach keiner Erörterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO und ergibt sich aus dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Dabei ist berücksichtigt, dass der Antrag des Klägers auf künftige Leistung in dem ersten wie auch dem dritten Rechtszug sich lediglich auf die Titulierung einer künftigen Leistung hinsichtlich des streitigen Teils der Betriebsrente bezog, während dieser Antragsteil in der Berufung durch die eingeschobene Formulierung " insgesamt somit 4.483,89 €" auf die Titulierung der gesamten monatlichen Betriebsrente gerichtet ist. Dies führt nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.02.2012 - 3 AZB 59/11 -, welcher mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, zu einem erheblich höheren Streitwert für den Berufungsrechtszug, woraus sich die in den Rechtszügen deutlich abweichenden Kostenquoten erklären. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

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