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24.04.2013 · IWW-Abrufnummer 170352

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 30.10.2012 – 12 Sa 212/12

1.



Die Tätigkeit einer Vertrauensperson für den Werkstattrat nach § 39 Abs. 3 WMVO ist nicht die ausübende Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT und ist damit nicht eingruppierungsrelevant.



2.



Die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst fallen nicht unter die Eingruppierungsmerkmale der Erzieherinnen und Erzieher. Denn auch die den BAT ersetzenden Regelungen der Anlage C zu § 52 TVöD -BT-B unter-scheiden bei der Eingruppierung zwischen dem Erziehungsdienst und dem handwerklichen Erziehungsdienst.


Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.12.2011 - 2 Ca 1998/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 11.06.1980 geborene Klägerin steht seit dem 01.08.2001 zunächst als Heilerziehungspflegerin im Anerkennungsjahr und seit dem 01.08.2002 als Gruppenleiterin in der Werkstatt für behinderte Menschen in Vollzeit in einem Arbeitsverhältnis, das sich kraft Tarifbindung und nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung richtet. Die Beklagte, die Mitglied im Verband kommunaler Arbeitgeber ist, betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Innerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen gibt es verschiedene Werkstattbereiche und Betriebsteile. Neben einem Ausbildungsbereich, in dem Menschen mit Behinderung der Erwerb beruflicher Kenntnisse und gegebenenfalls eine Ausbildung ermöglicht wird, gibt es auch Produktionsbereiche. In denen unterschiedliche Anforderungen an die dort tätigen, behinderten Menschen gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Überleitung des BAT in den TVöD war die Klägerin in die Vergütungsgruppe V c BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 8 TVöD. Mit Inkrafttreten der besonderen Regelungen im Sozial- und Erziehungsdienst wurde die Klägerin zum 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 3 Ü TVöD, Sozial- und Erziehungsdienst, übergeleitet. Die Klägerin wurde von der Beklagten im klassischen Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt und wie die handwerklich ausgebildeten Fachkräfte mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Wesentlichen mit der Unterweisung und Betreuung von Menschen mit Intelligenzminderung und Körperbehinderungen befasst. Als Gruppenleiterin arbeitete die Klägerin in der Werkstatt für behinderte Menschen in der Anfangszeit mit 60 Personen zusammen. Nach Umstrukturierungen besteht die Gruppe zurzeit nur noch aus 46 Personen. Im Bereich Produktion und Montage sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen: Lebenspraktische Assistenz: - Unterstützung der Essenssituation - Pflegerische Assistenz bei Bedarf Konsultative Assistenz: - Assistenz bei Gesprächen der Beschäftigten z.B. in Problemsituationen Lernzielorientierte Assistenz: - Förderung und Erhaltung der kognitiven, feinmotorischen, kommunikativen, sozialen/emotionalen und lebenspraktischen Fähigkeiten (Berücksichtigung des Aspektes der Ganzheitlichkeit) Sonstiges: - Medikamentenvergabe - Elternarbeit - Dokumentation Arbeitsabläufe für die Produktion: - Einrichtung von Arbeitsplätzen - Unterstützung bei (neuen) Arbeitsprozessen - Arbeitsbeschaffung - Kundenbetreuung." Ab November 2009 war die Klägerin zu ca. 20 % neben ihrer Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin in der Gruppenarbeit im Werkstattbereich für den Werkstattrat tätig. Dieser ist das Mitwirkungsgremium in Werkstattangelegenheit nach § 139 SGB IX für die Werkstattbeschäftigten. Die Einzelheiten richten sich nach der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO). Seit August/September 2010 ist die Klägerin mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Vertrauensperson des Werkstattrates tätig - nach der Behauptung der Klägerin seit 01.09.2011 mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit. Der Werkstattrat besteht aus 6 Mitgliedern, die alle in unterschiedlichen Werkstätten des Werkkreises arbeiten. Sämtliche Mitglieder weisen eine Intelligenzminderung sowie auch körperliche Beeinträchtigungen auf. Im Werkstattrat hat die Klägerin folgende Aufgaben zu verrichten: - Assistenz bei Gesprächen - Assistenz bei Sitzungsdurchführungen - Assistenz bei Schreibtätigkeiten - Organisation und Koordination von Terminen und Arbeitskreisen (intern und extern) - Gemeinsame Verwaltung der Finanzen - Assistenz bei Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung von Sitzungen/Tagungen - Begleitung auf mehrtätigen Sitzungen (Pflegedienst vor Art beantragen, Kostenaufstellung, Hotelreservierung, etc.) - Fahrdienst zu den entsprechenden Terminen - Förderung der Selbständigkeit, Kommunikation, Sozialen/Emotionalen und lebenspraktischen Fähigkeiten - Ansprechpartner für die Belange des Werkstattrates. Mit Schreiben vom 22.03.2010 und 31.12.2010 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 rückwirkend ab September 2009 geltend gemacht und hat dieses Ziel nach Ablehnung durch die Beklagte mit ihrer beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage weiter verfolgt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 TVöD, nach der Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen und fachlichen Tätigkeiten eingruppiert sind. Nach der entsprechenden Protokollnotiz fielen unter das Merkmal einer besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit unter anderem Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen. Dass die Entgeltgruppe S 8 lediglich von Erziehern spreche, und die Tätigkeit der Heilerziehungspfleger nicht ausdrücklich ausführe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr umfasse der Oberbegriff der Erzieher auch die speziellere Berufsausrichtung der Heilerziehungspfleger. Hierfür spreche auch die Praxis der Beklagten, wonach Erzieher und Heilerziehungspfleger dann in die Entgeltgruppe S 8 eingruppiert seien, wenn diese im Wohnbereich der Beklagten tätig sind. Auch mit der Tätigkeit der Klägerin für den Werkstattbereich würden die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe S 8 erfüllt. Die Klägerin hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus Entgeltgruppe S 8 seit dem 01. November 2009 zu vergüten ist. 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des aus der Überleitung zu errechnenden Besitzstandes in die Entgeltgruppe S 8 seit dem 01. November 2009 eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Weder in der Tätigkeit als Gruppenleiterin noch hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Werkstattrat komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 in Betracht. Allein die Tätigkeit in einer Gruppe von behinderten Menschen könne die Voraussetzungen der besonders fachlichen Schwierigkeit nicht erfüllen. Dies ergebe sich auch aus der Systematik der Tarifregelungen zur Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst. Auch die Tätigkeit im Werkstattrat rechtfertige keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8. Es handele sich um reine Assistententätigkeiten. Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nicht. Der Tarifvertrag differenziere zwischen Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst und im Erziehungsdienst. Als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen sei die Klägerin dem handwerklichen Erziehungsdienst zuzuordnen und erfülle daher die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8 nicht, da die Klägerin keine Handwerksmeisterin sei und nicht als Erzieherin nach der Fallgruppe 1 Entgeltgruppe S 8 angesehen werden könne. Da die Gruppenleiter in den Wohngruppen rein tatsächlich in die Entgeltgruppe S 8 ordnungsgemäß eingruppiert seien, könne dahinstehen, dass es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gebe. Auch ihre Tätigkeit im Werkstattrat könne eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 nicht begründen. Hierzu fehle es an ausreichenden Darlegungen der Klägerin. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Überleitungstarifvertrag des TVöD enthalte zwar Besitzstandsregelungen, ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 sei jedoch nicht gegeben. Gegen das ihr am 13.01.2012 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 07.02.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.04.2012 an diesem Tage begründet. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Entgeltgruppe S 8 komme bei der Klägerin als im handwerklichen Erziehungsdienst einzugruppierende wegen des fehlenden Merkmals Meister nicht in Betracht. Sie verfüge zwar über keinen handwerklichen Abschluss, könne sich aber auf die Ungleichbehandlung der Beschäftigten im Werkstattbereich gegenüber denjenigen im Wohnbereich berufen. Als überwiegend in der Gruppenarbeit eingesetzte Beschäftigte im Werkstattbereich könne sie nicht anders behandelt werden als entsprechende Arbeitnehmer im Wohnbereich, weil sich die Aufgaben von einander praktisch nicht wesentlich unterschieden. Damit würde die Lücke gefüllt, die sich tarifrechtlich aus dem Fehlen der Benennung "sonstiger Beschäftigte" in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 ergebe. Die Klägerin sei auch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht dem handwerklichen Erziehungsdienst zuzuordnen. Dabei spiele keine Rolle, dass die Klägerin keine Erzieherin sei. Denn in dieser Fallgruppe würden auch die sonstigen Beschäftigten genannt. Bei der Beklagten würden auch Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen systematisch und bewusst gleich behandelt. Die Erfüllung des in den Protokollerklärungen erläuterten zusätzlichen Tarifmerkmals "mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" läge sowohl bei der Tätigkeit als Gruppenleiterin als auch als Vertrauensperson für den Werkstattrat vor. Trenne man den Erziehungsdienst vom handwerklichen Erziehungsdienst, sei zwischen zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen zu unterscheiden. 50 % seien dem Erziehungsdienst und 50 % dem handwerklichen Erziehungsdienst zuzuordnen. Zugunsten der Klägerin wäre dann die Erziehertätigkeit nach der Entgeltgruppe S 8 zu vergüten. Die hilfsweise geltend gemachte Zulage wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit berücksichtige, dass die Tätigkeit für den Werkstattrat nicht dauerhaft übertragen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.12.2011 - 2 Ca 1998/11 - abzuändern und 1. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2009 aus der Entgeltgruppe S 8 TVöD-VKA nach Maßgabe des TVÜ-VKA zu vergüten, 2. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2010 eine persönliche Zulage gemäß § 14 TVöD-VKA in Höhe von 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts der Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Hauptantrag für zu unbestimmt und den Hilfsantrag als Klageerweiterung in der Berufungsinstanz für unzulässig. Im Übrigen seien der Klägerin keine höherwertigen Aufgaben übertragen worden. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Es sei davon auszugehen, dass in der Anlage C des TVöD BT-B zwischen dem allgemeinen Erziehungsdienst und dem handwerklichen Erziehungsdienst zu unterscheiden sei. Dies sei bereits zu Zeiten des BAT so gewesen und daran hätten die Tarifvertragsparteien festhalten wollen. Daher sei die Klägerin als Gruppenleiterin nicht in die Entgeltgruppe S 8 eingruppiert. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie besonders schwierige fachliche Tätigkeiten verrichte. Die Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen sei eine originäre und typische Aufgabe im Rahmen der Berufstätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst. Auch aus dem Vergleich mit den Mitarbeitern des Wohnbereichs könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Der Unterschied liege schon in der größeren Eigenverantwortung und der höheren Belastung durch Dienste an 7 Tagen pro Woche einschließlich Spät- Nacht- und Feiertagsarbeit sowie dem ständigen Kontakt zu Angehörigen, Betreuern und Behörden ohne Einbindung des den Gruppenleitungen zur Verfügung stehenden Sozialdienstes. Selbst wenn die Mitarbeiter im Wohnbereich zu Unrecht in die Entgeltgruppe S 8 eingruppiert wären, käme nur deren Herabgruppierung, nicht aber die Höhergruppierung der Klägerin in Betracht. Abgesehen davon, dass auch die Tätigkeit als Vertrauensperson des Werkstattrates die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 nicht erfüllten, sei diese Tätigkeit ohnehin nach der Werkstattmitwirkungsverordnung ein Ehrenamt, das nicht eingruppierungsrelevant sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und fristgerecht ordnungsgemäß begründet worden. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die unbedenklich zulässig ist (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011, 6 AZR 578/09, Beck-RS 2011, 69918). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klageanträge auch bestimmt genug. Die Klägerin bezieht sich auf die Entgeltgruppe S 8 TVöD-VKA nach Maßgabe des TVÜ-VKA. Bei verständiger Würdigung bezieht sich die Klägerin damit auf die Eingruppierung nach § 52 TVöD-BT-B. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Auch der in zweiter Instanz erstmals eingeführte Hilfsantrag, mit dem die Klägerin eine persönliche Zulage wegen höherwertiger Tätigkeiten geltend macht, ist zulässig. Damit hat die Klägerin hilfsweise einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt, der nach § 533 ZPO zu beurteilen ist. Das Gericht hält die Erweiterung allerdings zunächst für sachdienlich, da sie geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien grundsätzlich zu beenden. Sie wird auch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Denn für die Frage der höherwertigen Tätigkeiten gemäß § 14 TVöD-VKA kommt es auch auf die auszuübende Tätigkeit an, wie sie auch dem Hauptantrag zugrundeliegt. Der Unterschied liegt nur darin, ob vorübergehend oder dauerhaft übertragen ist. Auch dieser Umstand lässt sich dem Parteivortrag der Parteien entnehmen. Der Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund Schwangerschaft und Mutterschutz derzeit nicht tätig wird. Denn der Feststellungsantrag hat auch fortwirkende Wirkung für den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin zurückkehrt. 2. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus der Entgeltgruppe S 8 des Anhangs zu der Anlage C VKA zu § 52 TVöD-BT-B. a) Kraft Tarifbindung ( §§ 4, 3 TVG) und auch aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung. Ersetzt wurde der BAT hier durch den TVöD (VKA). Nach dessen § 52 TVöD-BT-B richtet sich die Eingruppierung bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschrift des TVöD einschließlich der Entgeltordnung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C VKA zum TVöD. b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist zu prüfen, ob in der Tätigkeit, die von der Klägerin auszuüben ist, zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 8 erfüllen. Dies ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht der Fall. aa) Die Klägerin begehrt Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8. Die Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt: "S4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2.) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1.) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3.) S5 1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1.) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4.) S6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5.) S8 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6.) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7.) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1.) 4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerkschaftlichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4.) 5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1.) Die maßgeblichen in Bezug genommenen Protokollerklärungen lauten wie folgt: "2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.: a.) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken. b.) ... c.) ... d.) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die a.)... b.) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. c.)... d.)... e.)... f.) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben." bb) Grundsätzlich ist Ausgangspunkt der Bewertung der Arbeitsvorgang. In ständiger Rechtsprechung versteht das Bundesarbeitsgericht den Arbeitsvorgang als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbarer und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urt. v. 19.05.2010, 4 AZR 912/08, NZA 2011, S. 479 ff.). Bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge können danach tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/VKA sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten, die bezogen auf den Aufgabenbereich des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. cc) Auszugehen ist von der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin. Dies ist die einer Gruppenleiterin in der Werkstatt für behinderte Menschen. Die mittlerweile von ihr überwiegend wahrgenommene Aufgabe als Vertrauensperson des Werkstattrates nach § 39 Abs. 3 WMVO ist nicht eingruppierungsrelevant. Nach dieser Vorschrift hat die Werkstatt dem Werkstattrat auf dessen Wunsch aus dem Fachpersonal eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unter-stützt. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 4 WMVO gilt § 37 WMVO für die Vertrauensperson entsprechend. Nach § 37 Abs. 1 WMVO führen die Mitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Nach dessen Abs. 3 sind sie von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit als Vertrauensperson um ein Ehrenamt handelt, das nicht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin im Sinne der tariflichen Eingruppierungsvorschriften darstellt. Denn die Klägerin hat im Umfang ihrer Tätigkeit für den Werkstattrat einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte. § 37 Abs. 3 Satz 2 WMVO stellt diese Tätigkeit der normalen auszuübenden Tätigkeit gleich. Daher kann die Tätigkeit für den Werkstattrat weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduzierung der Vergütung führen, da maßgeblich weiterhin die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist. dd) Die auszuübende Tätigkeit als Gruppenleiterin in der Werkstatt für behinderte Menschen ist als ein großer Arbeitsvorgang zu bewerten, der nicht mehr aufgespalten werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 04.05.1994, 4 AZR 483/93, AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urt. v. 02.12.1998, 4 AZR 59/98, AP Nr. 260 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Tätigkeit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in die Entgeltgruppe S 8 eingruppiert. Da die Klägerin die Voraussetzungen der Nummern 2, 3, 4 und 5 ohnehin aufgrund ihrer Qualifikation nicht erfüllt und auch keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist, kommt lediglich eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 in Betracht, wenn man die Heilerziehungspflegerin als sonstige Beschäftigte ansieht, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübt mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Als Erzieherin kann die Klägerin im Tarifsinne schon deswegen nicht angesehen werden, da sich das Berufsbild und das Ausbildungsziel vom Heilerziehungspfleger von dem des Erziehers unterscheidet (vgl. BAG, Urt. v. 04.07.2012, 4 AZR 694/10, Beck-RS 2012, 76157). Die Klägerin kann die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 8 aber schon deswegen nicht erfüllen, weil diese Fallgruppe die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst nicht erfasst. Die in § 52 TVöD BT-B neu geschaffene Eingruppierung für den Sozial- und Erziehungsdienst hat zwar die 10 Vergütungsgruppen des BAT und 9 Entgeltgruppen des TVöD in 17 S Gruppen aufgespalten, hat sich aber in den Formulierungen an der Vorläuferregelung in der Anlage 1 a zum BAT (Sozial- und Erziehungsgesetz) orientiert. Auch in der Vorläuferregelung wurde streng zwischen dem "Erziehungsdienst" und dem "handwerklichen Erziehungsdienst" unterschieden (vgl. BAG, Urt. v. 04.05.1994, 4 AZR 438/93, AP Nr. 177, §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 14.09.1994, 4 AZR 795/93, ZTR 1995, S. 170; Urt. v. 02.12 1998, 4 AZR 95/98, AP Nr. 260 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im BAT stellten die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst Spezialnormen dar, so dass diese Beschäftigten nicht wie Erzieherinnen und Erzieher eingruppiert werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führte die Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst zur Eingruppierung in die Spezialmerkmale, unabhängig davon, ob es sich um Mitarbeiter mit handwerklicher Vorbildung oder um ausgebildete Erzieher mit staatlicher Anerkennung handelt (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1998, 4 AZR 59/98, AP Nr. 260 zu §§ 22, 23 BAT 1975). An dieser Entscheidung hat sich mit der Neuschaffung der Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD-BT-B nichts geändert. Auch in diesem Nachfolgertarifvertrag wird zwischen dem handwerklichen Erziehungsdienst und dem Erziehungsdienst strikt unterschieden (vgl. Richter/Gamisch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst 2010, S. 105). Dies folgt zunächst daraus, dass die Tarifvertragsparteien sich bei den Formulierungen im neuen Tarifvertrag trotz der Ausdehnung auf 17 Gruppen an der Vergütungsordnung des BAT orientiert haben. So entspricht die Entgeltgruppe S 4 im Wesentlichen der Vergütungsgruppe VII BAT. Bereinigt wurde lediglich die Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII BAT, da die Bewährungsaufstiege weggefallen sind. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung waren nach Vergütungsgruppe VII BAT und sind heute in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert. Da die Entgeltgruppe S 5 allein die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst betrifft, werden von den Entgeltgruppen S 6 und S 7 lediglich Erzieher im eigentlichen Sinne außerhalb des handwerklichen Erziehungsdienstes erfasst. In der Entgeltgruppe S 8 betreffen die Fallgruppen S 3 und S 4 ausdrücklich Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister etc. im handwerklichen Erziehungsdienst, wenn sie Leitungsfunktionen für die Gesamtwerkstatt innehaben. Ebenso wie im Vorläufertarifvertrag ist damit die Eingruppierung der Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst immer in den Entgeltgruppen ausdrücklich gekennzeichnet. Nähme man an, dass die Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 8 als Oberbegriff für den handwerklichen Erziehungsdienst und den sonstigen Erziehungsdienst gemeint ist, würde dies zu entgeltrechtlichen Wertungswidersprüchen führen. Denn die in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 genannten Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister werden als Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen herausgehoben vergütet. Es liegt daher fern zu meinen, die Tarifvertragsparteien wollten die hierarchisch darunter angesiedelten Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen in gleicher Weise vergüten. Schon das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 leerliefe, wenn Gruppenleiter im handwerklichen Erziehungsdienst nach der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 eingruppiert wären. Nach dem Grundsatz, dass die Tarifauslegung zu einem sinnvollen Ergebnis führen soll, kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass sie ebenso wie in der Vergütungsordnung zum BAT Tarifgruppen geschaffen hätten, die letztlich keinen Anwendungsbereich haben (vgl. zu diesem Argument bereits BAG, Urt. v. 14.09.1994, 4 AZR 785/93, ZTR 1995, S. 170). 3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Erzieher und Heilerziehungspfleger, die nicht im Werkstattbereich, sondern im Wohnbereich der Beklagten als Gruppenleiter tätig sind, nach der Entgeltgruppe S 8 vergütet werden. a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung verboten. Differenzierungen sind sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt im Bereich der Vergütung nur eingeschränkt, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang genießt. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von dieser darf der Arbeitgeber nur aus sachlichen Gründen abweichen. Dabei greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht jedoch beim bloßen oder vermeintlichen Normvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG, Urt. v. 27.08.2008, 4 AZR 484/07, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; Urt. v. 20.06.2012, 4 AZR 464/10, Beck-RS 2010, 74960). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Gruppenleiter in den Wohngruppen nicht dem handwerklichen Erziehungsdienst unterfallen. Deswegen befindet sich die Klägerin als Gruppenleiterin im Werkstattbereich schon nicht in einer vergleichbaren Lage zu den Gruppenleitern in den Wohngruppen, in denen der Erziehungshintergrund überwiegt. Selbst wenn man annähme, dass diese Mitarbeiter zu Unrecht in die Entgeltgruppe S 8 eingruppiert wären, könnte die Klägerin hieraus für sich nichts herleiten, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum noch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat. 4. Da der Hauptantrag unbegründet ist, fällt der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Diesem muss aber auch der Erfolg versagt bleiben, da die Voraussetzungen des Hilfsantrages die gleichen sind, wie die des Hauptantrages, mit dem Unterschied der vorübergehenden Übertragung, die aber insoweit keine Rolle spielt. Der Klägerin sind keine höherwertigen Tätigkeiten nach 14 TVöD/VKA übertragen worden, da die Tätigkeit als Vertrauensperson für den Werkstattrat nicht eingruppierungsrelevant ist. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

RechtsgebieteWerkstättenmirkungsVO (WMVO), § 52 TVöD-BT-BVorschriften§ 52 TVöD-BT-B WerkstättenmirkungsVO (WMVO)

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