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08.03.2013 · IWW-Abrufnummer 170173

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 12.10.2012 – 14 Sa 1495/11

§ 4 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juli 1992 in der Fassung vom 15. Juli 2010, wonach statt des Fünfundsiebzigfachen künftig das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes als Teil eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes zur betrieblichen Altersvorsorge an die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks abgeführt wird, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam.



Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nur bei einem verschlechternden Eingriff vor. Ob ein Eingriff verschlechternd ist, ist anhand einer objektiven und typisierenden Betrachtung der Auswirkungen auf die Normunterworfenen zu prüfen. Individuelle Sonderumstände bleiben hierbei außer Betracht.



Es fehlt an einem Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, wenn der ablösende Tarifvertrag nach der zum Zeitpunkt seines Abschlusses gefestigten höchstrichterlichen Rechsprechung nicht in einen bereits entstandenen Anspruch eingreift, weil für diesen eine tarifliche Stichtagsregelung besteht und die Neuregelung zeitlich vor dem Stichtag erfolgt und bekannt gemacht worden ist.


Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2011 - 3 Ca 1140/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz um einen Teil eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2010. Die Beklagte betreibt ein Dachdeckerunternehmen in der Rechtsform der AG. Der 60 Jahre alte, ledige und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei ihr seit dem 10. Januar 1973 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk Anwendung. Außerdem findet der seit dem 1. Juli 2003 allgemeinverbindliche Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dieser regelte in seiner bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung (künftig: TV 13. ME 2003) soweit hier von Interesse Folgendes: "§ 3 Vollanspruch Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens. (...) (...) § 4 Höhe des Anspruches Die Höhe des Anspruches beträgt das fünfundsiebzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung, die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens und des Beitragseinzuges für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das fünfundsechzigfache. (...) § 5 Fälligkeit und Auszahlung Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November. § 6 Teilansprüche 1. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. 2. Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z.B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war. 3. Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig. Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet. 4. (...)" Unter dem 15. Juli 2010 schlossen der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V. und die IG BAU einen Änderungstarifvertrag. Der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juli 1992 in der Fassung vom 15. Juli 2010 (künftig: TV13. ME 2010) regelt in §§ 3,4 auszugsweise: "§ 3 Vollanspruch Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen i. S. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG). (...) (...) § 4 Höhe des Anspruches Die Höhe des Anspruches auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommen beträgt das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Vierzigfache. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Altersvorsorge beträgt für alle Arbeitnehmer das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk." Am 25. Oktober 2010 wurde der TV 13. ME 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt, die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgte am 22. Februar 2011. Der Kläger erlangte von der Abänderung des TV 13. ME 2003 Mitte November 2010 Kenntnis, nämlich ca. vier Monate nach Abschluss des TV 13. ME 2010. In der Information der Hessendach 10/33 legte diese dar, warum die Information über die Änderungen betreffend das 13. Monatsgehalt erst so spät erfolgte. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 69 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat bereits vor mehreren Jahren zugunsten des Klägers eine Direktversicherung bei der A Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei die Beitragszahlung in der Vergangenheit im Wege der Entgeltumwandlung des dem Kläger bislang zustehenden 13. Monatsgehalts in Höhe des Fünfundsiebzigfachen des effektiven Bruttodurchschnittslohns erfolgte, indem die Beklagte die jeweiligen Beträge nach den geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bei der A Lebensversicherung AG einzahlte. Die Beklagte rechnete mit der Abrechnung für den Kalendermonat November 2010 (Bl. 24 d.A.) gegenüber dem Kläger das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes, nämlich 1004,50 Euro ab und zahlte 1.533,88 Euro, nämlich das Fünfundsiebzigfache des effektiven Bruttodurchschnittslohns, direkt an die A Lebensversicherung AG. Gleichzeitig überwies sie 662,97 Euro, nämlich das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes an die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Im Ergebnis musste der Kläger 529, 38 Euro aus seinem Nettogehalt für November 2010 selbst für die Direktversicherung aufbringen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 unterrichtete der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks die Beklagte über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung betreffend den TV 13 ME 2010 und darüber, dass die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2010 unmittelbar bevorstehe. Am 28. Februar 2011 wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG zur "Individuellen Betrieblichen Altersversorgung" beschlossen, unter dem 28. März 2011 erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Genehmigung. Der Kläger hat mit am 14. Februar 2011 bei Gericht eingegangener Klage die Zahlung weiterer 25 effektiver Bruttodurchschnittsstundenlöhne an sich begehrt, wobei deren unstreitige Höhe 502,25 Euro brutto beträgt. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Zahlung der 25 effektiven Bruttodurchschnittsstundenlöhne als weiterem Teil des 13. Bruttomonatsgehalts handele es sich um sog. "wohlerworbene Ansprüche" seinerseits, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010 ratierlich erworben worden seien und in die nicht rückwirkend durch Tarifvertrag eingegriffen werden könne. Dem stünden die Grundsätze des Vertrauensschutzes entgegen. Außerdem ergebe sich die Unwirksamkeit der Regelung aus dem Umstand, dass die Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG zur "Individuellen Betrieblichen Altersversorgung" zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht bestand und die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht noch nicht vorlag. Der Kläger hat behauptet, ihm sei es auch aufgrund der kurzfristigen Bekanntgabe der Neuregelung des Anspruchs nicht möglich gewesen, seine Lebensversicherung ruhend zu stellen und eine Auflösung dieses Vertrages würde für ihn zu einem erheblichen finanziellen Nachteil führen. Insofern hat der Kläger vertreten, die verpflichtende Teilnahme an der Zusatzversorgung stelle für ihn wegen der nun von ihm zu tragenden erheblichen finanziellen Belastung eine unbillige Härte dar. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger ausdrücklich erklärt, sich nicht auf eine günstigere Individualregelung im Hinblick auf die Direktversicherung berufen zu wollen (vgl. Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils, Bl. 33 d.A.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 502,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei im Hinblick auf die erfolgte rückwirkende Erklärung des TV 13. ME 2010 für allgemeinverbindlich, unbegründet. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 31 - 34 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der TV 13. ME 2010 habe den TV 13. ME 2003 wirksam rückwirkend geändert, so dass der Kläger lediglich nach der dort getroffenen Regelung die Auszahlung des Fünfzigfachen des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes an sich verlangen könne. Die rückwirkende Änderung von tariflichen Regelungen durch einen neuen Tarifvertrag sei grundsätzlich möglich und zwar auch dann, wenn in bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer eingegriffen werde. Begrenzt werde ein solcher rückwirkender Eingriff nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar seien die Ansprüche auf den fraglichen Teil des 13. Monatsgehalts vom Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV 13 ME 2010 bereits ratierlich erworben worden, die Tarifvertragsparteien hätten den Anspruch aber tatsächlich nicht gekürzt, sondern lediglich die Auszahlungsmodalitäten geändert; tatsächlich sei das 13. Monatsgehalt sogar von 75 Monatsdurchschnittsstundenlöhnen auf 83 Monatsdurchschnittsstundenlöhne erhöht worden. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Vereinbarung durch den Abschluss der Direktversicherung, habe die Beklagte volle 75 Monatsdurchschnittsstundenlöhne abgeführt. Da der Kläger aber nur den tarifvertraglichen Anspruch gehabt habe und sich auf eine individuelle Zusage ausdrücklich nicht habe berufen wollen, seien ihm die entsprechenden Beträge zurecht in der Novemberabrechnung abgezogen worden. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 34 - 38 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 27. September 2011 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2011 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 23. Dezember 2011 am 16. Dezember 2011 begründet. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Tarifvertragsparteien bewusst nach Abschluss des TV 13 ME 2010 vier Monate abgewartet haben, bevor sie über die Neuregelung informierten. Außerdem habe es verkannt, dass es sehr wohl eine erhebliche finanzielle Belastung des Klägers darstelle, wenn die Auszahlung des 13. Monatsgehalts um 25 durchschnittliche Stundenlöhne gekürzt werde. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht schließlich darauf abgestellt, dass es lediglich zu einer Zeitverzögerung der Auszahlung im Hinblick auf den Aufbau einer Altersversorgung gekommen sei. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2011 - 3 Ca 1140/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 502,25 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags das angefochtene Urteil. Durch die erst kurz vor Auszahlung des Teils des 13. Monatsgehalts erfolgte Information sei dem Kläger kein Nachteil entstanden und dem Arbeitsgericht sei auch insofern zuzustimmen, als die Arbeitnehmer durch die Neuregelung insgesamt mehr Geld erhalten hätten. Was die Argumentation des Klägers betreffend seine konkrete Situation angehe, sei sie mangels Ausnahmeregelung verpflichtet, die tarifliche Regelung auch auf den Kläger anzuwenden. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung erklärt, dass das vorliegende Verfahren als eines von mehreren Pilotverfahren geführt werde und in der ersten Instanz in etwa 90 Verfahren Vergleiche geschlossen worden seien, in denen sich die Parteien dem Ergebnis dieser Pilotverfahren unterworfen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2012 (Bl. 85 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. aArbGG statthaft, weil das Arbeitsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Die Berufungsbegründung lässt unzweifelhaft i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 - 4 ZPO erkennen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen rechtlicher Art der Kläger das erstinstanzliche Urteil für unzutreffend hält. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 25 effektiver Bruttodurchschnittsstundenlöhne hat, weil sich seine tariflichen Ansprüche betreffend die Sonderzahlung nach dem TV 13. ME 2010 richten und die Beklagte damit zu Recht betreffend 25 effektive Bruttodurchschnittsstundenlöhne die Entgeltumwandlung aus dem normalen Gehalt des Klägers vorgenommen hat. Der TV 13. ME 2010 hat den TV 13. ME 2003 wirksam abgelöst. Ob dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund einer individualrechtlichen Vereinbarung ein Anspruch darauf zustand, dass diese unabhängig von der geltenden tariflichen Regelung weitere 25 Monatsdurchschnittsstundenlöhne als Sonderzahlung im Weg der Entgeltumwandlung an die A Lebensversicherungs AG leistet und ihm dementsprechend ein höheres Gehalt auszahlt, hat die Kammer wegen § 308 ZPO nicht zu prüfen. 1. Zunächst konnte der TV 13. ME 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann mit Rückwirkung ergehen, wenn die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen beachtet werden. Insoweit gilt, dass die Rückwirkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung die vom Rechtsstaatsprinzip erfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt, soweit die Betroffenen mit einer solchen rechnen mussten (BAG 21.08.2007 - 3 AZR 102/06 - NZA 2008, 182). Dies ist der Fall, wenn ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wurde, durch den ein früherer allgemeinverbindlicher Tarifvertrag erneuert oder geändert wird. Bei dieser Sachlage müssen die Nichttarifgebundenen von vornherein nicht nur mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Nachfolgetarifvertrags, sondern auch mit der Zurückbeziehung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rechnen (BAG 21.08.2007 - 3 AZR 102/06 - NZA 2008, 182; BAG 25.09.1996 - 4 AZR 209/95 - BAGE 84, 147). So lag der Fall hier. Auch der TV 13. ME 2003 war allgemeinverbindlich. 2. Der TV 13. ME 2010 ist auch nicht deswegen hinsichtlich der hier in Frage stehenden Regelung unwirksam, weil er seinerseits eine unzulässige Rückwirkung enthielte. Im Hinblick darauf, dass gem. § 4 TV 13. ME 2010 nunmehr das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes an die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks abgeführt wird, liegt weder echte noch unechte Rückwirkung vor. Zum einen fehlt es bereits am rückwirkenden Charakter der Regelung, zum andern liegt, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, mangels Verschlechterung jedenfalls kein Eingriff vor, der die Regelungen des Vertrauensschutzes auslöste. a) Zutreffend stellt das Arbeitsgerichts fest, dass im Verhältnis zweier aufeinanderfolgender Normen desselben Normgebers das Ablöseprinzip gilt, so dass Tarifvertragsparteien einen von ihnen selbst geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern können, sog. Zeitkollisionsregel. Aus diesem Prinzip ergibt sich, dass eine Tarifnorm stets unter dem Vorbehalt steht, durch eine tarifliche Folgeregelung verschlechtert zu werden (BAG 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06 - ZTR 2008, 161). Allerdings umfasst die den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis die rückwirkende Inkraftsetzung von verschlechternden Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen, wie ihn das BVerfG für Gesetze aus Art. 20 GG ableitet (BAG06.06.2006 - 4 AZR 382/06 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 15). Die Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkender Normänderungen unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG 13. 05.1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Anspruch bereits fällig geworden ist. Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen Anspruch eingreift, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs abzustellen (BAG22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - NZA 2004, 444; BAG 06.06.2007 - 4 AZR 382/06 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 15; BAG 11.10. 2006 - 4 AZR 486/05 - NZA 2007, 634). Echte Rückwirkung liegt also vor, wenn im Zeitpunkt der Tarifänderung alle Tatbestandsvoraussetzungen für die endgültige Entstehung des Anspruchs erfüllt waren (BAG 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06 - ZTR 2008, 161). Wenn der tarifliche Anspruch bereits entstanden ist, haben die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmer nicht nur eine Anwartschaft, sondern bereits ein Vollrecht erworben. Sie können in diesem Fall grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen dieser Anspruch erhalten bleibt (BAG17.07.2007 - 9 AZR 1089/06 - ZTR 2008, 161; BAG 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 - NZA 2007, 634). Unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn der Normsetzer an Rechtssetzungen und Lebenssachverhalte anknüpft, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt waren und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfG 30.09. 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256). Entscheidend ist, dass in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird und damit Rechtspositionen nachträglich entwertet werden (BAG 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - NZA 2008, 709). Eingriffe durch Neuregelungen sind hier nur zulässig, wenn entweder die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen in ihren Fortbestand zu begründen, oder die für die Änderung sprechenden Gründe bei Abwägung dem Vertrauensschutz vorgehen (BAG 06.06.2006 - 4 AZR 382/06 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 15). b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem der TV 13. ME 2010 geschlossen wurde, nämlich am 15. Juli 2010, war ein Anspruch des Klägers auf einen Teil des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2010 nach dem TV 13. ME 2003, auf den er hätte vertrauen können, ebenso wenig entstanden, wie Mitte November 2010, als der Kläger von der Änderung des TV 13. ME 2003 erfuhr. Es bestand aus seiner Sicht lediglich die Aussicht auf einen Anspruchserwerb. Diese vermag aber weder einen echten noch einen unechten Rückwirkungstatbestand zu begründen (vgl. für eine Betriebsvereinbarung zu Sonderzahlung mit Stichtagsregelung BAG 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - NZA 2008, 709). Der Annahme eines Rückwirkungstatbestands durch TV 13. ME 2010 steht die Stichtagsklausel in § 3 TV 13. ME 2003 entgegen, wobei es nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommt, ob diese nach der geänderten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Stichtagsklauseln in Formulararbeitsverträgen bei Mischgratifikationen (BAG 18.01.2012 - 10 AZR 612/10 - NZA 2012, 561) als wirksam zu beurteilen wäre. Nach der zum fraglichen Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsprechung war jedenfalls kein Anspruch des Klägers entstanden, so dass ein Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte durch die Änderung ausscheidet. Dass zugunsten des Klägers bereits eine Rentenversicherung abgeschlossen worden war und zur Aufbringung der insoweit anfallenden Beiträge die ihm bislang zufließenden Beträge aus dem TV 13. ME 2003 verwandt wurden, bedingt keine abweichende Beurteilung. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers und entgegen der Wertung des Arbeitsgerichts regelte der TV 13. ME 2003 keinen Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens in dem Sinne, dass der Anspruch monatlich seit Dezember des Vorjahres ratierlich erworben worden und nur seine Fälligkeit bis zu Abrechnung des Novembergehalts aufgeschoben gewesen wäre. § 3 TV 13. ME 2003 regelt vielmehr ausdrücklich, dass Voraussetzung für den vollen Anspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres zwölf Monate ununterbrochen besteht. Es handelt sich hierbei um eine doppelte Bedingung der Anspruchsentstehung; zum einen muss das Arbeitsverhältnis seit zwölf Monaten bestehen, zum anderen muss es am Stichtag des 30. November bestehen. Vor dem Eintritt dieser Tatbestandsvoraussetzungen war der Vollanspruch dem Wortlaut des § 3 TV 13. ME 2003 für 2010 nicht entstanden. Aber auch ein Teilanspruch, in den durch den TV 13. ME 2010 rückwirkend hätte eingegriffen werden können, war weder zum Zeitpunkt der Tarifänderung noch zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der betroffenen Kreise von dieser Mitte November 2010 entstanden (vgl. zu ähnlich gelagertem Fall ebenso BAG 14.11.2001 - 10 AZR 698/00 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16; für Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung BAG 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - NZA 2008, 709). § 6 Ziff. 1 TV 13. ME 2003 setzte ebenfalls den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Dachdeckerhandwerk am 30. November des Auszahlungsjahres voraus. § 6 Ziff. 2 TV 13. ME 2003 setzte voraus, dass der Arbeitnehmer ohne eigene Veranlassung vor dem 30. November ausscheidet und das Arbeitsverhältnis drei Monate bestanden hat. Auch hier ist also der Anspruch nicht bereits mit der Erbringung der Arbeitsleistung Monat für Monat erdient, sondern es müssen für die Anspruchsentstehung weitere Bedingungen hinzutreten, damit auch nur ein teilweiser Anspruch für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erworben wird. bb) Die Kammer verkennt nicht, dass die Wirksamkeit einer Stichtagsklausel wie der in §§ 3, 6 Ziff. 1 TV 13. ME 2003 nicht zweifelsfrei ist. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine Rechtsprechung, wonach es dem Arbeitgeber nicht schlechthin versagt ist, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen, solange die Zahlungen nicht ausschließlich Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit sind (BAG 28. 03. 2007 - 10 AZR 261/06 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21) mit seiner Entscheidung vom 18.01.2012 (- 10 AZR 612/10 - NZA 2012, 561) ausdrücklich aufgegeben. Er hat entschieden, dass Sonderzahlungen mit dem Charakter einer Mischgratifikation, also solche, die sowohl bereits erbrachte Arbeitsleistung als auch etwa vergangene oder künftige Betriebstreue honorieren, nicht an die Bedingung des Bestands des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag geknüpft werden dürfen. Er hat dies unter anderem damit begründet, dass derartige Vertragsklauseln in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzen, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschweren. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechungsänderung ist es trotz der den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Normsetzungsbefugnis und der damit verbundenen geringeren Kontrolldichte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 21.08.2007 - 3 AZR 102/06 - NZA 2008, 182) zweifelhaft, ob eine tarifliche Stichtagsklausel, die jedenfalls neben der Zugehörigkeit zum Dachdeckerhandwerk in der Vergangenheit - dass diese honoriert werden soll, ergibt die Auslegung sowohl von § 3 als auch von § 6 Ziff. 1 und 2 TV 13. ME 2003 zwanglos - auch die erbrachte Arbeitsleistung honorieren soll, noch als wirksam erachtet werden kann. Dies kann aber nach der Überzeugung der Kammer dahinstehen. Da das Verbot des rückwirkenden Eingriffs in bereits entstandene Ansprüche Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Vertrauensschutzes ist, kann es insofern nur darauf ankommen, ob der Anspruch aus der Sicht der Tarifunterworfenen zum Zeitpunkt der Tarifänderung bereits entstanden war. Nur wenn dies der Fall ist, konnten die von der Änderung Betroffenen nämlich "grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Anspruch erhalten bleibt" (so die Formulierung in BAG 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06 - ZTR 2008, 161, ähnlich BAG 06.06.2006 - 4 AZR 382/06 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 15). Bis zu der genannten Entscheidung des Zehnten Senats vom 18.01.2012 (- 10 AZR 612/10 - NZA 2012, 561), jedenfalls aber bis zur Entscheidung des Ersten Senats vom 12.04.2011 (-1 AZR 412/09 - NZA 2011, 989), gab es für den Kläger keinen Anlass, davon auszugehen, ein - auch ratierlicher - Anspruch auf einen Teil des 13. Monatseinkommens sei für das Jahr 2010 schon vor dem 30. November entstanden. Ein schützenswertes Vertrauen lag damit nicht vor. Umgekehrt durften die Tarifvertragsparteien am 15. Juli 2010 annehmen, mit dem TV 13. ME 2010 eine Regelung betreffend einen noch nicht entstandenen Anspruch zu treffen, weil sie von der Wirksamkeit der Stichtagsregelung in § 3 TV 13. ME 2003 ausgehen mussten. Mit Urteil vom 14.11.2001 (- 10 AZR 698/00 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16) hat der Zehnte Senat angenommen, ein tariflicher Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, durch das auch, aber nicht nur Arbeitsleistung vergütet wird, werde weder voll noch ratierlich erworben, wenn der Tarifvertrag zur Bedingung der Leistung mache, dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem Stichtag bestanden haben muss. Er hat damit keine Rückwirkung darin erblickt, dass vor dem Stichtag ein Sanierungstarifvertrag geschlossen wurde, der den Anspruch für dieses Kalenderjahr entfallen ließ. Noch in seiner Entscheidung vom 10.12.2008 (10 AZR 15/08 - NZA 2009, 322) betont der Zehnte Senat ausdrücklich, dass eine Stichtagsklausel für eine Sonderzahlung selbst im Rahmen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nur dann unzulässig ist, wenn mit der Leistung kein weiterer Zweck verfolgt wird, als die Entlohnung tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung. Nur solche Sonderzahlungen würden als Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, jedoch aufgespart und dann erst am vereinbarten Fälligkeitstermin ausgezahlt. Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat. Der Erste Senat hat ebenfalls mit Urteil vom 23.01.2008 (- 1 AZR 988/06- NZA 2008, 709) entschieden, eine als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung, die für "zuverlässige Mitarbeit und Betriebstreue" gezahlt wurde, könne in einer Betriebsvereinbarung wirksam an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag geknüpft werden. cc) Auch ein Tatbestand der unechten Rückwirkung ist nicht gegeben. Diesbezüglich stellt das BVerfG fest, dass die jeweilige gesetzliche Regelung generell geeignet sein muss, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen zu treffen. Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (vgl. BVerfGE 14, 288, 299 ). Eine geschützte Rechtsposition des Klägers wurde durch die Änderung des TV 13. ME 2003 nicht entwertet. Der Kläger besaß weder am 15. Juli 2010 noch Mitte November 2010 eine durch den TV 13. ME 2003 begründete rechtlich geschützte Anwartschaft auf die Sonderzahlung, die Vertrauensschutz genösse. Von einer solchen kann bei einer an einen Stichtag geknüpften Sonderzahlung durch die Erbringung der Arbeitsleistung im Lauf des Jahres - anders als bei betrieblicher Altersversorgung - nicht gesprochen werden (BAG23.01. 2008 - 1 AZR 988/06- NZA 2008, 709). Aus Sicht des Klägers bestand lediglich die Aussicht auf eine ungekürzte Auszahlung des vollen Teils des 13. Monatseinkommens. Dass eine Erwartungshaltung betreffend ein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag geknüpftes Sonderzahlungsversprechen besteht und das berufliche oder finanziell relevante Handeln beeinflusst, vermag eine rechtliche Schützbedürftigkeit nicht zu begründen (BAG 23.01. 2008 - 1 AZR 988/06- aaO.). dd) Mangels eines solchen Schutzbedürfnisses ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Kläger - was die Kammer nicht verkennt - durch die Änderung des TV 13. ME 2003 insofern besonders getroffen wird, als die Beklagte für ihn bereits eine Direktversicherung abgeschlossen hatte, deren Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung geleistet wurden. Da der Kläger im Ergebnis auch eine kompensationslose Kürzung hätte hinnehmen müssen, ändert diese tatsächlich über die Sonderzahlung getroffene Disposition die rechtliche Beurteilung ebenso wenig wie die Tatsache, dass er einer betrieblichen Altersvorsorge aufgrund seiner privaten Vorsorge weniger bedarf, als andere Tarifunterworfene, die nicht vergleichbar vorgesorgt haben. c) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass durch die Änderung des TV 13. ME 2003 in einen bereits entstandenen Anspruch eingegriffen wurde, läge eine unzulässige Rückwirkung nicht vor. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot ist nämlich, dass durch die rückbezogene Norm objektiv verschlechternd in die Rechtspositionen der Normgebundenen eingegriffen wird. Nur in einer solchen Verschlechterung liegt ein Eingriff, der die Grundlage für die Annahme einer unzulässigen Rückwirkung bilden könnte (BSG 23.03.2011 - b 6 KA 9/10 - SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; BSG 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R - BSGE 95, 199). Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob eine Änderung eine Verschlechterung mit sich bringt, nach Auffassung der Kammer eine kollektive, typisierende und keine individuelle Betrachtung geboten. Dies unterscheidet die Situation bei der Zeitkollisionsregel von der beim Günstigkeitsprinzip. Während nämlich die Geltung des Günstigkeitsprinzips lediglich dazu führt, dass die ungünstigere Regelung unangewendet bleibt, hat ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze gem. Art. 20 Abs. 3 GG die Unwirksamkeit der Tarifnorm zur Folge (vgl. etwa BAG 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06 - ZTR 2008, 161; BAG 06.06.2006 - 4 AZR 382/06 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 15; BAG 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 - NZA 2007, 634). Dementsprechend kann eine unzulässige Rückwirkung nur dann in Betracht kommen, wenn die Tarifnorm insgesamt unter Verletzung von Vertrauensschutzgesichtspunkten in den Besitzstand der ihr Unterworfenen eingreift. Betrachtete man nämlich für jeden dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer gesondert, ob sich aufgrund der bei ihm vorliegenden speziellen Konstellation die neue Regelung verschlechternd, verbessernd oder neutral auswirkt, führte dies zu einer aus Gründen der Rechtssicherheit nicht hinnehmbaren relativen Unwirksamkeit der abändernden tariflichen Norm. Bei kollektiver und typisierender Betrachtung ist eine Verschlechterung des Besitzstandes der Tarifunterworfenen durch TV 13. ME 2010 nicht eingetreten. Wie das Arbeitsgericht zu Recht feststellt hat, ist durch die Änderung das Gesamtvolumen des gezahlten 13. Gehalts gestiegen und die Arbeitnehmer erhalten als Kompensation für die etwas geringere Auszahlung im November nicht nur im Jahr 2010, sondern dauerhaft eine betriebliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung. d) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Unwirksamkeit des TV 13. ME 2010 auch weder daraus, dass die Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG zur "Individuellen Betrieblichen Altersversorgung" erst am 28. Februar 2011 beschlossen wurde noch daraus, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erst unter dem 28. März 2011 die Genehmigung für diese Satzung erteilte. Das Vorliegen einer genehmigten Satzung zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV 13. ME 2010 am 15. Juli 2010 ist für dessen Wirksamkeit nicht erforderlich. Vor der Schaffung einer tariflichen Regelung zur betrieblichen Altersversorgung durch die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG bedurfte es der Satzung nicht, denn sie stellt deren Umsetzung dar und vor Schaffung der Satzung konnte diese nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden. Insoweit mag fraglich sein, welche rechtlichen Folgen es für die Regelungen des TV 13. ME 2010 gehabt hätte, wenn die Genehmigung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht endgültig verweigert worden wäre. Die Genehmigung wurde aber am 28. März 2011 unstreitig erteilt. 3. Ob dem Kläger aufgrund einer individualrechtlichen Vereinbarung mit der Beklagten ein Anspruch darauf zusteht, dass diese unabhängig von einem tariflichen Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens einen Betrag in Höhe von 75 Monatsdurchschnittsstundenlöhnen im Wege der Entgeltumwandlung an die A Lebensversicherung zahlt, hat die Kammer nicht zu entscheiden. Zwar ist das Gericht nicht an die vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen gebunden und dieser kann die Prüfung auch nicht auf bestimmte Anspruchsgrundlagen einschränken. Gem. § 308 ZPO ist die Kammer aber gehindert, dem Kläger etwas anderes zuzusprechen, als dieser beantragt hat. Dementsprechend ist sie an den vom Kläger geltend gemachten Klagegrund gebunden, also daran, auf welchen Lebenssachverhalt er den Anspruch stützen will. Der Kläger macht ausdrücklich nur geltend, ihm stehe nach dem TV 13. ME 2003 ein Anspruch auf weitere 25 Monatsdurchschnittsstundenlöhne zu, die die Beklagte im Weg der Entgeltumwandlung an die A Lebensversicherungs AG hätte zahlen müssen, so dass sie nicht aus seinem normalen Gehalt hätten beglichen werden müssen. Dagegen macht er nicht geltend, die Beklagte schulde ihm weiteres Gehalt für den Monat November, weil sie individualrechtlich verpflichtet gewesen sei, unabhängig von seinem tariflichen Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens 75 Monatsdurchschnittsstundenlöhne an die A Lebensversicherungs AG zu zahlen und damit sein Gehalt im Übrigen hierzu nicht habe verwenden dürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Sowohl die Frage, ob das Vorliegen einer verschlechternden Abänderung durch einen ablösenden Tarifvertrag im Rahmen einer objektiven, kollektiven und typisierenden Betrachtung der Tarifgebundenen zu beurteilen ist oder ob insofern eine Einzelbetrachtung vorgenommen werden muss als auch die Frage, ob eine echte Rückwirkung einer Tarifnorm zu verneinen ist, wenn jedenfalls nach zum Zeitpunkt der Tarifänderung geltender Rechtsprechung noch nicht von einem Eingriff in einen bereits entstandenen Anspruch ausgegangen werden konnte, hat grundsätzliche Bedeutung.

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