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20.03.2013 · IWW-Abrufnummer 170224

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 13.11.2012 – 15 TaBV 2/12

1.



Der Betriebsrat muss im Mitbestimmungsverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG nicht förmlich über jede Erwägung abstimmen, mit der die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert werden soll. Es genügt grundsätzlich, wenn eine förmliche Abstimmung über das "Ob" der Zustimmung stattfindet.



2.



Wenn ein Betriebsratsbeschluss existiert, mit dem die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG verweigert wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Betriebsratsvorsitzenden in dessen Widerspruchsschreiben angegebenen Widerspruchsgründe mit denjenigen des Betriebsratsgremiums übereinstimmen. Diese tatsächliche Vermutung bewirkt, dass eine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts nur dann erfolgt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe nicht übereinstimmen


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. - Antragsteller/Beteiligter - Verf.-Bev.: 2. - Beschwerdeführerin - Verf.-Bev.: hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Steer, den ehrenamtlichen Richter Bannert und den ehrenamtlichen Richter Schäfer auf die Anhörung der Beteiligten am 13.11.2012 für Recht erkannt: Tenor: 1. Soweit das Verfahren nicht durch Beschluss vom 13.11.2012 eingestellt wurde, wird die Beschwerde der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 21.02.2012 - 10 BV 41/11 - zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: A Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, ob die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin (künftig: Arbeitgeberin) entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, in Bezug auf die Um-/Eingruppierung von vier Arbeitnehmern ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Die Arbeitgeberin ist ein international tätiges Logistikunternehmen und betreibt einen Paketzustelldienst. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e. V. Der zu 1 beteiligte Antragsteller ist der für den Betrieb der Antragsgegnerin in D. gebildete elfköpfige Betriebsrat (künftig: Betriebsrat). Sein Vorsitzender ist Herr G.. Am Standort D. sind rund 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter am Standort D. finden entweder kraft Verbandszugehörigkeit oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Lohn- und Gehaltsbestimmungen für die Beschäftigten des baden-württembergischen Speditionsgewerbes Anwendung. Infolge einer von den Tarifpartnern durchgeführten Reform des Tarifgruppenverzeichnisses und der Eingruppierungsmerkmale im Lohn- und Gehaltsbereich waren im Betrieb D. neue Eingruppierungen vorzunehmen. Im Zuge verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat erzielten die Betriebsparteien für einen Großteil der zu bewertenden Arbeitsplätze eine Einigung. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart 17 BV 256/09 wurde am 11.05.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt, nach dessen Nr. 2 die Arbeitgeberin verpflichtet war, hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, über deren Eingruppierung noch keine Einigung erzielt worden war, den Betriebsrat nochmals gemäß § 99 BetrVG zur beabsichtigten Eingruppierung anzuhören. Von dieser Verpflichtung wurden jedoch 19 Arbeitnehmer - darunter die hier zuletzt noch betroffenen vier - ausdrücklich ausgenommen, weil die Betriebspartner insoweit davon ausgingen, dass bereits ordnungsgemäße Zustimmungsersuchen vorlagen. Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens war zunächst noch die Eingruppierung bzw. Umgruppierung von sechs Arbeitnehmern (C. N., T. B., R. F. M., T. T., M. Z. und J. A. H.). In der Beschwerdeinstanz haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich Herrn M. und Frau B. für erledigt erklärt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht das Beschlussverfahren mit Beschluss vom 13.11.2012. eingestellt (vgl. Seite 1 des Beschwerdeverhandlungsprotokolls vom 13.11.2012, Bl. 139 LAG-Akte). Übrig blieben zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung Frau N., Herr T., Herr Z. und Herr H.. Bei Frau N. handelt es sich um eine neu eingestellte Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin ersuchte hinsichtlich Frau N. den Betriebsrat mit Schreiben vom 25.01.2011 am 25.01.2011 um Zustimmung zur Einstellung und zur Eingruppierung in die Lohn/Gehaltsgruppe K 5 (Anlage K 32, Bl. 100 ArbG-Akte). Bei den Mitarbeitern T. T., M. Z. und J. A. H. liegen Versetzungen zugrunde. Die Zustimmungsanträge zur Umgruppierung an den Betriebsrat datieren vom 25.01.2011 (Herren T., Z. und H., Anlagen K 24, K 26 und K 30, Bl. 83, 85 und 98 ArbG-Akte). Mit Einladungsschreiben vom 27.01.2011 zur Betriebsratssitzung am 31.01.2011 um 18.00 Uhr teilte der Betriebsratsvorsitzende zu den Tagesordnungspunkten unter anderem Folgendes mit: "TOP 1: Personelle Einzelmaßnahmen Einstellungen N. C., als H.R. Supervisorin, Vorgeseh. Gehaltsgruppe K 5, ab Zustimmung (...) Versetzung H. J. A., von Personalabt. zum Labor-Supervisor Vorgeseh. Gehaltsgruppe K 5, ab Zustimmung Z. M., von TZ zum VZ Kfm. Angestellter, Vorgeseh. Lohngruppe K 2, ab Zustimmung T. T., von VZ F 3 zum TZ Kfm. Angestellter, Vorgeseh. Lohngruppe K 2, ab Zustimmung (...)" Das Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 31.01.2011 enthält zu den hier interessierenden vier Eingruppierungs- und Umgruppierungsvorgängen folgende Ausführungen (Anlage K 17, Bl. 63 - 67 ArbG-Akte): "Protokoll der Betriebsratssitzung vom 31.01.2011 von 18:00 Uhr bis 21:15 Uhr (...) TOP 1: Personelle Einzelmaßnahmen (...) Einstellungen Für die folgenden Einstellungen werden zwei Anträge gestellt. Eine für Einstellung und eine für Eingruppierung Antrag: Wer stimmt der Einstellung von C. N., als H.R. Supervisorin, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 9 Nein- 0 Enth.- 2 Antrag zugestimmt Antrag: Wer stimmt der Eingruppierung von C. N., als H.R. Supervisorin, in der vorgesehene Lohngruppe K 5, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 3 Nein- 6 Enth.- 2 Antrag abgelehnt (...) Versetzungen Für die folgenden Versetzungen werden zwei Anträge gestellt. Eine für Versetzung und eine für Eingruppierung Antrag: Wer stimmt der Versetzung von J. A. H., vom Personal Supervisor zum Labor Supervisor, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 11 Nein- 0 Enth.- 0 Antrag zugestimmt Antrag: Wer stimmt der Eingruppierung von J. A. H., vom Personal Supervisor zum Labor Supervisor, in der vorgesehene Lohngruppe K 5, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 3 Nein- 6 Enth.- 2 Antrag abgelehnt Antrag: Wer stimmt der Versetzung von M. Z. vom TZ zum VZ Kfm. Angestellter, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 11 Nein- 0 Enth.- 0 Antrag zugestimmt Antrag: Wer stimmt der Eingruppierung von M. Z. vom TZ zum VZ Kfm. Angestellter, in der vorgesehene Lohngruppe K 2, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 3 Nein- 6 Enth.- 2 Antrag abgelehnt Antrag: Wer stimmt der Versetzung von T. T., vom VZ F 3 zum VZ Kfm. Angestellter, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 11 Nein- 0 Enth.- 0 Antrag zugestimmt Antrag: Wer stimmt der Eingruppierung von T. T., vom VZ F3 zum VZ Kfm. Angestellter, in der vorgesehene Lohngruppe K 2, ab Zustimmung, zu? Abstimmung: Ja- 3 Nein- 6 Enth.- 2 Antrag abgelehnt (...)" Der Betriebsratsvorsitzende teilte der Arbeitgeberin unter dem 01.02.2011 (Eingang bei der Arbeitgeberin am 01.02.2011) mit, dass der Betriebsrat der Einstellung von Frau N. zustimme, aber seine Zustimmung zu der vorgesehenen Gehaltsgruppe K 5 verweigere (Anlage K 32, Bl. 100 R ArbG-Akte). Aus Sicht des Betriebsrats sei die Kollegin mindestens in die Gehaltsgruppe K 6 einzugruppieren. Der Aufgabenbereich bestehe unter anderem in der Einstellung und Betreuung von Mitarbeitern, Vertretung der Firma bei Arbeitsamt, Arbeitsgericht etc., Halten von Referaten, Schulungen und PCMs, Mitarbeiterverantwortung. Hinsichtlich der Mitarbeiter T., Z. und H. teilte der Betriebsratsvorsitzende ebenfalls jeweils unter dem 01.02.2011 (Eingang bei der Arbeitgeberin am 01.02.2011) mit, dass der Betriebsrat der Versetzung zustimme, aber seine Zustimmung zu der vorgesehenen Gehaltsgruppe K 2 (bzw. bei Herrn H. K 5) verweigere. Herrn T. Aufgaben seien viel umfangreicher als die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 2. Aus Sicht des Betriebsrats solle der Kollege in K 4 eingruppiert werden, da er u. a. für Qualitätsüberprüfungen und die Leitung der Samstagsoperation verantwortlich sein werde (Widerspruchsschreiben hinsichtlich Herrn T., Anlage K 24, Bl. 83 R ArbG-Akte). Herrn Z. Aufgaben seien viel umfangreicher als die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 2. Aus Sicht des Betriebsrats solle der Kollege in K 4 eingruppiert werden, da u. a. zu seinem Aufgabenbereich die Leitung des Abendbereichs, die Betreuung der Teilzeitmitarbeiter, das Erstellen und Bearbeiten von Reports sowie die Leitung und Koordination des ODP im Nachmittagsbereich gehörten (Widerspruchsschreiben hinsichtlich Herrn Z., Anlage K 26, Bl. 85 R ArbG-Akte). Herr H. sei aus Sicht des Betriebsrats mindestens in die Gehaltsgruppe K 6 einzugruppieren, da seine Aufgaben u. a. folgende seien: Verhandlungen mit dem Betriebsrat führen, Vertretung der Firma beim Arbeitsamt und Arbeitsgericht, Halten von Referaten und Schulungen. Zudem sei ein abgeschlossenes Studium der BWL oder Rechtswissenschaft als fachliche Voraussetzung notwendig (Widerspruchsschreiben hinsichtlich Herrn H., Anlage K 30, Bl. 98 R ArbG-Akte). Da die Arbeitgeberin trotz Erhalt dieser Widerspruchsschreiben zu den hier interessierenden Arbeitnehmern keine Zustimmungsersetzungsanträge bei Gericht stellte, reichte der Betriebsrat am 18.04.2011 beim Arbeitsgericht die Antragsschrift ein, mit der er das vorliegende Beschlussverfahren einleitete. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, die verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen. Er habe seine Widersprüche in allen Fällen aufgrund ordnungsgemäß einberufener Sitzung rechtswirksam beschlossen sowie form- und fristgerecht erhoben. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin müsse der Betriebsrat nicht die einzelnen Zustimmungsverweigerungsgründe zum Gegenstand seiner Beschlussfassung machen. Im Übrigen habe sich der Betriebsrat hier in seiner Sitzung am 31.01.2011 unter anderem hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung der Frau N. sowie der Herren T., Z. und H. in das Lohn- und Gehaltsgefüge des Entgelttarifvertrags beraten. Dabei sei regelmäßig der Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nämlich der Verstoß gegen das Lohn- und Gehaltsgruppengefüge, besprochen worden. In der Sitzung habe danach die Mehrheit des Betriebsrats der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierung der genannten Arbeitnehmer nicht zugestimmt, weshalb der Betriebsrat aus den zuvor in der Sitzung diskutierten Gründen der Eingruppierung der genannten Arbeitnehmer widersprochen habe. Die in der Betriebsratssitzung vor der jeweiligen Beschlussfassung diskutierten Zustimmungsverweigerungsgründe seien somit auch Grundlage der Beschlussfassung des Betriebsrats gewesen. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich, soweit für die Beschwerdeinstanz von Interesse, beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, sich die vom Antragssteller verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin C. N. arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, sich die vom Antragssteller verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer T. T., M. Z. und J. A. H. arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich, soweit für die Beschwerdeinstanz von Interesse, beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich geltend gemacht, das vorliegende Beschlussverfahren sei nicht erforderlich. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere des Umfangs der zu bewältigenden Eingruppierungsangelegenheiten, der in diesem Rahmen geführten Rechtsstreitigkeiten sowie der während des gesamten Zeitraums geführten intensiven Gespräche entspreche das Beschlussverfahren nicht dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dem Antragsbegehren stehe ferner entgegen, dass die Betriebsratszustimmung bereits kraft gesetzlicher Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelte. Der Betriebsrat habe keine ausreichende Begründung für seine Widersprüche gegeben. Darüber hinaus sei zu bestreiten, dass das Betriebsratsgremium diejenigen Verweigerungsgründe, die vom Betriebsratsvorsitzenden in seinem Widerspruchsschreiben angeführt seien, auch tatsächlich beschlossen habe. Aus der gesetzlichen Systematik folge, dass der Betriebsrat sich bereits in seiner Beratung und dann auch in der Beschlussfassung mit den möglichen Zustimmungsverweigerungsgründen auseinandersetzen müsse. Er müsse die Zustimmungsverweigerungsgründe zum Gegenstand seiner Abstimmung und seiner Beschlussfassung machen. Dass dies vorliegend geschehen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die Anträge seien zulässig, allerdings abweichend vom Wortlaut, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet werden solle, "sich die Zustimmung ersetzen zu lassen", dahin auszulegen, dass verlangt werde, Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Der Betriebsrat könne und wolle nicht die Verpflichtung der Arbeitgeberin erreichen, die Zustimmungsersetzungsverfahren mit dem für den Arbeitgeber erfolgreichen Abschluss durchzuführen, sondern ziele darauf, dass diese Verfahren überhaupt durchgeführt würden. Für diese Anträge bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis. Zu Unrecht stelle die Arbeitgeberin die "Erforderlichkeit" einer gerichtlichen Geltendmachung in Abrede. Zwar enthalte das Gesetz keine Frist für die Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG, und die Gesamtumstände würden einbezogen, also die Vielzahl der betrieblich angefallenen Eingruppierungsfälle sowie die ursprünglich offensichtlich nahezu gleich hohe Zahl an Streitfällen. Doch trage die Arbeitgeberin abgesehen von der Kundgabe der generellen Bereitschaft zur Einleitung von gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren keine hinreichenden Umstände vor, die einen einfacheren und gleichzeitig mindestens ebenso sicheren Weg zur Herbeiführung von Zustimmungsersetzungsverfahren oder zur Beilegung der Eingruppierungsstreitigkeiten überhaupt erkennen ließen. Hinsichtlich der umstrittenen Arbeitsverhältnisse habe sie immer noch keine Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, obwohl der Betriebsratswiderspruch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Anhörungstermins (19.01.2012) fast ein Jahr zurückgelegen habe. Die mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigende (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtlich einzuleiten. Der Betriebsrat genüge seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheine, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht werde. Hier habe der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung in allen Fällen fristgerecht und mit ausreichender Begründung widersprochen. Der hinsichtlich Frau N. im Widerspruchsschreiben ausgeführte Grund, die Kollegin sei in die Gehaltsgruppe K 6 einzugruppieren, weil ihr Aufgabenbereich unter anderem Einstellung und Betreuung von Mitarbeitern, die Vertretung der Firma bei Behörden etc. umfasse, ferner das Abhalten von Referaten und Schulungen, sei unzweifelhaft auf § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG bezogen (Verstoß gegen Bestimmungen eines Tarifvertrages aufgrund fehlerhafter Eingruppierung). Auch zu den Mitarbeitern T., Z. und H. weise der Widerspruch jeweils ausdrücklich darauf hin, dass nach Betriebsratsauffassung eine andere Gehaltsgruppe zutreffend sei. Der Betriebsrat habe nicht im Einzelnen nachzuweisen, dass diejenigen Widerspruchsgründe, die vom Vorsitzenden im Widerspruchsschreiben aufgeführt seien, vom Betriebsrat inhaltsgleich beschlossen worden seien. Eine solche Verpflichtung ergebe sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder aus prozessrechtlichen Bestimmungen. Nach § 99 Abs. 3 BetrVG habe der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung unter Angabe "von Gründen" mitzuteilen. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestimme, dass der Vorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertrete. Es möge zwar im Einzelfall nicht auszuschließen sein, dass der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen der Abfassung des Widerspruchsschreibens Gründe anführe, die zuvor im Gremium nicht oder mit anderem Inhalt diskutiert worden seien. In diesem Rahmen seien aber vielfältige Konstellationen denkbar, bei denen es zu einer Inkongruenz zwischen vom Gremium diskutierten bzw. beschlossenen und vom Vorsitzenden dem Arbeitgeber mitgeteilten Gründen kommen könne. Es könne sein, dass er sich inhaltlich über die Gründe irre oder bei verschiedenen Widerspruchsentscheidungen des Gremiums Gründe verwechsele. Auch bei einem Wechsel im Vorsitz innerhalb der Wochenfrist könne es zu Ungenauigkeiten kommen. Letztlich könne der Vorsitzende unverschuldet oder schuldhaft die Mitteilung des vom Betriebsrat beschlossenen Widerspruchs überhaupt versäumen. Deshalb habe das Bundesarbeitsgericht schon früh entschieden, dass die Bestimmung des § 99 Abs. 3 BetrVG das Verfahren in gewisser Weise formalisiere. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dem Arbeitgeber alsbald sicher Klarheit darüber zu verschaffen, welche Gründe den Betriebsrat zum Widerspruch veranlasst hätten. Daraus folge beispielsweise, dass der Betriebsrat nach Ablauf der Wochenfrist keine Widerspruchsgründe nachschieben könne (vgl. BAG 03.07.1984 - 1 ABR 74/82 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20; 28.04.1998 - 1 ABR 50/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18). Aus § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG folge, dass trotz eines vom Betriebsrat wirksam gefassten Widerspruchs die Zustimmung kraft Gesetzes als erteilt gelte, wenn der Vorsitzende den Widerspruch vergesse oder aus sonstigen Gründen nicht form- und fristgerecht übermittele. Es komme nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber zugute, wenn der Betriebsratsvorsitzende bei der Abfassung des Widerspruchs nicht alle vom Gremium ausdrücklich beschlossenen Widerspruchsgründe in das Widerspruchsschreiben aufnehme. Deshalb sei nach Auffassung der Kammer ausreichend, dass der Widerspruch unter Angabe "von Gründen" erfolge. Ob das Widerspruchsschreiben alle, weniger oder gar mehr Gründe als vom Gremium beschlossen aufweise, sei damit abgesehen von besonderen Fällen ohne Bedeutung. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers sei insoweit nicht ersichtlich, weil sich das formalisierte Verfahren wie dargelegt auch ohne weiteres zu seinen Gunsten auswirken könne. Sollte der Vorsitzende des Betriebsrats insoweit seinen Aufgaben als Vorsitzender nicht gerecht werden oder gar seine Befugnisse nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG missbrauchen, wäre an die dafür vorgesehen internen Maßnahmen bzw. Sanktionen zu denken (zB Abberufung, ferner § 23 Abs. 1 BetrVG). Jedenfalls sei vorliegend nicht im Einzelnen zu prüfen gewesen, ob sich der Betriebsrat exakt aus den Gründen zum Widerspruch entschlossen habe, die im Widerspruchsschreiben des Vorsitzenden enthalten seien. Weitere Einwendungen habe die Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Der Betriebsrat habe die Widersprüche in seiner Sitzung vom 31.01.2011 beschlossen. Dieser Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 22.03.2012 zugestellt. Sie wendet sich dagegen mit der vorliegenden Beschwerde, die sie am Montag, dem 23.04.2012, rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegt und innerhalb der bis zum 23.07.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 20.07.2012 rechtzeitig begründet hat. Zweitinstanzlich ergänzt und vertieft die Arbeitgeberin unter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Beschlussgründen ihr erstinstanzliches Vorbringen im Hinblick auf ihre Rüge, dass dem jeweiligen Widerspruchsschreiben des Betriebsratsvorsitzenden keine entsprechende Beschlussfassung des Betriebsrats zugrundeliege. Sie bekräftigt ihre Ansicht, wonach die Zustimmungsverweigerungsgründe Gegenstand der Abstimmung und Beschlussfassung des Betriebsrats sein müssten. Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, zeige sich am Fehlen einer entsprechenden Dokumentation im Protokoll der Betriebsratssitzung vom 31.01.2011. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass eine entsprechende Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung des Betriebsrats stattgefunden habe. Sie sei auch berechtigt, sich auf das bloße Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen, und müsse nicht etwa Anhaltspunkte für Zweifel an der Übereinstimmung zwischen dem Willen des Betriebsratsgremiums und der Mitteilung des Vorsitzenden darlegen. Denn allein die Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden begründe keine Vermutung dafür, dass die aus Sicht der Arbeitgeberin erforderlichen Voraussetzungen und Inhalte ordnungsgemäßer Beschlussfassungen des Betriebsratsgremiums vorlägen. Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 21.02.2012 - 10 BV 41/11 - aufzuheben und die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Arbeitsgericht habe zu Recht gemeint, eine Beschlussfassung über einzelne Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG sei entbehrlich. Der Arbeitgeber habe es hinzunehmen, dass die in dem Widerspruchsschreiben genannten Gründe diejenigen des Betriebsrats seien. Im Übrigen sei in der hier maßgeblichen Betriebsratssitzung hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers diskutiert worden, welche Tätigkeiten dieser ausübe und in welche Lohngruppe er nach dem Gruppengefüge des Entgelttarifvertrags einzugruppieren sei. Jeweils nach der Diskussion über die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers sei dann über die Eingruppierung abgestimmt worden. Die Mehrheit des Betriebsrats habe bei dieser Abstimmung aus den zuvor diskutierten Gründen der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierung nicht zugestimmt. Deshalb habe der Betriebsratsvorsitzende dann als Vertreter des Betriebsrats aus den zuvor in der Betriebsratssitzung diskutierten Gründen der Eingruppierung mit Schreiben vom 01.02.2011 widersprochen. Der Vorsitzende habe in seinem jeweiligen Schreiben jeweils nur denjenigen Zustimmungsverweigerungsgrund genannt, der zuvor in der Sitzung vom 31.01.2011 diskutiert worden sei und der Gegenstand der Abstimmung und Beschlussfindung des Betriebsrats gewesen sei. Er habe bei der Abfassung der Widerspruchsschreiben immer nach § 26 Abs. 2 BetrVG im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse gehandelt. Der Betriebsrat habe die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung nicht in die Niederschrift über die Betriebsratssitzung aufnehmen müssen. Eine derartige Verpflichtung ergebe sich nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und ebenso wenig kraft Geschäftsordnung des Betriebsrats. Selbst die Unterlassung der Anfertigung des Protokolls sei für die Rechtsgültigkeit der Betriebsratsbeschlüsse ohne Bedeutung. Gebe der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spreche eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst habe (vgl. BAG 17.02.1981 - 1 AZR 290/78 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 11). Hier habe die Arbeitgeberin bisher in keiner Weise darlegen können, dass die in den Schreiben vom 01.02.2011 genannten Widerspruchsgründe nicht Gegenstand der Abstimmungen und Beschlussfindungen des Betriebsrats am 31.01.2011 gewesen seien. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und ist in der gesetzlichen Form und Frist gemäß § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 66 ArbGG eingelegt und begründet worden. II. Soweit das Verfahren nicht durch die Teileinstellung vom 13.11.2012 beendet worden ist, ist die Beschwerde unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Der Antrag des Betriebsrats ist insoweit zulässig und begründet. 1. Der besseren Übersichtlichkeit halber wird nachstehend derjenige Teil des Tenors des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wiedergegeben, über den in der Beschwerdeinstanz noch eine Sachentscheidung erging und der von der Beschwerdekammer aufrecht erhalten wurde: 1. Der Beteiligten zu 2 / Arbeitgeberin wird aufgegeben, hinsichtlich der Beschäftigten C. N. zu der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 BetrVG einzuleiten. 2. Der Beteiligten zu 2 / Arbeitgeberin wird ferner aufgegeben, hinsichtlich der Beschäftigten T. T., M. Z. und J. A. H. zu der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 BetrVG einzuleiten. 2. Die Anträge des Betriebsrats sind in derjenigen Fassung, die ihnen das Arbeitsgericht durch seine Auslegung gegeben hat, zulässig. a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass ein Betriebsrat in einem Streitfall wie dem vorliegenden zulässigerweise sein Begehren auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur "Einleitung" (vgl. BAG 12.12.2000 - 1 ABR 23/00 - [...] Rn. 24) eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG richten kann. Ebenfalls zulässig wäre ein Antrag auf Verpflichtung des Arbeitgebers zur "Durchführung" (vgl. BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - NZA 2004, 800 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 28 = [...] Rn. 8 und 16) eines solchen Verfahrens, da Einleitung und Durchführung hier bedeutungsgleich sind. Eine solche gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung des Arbeitgebers ist inhaltlich klar und vollstreckungsfähig. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Betriebsrat für dessen Anträge nicht das Rechtsschutzinteresse versagt. Die Beschwerdekammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts aus Abschnitt II. B. 1. b) der Beschlussgründe an und macht sich diese Erwägungen zu eigen, allerdings mit der Klarstellung, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für den dem Betriebsrat zuzubilligenden Justizgewährungsanspruch nicht aus der vom Arbeitsgericht zitierten Normenkette folgt, sondern in der hier betroffenen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. zur Herleitung dieser verfassungsrechtlichen Garantie in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip: BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats 26.06.2012 - 1 BvR 285/11 - [...] Rn. 8 mwN; 3. Kammer des Ersten Senats 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08 - [...] Rn. 22 mwN). Die Arbeitgeberin hat in der Beschwerdeinstanz hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht. 3. Die Anträge des Betriebsrats sind auch begründet. Dem Arbeitgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufgegeben werden, wenn er trotz frist- und ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats einen Arbeitnehmer eingruppiert hat (vgl. BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - NZA 2004, 800 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 28 = [...] Rn. 22). Nichts anderes gilt für Umgruppierungen, da Art. 101 Satz 1 BetrVG sich ohne Einschränkung auf die Durchführung jeglicher personellen Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht und da in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch die Umgruppierung aufgeführt ist. Hier hat die Arbeitgeberin Frau N. eingruppiert und die drei anderen Arbeitnehmer umgruppiert, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung frist- und ordnungsgemäß verweigert hat. a) Zur Begründung der Annahme, dass die Zustimmungsverweigerung jeweils frist- und ordnungsgemäß erfolgte, schließt sich die Beschwerdekammer zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts aus Abschnitt II. B. 2. a) bis c) der Beschlussgründe an und macht sich diese Erwägungen zu eigen. Zu diesen Fragen hat die Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht. b) Umstritten ist in der Beschwerdeinstanz nur noch, ob die Arbeitgeberin im Ergebnis erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten kann, dass der Betriebsrat aus den von seinem Vorsitzenden mitgeteilten Gründen der Ein- und den Umgruppierungen widersprochen hat, und was insoweit zum notwendigen Inhalt einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats gehört. Die Befassung mit diesen Fragen ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die vom Vorsitzenden des Betriebsrats schriftlich niedergelegten Widersprüche jedenfalls infolge einer nachträglichen Genehmigung des Betriebsratsgremiums als ordnungsgemäß gälten. Eine solche Genehmigung könnte zwar in dem Betriebsratsbeschluss über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens liegen. Zum Zeitpunkt dieses Betriebsratsbeschlusses hatte sich jedes abstimmende Betriebsratsmitglied darüber informieren können, was der Betriebsratsvorsitzende in die Widerspruchsschreiben hineingeschrieben hatte. Indessen käme dieser Genehmigung keine Rückwirkung zu, da die Verweigerung der Zustimmung ein fristgebundener Tatbestand ist (vgl. BAG 10.10.2007 - 7 ABR 51/06 - NZA 2008, 369 = AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 17). Somit könnte die Genehmigung nicht bewirken, dass der Widerspruch innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt wäre. Deshalb könnte sie nicht den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verhindern. Die entsprechenden Rechtsfragen, die in der arbeitsgerichtlichen Beschlussbegründung in Abschnitt II. B. 2. d) aufgearbeitet sind, sind somit entscheidungserheblich. Die Beschwerdekammer beantwortet sie unabhängig von der Begründung des Arbeitsgerichts mit den nachstehenden Erwägungen. aa) Der Betriebsrat muss entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht in jedem Fall notwendig förmlich über jede Erwägung abstimmen, mit der die Zustimmung gemäß § 99 BetrVG verweigert werden soll. Es genügt grundsätzlich, wenn - wie hier vom Betriebsrat vorgetragen - eine förmliche Abstimmung über das "Ob" der Zustimmung stattfindet (vgl. ebenso LAG Hamm 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06 - [...] Rn. 160 - 162). Das bedeutet nicht, dass das Betriebsratsgremium es unterlassen dürfte, zu den Gründen für den Widerspruch Stellung zu beziehen, oder dass der Betriebsratsvorsitzende berechtigt wäre, ohne Rücksicht auf den Meinungsstand des Betriebsratsgremiums diejenigen Erwägungen in das Widerspruchsschreiben aufzunehmen, die er selbst für die besten hält. Die Arbeitgeberin betont zu Recht, dass der Betriebsratsvorsitzende zu Letzterem nicht berechtigt ist. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Er ist nicht Vertreter im Willen, nur Vertreter in der Erklärung (vgl. BAG 17.02.1981 - 1 AZR 290/78 - NJW 1982, 69 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 11). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt, dass nicht nur die Frage, ob sich der Betriebsrat gegen eine personelle Einzelmaßnahme wenden will, sondern auch die Gründe, die er für seine Verweigerung anführen will, ausschließlich von der Entschließung des Betriebsrats abhängen (vgl. BAG 03.07.1984 - 1 ABR 74/82 - NZA 1985, 67 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20). Mit der Arbeitgeberin geht die Beschwerdekammer davon aus, dass mit "der Entschließung des Betriebsrats" die Entschließung des Gremiums, nicht allein des Vorsitzenden, gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass eine förmliche Abstimmung auch über die Gründe des Widerspruchs stattfinden muss. Es genügt, wenn für den Betriebsratsvorsitzenden erkennbar ist, aus welchen Gründen die Mehrheit des Betriebsrats sich für einen Widerspruch entscheidet und wenn er diese (und nur diese) mehrheitlich getragenen Gründe in seinem Widerspruchsschreiben wiedergibt. Welche Gründe dies sind, kann er im Normalfall aufgrund der der Abstimmung vorangehenden Diskussion erkennen. Für eine weitergehende Formalisierung des Zustimmungsbeschließungsverfahrens gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch gibt es in der Sache überzeugende Gründe. Eine für beide Betriebsparteien und die betroffenen Arbeitnehmer sinnvolle Mitbestimmung erfordert eine solche verfahrensrechtliche Überfrachtung der betriebsratsinternen Willensbildung nicht. Im Gegenteil verspricht es mehr Nutzen für alle Betroffenen, wenn sich die Betriebsratsarbeit auf die Sachfragen konzentrieren kann und nicht in Verfahrensfragen erstickt. Zu den vorliegenden vier Eingruppierungsvorgängen hat sich die Diskussion im Gremium am 31.01.2012 nach dem prozessualen Vortrag des Betriebsrats auf die Frage beschränkt, ob die vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung die nach dem tarifvertraglichen Gruppengefüge richtige Zuordnung ist, und der Betriebsrat ist zu der Entschließung gelangt, dass sie nicht dem tarifvertraglichen Gruppengefüge entspricht, sondern zu niedrig ist. Nichts anderes ergibt sich aus den vier vom Betriebsratsvorsitzenden verfassten Widerspruchsschreiben vom 01.02.2012. Konkreter musste jedenfalls hier die "Entschließung des Betriebsrats" nicht ausgestaltet sein, denn es gibt keinen Grund, dass sie konkreter als die notwendige schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber im Sinne von § 99 Abs. 3 BetrVG ausfallen müsste. Für diese wiederum genügt es im Falle des hier betroffenen Zustimmungsverweigerungstatbestands des § 99 Abs. 2 Nr. 1 4. Fall BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag), dass es möglich erscheint, dass mit der gegebenen Begründung dieser Tatbestand geltend gemacht wird (vgl. zu Letzterem Fitting u. a. BetrVG 25. Aufl. 2010 § 99 Rn. 262 mwN). Wie der Betriebsratsvorsitzende im Falle der Erörterung mehrerer Zustimmungsverweigerungsgründe feststellen kann, welche Gründe vom Gremium mehrheitlich als die richtigen angesehen werden, ist zunächst seiner Sitzungsleitung überlassen. Es sind Diskussionssituationen vorstellbar, in denen eine zuverlässige Feststellung des Mehrheitswillens nur durch eine förmliche Abstimmung über jeden der mehreren Gründe möglich sein könnte. Der vorliegende Fall erfordert es jedoch nicht, Umfang und Grenzen einer etwaigen Pflicht, solche weiteren Abstimmungen durchzuführen, zu bestimmen. Er erfordert es insbesondere nicht, Detailprobleme der Abstimmung zu klären, beispielsweise die Frage, wie die Mehrheitsmeinung festzustellen ist, wenn nicht alle der dem Grunde nach für den Widerspruch stimmenden Betriebsratsmitglieder für denselben Widerspruchsgrund votieren. Der vorliegende Fall wirft derartige Fragen nicht auf. bb) In tatsächlicher Hinsicht geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Gründe des Betriebsratsgremiums für dessen Zustimmungsverweigerung in der Sitzung vom 31.01.2012 darin lagen, dass der Betriebsrat in allen vier Fällen nicht die von der Arbeitgeberin vorgesehene, sondern eine höhere Tarifgruppe für die richtige hielt. Denn das sind die vom Betriebsratsvorsitzenden in seinen Widerspruchsschreiben angegebenen Widerspruchsgründe, und für das Übereinstimmen der Gründe des Gremiums und der Gründe der Widerspruchsschreiben spricht eine tatsächliche Vermutung. Diese tatsächliche Vermutung folgt daraus, dass ein Betriebsratsbeschluss über das "Ob" der Zustimmungsverweigerung existiert und dass der Betriebsratsvorsitzende seine Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber in den betreffenden Widerspruchsschreiben wie geschehen abgegeben hat. Die sachliche Berechtigung, hieran die beschriebene tatsächliche Vermutung zu knüpfen, folgt aus dem, was den Normalfall charakterisiert. Im Normalfall gibt es keinen Grund für die Unterstellung, ein Betriebsratsgremium beschließe seine Zustimmungsverweigerungen ohne Gründe. Ebenso gibt es im Normalfall keinen Grund für die Annahme, ein Betriebsratsvorsitzender könne und wolle sich öffentlich über den Willen des Gremiums hinwegsetzen. Denn die übrigen Betriebsratsmitglieder können mühelos kontrollieren, ob sich der Vorsitzende an den Inhalt der Entschließung des Gremiums hält. Darüber hinaus ist nach der Lebenserfahrung die Annahme gerechtfertigt, dass der Vorsitzende angesichts der ihm sonst leicht drohenden Sanktionen regelmäßig kein Interesse daran hat, einen Alleingang zu unternehmen. Die erkennende Beschwerdekammer teilt - jedenfalls für die hier betroffene Frage, bei der es nicht um einen Betriebsratsbeschluss im engeren Sinne, sondern um den Inhalt seiner "Entschließung" zu den Widerspruchsgründen geht - nicht die im Beschluss des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2005 (7 ABR 24/04 - [...] Rn. 15) zum Ausdruck gebrachten Zweifel. Der Siebte Senat hat in dieser Entscheidung bezweifelt, dass eine Vermutung des Inhalts gerechtfertigt sei, dass der Betriebsratsvorsitzende seine Erklärungen im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses des Kollegialorgans abgebe (anders noch BAG 17.02.1981 - 1 AZR 290/78 - NJW 1982, 69 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 11; 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77). Der Siebte Senat hat weiter ausgeführt, aus einer solchen Vermutung ließe sich ohnehin nur herleiten, dass das Gericht im Beschlussverfahren nicht ohne Anlass von Amts wegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufklären müsse, ein Bestreiten des Arbeitgebers sei jedoch genügender Anlass, die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen (vgl. zum Meinungsstand im Schrifttum zB Thüsing, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 Rn. 37; Fitting u. a. BetrVG 25. Aufl. 2010 § 26 Rn. 30 f.; Raab, in: GK BetrVG 9. Aufl. 2010 § 26 Rn. 42). Nach der Auffassung der Beschwerdekammer genügt es im Falle einer vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht, dass der Arbeitgeber die korrekte Wiedergabe der Gründe des Betriebsrats mit Nichtwissen bestreitet. Vielmehr gilt die dargestellte tatsächliche Vermutung, und eine tatsächliche Vermutung kann nach allgemeinen Grundsätzen nur beseitigt werden, indem sie erschüttert wird (vgl. zu Letzterem zB BAG 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - NZA 2012, 974 Rn. 37). In Beschlussverfahren der vorliegenden Art bedeutet dies, dass das Gericht den Sachverhalt nur weiter aufklären muss, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die die dargestellte Vermutung erschüttern. Dem Arbeitgeber, der die Übereinstimmung zwischen den Gründen des Gremiums und den Gründen des Widerspruchsschreibens anzweifelt, müssen konkrete Anhaltspunkte für das von ihm unterstellte Auseinanderklaffen zur Seite stehen. Er trägt im Falle eines ihm nicht möglichen Vortrags solcher Anhaltspunkte oder bei Nichtbeweisbarkeit der von ihm vorgetragenen Tatsachen die objektive Feststellungslast. Demgegenüber würde die in der zitierten Entscheidung des Siebten Senats anklingende Ansicht, ein Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen genüge bereits, dazu führen, dass der Ablauf der Diskussion im Betriebsratsgremium in jedem Fall, in dem der Arbeitgeber sich zu einem Bestreiten entschlösse, im Einzelnen aufgeklärt werden müsste. Das würde den Betriebsrat entweder zu einer förmlichen Abstimmung über die Widerspruchsgründe oder zu einer minutiösen Protokollierung des Diskussionsverlaufs verpflichten. Damit würde entweder die oben abgelehnte Überfrachtung der Betriebsratsarbeit mit Verfahrensfragen durch die Hintertür wieder eingeführt, oder es würde durch das Protokollierungserfordernis eine freie und unbefangene Diskussion erschwert und der zeitliche Umfang jeder Entschließung um ein Vielfaches verlängert. Ohne Not träte eine oben bereits als kontraproduktiv eingeordnete Erschwerung der Betriebsratsarbeit ein, der kein Sachnutzen gegenüberstünde. Die hier vertretene Meinung führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitgebers, sondern entspricht einem ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Beschwerdekammer folgt, soll das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 BetrVG gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung bewogen haben. Der Arbeitgeber soll sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussichten eines Zustimmungsersetzungsverfahrens verschaffen können (vgl. BAG 11.06.2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298). Der Betriebsrat kann sich im gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur auf die Zustimmungsverweigerungsgründe berufen, die er in beachtlicher Weise innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend gemacht hat. Mit dem Nachschieben neuer Gründe ist er ausgeschlossen (vgl. BAG 11.06.2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298; 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 - BAGE 131, 250). Der Betriebsrat ist also an den Inhalt derjenigen Gründe gebunden, die der Betriebsratsvorsitzende, der dabei - wie in § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG allgemein geregelt - den Betriebsrat vertritt, mitteilt. Mit dieser Bindung ist für den Arbeitgeber ein erheblicher Vorteil verbunden. Als Kehrseite dieses Vorteils hat er nach der im Gesetz angelegten Konstruktion hinzunehmen, dass die in diesem Schreiben genannten Verweigerungsgründe diejenigen des Betriebsrats sind, es sei denn, er kann begründete Zweifel an der Übereinstimmung darlegen und beweisen. cc) Anhaltspunkte für eine fehlende Übereinstimmung zwischen den vom Betriebsratsvorsitzenden für die vier Arbeitnehmer mitgeteilten Widerspruchsgründen und der Entschließung des Betriebsrats sind hier nicht ersichtlich oder durch weitere Aufklärung festzustellen. Zweifelsmomente ergeben sich weder aus dem feststehenden Sachverhalt noch trägt die Arbeitgeberin Konkretes vor. Der Umstand, dass sich im Betriebsratsprotokoll nichts zu den Widerspruchsgründen findet, ist kein zur Erschütterung geeigneter Umstand, da keine Verpflichtung oder Obliegenheit des Betriebsrats zur Aufnahme ins Protokoll bestand. Die Beschwerdekammer geht deshalb davon aus, dass die erforderliche Übereinstimmung vorliegt. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats erfolgte somit auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsfrage in allen vier Fällen frist- und ordnungsgemäß. C In diesem Verfahren werden gemäß § 2 Abs. 2 1. Fall GKG Kosten nicht erhoben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG (grundsätzliche Bedeutung). Hinweise: Verkündet am 13.11.2012

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