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08.03.2013 · IWW-Abrufnummer 170201

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.01.2013 – 10 Sa 286/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2012, Az.: 12 Ca 3746/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 27.09.2011 zum 31.03.2012 Die Klägerin (geb. 26.10.1970, ledig, ein Kind) ist seit dem 02.03.1992 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin im Bereich Lithographie angestellt. Sie verfügt über eine Berufsausbildung als Druckvorlagenherstellerin. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit wird sie seit 01.11.2005 in Teilzeit mit 15 Wochenstunden zu einem Monatsentgelt von € 1.300,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 70 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte stellt in ihrer Druckerei hochveredelte Etiketten im Bogenoffsetdruck für die Lebensmittelindustrie her. Außerdem fertigt sie für Kellereien und Winzerbetriebe Etikett-Blanketten, die sie anschließend in Teilen individualisiert, indem sie in der Abteilung Buchdruck veränderliche Daten (wie Jahrgang, Rebsorte, Alkoholgrad, amtliche Prüfungsnummer etc.) in die Blankette eindruckt. Mit Schreiben vom 29.09.2011, das der Klägerin am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2012. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17.10.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2012 (dort Seite 3-6 = Bl. 55-58 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.09.2011 nicht aufgelöst worden ist, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auch auf Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 08.05.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die betriebsbedingte Kündigung vom 27.09.2011 sei sozial nicht gerechtfertigt. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die von der Klägerin bisher ausgeführten Arbeiten nicht gänzlich entfallen. Die verbleibenden Arbeiten sollen vielmehr durch eine Umorganisation auf die Mitarbeiter übertragen werden, die die kaufmännische Abwicklung der Buchdruckaufträge wahrnehmen. Aus diesem Vortrag gehe nicht hervor, dass die Übertragung der bisher von der Klägerin verrichteten Arbeiten auf diese Mitarbeiter, ohne überobligatorische Leistungen erfolgen könne. Der Vortrag der Beklagten, dies sei "ohne weiteres" möglich, sei unsubstantiiert. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils vom 08.05.2012 (Bl. 59-62 d.A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 31.05.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 25.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.07.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, der Vorwurf des Arbeitsgerichts, aus ihrem Vortrag gehe nicht hervor, dass die Übertragung der bisher von der Klägerin verrichteten Arbeiten auf die Mitarbeiter, die die kaufmännische Abwicklung der Buchdruckaufträge wahrnehmen, ohne überobligatorische Leistungen erfolgen könne, sei unbegründet. Die Klägerin habe diesen Vortrag überhaupt nicht bestritten. Das Aufgabengebiet der Klägerin habe sich seit 2005 aus zwei Tätigkeitsschwerpunkten zusammengesetzt. Sie sei zum einen mit der Bearbeitung von Buchdruckaufträgen beschäftigt worden. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie den Rückgang der Buchdruckarbeiten substantiiert dargelegt habe. Im Jahr 2011 seien in der Abteilung Buchdruck für Kellereien und Winzerbetriebe die Aufträge für Blanketten-Etiketten von 17,2 Mio. auf 11,3 Mio. zurückgegangen. Die Buchdruckpositionen seien von durchschnittlich 421 im Jahr 2010 auf durchschnittlich 253 im Jahr 2011 um 40 % gesunken. Dieser Arbeitsanfall habe sich durch den Verlust von drei Kunden weiterhin reduziert. Die Klägerin sei mit der Bearbeitung der Buchdruckaufträge im Rahmen ihrer Teilzeitarbeit nicht ausgelastet gewesen. Für die Bearbeitung jedes Buchdruckauftrags sei ein Zeitaufwand von durchschnittlich 15 Minuten zu veranschlagen. Die Klägerin habe an zwei Wochentagen (donnerstags und freitags) jeweils 7,5 Stunden gearbeitet. Im Jahr 2011 sei sie bei 253 Buchdruckaufträgen im Monat nur noch 4,5 Stunden arbeitstäglich mit diesen Aufträgen befasst gewesen. Durch den Verlust der drei Kunden habe sich der Zeitanteil nochmals auf lediglich 1,5 Stunden pro Arbeitstag reduziert. Zum Aufgabengebiet der Klägerin habe zum anderen die Durchführung der Dateneingangsprüfungen in der Druckvorstufe gehört. Diese Aufgabe sei durch den Einsatz eines EDV-Programms, das diese Routineprozedur automatisch ausführe, ersatzlos weggefallen. Die mit der kaufmännischen Abwicklung beschäftigten Mitarbeiter könnten die verbleibenden Arbeiten der Klägerin übernehmen. Durch die Implementierung einer Option einer bestehenden Softwareapplikation sei es jedem Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse möglich, selbständig die Änderung in den Daten der Buchdruckkunden vorzunehmen (Jahrgang, Rebsorte, AP-Nummer usw.). Sie habe bereits im Jahr 2005 die analoge Druckvorstufe in eine digitale Vorstufe überführt. Seither setzte sie das EDV-Programm "ArtPro" ein. An diesem Programm sei die Klägerin nach Rückkehr aus der Elternzeit über einen Zeitraum von einem halbes Jahr eingehend durch umfangreiche Trainingsmaßnahmen geschult worden. Sie sei gleichwohl nicht in der Lage, das Programm selbständig einzusetzen. Mit anderen Mitarbeitern sei die Klägerin mangels entsprechender Ausbildung und Kenntnisse nicht vergleichbar, denn sie wäre nach intensiver Schulung und Einarbeitung von maximal drei Monaten nicht in der Lage, mit dem Programm "ArtPro" zu arbeiten. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen. Mit den Arbeitnehmern D. und C. sei die Klägerin nicht vergleichbar, weil diese höherwertige Arbeiten, allesamt unter Einsatz des Programms "Art Pro" verrichteten. Die Arbeitnehmerin A. F. genieße besonderen Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied, außerdem befinde sie sich in Mutterschutz. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.07.2012 (Bl. 81-88 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2012, Az. 12 Ca 3746/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 31.08.2012 (Bl. 95-96 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit als Druckvorlagenherstellerin (neuer Ausbildungsberuf: Mediengestalterin) beschränke sich in keiner Weise nur auf den Bereich des Buchdrucks. Sie sei aufgrund ihrer Berufsausbildung auch in der Lage, im Offset-Druckbereich zu arbeiten. Eine Sozialauswahl habe die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht durchgeführt. Die Arbeitnehmer C. (geb. 1984, ledig, beschäftigt seit 2010), A. F. und D. (geb. 1965, ledig, beschäftigt seit 1995) seien jedoch mit ihr vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in die Software "ArtPro" eingearbeitet oder geschult worden. Mit einer tatsächlichen intensiven Schulung und Einarbeitung in "ArtPro" von maximal drei Monaten sei sie als gelernte Druckvorlagenherstellerin ohne weiteres in der Lage, mit dem Programm zu arbeiten. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.10.2012 (Bl. 99-100 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen A., B., D. und C.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2013 (Bl. 109-118 d.A.). Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 27.09.2011 zum 31.03.2012 aufgelöst worden ist. Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Kündigung bereits wegen des Fehlens eines Kündigungsgrundes iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Arbeiten in der Abteilung Buchdruck soweit zurückgegangen sind, dass das Bedürfnis für die Beschäftigung der Klägerin im Umfang von 15 Stunden pro Woche entfallen ist, ist die Kündigung vom 27.09.2011 gleichwohl sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte fehlerhaft eine gebotene Sozialauswahl unterlassen hat (§ 1 Abs. 3 KSchG). 1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen. Regelmäßig sind deshalb alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die in demselben Betrieb wie der unmittelbar kündigungsbedrohte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine Beschränkung der Sozialauswahl auf Arbeitnehmer eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung kommt nicht in Betracht. Zu dem auswahlrelevanten Personenkreis zählen daher grundsätzlich alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs (st. Rspr., vgl. BAG 31.05.2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 16-17, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 94). 2. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsbereich her mit den Mediengestaltern C. und D. vergleichbar. Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und angesichts seiner beruflichen Qualifikation dazu in der Lage ist, die andersartige, aber gleichwertige Arbeit eines Arbeitskollegen zu verrichten. Die Notwendigkeit einer (relativ) kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen ("qualifikationsmäßige Austauschbarkeit") (BAG 31.05.2007 - 2 AZR 306/06 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 93, mwN). Hierbei kann einem aktuellen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten erhebliche Bedeutung zukommen. Ein arbeitsplatzbezogener "Routinevorsprung" hat bei der Frage der Vergleichbarkeit außer Betracht zu bleiben. Welcher Einarbeitungszeitraum dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der beruflichen Vorbildung und dem Lebensalter des Arbeitnehmers (BAG 24.05.2005 - 8 AZR 398/04 - Rn. 37, NZA 2005, 1302). Die Klägerin ist aufgrund ihrer Berufsausbildung als Druckvorlagenherstellerin (neuer Ausbildungsberuf: Mediengestalterin) und aufgrund ihrer entsprechenden mehrjährigen Beschäftigung bei der Beklagten mit den verbliebenen Mediengestaltern C. und D. vergleichbar. Hiervon konnte sich die Berufungskammer aufgrund der Beweisaufnahme überzeugen. Der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der drei Druckvorlagenhersteller/ Mediengestalter untereinander steht nicht entgegen, dass die Zeugen C. und D. das Programm "ArtPro" im Gegensatz zur Klägerin besonders beherrschen. Die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass sie die teilzeitbeschäftigte Klägerin nach ihrer Rückkehr aus ihrer Elternzeit (ab 01.11.2005) in dem Programm "ArtPro" so geschult hätte, dass die Annahme gerechtfertigt ist, sie sei nach intensiver Schulung und Einarbeitung nicht (auch) in der Lage, mit dieser Software selbständig zu arbeiten. Eine formelle Schulung oder Ausbildung der Klägerin durch den Software-Hersteller, sonstige interne oder externe IT-Trainer oder Lernprogramme zum Selbststudium hat nicht stattgefunden. Vielmehr haben die Zeugen C. und D., die sich das Programm durch "learning by doing" selbst angeeignet haben, ihr Erfahrungswissen an die Klägerin weitergegeben, wenn es im Arbeitsalltag ihre Zeit zuließ. Dies haben beide Zeugen anschaulich und überzeugend geschildert. Diese informelle Wissensweitergabe, die noch dadurch erschwert wurde, dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin nur an zwei Tagen pro Woche gearbeitet hat, hat nicht den Charakter einer methodisch-didaktischen Schulungsmaßnahme. Sie rechtfertigt nicht die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei nach intensiver Schulung und Einarbeitung von maximal drei Monaten nicht in der Lage, mit dem Programm "Art Pro" zu arbeiten. Bei der Prüfung der Frage, ob eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, die Tätigkeit von Arbeitskollegen ausüben kann, tritt "naturgemäß" das Problem auf, dass sie im Vergleich zu den Arbeitskollegen, die diese Tätigkeit bereits seit Jahren in Vollzeit ausüben, nicht deren Routine - auch im Umgang mit spezieller Software - aufweist. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass bei der Frage der Vergleichbarkeit der arbeitsplatzbezogene Routinevorsprung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. ausf. DLW/ Dörner 10. Aufl. Kap. 4 Rn. 2552-2554, mwN). 3. Da die Beklagte eine Sozialauswahl unterlassen hat, ist die betriebsbedingte Kündigung vom 27.09.2011 nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Jedenfalls die von der Klägerin benannte Mediengestalterin C. (beschäftigt seit 2010, geb. 1984, ledig) ist signifikant sozial weniger schutzwürdig als die Klägerin (beschäftigt seit 1992, geb. 1970, ledig, ein Kind). Es bestehen in drei Sozialindikatoren - Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten - Unterschiede zu Gunsten der Klägerin, die in ihrer Zusammenschau deutlich sind und sich nicht mehr innerhalb des allgemeinen Beurteilungsspielraums des kündigenden Arbeitgebers bewegen. 4. Die Vergleichbarkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Unterschied zu der vollzeitbeschäftigten Mediengestalterin C. vertraglich seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahr 2005 nur 15 Stunden pro Woche zu leisten hat. Will der Arbeitgeber - wie hier - in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, ohne dass er eine Organisationsentscheidung getroffen hat, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen sind, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen (BAG 07.12.2006 - 2 AZR 748/05 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 88, mwN.). Sozial weniger schutzwürdigen Vollzeitkräften ist zu Gunsten einer Teilzeitkraft beim Abbau einer Teilzeitüberkapazität ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine andere Lösung, die eine Differenzierung des Auswahlkreises bei der sozialen Auswahl von Teilzeitbeschäftigten einerseits und Vollzeitbeschäftigten andererseits ohne Vorliegen von sachlichen Gründen vornähme, würde auf eine nach § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässige Diskriminierung hinauslaufen (BAG 22.04.2004 - 2 AZR 244/03 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 67, mwN). Die Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die weitere Beschäftigung der Mediengestalterin C. auf der Basis der vertraglichen Vollzeitbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Damit hätte die Beklagte anstelle einer Beendigungskündigung gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung gegenüber Frau C. zum Zwecke der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit aussprechen müssen. III. Die Berufung der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

RechtsgebietKSchGVorschriftenKSchG § 1 Abs. 3

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