Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.04.2013 · IWW-Abrufnummer 170254

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.12.2012 – 11 Sa 218/12

Das Tätigkeitsbeispiel der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" im Sinne der Vergütungsgruppe 8 Ziff. 3 der Anlage 1a zu § 20 BAT/AOK-Neu liegt vor, wenn die übertragene Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die im Ausbildungsberuf nicht vermittelt worden sind.


Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der am 27.08.1970 geborene Kläger hat im Juli 1995 die Abschlussprüfung im Beruf zum Sozialversicherungsangestellten abgelegt und ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.10.1995 (Blatt 7 d. A.) haben die Parteien das Folgende geregelt: ... Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den BAT/AOK und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. ... Mit 2. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 12.05.2000 (Blatt 11 d. A.) hat die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.06.2000 von Vergütungsgruppe 6 in Vergütungsgruppe 7 des damals geltenden BAT/AOK höhergruppiert und seitdem entsprechend vergütet. Vom 03.11.2008 bis zum 07.11.2008 hat der Kläger an dem Seminar "Fachqualifizierung für Vollstreckungsbeamte und Vollziehungsbeamte der AOK" teilgenommen. Dieses hat ohne Abschluss und ohne Leistungsnachweis geendet. Am 28.01.2010 ist der Kläger zum Vollstreckungsbeamten bestellt worden. Als Vollstreckungsbeamter ist er jedenfalls ab dem 25.01.2011 tätig und für die Kreise B-Stadt und C-Stadt zuständig. Unter dem 24.11.2010 hat die Beklagte den Kläger (Blatt 12 ff. d. A.) in der Funktion "Kundenberater Beitragseinzug" beurteilt. Unter Ziffer 4.2 dieser Mitarbeiterbeurteilung ist als Sonderaufgabe des Klägers "Vollstreckungsbeamter" aufgeführt. Bis zum 30.04.2011 hat die Beklagten den Kläger zweimalig auf Zeit in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a zu § 20 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft AOK (BAT/AOK-Neu) vom 07.08.2003, zuletzt in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14.12.2009 höhergruppiert (im Folgenden: Anlage 1a BAT/AOK-Neu). Seit dem 01.05.2011 ist der Kläger wieder in Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu eingruppiert. Mit seiner am 09.08.2011 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, jedenfalls aber hilfsweise nach Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu zu zahlen Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Den "Kundenberater Beitragseinzug", den es offiziell als eigenständige Stellenbeschreibung seit 01.01.2010 bei der Beklagten nicht mehr gebe und der kein Vollstreckungsbeamter sei, habe die Beklagte in der Vergangenheit in die Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu eingruppiert. Er - der Kläger - sei aufgrund seiner Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter nach dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, jedenfalls aber nach dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. nach dem jeweiligen Obersatz in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, jedenfalls aber in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu einzugruppieren. Als Vollstreckungsbeamter leiste er - der Kläger - eigenverantwortlich folgende Tätigkeiten: Prüfung von Abrechnungen des Vollziehungsbeamten / Erörterungen von Vollstreckungsaufträgen mit dem Vollziehungsbeamten und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 630 Min/Monat Erstellen von Vollstreckungsaufträgen und Unterschriftsleistung sowie Aufhebung / Ruhendstellen von Vollstreckungsaufträgen nebst Festsetzung der Vollstreckungsgebühren 1.890 Min/Monat Beantragung auf Erlass einer "richterlichen Anordnung" zur Wohnungsdurchsuchung mit Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 80 Min/Monat Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, insbesondere Pfändung von Geldforderungen (bei Banken, Arbeitgebern, Vertragspartnern, Finanzamt, Arbeitsamt, Mietern, Rententrägern, Krankenkassen, etc.) mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 1.260 Min/Monat Entscheidung auf Aussetzung der Pfändungen, Ruhendstellung oder Zurücknahme von Pfändungen als Vollstreckungsbeamter 630 Min/Monat Entscheidung über die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Gebühren, Absetzung von Beiträgen in die Liste ABC veranlassen / Unterschriftsleistung und Buchung 240 Min/Monat Abschluss von Abtretungserklärungen mit Schuldnern 30 Min/Monat Bearbeitung und Veranlassung von Abgaben an den zentralen Forderungseinzug nebst Ermittlung eines gestellten Insolvenzantrages und dessen Sichtung auf Vollständigkeit/aktuelle Rückstandsermittlung und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 240 Min/Monat Abschluss von Vereinbarungen mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Richtern 90 Min/Monat Anfragen beim Bundeszentralregister wegen Schuldnersuche 10 Min/Monat Amtshilfeersuchen an andere Behörden (Krankenkassen, etc.; auch außerhalb von Rheinland-Pfalz) wegen Vollstreckungshilfe mit Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 120 Min/Monat Veranlassung, Zustimmung und Unterschriftsleistung unter Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen und Sicherungshypotheken 90 Min/Monat Bearbeitung und Entscheidung über außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren 30 Min/Monat Antrag auf Entzug der Gewerbeerlaubnis stellen 15 Min/Monat Stellen von Strafanzeigen nach § 266 a StGB 30 Min/Monat Veranlassung der Eintragung einer Sicherungshypothek 20 Min/Monat Mitarbeiterführung (Kundenberater, Beitragseinzug, Prüfung und Unterschreiben von Vollstreckungsaufträgen, Pfändungen etc.) 630 Min/Monat insgesamt 6.035 Min/Monat Als "Kundenberater Beitragseinzug" verrichte er - der Kläger - (nur) noch folgende Aufgaben: Führen von Verhandlungen mit Schuldnerberatung 30 Min/Monat Kontrolle der Beitragsrückstände und Nachfragen bei dem zuständigen Firmenkundenservice Kundenberatern Innendienst 120 Min/Monat Verfassen von Mahnschreiben 200 Min/Monat Anfragen beim Ausländerzentralregister zur Schuldnersuche 10 Min/Monat Anfragen beim Kfz-Bundesamt wegen Schuldnersuche und Kfz-Ermittlung für Pfändungsmaßnahmen / Anfrage Einwohnermeldeamt 120 Min/Monat Beantwortung von Behördenanfragen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Stadtverwaltung, Gewerbeamt, Finanzamt etc.) 60 Min/Monat Telefonische Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungsvereinbarung 1.890 Min/Monat Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit Schuldnern unter Berücksichtigung von Sicherheiten 320 Min/Monat Erstellen von Ratenplänen, Umbuchungen, Erfassen von Säumniszuschlägen und Gebühren sowie Verrechnungsersuchen an andere Behörden 917 Min/Monat insgesamt 3.667 Min/Monat Angesichts eines Anteils von Vollstreckungstätigkeiten von 6.035 Minuten pro Monat bei einer Gesamtarbeitszeit von 9.702 Minuten pro Monat nehme ihn - den Kläger - die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter zu 62,2% in Anspruch. Die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu seien erfüllt. Als Vollstreckungsbeamter benötige er Kenntnisse, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt würden bzw. die in ihrer Tiefe in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgingen. Diese habe er - der Kläger - im Rahmen der "Fachqualifizierung für Vollstreckungsbeamte und Vollziehungsbeamte der AOK" vom 03.11.2008 bis zum 07.11.2008 erworben. Er - der Kläger - verrichte auch Tätigkeiten "mit besonderer Verantwortung" nach Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu und auch solche Tätigkeiten, die sich im Sinne der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu herausheben. Als Vollstreckungsbeamten obliege ihm die alleinige Entscheidungsgewalt und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Er zeichne mit eigener Unterschrift und führe ein eigenes Dienstsiegel. Als Vollstreckungsbeamter habe er bei jedem säumigen Beitragszahler mit eigenverantwortlicher Verfügung der zu treffenden Vollstreckungsmaßnahme über das Schicksal und die Zukunft dieser Firma, des Inhabers und seiner Familie sowie der Beschäftigten und ihrer Familien zu entscheiden. Wäre er nicht als Vollstreckungsbeamter tätig, würden die Forderungen der Beklagten bei säumigen Kunden nicht beigetrieben werden können. Seine Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter habe für die Beklagte daher eine besondere Bedeutung. Zudem werde er für seine Kollegin K. als Vollstreckungsbeamter tätig. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt: Der Kläger sei nicht in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu einzugruppieren. Sie habe sämtliche Kundenberater auf der Basis der mit dem Gesamtpersonalrat getroffenen Regelung über Stellenbewertungen (Blatt 150 ff. d. A.) in Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu eingruppiert. Dies gelte auch bezüglich der für den Kläger einschlägigen Stellenbeschreibung "KundenberaterInnen Beitragsforderungen" (vgl. Blatt 146 d. A.). Mit Ausnahme des eigenhändigen Unterzeichnens und Aufstempelns des Behördensiegels übe jeder "Kundenberater Beitragsforderung" die Tätigkeiten des Klägers aus und übe der Kläger somit keine Mehrtätigkeit aus. Die vom Kläger wiedergegebenen Zeitanteile seien nicht zutreffend ermittelt. Sie widersprächen der Personalbedarfsplanung (vgl. im Einzelnen Blatt 88 bis 92 d. A.). Die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu seien nicht erfüllt. Dem Kläger seien schon keine besonderen Aufgaben übertragen. Schon das zeitliche Verhältnis der Ausbildungszeit zum Sozialversicherungsfachangestellten zur Weiterbildung für Vollstreckungsbeamte zeige, dass für die Tätigkeit eines Vollstreckungsbeamten keine Kenntnisse, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt würden bzw. die in ihrer Tiefe in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgingen, erforderlich seien. Der Kläger verrichte auch keine Tätigkeiten "mit besonderer Verantwortung" nach Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu und erst recht keine solchen, die sich im Sinne der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu herausheben würden. Auch ohne Zutun des Klägers könnten Vollstreckungstätigkeiten umgesetzt werden. Zumindest der Bezirksgeschäftsleiter und der Vertriebsleiter seien ebenfalls zu Vollstreckungsbeamten ernannt. Der Kläger führe im Übrigen auch kein eigenes, sondern lediglich das allgemeine Dienstsiegel des Vollstreckungsbeamten. Des Weiteren sei er auch bezüglich der Ausführungen der Vollstreckungsmaßnahmen voll weisungsgebunden und in die Hierarchie eingebunden. Schließlich hafte der Kläger für fehlerhafte Entscheidungen wie andere Mitarbeiter auch. Für seine Kollegin K. werde der Kläger nur deshalb tätig, weil diese erst seit weniger als einem Jahr in dem Team tätig sei und sich noch in der Einarbeitung befände, ansonsten wäre sie aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls bereits zur Vollstreckungsbeamtin ernannt worden. Mit Urteil vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Mit Blick auf die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu habe der Kläger nicht dargelegt, welche Kenntnisse im Rahmen der nur fünftägigen Fachqualifizierung vermittelt würden, die in ihrer Tiefe in erheblichem Maße über die Inhalte der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten hinausgehen. Mit Blick auf den Obersatz der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die einen wertenden Vergleich dahingehend zulassen, dass sich seine Aufgaben durch besondere Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu aus den bei Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu geforderten Tätigkeiten herausheben. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 223 ff. d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.05.2012, hat der Kläger gegen das ihm am 12.04.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.06.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27.06.2012, innerhalb der bis zum 12.07.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor: Er - der Kläger - sei nach dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu jedenfalls in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu einzugruppieren. Er sei mit Bestellung zum Vollstreckungsbeamten nicht mehr nur vorbereitend bei der Vollstreckung tätig, sondern führe diese abschließend und eigenverantwortlich aus. Hierzu benötige er - der Kläger - detaillierte Kenntnisse der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes. Diese Kenntnisse seien nicht Gegenstand der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten. Denn in dieser Ausbildung werde nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, der Beitragsstundung usw. vermittelt. Schließlich seien die "Folgen bei Nichtzahlung von Beiträgen - Mahnung, Vollstreckung, Stundung" lediglich ein geringer Teil des sechsstündigen Lehrgangs "Gesamtversicherungsbeitrag - Fälligkeit". Er - der Kläger - habe die erforderlichen Kenntnisse für seine Tätigkeit vielmehr im Rahmen der "Fachqualifizierung für Vollstreckungsbeamte und Vollziehungsbeamte der AOK" vom 03.11.2008 bis zum 07.11.2008 sowie aufgrund seiner beruflichen (praktischen) Tätigkeit erworben. Auf die Dauer der Fortbildung könne es entgegen dem Arbeitsgericht nicht ankommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu einzugruppieren. Mit Ausnahme des eigenhändigen Unterzeichnens und Aufstempelns des Behördensiegels übe jeder "Kundenberater Beitragsforderung" die Tätigkeit des Klägers und damit der Kläger gegenüber diesen keine Mehrtätigkeit aus. Auch die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu erfordere ein deutlich erhöhtes Maß an Verantwortung und Aufgaben. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht mit einer besonderen Verantwortung bzw. mit besonderen Aufgaben verbunden. Auch seien für die Tätigkeit des Klägers keine besonderen Kenntnisse erforderlich. Die Tätigkeit des Klägers sei in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten implementiert. Der Kläger mache primär reines Beitragsrecht. Hierzu gebe es in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten zwei komplette jeweils zweiwöchige Ausbildungsblöcke. Zudem sei es Teil der praktischen Ausbildung. Lediglich als Annex zu dieser Tätigkeit betreibe der Kläger den Erstvollstreckungsversuch. Die "Fachqualifizierung für Vollstreckungsbeamte und Vollziehungsbeamte der AOK" vom 03.11.2008 bis zum 07.11.2008 vermittele keine Kenntnisse, die in ihrer Tiefe mehr als unerheblich über die Inhalte der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten hinausgehen. Allein die Berufserfahrung des Klägers, die auf seiner Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufbaue, könne eine Eingruppierung in eine höhere als die Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu nicht rechtfertigen. Die Tätigkeit des Klägers als Vollstreckungsbeamter sei auch nicht höherwertig. Dies zeige der Hinweis zu dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 4 der Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, wonach dieses Tätigkeitsbeispiel wegen der Regelungen des Vollstreckungsgesetztes für das Saarland auch für Vollstreckungsbeamte gilt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage grundsätzlich zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 307/08 - zitiert nach [...]; BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 4 AZR 417/05 - zitiert nach [...]). Ihr fehlt jedoch hinsichtlich des Hilfsantrags, soweit der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bereits für die Zeit vor dem 01.05.2011 festgestellt haben möchte, das Feststellungsinteresse. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat ihn die Beklagte bis zum 30.04.2011 zweimalig auf Zeit in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu höhergruppiert. II. Die Klage ist jedoch weder im Hauptantrag noch - soweit zulässig - im Hilfsantrag begründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auf der Grundlage seines Vortrags weder die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu noch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu ab dem 01.01.2011 bzw. nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu ab dem 01.05.2011. 1. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.10.1995 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT/AOK-Neu Anwendung. 2. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2, § 23 Abs. 1 BAT/AOK-Neu richtet sich die Höhe der monatlichen Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte nach Anlage 1a oder Anlage 1b eingruppiert ist und nach der geltenden Erfahrungsstufe. a. Die Eingruppierung der Beschäftigten regelt § 20 BAT/AOK-Neu wie folgt: ... § 20 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Beschäftigte erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind. (2) Beschäftigte sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. ... Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. ... b. Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 7 bis 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu haben folgenden Wortlaut: ... Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern zum Beispiel: ... 2.Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben ... Protokollnotiz zu Ziffer 2: Zusätzliche Aufgaben sind unter anderem - die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (...), - Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. ... Vergütungsgruppe 8 Beschäftigte mit Tätigkeiten die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind zum Beispiel: ... 3.Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben. ... Vergütungsgruppe 9 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben zum Beispiel: 1.Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben ... 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - zitiert nach [...]; BAG, Urteil vom 12.10.2005 - 10 AZR 605/04 - zitiert nach [...]) hat ein Arbeitnehmer, macht er die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend, die Tatsachen darzulegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er - der Arbeitnehmer - die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Bei Aufbaufallgruppen hat ein Arbeitnehmer dies sowohl für die Ausgangsfallgruppe, als auch für etwaige weitere, niedrigere Aufbaufallgruppen als auch für die begehrte Aufbaufallgruppe jeweils darzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - zitiert nach [...]). Dabei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch nimmt. Denn allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers aus der niedrigeren Aufbaufallgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die höhere Aufbaufallgruppe rechtfertigt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - zitiert nach [...]). Sind im Tarifvertrag Tätigkeitsbeispiele genannt, genügt ein Arbeitnehmer regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels darlegt und beweist. Denn dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach [...]), sofern tariflich nichts anderes bestimmt ist, auch das Merkmal des Obersatzes erfüllt. 4. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt, worauf er sich mit seiner Berufung zuletzt noch stützt, weder das Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu "Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" noch das Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu "Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben". Jedenfalls hat er dies nicht substantiiert dargelegt. a. Die Tätigkeit der "Sachbearbeitung" ist in verschiedenen Beispielen der Vergütungsgruppen 5 bis 8 und 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu aufgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach [...]), auf die das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, besteht die Tätigkeit von Arbeitnehmern, "die Sachverhalte bearbeiten" (Vergütungsgruppe 5 Regelbeispiel Ziff. 1 Alt. 1 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, Vergütungsgruppe 6 Regelbeispiel Ziff. 1 Alt. 1 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu) - substantivisch ausgedrückt - in der Sachbearbeitung. Die Sachbearbeitung von Teilbereichen der Sozialversicherung entspricht den Anforderungen der Vergütungsgruppe 5 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit denjenigen der Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu. Sind dem Sachbearbeiter "umfassende Aufgaben" übertragen, ist er in Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu eingruppiert (Regelbeispiel Ziff. 2 Alt. 2). Inhaltlich handelt es sich bei der Sachbearbeitung im Sinne der Vergütungsgruppen 5 bis 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu in den vorgenannten Bereichen der Sozialversicherung um die Hauptaufgabenbereiche des Sozialversicherungsfachangestellten. Auf der Grundlage der Tätigkeit dieses Ausbildungsberufs ist daher zu bestimmen, ob die Sachbearbeitung die normalen Aufgaben des Sozialversicherungsfachangestellten zum Inhalt oder ob dieser mit der Sachbearbeitung "besondere Aufgaben" zu erledigen hat. "Besondere Aufgaben" hat der Sozialversicherungsangestellte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 126/04, zitiert nach [...]) dabei dann zu erledigen, wenn die ihm übertragene Tätigkeit Kenntnisse erfordert, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten nicht vermittelt werden bzw. zwar in die vermittelten Fächer fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgehen. b. Nach den tarifvertraglichen Regelungen und den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hätte der Kläger somit darlegen müssen, welche Tätigkeiten er ausübt, welchen Arbeitsvorgang diese Tätigkeiten bilden, welche dieser Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge welche "besonderen Aufgaben" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu beinhalten - d.h. welche dieser Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge welche Kenntnisse erfordern, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten nicht vermittelt werden bzw. zwar in die vermittelten Fächer fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgehen - und dass die jeweiligen Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge mit "besonderen Aufgaben" zeitlich mindestens die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit einnehmen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. aa. Der Kläger ist, selbst unter der Annahme, dass die Tätigkeit eines Vollstreckungsbeamten "besondere Aufgaben" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu beinhaltet, nicht mindestens mit der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit mit solchen Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgängen mit "besonderen Aufgaben" beschäftigt. Jedenfalls hat er dies nicht hinreichend dargelegt. Zwar nennt der Kläger zahlreiche Tätigkeiten, fasst diese zu Arbeitsvorgängen unter Angabe der monatlich auf den jeweiligen Arbeitsvorgang verwendeten Zeiten zusammen, ordnet diese seiner Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter sowie seiner Tätigkeit als Kundenberater zu, kommt zu dem Ergebnis, dass er von insgesamt 9.702 Minuten im Monat 6.035 Minuten im Monat, mithin 62,2% seiner monatlichen Gesamtarbeitszeit mit Tätigkeiten eines Vollstreckungsbeamten befasst ist und behauptet, diese Tätigkeiten eines Vollstreckungsbeamten erforderten detaillierte Kenntnisse der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes, die nicht Gegenstand der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten seien. Aber schon die vom Kläger vorgenommene Bildung der Arbeitsvorgänge aber auch die Zuordnung der Arbeitsvorgänge zu der Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter mit (angeblich) "besonderen Aufgaben" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu ist nicht nachvollziehbar. Nach § 20 Abs. 2 BAT/AOK-Neu sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs). Mit Blick auf den (etwas überspitzten) Einwand der Beklagten, wonach die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten mit Ausnahme des eigenhändigen Unterzeichnens und Aufstempelns des Behördensiegels auch Frau K. als "Kundenberater Beitragsforderung" verrichte, ohne Vollstreckungsbeamtin zu sein, liegt es nahe, jedenfalls die vom Kläger bezeichneten und seiner Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter zugeordneten Arbeitsvorgänge "Prüfung von Abrechnungen des Vollziehungsbeamten / Erörterungen von Vollstreckungsaufträgen mit dem Vollziehungsbeamten und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter" (630 Min/Monat), "Erstellen von Vollstreckungsaufträgen und Unterschriftsleistung sowie Aufhebung / Ruhendstellen von Vollstreckungsaufträgen nebst Festsetzung der Vollstreckungsgebühren" (890 Min/Monat), "Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, insbesondere Pfändung von Geldforderungen (bei Banken, Arbeitgebern, Vertragspartnern, Finanzamt, Arbeitsamt, Mietern, Rententrägern, Krankenkassen, etc.) mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter" (1.260 Min/Monat), "Amtshilfeersuchen an andere Behörden (Krankenkassen, etc.; auch außerhalb von Rheinland-Pfalz) wegen Vollstreckungshilfe mit Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter" (120 Min/Monat), "Entscheidung auf Aussetzung der Pfändungen, Ruhendstellung oder Zurücknahme von Pfändungen als Vollstreckungsbeamter" (630 Min/Monat), "Entscheidung über die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Gebühren, Absetzung von Beiträgen in die Liste ABC veranlassen / Unterschriftsleistung und Buchung" (240 Min/Monat), "Abschluss von Abtretungserklärungen mit Schuldnern" (30 Min/Monat), "Bearbeitung und Veranlassung von Abgaben an den zentralen Forderungseinzug nebst Ermittlung eines gestellten Insolvenzantrages und dessen Sichtung auf Vollständigkeit/aktuelle Rückstandsermittlung und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter" (240 Min/Monat), "Abschluss von Vereinbarungen mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Richtern" (90 Min/Monat), "Anfragen beim Bundeszentralregister wegen Schuldnersuche" (10 Min/Monat) und "Veranlassung, Zustimmung und Unterschriftsleistung unter Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen und Sicherungshypotheken" (90 Min/Monat) nach § 20 Abs. 2 BAT/AOK-Neu jeweils als zwei Arbeitsvorgänge anzusehen; nämlich einen ersten Arbeitsvorgang in dem der jeweilige Vorgang unterschriftsreif von einem "Kundenberater Beitragsforderung" bearbeitet wird und einen zweiten Arbeitsvorgang in dem der Kläger als Vollstreckungsbeamter den vorbereiteten Vorgang (was die Beklagte unerwähnt lässt) prüft, unterschreibt und siegelt. Dem tritt der Kläger nicht wirksam entgegen. Vielmehr räumt er selbst ein, dass seine Kollegin Frau K. Vollstreckungshandlungen vorbereitet und er diese dann prüft und zeichnet. Dies machen auch die von ihm vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vgl. Blatt 203 f. und Blatt 205 f. d. A.) deutlich, hat den einen doch Frau K. und den anderen doch der Kläger vorbereitet und beruhen beide - soweit ersichtlich - im Wesentlichen auf den gleichen Textbausteinen. Zudem fasst er seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den von Frau K. vorbereiteten Vollstreckungshandlungen als eigenen Arbeitsvorgang "Mitarbeiterführung (Kundenberater, Beitragseinzug, Prüfung und Unterschreiben von Vollstreckungsaufträgen, Pfändungen etc.)" (630 Min/Monat) zusammen. Vor diesem Hintergrund ist schon die vom Kläger vorgenommene Bildung der Arbeitsvorgänge aber auch die Zuordnung der Arbeitsvorgänge zu der Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter mit (angeblich) "besonderen Aufgaben" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu nicht nachvollziehbar und damit selbst unter der Annahme, dass die Tätigkeit eines Vollstreckungsbeamten "besondere Aufgaben" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu beinhaltet, nicht ausreichend dargelegt, dass die jeweiligen Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge mit "besonderen Aufgaben" zeitlich mindestens die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit einnehmen. bb. Der Kläger verrichtet als Vollstreckungsbeamter auch keine "besonderen Aufgaben" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu. Jedenfalls hat er dies nicht substantiiert dargelegt. Zwar trägt er vor, die Tätigkeiten eines Vollstreckungsbeamten erforderten detaillierte Kenntnisse der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes, die nicht Gegenstand der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten seien. Denn in dieser Ausbildung werde nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, der Beitragsstundung usw. vermittelt. Schließlich seien die "Folgen bei Nichtzahlung von Beiträgen - Mahnung, Vollstreckung, Stundung" lediglich ein geringer Teil des sechsstündigen Lehrgangs "Gesamtversicherungsbeitrag - Fälligkeit". Dieser erforderlichen Kenntnisse für seine Tätigkeit will der Kläger vielmehr im Rahmen der "Fachqualifizierung für Vollstreckungsbeamte und Vollziehungsbeamte der AOK" vom 03.11.2008 bis zum 07.11.2008 sowie aufgrund seiner beruflichen (praktischen) Tätigkeit erworben haben. Sein Vortrag lässt aber schon vermissen, welche detaillierten Kenntnisse der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes bezogen auf jeden von ihm bezeichneten Arbeitsvorgang erforderlich sind. Zudem trägt der Kläger nicht vor, wo und wann er welche für die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter erforderlichen Kenntnisse, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten nicht vermittelt werden bzw. zwar in die vermittelten Fächer fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgehen, erworben hat. Insbesondere legt er nicht da, welche konkreten Kenntnisse in der "Fachqualifizierung für Vollstreckungsbeamte und Vollziehungsbeamte der AOK" vom 03.11.2008 bis zum 07.11.2008 vermittelt wurden bzw. aufgrund welcher bisherigen Tätigkeiten er welche Kenntnisse erlangt hat. Dies nährt - was aber mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen letztlich offen bleiben kann - den Einwand der Beklagten, die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten sei in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten angelegt. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann letztlich auch offen bleiben, ob - was die Beklagte meint - die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter vor dem Hintergrund des Hinweises zu dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 4 der Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, wonach dieses Tätigkeitsbeispiel wegen der Regelungen des Vollstreckungsgesetztes für das Saarland auch für Vollstreckungsbeamte gilt, überhaupt "höherwertig" sein kann. 5. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch weder den Obersatz der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu "Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind" noch den Obersatz der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu "Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben". Zum einen hat der Kläger, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine Tatsachen vorgetragen, die einen wertenden Vergleich dahingehend zulassen, dass sich seine Tätigkeit durch besondere Verantwortung im Sinne der Aufbauvergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. der Aufbauvergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu aus den bei Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu geforderten Tätigkeiten heraushebt. Zum anderen ist, selbst unter der Annahme, dass sich die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter aufgrund einer "besonderen Verantwortung" im Sinne des Obersatzes der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. des Obersatzes der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu aus der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu herausheben würde, aus den oben genannten Gründen (vgl. oben unter 4. b. aa.) auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mindestens mit der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit mit solchen Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgängen mit "besonderer Verantwortung" beschäftigt ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen. Hinweise: Verkündet am: 13.12.2012

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr