27.07.2012 · IWW-Abrufnummer 168942
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 13.04.2012 – 11 Sa 1297/10
- Einzelfall -
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2010 - 12 Ca 9956/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten als Feuerlöschgerätewart tätig. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Vergütungsgruppe B 1 Erfahrungsstufe E 4. Mit der Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe B 2 des aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren MTV Tarifgruppe RWE vom 27.03.2006. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 02.09.2010 (Bl. 157 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Brandschutzkonzept der Beklagten im Brandfall Alarmstufe 2 oder 3 vom Kläger nicht das Tragen von schwerem Atemschutz gefordert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 24.09.2010 zugestellte Urteil am 21.10.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.12.2010 begründet. Der Kläger weist insbesondere darauf hin, dass seine Tätigkeit des vorbeugenden Brandschutzes in anderen Betriebsstätten der Beklagten von Angehörigen der Werksfeuerwehr erledigt werde, die in der Vergütungsgruppe B 2 eingruppiert seien. Das für die begehrte Eingruppierung erforderliche höhere Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten sei im Falle des Klägers gegeben. Die Frage nach dem Tragen von schwerem Atemschutzgerät sei nicht streitentscheidend, da dieses nur in seltenen Fällen erforderlich sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2010 - 12 Ca 9956/09 -abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem Mai 2008 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe B 2 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 in Verbindung mit § 16 des Manteltarifvertrages vom 27. März 2006 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.584,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Umgruppierung in die Vergütungsgruppe B 2 komme nicht in Betracht, weil nach der standortbezogenen Arbeitsteilung unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzepts eine Ausbildung als Feuerwehrmann im Einsatzfall nicht zur Anwendung gebracht werde. Bei der Beklagten seien nur Feuerwehrleute in die Gehaltsgruppe B 2 eingruppiert, die anders als der Kläger nicht nur im vorbeugenden, sondern auch im abwehrenden Brandschutz eingesetzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. In der Sache blieb der Berufung der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Kläger ist nicht seit 01.05.2008 in der Vergütungsgruppe B 2 eingruppiert und kann daher auch nicht ab diesem Zeitpunkt den monatlichen Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen B 1 und B 2 beanspruchen. 1. Die vorliegend maßgebenden Vergütungsgruppen B 1 und B 2 lauten nach der "Anlage 1 zum MTV der Tarifgruppe RWE vom 27.03.2006 § 16 Oberbegriffe" wie folgt: (...) Vergütungsgruppe B 1 Tätigkeiten, für die Kenntnisse einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einer einschlägigen Fachrichtung erforderlich sind oder Tätigkeiten, die durch die Anforderung an betriebliche Qualifizierung bzw. praktische Erfahrungen den erworbenen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gleichwertig sind. Vergütungsgruppe B 2 Tätigkeiten, für die neben einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einer einschlägigen Fachrichtung ein höheres Maß an einschlägigen Kenntnissen und Fertigkeiten erforderlich ist oder Tätigkeiten, die eine fachliche Anleitung von Mitarbeitern beinhalten. (...) 2. Die Vergütungsgruppe B 2 baut hinsichtlich des im Streitfall allein maßgebenden Abs. 1 auf die Vergütungsgruppe B 1 Abs. 1 auf. Heraushebungsmerkmal ist das im Vergleich zur Vergütungsgruppe B 1 höhere Maß an einschlägigen Kenntnissen und Fertigkeiten. Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - m. w. N.). 3. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich zwischen den Tätigkeiten eines Mitarbeiters der Vergütungsgruppe B 1 und der Vergütungsgruppe B 2 mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, worin im Unterschied zur Vergütungsgruppe B 1 das "höhere Maß" an einschlägigen Kenntnissen und Fertigkeiten überhaupt besteht. Eine Gegenüberstellung zwischen den Kenntnissen und Fertigkeiten der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe findet nicht statt. Es bleibt offen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe B 1 einerseits und für die Vergütungsgruppe B 2 andererseits erforderlich sind. 4. Soweit der Kläger sein Höhergruppierungsverlangen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will, ist dies ebenfalls erfolglos. a) Im Bereich der Vergütung gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsrundsatz, der sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung verbietet, nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht hingegen bei bloßem, auch vermeintlichen, Normenvollzug ein (BAG, Urt. v. 27.08.2009 - 4 AZR 484/07 - m. w. N.). b) Der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte die Angehörigen der Werksfeuerwehr in den anderen Betriebsstätten übertariflich vergütet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht bloß die Normen des MTV der Tarifgruppe RWE vom 27.03.2006 vollzogen hat, sondern diese Mitarbeiter bewusst außertariflich bezahlt. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass er anders als die von ihm bemühten Arbeitnehmer lediglich im vorbeugenden Brandschutz seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten hat, nicht hingegen im abwehrenden Brandschutz, so dass es an der aus Rechtsgründen notwendigen Vergleichbarkeit mangelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.