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22.02.2012 · IWW-Abrufnummer 168433

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.11.2011 – 3 Sa 305/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.04.2011 - 1 Ca 1610/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin ab dem 21.01.2011 bis einschließlich 26.12.2011 während bestehender Elternzeit wie folgt zuzustimmen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden die Woche, verteilt auf zwei Tage á acht Stunden und einen Vormittag á vier Stunden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin während der Elternzeit Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit hat. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Produkte für die Reinigung und Pflege im Haushalt sowohl für den Endverbraucher als auch für professionelle Großverbraucher in der Gebäudereinigung sowie in Großküchen herstellt, seit 01. Dezember 2001 tätig. Sie war vor Beginn der Elternzeit im Internationalen Marketing als sog. Internationale Brand Managerin in Vollzeit beschäftigt und für die Betreuung einer globalen Dachmarke zuständig. Die Abteilung Internationales Marketing umfasst drei verschiedene Ressorts, die sich an den Produktreihen der Beklagten orientieren, nämlich Schuhpflege, Wohnraumpflegeprodukte sowie ökologische Putz- und Reinigungsmittel. Jedes dieser drei Ressorts wird von je einem Internationalen Brand Manager in Vollzeit geführt. Im Bereich der ökologischen Putz- und Reinigungsmittel ist ferner eine weitere Brand Managerin in Vollzeit tätig. Zudem arbeitet in dieser Abteilung eine weitere Mitarbeiterin, die das Thema Marktforschung und neue Geschäftsfelder (Development Management) betreut. Leiter der Abteilung ist der Internationale Marketing Director, Herr B. M., der eine Assistentin hat. Jeder der drei Internationalen Brand Manager hat die Aufgabe, die jeweilige Produktpalette einer Marke bzw. eines Markendaches in der Vermarktung zu begleiten. Hierzu arbeitet der Internationale Brand Manager mit den sieben nationalen Marketingabteilungen (sog. business units: Deutschland, Österreich, Frankreich und Belgien, Polen, Spanien und Export) zusammen, denen jeweils ein Leiter (Marketing Director oder Marketing Manager) vorsteht, dem die für die Umsetzung der Marketingstrategien und Konzepte des Internationalen Brand Managers zuständigen Produktmanager zuarbeiten. Nach der Geburt ihres Sohnes am 02. März 2007 war die Klägerin in Elternzeit. Am 27. Dezember 2008 wurde ihr zweites Kind, ihre Tochter J. L., geboren. Unter dem 13. Januar 2009 (Bl. 15 d. A.) übersandte die Klägerin der Beklagten folgendes Schreiben: "Antrag auf Elternzeit wegen der Geburt von J. L. S. Sehr geehrter Herr E., hiermit beantrage ich Elternzeit zunächst zusammenhängend bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres meiner Tochter, J. L. S., geb. am 27.12.2008. Die Elternzeit möchte ich direkt im Anschluß an die Mutterschutzfrist, die am 21.02.2009 endet, in Anspruch nehmen. Die Elternzeit von mind. 2 Jahren möchte ich auf die folgenden Zeitabschnitte verteilen: Zeitabschnitt: vom 22.02.2009 bis 31.05.2010 Im ersten Zeitabschnitt möchte ich mich ausschließlich der Erziehung meiner Tochter widmen. Zeitabschnitt: vom 01.05.2010 bis 27.12.2010 Ab dem 01.06.2010 bis einschließlich 27.12.2010 möchte ich in Teilzeit an meinen Arbeitsplatz zurück kehren. Die Teilzeittätigkeit möchte ich im Umfang von 16 Wochenstunden ausüben. Den genauen Zeitrahmen würde ich ggf. März/April 2010 in Rücksprache mit dem Vorgesetzten festlegen wollen. Den verbleibenden 3. Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres meiner Tochter (28.12.2010 bis 27.12.2011) möchte ich heute noch gern flexibel halten. Die genaue Anzahl der möglichen Arbeitsstunden pro Woche im 3. Lebensjahr würde ich Ihnen dann im 4. Quartal 2010 final mitteilen. Wegen der Übertragung des restlichen Anteils aus der dreijährigen Elternzeit (1 Jahr) meines Sohnes T. auf die Zeit nach seinem dritten Geburtstag möchte ich mich heute ebenfalls noch flexibel halten. Den genauen Zeitrahmen, d. h. wann und in welchem Umfang ich diesen nehmen möchte, würde ich Ihnen dann zum späteren Zeitpunkt mitteilen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung." Darauf antwortete die Beklagte mit folgendem Schreiben vom 11. Februar 2009 (Bl. 16 d.A.): "Geburt Ihrer Tochter J. L. Ihr Antrag auf Elternzeit (...) Gleichzeitig bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 13.01.2009, zu dem wir wie folgt Stellung nehmen: 1) Wir bestätigen Ihnen die Inanspruchnahme der Elternzeit direkt im Anschluss an die am 21.02.2009 endende Mutterschutzfrist bis zum 31.05.2010. 2) Ihrem Antrag auf eine Teilzeittätigkeit vom 01.06.2010 bis zum 27.12.2010 für 16 Wochenstunden sowie vom 28.12.2010 bis zum 27.12.2011 können wir nach eingehender Prüfung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht entsprechen, denn in Ihrer Tätigkeit als Senior Brand Manager ist Ihre volle Erreichbarkeit für die Vertriebskollegen zur kurzfristigen Bearbeitung von Kundenanfragen sowie die zügige Abstimmung mit den Internationalen Kollegen essentiell. Wie Ihnen bereits von Herrn M. am 6. Februar 2009 mitgeteilt, möchten wir jedoch gerne mit Ihnen persönlich darüber sprechen. (...)" Nach einem persönlichen Gespräch am 23. März 2010 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2010 (Bl. 17 d. A.) das Teilzeitbegehren der Klägerin erneut ab. In dem Schreiben heißt es u.a.: "Sehr geehrte Frau A., in unserem persönlichen Gespräch am 23.03.2010 gemeinsam mit Herrn M. haben wir Sie bereits darüber informiert, dass wir Ihnen aus dringenden betrieblichen Gründen leider kein Angebot für eine Teilzeittätigkeit im Internationalen Marketing während Ihrer Elternzeit unterbreiten können und das gilt auch für den Zeitraum ab dem 27.12.2010. (...)" Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juni 2010 (Bl. 18, 19 d. A.) u.a. folgendes mit: "(...) Unsere Mandatin hat uns Ihr Schreiben vom 28.04.2010 vorgelegt. Hierin bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht zustimmen. Gegenwärtig prüfen wir die gerichtliche Geltendmachung des mandantenseitigen Teilzeitbegehrens, die Zeit ab dem 01.06.2010 betreffend. Vorsorglich beantragen wir aber schon jetzt namens und in Vollmacht unserer Mandantin die Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 28.12.2010. Unsere Mandantin begeht die Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden die Woche. Nach ihrer Vorstellung könnte sie an zwei Tagen zu je 8 Stunden vor Ort tätig sein. An einem dritten Tag würde sie vormittags für vier Stunden von zu Hause aus arbeiten können. (...)" Auf dieses Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 2010 antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Bl. 20 d. A.) wie folgt: "(...) Nach Prüfung aller Möglichkeiten teilen wir Ihnen mit, dass wir den Antrag aus betrieblichen Gründen vollumfänglich ablehnen, d. h. sowohl hinsichtlich des gewünschten Umfangs der Verringerung als auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit. In dem am 23.03.2010 geführten Gespräch mit Ihrer Mandantin wurden dieser die Gründe bereits ausführlich erläutert. Nach unserer Kenntnis läuft die 2-jährige Elternzeit am 26.12.2010 ab." Mit ihrer vorliegenden Klage, die am 19. August 2010 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen und der Beklagten am 26. August 2010 zugestellt worden ist, hatte die Klägerin zunächst folgenden Antrag angekündigt: "Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt zuzustimmen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden die Woche, verteilt auf 2 Tage á 8 Stunden und einen Vormittag á 4 Stunden". Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, der am 29. November 2010 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen und der Beklagten am 02. Dezember 2010 zugegangen ist, hat die Klägerin erklärt, dass sie für die Zeit ab dem 28. Dezember 2010 die begehrte Arbeitszeitverringerung und -verteilung während fortdauernder Elternzeit begehre, und hierzu unter Ziff. 3 d folgendes ausgeführt: "Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13. Januar 2009 und 25. Juni 2010 die Verringerung der Arbeitszeit bei fortwährender Elternzeit zum 28. Dezember 2010 begehrt, somit weit mehr als sieben Wochen vor dem Beginn der geltend gemachten Reduzierung. Den diesem Begehren innewohnenden Antrag auf Verlängerung der Elternzeit vom 28. Dezember 2010 bis 27. Dezember 2011 hat die Beklagte bis heute nicht förmlich abgelehnt, ihm aber auch nicht ausdrücklich entsprochen. Höchst vorsorglich wird hiermit nochmals ein entsprechender Antrag gestellt." Im Kammertermin vom 15. Dezember 2010 vor dem Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte erklärt, dass die Klägerin für den Fall, dass diese sich nicht über den 28. Dezember 2010 in Elternteilzeit befinde, bis einschließlich 31. Januar 2011 von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werde. In diesem Termin hat die Klägerin den Antrag aus der Klageschrift vom 19. August 2010 mit folgender Maßgabe gestellt: "Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin ab dem 28. Dezember 2010 bis einschließlich 26. Dezember 2011 während bestehender Elternzeit wie folgt zuzustimmen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden die Woche, verteilt auf zwei Tage á acht Stunden und einen Vormittag á vier Stunden." Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 2010 (Bl. 133, 134 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit: "Sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen ist bekannt, dass wir anwaltlich die rechtlichen Interessen Ihrer Arbeitnehmerin, Frau A., vertreten. Grundsätzlich gehen wir von einer fortwährenden Elternzeit, beansprucht für das Kind J. L. A. (*27.12.2008), über den 26.12.2010 hinaus und damit bis zum 26.12.2011 aus. Auch gehen wir von einer ordnungsgemäßen Artikulation des mandantenseitigen Teilzeitbegehrens aus, welches Gegenstand des beim Arbeitsgericht Mainz anhängigen Verfahrens ist. Da sich am Bestand der Elternzeit und mit ihr an einem wirksamen Teilzeitbegehren aber im Rahmen der letzten Verhandlung Zweifel erhoben, stellen wir vorsorglich unter Bezugnahme auf die im Original beifügte Vollmacht nachfolgende Anträge: Unsere Mandantin begehrt ab dem 07.02.2011 für die Zeit bis zum 26.12.2011, dem Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes J. L. Elternzeit. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestätigen Sie bitte. Vorsorglich beantragen wir auch die Zustimmung zur Übertragung der vermeintlich in der Zeit vom 27.12.2010 bis zum 06.02.2011 nicht als Elternzeit in Anspruch genommenen Elternzeit auf die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes J. L.. Für den Fall der Zustimmung erklären wir jetzt schon für unsere Mandantin die Inanspruchnahme ab dem 27.12.2011 bis zum 06.02.2012. Für die Elternzeit vom 07.02.2011 bis zum 26.12.2011 beantragen wir gleichsam die Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Diese 20 Stunden sollten auf 2 Tage á acht Stunden und einen Vormittag á vier Stunden verteilt werden. Für den Fall der Übertragung (vgl. Ziffer 2) beantragen wir auch für diesen Zeitraum die Reduzierung im vorgenannten Umfang. Bitte merken Sie uns bezüglich der Bescheinigung und Entscheidung als Zustellungsbevollmächtigter vor. Sofern Sie am Inhalt der Erklärungen und Anträge Anlass zu Richtigstellungen, Ergänzungen oder Korrekturen sehen, ersuchen wir unter Hinweis auf die Ihnen als Arbeitgeberin obliegende Sorgfaltspflicht um unverzüglichen Hinweis. Letztlich bestätigen Sie uns bitte vorsorglich, dass Einigkeit darüber besteht, dass für den Fall des Nichtbestandes einer Elternzeit in dem Zeitraum 01.02.2011 bis 06.02.2011 die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen, mithin unsere Mandantin nicht zur Arbeitsleistung und Sie nicht zur Lohnzahlung verpflichtet sind." Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2010 (Bl. 135, 136 d. A.) wie folgt: "Sehr geehrter Herr Kollege K., unser Mitgliedsunternehmen, die Firma C., hat uns gebeten, auf Ihr Schreiben vom 17.12.2010 zu antworten. Bereits im Schriftsatz vom 25.11.2010, uns zugegangen am 02.12.2010, hatten Sie für Ihre Mandantin Frau A. eine Verlängerung der ihr bis zum 27.12.2010 gewährten Elternzeit ab dem 28.12.2010 bis zum 27.12.2011 beantragt. Im Gütetermin vom 15.12.2010 wurde mündlich von Ihnen klargestellt, dass von Ihrer Mandantin eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit vom 28.12.2010 bis 26.12.2011 gewünscht ist. Nunmehr beantragen Sie erneut mit Schreiben vom 17.12.2010, unserem Mitgliedsunternehmen zugegangen am gleichen Tag, unter Einhaltung der gesetzlichen Ankündigungsfrist von 7 Wochen, für Ihre Mandantin eine Verlängerung der laufenden Elternzeit ab dem 07.02.2011 bis zum 26.12.2011, vorsorglich eine Übertragung der nicht genommenen Elternzeit in der Zeit 27.12.2010 bis zum 06.02.2011 auf die Zeit vom 27.12.2011 bis zum 06.02.2012 sowie eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche vom 07.02.2011 bis 26.12.2011 mit einer gewünschten Verteilung auf zwei Tage á acht Stunden und einen Vormittag á vier Stunden, im Falle der Übertragung der Elternzeit ebenso in der Zeit vom 27.12.2011 bis zum 06.02.2012. Nach unserer Auffassung wurde die Verlängerung der Elternzeit über das zweite Lebensjahr der Tochter J. L. nicht fristgerecht unter Einhaltung der siebenwöchigen Mindestfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG beantragt. Daher endet die bisher laufende Elternzeit am 28.12.2010, so dass ab diesem Tag grundsätzlich eine Arbeitspflicht seitens Ihrer Mandantin bestehen würde. Jedoch wurde von unserer Seite aus am 15.12.2010 zu Protokoll erklärt, dass Ihre Mandantin bis zum 31.01.2011 von der Verpflichtung zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird. Das Verhältnis der beiden Anträge vom 25.11.2010 und 17.12.2010 ist uns nicht ganz klar, da zwei unterschiedliche Zeitpunkte für den gewünschten Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit genannt werden: einmal der 28.12.2010 und ein anderes Mal der 07.02.2011. Wir gehen jedoch davon aus, dass nunmehr der Antrag vom 17.12.2010 der einzig verbindliche Antrag sein soll. Namens unseres Mitgliedsunternehmens bescheinigen wir daher Ihrer Mandantin die Inanspruchnahme von Elternzeit in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.12.2011. Wir weisen darauf hin, dass eine vorzeitige Beendigung nur mit Zustimmung unseres Mitgliedsunternehmens möglich ist. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung angeblich nicht genommener Elternzeit in der Zeit vom 27.12.2010 bis 06.02.2011 auf den Zeitraum 27.12.2011 bis zum 06.02.2012 kann nicht entsprochen werden. Da nicht rechtzeitig in Anspruch genommene Elternzeit verfällt, gibt es keinen Anspruch auf Elternzeit, der übertragen werden könnte. Wie bereits mit Schreiben vom 28.04.2010 und 26.07.2010 mitgeteilt, stehen der Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit dringende betriebliche Gründe entgegen. Daher teilen wir Ihnen namens unseres Mitgliedsunternehmens mit, dass wir dem im Namen Ihrer Mandantin gestellten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 07.02.2011 bis 26.12.2011 nicht stattgeben können. Dem Anspruch stehen folgende dringende betrieblichen Gründe entgegen, die Sie bitte dem beigefügten Schreiben unseres Mitgliedsunternehmens vom 22.12.2010 entnehmen. Höchst vorsorglich weisen wir darauf hin, dass auch der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Wir sind damit einverstanden, dass in der Zeit vom 01.02.2011 bis 06.02.2011 die beiderseitigen Pflichten ruhen und Ihre Mandantin keine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erbringen hat, weswegen dieser auch keine Entgeltansprüche für diese Zeit zustehen. (...)" Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2011 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Mainz eine weitere Klage (Az: 1 Ca 247/11) mit folgenden Anträgen erhoben: Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin ab dem 07. Februar 2011 bis einschließlich dem 26. Dezember 2011 während bestehender Elternzeit wie folgt zuzustimmen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden die Woche, verteilt auf zwei Tage á 8 Stunden und einen Vormittag á 4 Stunden. a) Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung von für das Kind J. L. nicht in Anspruch genommener Elternzeit auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2011 bis zum 06. Februar 2012 zuzustimmen. b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin ab dem 27. Dezember 2011 bis zum 06. Februar 2012 während bestehender Elternzeit wie folgt zuzustimmen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden die Woche, verteilt auf zwei Tage á 8 Stunden und einen Vormittag á 4 Stunden. Zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 07. Februar 2011 erhobenen weiteren Klage vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az: 1 Ca 247/11) hat die Klägerin unter Verweis auf den bereits zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1610/10 anhängigen (vorliegenden) Rechtsstreit angeführt, dass der Verfahrensgang eine vorsorgliche Beantragung von Elternzeit ab dem 07. Februar 2011 bis zum 26. Dezember 2011 und die Übertragung nicht genutzter Zeiten auf die Zeit vom 27. Dezember 2011 bis zum 06. Februar 2012 mit entsprechender Arbeitszeitreduzierung erforderlich gemacht habe. Im vorliegenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az: 1 Ca 1610/10) hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf die von ihr für die Zeit ab dem 28. Dezember 2010 begehrte Elternteilzeit. Bereits mit ihrem Schreiben vom 13. Januar 2009 habe sie gegenüber der Beklagten schriftlich ihren Willen zur Verringerung der Arbeitszeit während fortdauernder Elternzeit kundgetan. Die Beklagte lege ihr Schreiben vom 13. Januar 2009 wider besseren Wissens unrichtig aus. Tatsächlich habe sie bereits mit diesem Schreiben die Inanspruchnahme der Elternzeit für drei Jahre verlangt und sich lediglich den Umfang der Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit im dritten Jahr offen gehalten. In dem genannten Schreiben habe sie auch ausdrücklich erklärt, dass der dritte Zeitabschnitt bis Dezember 2011 dauern solle. Die Beklagte sei ausweislich ihrer Schreiben vom 11. Februar 2009 und 28. April 2010 selbst von einer dreijährigen Elternzeit ausgegangen. Daran ändere auch das von der Beklagten angeführte Schreiben vom 26. Juli 2010 nichts, weil hierin lediglich eine Richtigstellung des von ihr angegebenen Zeitpunktes der zweijährigen Elternzeit (26.12.2010 statt 28.12.2010) liege und nicht etwa gemeint sei, dass zu diesem Zeitpunkt die Elternzeit als solche ende. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 25. Juni 2010 habe sie für die Zeit ab dem 28. Dezember 2010 Teilzeit in Elternzeit beantragt. Bei der Auslegung dieses Antrages müsse sich die Beklagte ihr Wissen aus dem Gespräch vom 23. März 2010 zurechnen lassen, in dem sie gegenüber Herrn M. und Frau G. wiederholt erklärt habe, sie wolle in den Zeiträumen ab 01. Juni 2010 und ab 27. Dezember 2010 in Elternteilzeit arbeiten. Während dieses Gespräches habe sie mehrfach versucht, Zugeständnisse zu machen, die zum einen eine frühere Erhöhung der Stunden von den an sich begehrten 15 auf 20 Wochenstunden, zum anderen auch den Verzicht auf eine Reduzierung während der Elternzeit vom 01. Juni bis 26. Dezember 2010 zum Preise einer Elternteilzeit ab dem 27. Dezember 2010 vorgesehen hätten. Der Beklagten sei damit schon lange bekannt gewesen, was sie begehrt habe. Im Übrigen betreffe die siebenwöchige Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur die sog. Erstanzeige für die Inanspruchnahme der ersten zwei Jahre der Elternzeit und gelte nicht für deren Verlängerung. Jedenfalls habe ihr Antrag in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010 die begehrte Elternzeit ab dem 27. Dezember 2010 in Gang gesetzt. Selbst wenn die Siebenwochenfrist einschlägig wäre, seien aufgrund der unstreitig spätestens ab dem 07. Februar 2011 begonnenen Elternzeit sämtliche Voraussetzzungen für die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit erfüllt. Ihrem Antrag auf Elternteilzeit stünden keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Vielmehr sei eine Teilzeittätigkeit mit ihrer Tätigkeit als "Senior Brand Manager" im internationalen Marketing vereinbar. Im Rahmen der Reduzierung der Arbeitszeit wäre es zum Beispiel denkbar, dass sie zunächst mit der Betreuung einer Marke oder eines Segments für ein oder mehrere Länder beauftragt würde oder sie die von ihr begonnene Etablierung der Marke emsal für die Möbelpflege weiter betreibe. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien Teilzeitstellen im Marketingbereich möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Professional-Bereich eine Kollegin im Marketing mit vergleichbarem Tätigkeitsbereich nach Rückkehr aus der Elternzeit in Teilzeit weiterbeschäftigt worden sei. Auch im nationalen Marketing arbeite eine Kollegin in Teilzeit mit 30 Wochenstunden. Ihre Erreichbarkeit wäre problemlos zu gewährleisten, weil sie telefonisch auch über ihr Handy immer erreichbar sei. Die Reisetätigkeit sei nicht so umfangreich, wie die Beklagte glauben machen wolle. Sie habe in der Zeit von 2003 bis 2006 insgesamt zwölf Dienstreisen angetreten, die auch zu Marktbeobachtungen dienen sollten, während die sonstige Marktbeobachtung über E-Mail und Telefon laufe. In jedem der jeweiligen Länder würden Geschäftsführer als Ansprechpartner für den zuständigen Brand Manager zur Verfügung stehen, wobei der Kontakt ausschließlich innerhalb der sog. business-units bestehe und die Kommunikation zum allergrößten Teil über E-Mail-Kontakt laufe. Entgegen der Darstellung der Beklagten würden lediglich bei Einführung eines neuen Produktes oder sonstigen speziellen Projekten große Konferenzen stattfinden. Das Vorbringen der Beklagten, die Aufgabe eines Internationalen Brand Managers sei nicht auf mehrere Personen aufteilbar, weil ansonsten eine einheitliche Vermarktung einer Marke gefährdet werde, sei unhaltbar. Selbstverständlich würde eine einheitliche Vermarktung gewahrt bleiben, weil die Internationalen Brand Manager nicht autark fungierten, sondern Änderungen in der Vermarktung abstimmen müssten. Ebenso wie derartige Abstimmungen in der Hierarchie nach oben und unten stattfänden, wären auch entsprechende Absprachen unter gleichermaßen ausgebildeten und spezialisierten Mitarbeitern auf einer Ebene möglich. Ausweislich des von ihr vorgelegten Stellenangebotes vom 25. November 2010 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 25. November 2010) über eine zum 01. Januar 2011 ausgeschriebene Stelle als "International Brand Manager" bestehe bei der Beklagten nach wie vor im Bereich Marketing Personalbedarf. Nach Beginn ihrer Elternzeit sei sie durch die Mitarbeiterin Frau S. K. ersetzt worden, die dann in die Schuhpflege gewechselt sei und nach Beginn ihrer Elternzeit ihrerseits durch Frau J. B. ersetzt worden sei, die wiederum zum Ende des Jahres 2010 ausgeschieden sei. Bei der vakanten Stelle handele es sich um die ausgeschriebene Stelle, die die Mitarbeiterin S. K. ab dem 01. Januar 2011 in Teilzeit mit einer halben Stelle habe übernehmen wollen, was von der Beklagten abgelehnt worden sei. Die Mitarbeiterin K. und sie könnten sich sehr gut vorstellen, die ausgeschriebene Stelle übergangsweise jeweils zur Hälfte auszuüben. Soweit die Beklagte angeführt habe, dass die Stelle eines Senior Brand Managers nicht teilbar sei, weil eine Vertretung nicht möglich wäre, sei dies nicht nachvollziehbar. In ihrem Fall sei ihre Stelle nach ihrem mutterschutzbedingten Ausscheiden knapp ein Jahr vakant gewesen und habe nicht besetzt werden können. In dieser Zeit sei sie von ihrem Vorgesetzten, dem als International Marketing Director tätigen Herrn M., vertreten worden. Ihre längere Vertretung durch den Vorgesetzten spräche gegen die von der Beklagten behauptete Unteilbarkeit der Stelle. Vielmehr könnten die anfallenden Arbeiten durchaus delegiert und umverteilt werden. Anders habe es der sie für ein Jahr vertretende Herr M. auch nicht gemacht. Dementsprechend müsse dies auch künftig möglich sein. Dass Störungen in dieser Zeit in ihrer Vertretung aufgetreten seien, habe die Beklagte nicht aufgezeigt. Unabhängig davon werde nach der gesetzlichen Regelung vom Arbeitgeber erwartet, dass er die mit der Elternteilzeit verbundenen betrieblichen Schwierigkeiten bewältige und die aus seiner Sicht erforderlichen Überbrückungsmaßnahmen treffe. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung und Verteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 28. Dezember 2010 bis einschließlich 26. Dezember 2011 während bestehender Elternzeit wie folgt zuzustimmen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden die Woche, verteilt auf zwei Tage á 8 Stunden und einen Vormittag á 4 Stunden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der ursprüngliche Klageantrag habe bis zu der mit Schriftsatz vom 25. November 2010 erfolgten Klarstellung nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprochen, weil nicht erkennbar gewesen sei, ob die Klägerin ihren Antrag auf § 8 TzBfG oder auf § 15 Abs. 7 BEEG stütze und für welchen Zeitraum die Verringerung der Arbeitszeit begehrt werde. Der zuletzt für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis 26. Dezember 2011 gestellte Klageantrag sei bereits deswegen unbegründet, weil ein Anspruch auf Elternteilzeit gemäß § 15 Abs. 7 BEEG zwingend voraussetze, dass in dem beantragten Zeitraum auch tatsächlich Elternzeit bestehe, was nicht der Fall sei. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 13. Januar 2009 nur bis zum 27. Dezember 2010 Elternzeit beantragt und sich ausdrücklich die Inanspruchnahme des dritten Jahres offen gehalten. Entgegen der Darstellung der Klägerin könne in ihren beiden Schreiben vom 13. Januar 2009 und 25. Juni 2010 kein implizierter Antrag auf Elternzeit gesehen werden. Sie sei auch nie davon ausgegangen, dass die Klägerin über den 27. Dezember 2010 Elternzeit beantragt hätte. Dies lasse sich aus ihren Schreiben vom 11. Februar 2009, 28. April 2010 und 26. Juli 2010 deutlich entnehmen und sei auch im Gespräch vom 23. März 2010 nicht anders kommuniziert worden Im Gespräch vom 23. März 2010 sei über den Wunsch der Klägerin nach einer Teilzeittätigkeit gesprochen worden, jedoch nicht explizit über die Anspruchsgrundlage oder die Dauer der Elternzeit insgesamt. Auch das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 2010 habe sie nicht als Elternzeitantrag aufgefasst, zumal das Wort "Elternzeit" nicht einmal erwähnt sei. Dementsprechend habe sie in ihrem Antwortschreiben vom 26. Juli 2010 allein zum Teilzeitbegehren Stellung genommen und ausdrücklich darauf verwiesen, dass ihrer Kenntnis nach die zweijährige Elternzeit am 26. Dezember 2010 ablaufe. Die über zwei Jahre hinausgehende Elternzeit müsse unter Einhaltung der Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt werden. Der Antrag im Schriftsatz vom 25. November 2010 auf Elternzeit ab dem 28. Dezember 2010 bis 27. Dezember 2011 habe aufgrund seines Zugangs am 02. Dezember 2010 die Frist nicht gewahrt und gehe dadurch ins Leere, weil der beantragte Beginn nicht möglich sei. Der Klägerin bleibe es unbenommen, einen neuen fristgemäßen Antrag für einen späteren Zeitraum zu stellen. Dem Verringerungswunsch der Klägerin stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Ein dringender betrieblicher Grund liege insbesondere dann vor, wenn der Arbeitsplatz aufgrund des betrieblichen Organisationskonzepts nicht teilbar sei, was hier der Fall sei. Sie habe ein betriebliches Organisationskonzept, aufgrund dessen jeder Internationale Brand Manager die Marken international in einem einheitlichen Markenauftritt präsentiere, so dass die Tätigkeit nur in Vollzeit ausgeübt werden könne. Für das Erreichen der optimalen Verkaufserfolge sei erforderlich, dass für eine bestimmte Marke die Fäden in einer Hand zusammenliefen, weil nur so eine sinnvolle Koordination der an der Sortimentspflege/Gestaltung des Produktportfolios sowie Kommunikationsstrategie beteiligten Personen möglich sei. Sie habe daher die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass Internationale Brand Manager grundsätzlich in Vollzeit tätig seien, um eine einheitliche Marketingstrategie für die Dachmarke sicherzustellen. Dies liege auch darin begründet, dass der Markt der Putz- und Reinigungsmittel zu den "fast moving consumer goods" zu zählen sei und die Schnelligkeit der Märkte eine permanente Erreichbarkeit voraussetze. Die Aufgaben eines Internationalen Brand Managers seien nicht auf mehrere Personen aufteilbar, weil ansonsten die einheitliche Vermarktung einer Marke gefährdet wäre. Es handele sich um eine strategische Tätigkeit mit einer Schnittstellenfunktion, die ein hohes Maß an Abstimmung mit den Einheiten nationales Marketing, Controlling, Forschung und Entwicklung sowie Produktion erfordere. Die Tätigkeit sei mit regelmäßigen Meetings, engen Terminvorgaben und nicht unerheblicher Reisetätigkeit verbunden. Auch wenn sich die vielfältigen Aufgaben eines Internationalen Brand Managers durch einen hohen Grad der Selbständigkeit auszeichnen würden, werde selbstverständlich das Marketing der Dachmarken koordiniert. Einmal wöchentlich fänden Teammeetings mit den anderen Internationalen Brand Managern statt, um übergeordnete Themen zu besprechen. Daneben gebe es ein- bis zweimal wöchentlich Marken-Jour-Fixe zwischen dem Internationalen Brand Manager und dem Abteilungsleiter Herrn M.. Ferner würden regelmäßig große Konferenzen mit den Ansprechpartnern der anderen Einheiten wie Controlling, Produktion, Forschung und Entwicklung sowie Einkauf stattfinden. Der Internationale Brand Manager beobachte europaweit die Entwicklungen der ihn betreffenden Warengruppen und analysiere diese auf Relevanz für seine Marke, was u.a. regelmäßig Storechecks in ganz Europa umfasse. Er sei alleine für die Entwicklung seiner Marken verantwortlich und quasi der "Geschäftsführer" einer Marke. Die nationalen Verkaufsbüros seien nach der Unternehmensphilosophie Kunden und würden durch das Konzept "one-face-to-the-customer" betreut. Die Funktion eines Internationalen Brand Managers sei mit erheblicher Reisetätigkeit in die jeweiligen Vertriebsländer verbunden, wobei aktuell ein bis zwei Reisen pro Monat von jeweils einem bis zwei Tagen üblich seien. Das Teilzeitverlangen der Klägerin stehe ihrer Arbeitszeitregelung entgegen, die sich aus dem Organisationskonzept ergebe. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin müsste sie die Aufgaben des Internationalen Brand Managers einer Dachmarke auf mehrere Personen aufteilen, weil der Arbeitsbedarf 20 Wochenstunden übersteige. Folglich könnte das von ihr gewollte Konzept, nämlich die Markenbetreuung durch eine Person für alle Produkte einer Sparte, nicht mehr eingehalten werden. Nach ihrem Organisationskonzept setze die Position des Internationalen Brand Managers zwingend eine Vollzeittätigkeit voraus. Da jeder Internationale Brand Manager für ein bestimmtes Ressort zuständig sei und vielfältige komplexe Aufgaben habe, sei eine ganztägige Anwesenheit in ihrem Betrieb erforderlich. Ihr Organisationskonzept beim Internationalen Brand Manager sei eine "one-face-to-the-customer"-Strategie, so dass diese Tätigkeit nur in Vollzeit ausgeübt werden könnte. Sie habe sich dafür entschieden, alle Produkte einer Marke bzw. eines Markendachs in die Hand einer Person zu geben, die dafür verantwortlich sei, diese Produkte im Markt in Absatz zu bringen und zu bewerben. Dementsprechend sei die Klägerin während ihrer Elternzeit durch eine (befristete) Vollzeitkraft ersetzt worden, was ein deutliches Zeichen für die tatsächliche Umsetzung ihres Konzepts sei. Im Consumer-Bereich gebe es keinen anderen Internationalen Brand Manager, der in Teilzeit arbeite. In der Abteilung Marketing würde lediglich die Leiterin des internationalen Marketing für den Professional-Bereich in Teilzeit mit 80 % arbeiten. Diese Position mit einem wöchentlichen Arbeitsvolumen von meist über 32 Wochenstunden betreffe eine andere hierarchische Ebene und sei mit einem Internationalen Brand Manager nicht vergleichbar. Der ausschließlich von ihrem Sitz aus geführte Bereich Professional umfasse nur eine Marke. Die Abstimmung in nationalen Marketingabteilungen erfolge gänzlich anders. Hier sei die Entscheidungsstruktur top-down, so dass der Kommunikationsbedarf deutlich geringer sei. Zudem sei das Geschäftsfeld "Professional" durch deutlich größere Reaktionszeiten gekennzeichnet, da der Markt nicht zu den "fast-moving" gehöre. Soweit die Klägerin eine ehemalige Teilzeitkraft erwähne, die als Produktmanagerin im Bereich Consumer tätig gewesen sei, ergebe sich hieraus nichts anderes. Die Tätigkeit eines Produktmanagers unterscheide sich ebenfalls von einem Internationalen Brand Manager. Produktmanager seien im nationalen Marketing angesiedelt und für die Umsetzung der Marketingstrategien und Konzepte des Internationalen Brand Managers zuständig. So sei eine Produktreihe, die ausschließlich auf dem deutschen Markt angeboten werde, von dieser Mitarbeiterin betreut worden. Jedoch habe sich auch hier erwiesen, dass selbst bei einer Produktmanagerin keine Teilzeit möglich sei. Es sei zu erheblichen Betriebsablaufstörungen gekommen, so dass diese Lösung vor drei Jahren aufgegeben worden sei. Die Urlaubsvertretung eines Internationalen Brand Managers gestalte sich so, dass der Urlaub frühzeitig allen relevanten Ansprechpartnern mitgeteilt und versucht werde, die Projekte darauf abzustimmen. Falls während der Urlaubsabwesenheit nicht aufschiebbare Entscheidungen zu treffen seien, übernehme dies entweder ein anderer Internationaler Brand Manager oder aber der Leiter der Abteilung, Herr M.. Diese seien aufgrund der wöchentlichen Meetings ungefähr über den jeweiligen Arbeitsstand informiert und daher hierzu in der Lage. Aus den dargestellten betrieblichen Gründen werde zusammenhängender Urlaub nur für maximal zwei Wochen gewährt. Eine dauerhafte Übertragung von Aufgaben scheide aus, weil die anderen Internationalen Brand Manager und der Abteilungsleiter mit ihren Aufgaben bereits selbst voll ausgelastet seien. Der Arbeitsplatz eines Internationalen Brand Managers sei nicht teilbar, und zwar weder nach Ländern, Marken oder Aufgaben noch durch eine echte Arbeitsplatzteilung. Zahlreiche Projekte und Aufgaben seien länderübergreifend. Ein Internationaler Brand Manager solle gerade eine einheitliche Markenkommunikation sicherstellen, was bei einer Aufteilung nach Ländern nicht gewährleistet wäre. Zudem hätten dann die von der Klägerin betreuten Länder und die anderen Einheiten an 2,5 Tagen in der Woche keinen Ansprechpartner, was den Abschluss des Projekts zwangsläufig verzögern würde. Da es gemäß den Vorgaben im Einzelhandel meist nur drei Termine im Jahr gebe, zu denen neue Produkte lanciert werden könnten, hätte eine Verzögerung erhebliche Umsatzeinbußen und bei Produktverbesserungen ggf. die Auslistung des Produkts im Einzelhandel zur Folge. Ein Internationaler Brand Manager sei für eine Dachmarke zuständig, für deren Produkte ein einheitlicher Auftritt gewollt sei. In Bezug auf den von der Klägerin vor ihrer Elternzeit betreuten Bereich Wohnraumpflege (emsal) ließen sich die hiervon umfassten Bodenpflegeprodukte nicht sinnvoll aufteilen. Die erforderlichen Kenntnisse des Wettbewerbs- und Marktumfelds würden eine einheitliche Betreuung gebieten. Die in der Pflege des Produktportfolios und der Kommunikation liegenden Schwerpunkte der Tätigkeit eines Internationalen Brand Managers ließen sich nicht auf zwei oder mehr Personen aufteilen. Der Abstimmungsbedarf wäre enorm. Die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes ergebe sich auch im Hinblick auf die Reisetätigkeit, die ein bis zwei Geschäftsreisen pro Monat umfassen könne. Auch eine echte Abeisplatzteilung in dem Sinne, dass jede Teilzeitkraft sämtliche Aufgaben eines Internationalen Brand Managers übernehmen würde, hätte erhebliche Reibungsverluste zur Folge. Es sei unmöglich, alle Informationen und Entscheidungen immer vollständig an die andere Person weiterzugeben. Dies könne man nur sicherstellen, in dem die zweite Person zum Beispiel alle Mails zumindest in Kopie erhalten würde, jede der beiden an allen Meetings teilnehme und mündliche Informationen oder getroffene Entscheidungen dokumentiert werden müssten, was mit einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden wäre, der nicht zumutbar sei. Zudem wäre die Einstellung einer weiteren Kraft mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, weil zur Aneignung des Wissens, welches ein Internationaler Brand Manager für die Betreuung der Dachmarke benötige, eine Einarbeitungszeit von ca. einem Jahr erforderlich sei. Jede Variante einer Arbeitsplatzteilung erfordere erhebliche Abstimmungsprozesse, die ca. vier Wochenstunden pro Person benötigen würden. Hinzu komme, dass jede der beiden Teilzeitkräfte zwei Stunden pro Woche für ein Jour fixe mit dem Internationalen Marketingdirektor verwenden müsste, um diesen über den jeweiligen Projektstand zu informieren und offene Punkte zu klären. Auch wäre die Teilnahme an den Abteilungsmeetings mit je eineinhalb Stunden pro Woche erforderlich. Für sie würden durch eine Teilung der Stelle somit unverhältnismäßige Mehrkosten für effektiv ca. zwölf Wochenstunden anfallen. Da der Arbeitsplatz eines Internationalen Brand Managers nicht teilbar sei und zudem eine Teilung unverhältnismäßig Kosten verursachen würde, stünden dem Teilzeitwunsch gewichtige betriebliche Gründe entgegen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit seinem am 21. April 2011 verkündeten Urteil (Az: 1 Ca 1610/10) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klageanspruch für den allein zur Entscheidung anstehenden Zeitraum vom 28. Dezember 2010 bis 26. Dezember 2011 nicht begründet sei, weil die Klägerin nach Ablauf ihrer zweijährigen Elternzeit ab dem 28. Dezember 2010 nicht in Elternzeit gewesen sei. Der Anspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG setze voraus, dass für den Zeitraum, für den Elternteilzeit begehrt werde, auch Elternzeit bestanden habe, woran es vorliegend fehle. Mit ihrem Schreiben vom 13. Januar 2009 habe die Klägerin Elternzeit lediglich bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter, d.h. bis zum 26. Dezember 2010 in Anspruch genommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich aus diesem Schreiben keine ausreichend bestimmte Erklärung entnehmen, die Elternzeit solle in jedem Fall bis zum 26. Dezember 2011 reichen. Etwas anderes folge auch nicht aus den Antwortschreiben der Beklagten. Soweit die Klägerin im persönlichen Gespräch am 23. März 2010 tatsächlich ihren Wunsch auf Elternzeit auch ab dem 28. Dezember 2010 zum Ausdruck gebracht haben sollte, wäre ein entsprechender Antrag mangels Einhaltung der Schriftform ohnehin unbeachtlich. Auch aus dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 2010 ergebe sich kein Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Elternteilzeit für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum. Diesem Schreiben sei wiederum nur ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im dritten Jahr nach der Geburt ihres zweiten Kindes, nicht aber auch mit der gebotenen Deutlichkeit ein Antrag auf Elternzeit für dieses dritte Jahr zu entnehmen. Schließlich sei auch im Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2010 kein Antrag der Klägerin auf Elternzeit für das dritte Lebensjahr nach der Geburt ihres zweiten Kindes enthalten. Zwar habe die Klägerin in diesem Schriftsatz erstmals klargestellt, dass sie ihren Anspruch auf § 15 BEEG und nicht auf § 8 TzBfG stütze. Sie habe aber auch darin die unzutreffende Auffassung vertreten, dass sie bereits mit ihren Schreiben vom 13. Januar 2009 und 25. Juni 2010 eine entsprechende Elternzeit von drei Jahren beantragt habe. Ein ggf. hilfsweise gestellter, aber erforderlicher Antrag auf eine Erstreckung der bis zum 26. Dezember 2010 bestehenden Elternzeit auf den Zeitraum ab dem 27. Dezember 2010 bis zum 26. Dezember 2011 enthalte der Schriftsatz wiederum nicht. Hinzu komme, dass auf jeden Fall die Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 BEEG von sieben Wochen gewahrt sein müsse, woran es vorliegend ebenfalls fehle. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2010, der der Beklagten am 02. Dezember 2010 zugegangen sei, ein ausreichend bestimmtes Elternzeitbegehren der Klägerin enthalte, so würde dieses wegen der einzuhaltenden Frist von sieben Wochen eine Elternzeit der Klägerin erst ab dem 20. Januar 2011 und nicht bereits ab dem 28. Dezember 2010 auslösen. Da eine Geltendmachung von Elternteilzeit vor Inanspruchnahme der Elternzeit mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar sei, ergebe sich auch hieraus kein anderes Ergebnis. Gegen das ihr am 02. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß bis zum 02. August 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 02. August 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie sich ab dem 28. Dezember 2010 nicht in Elternzeit befunden habe. Der in ihrem Schreien vom 13. Januar 2009 gestellte Antrag enthalte einen Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 26. Dezember 2011. Im Wege der vorzunehmenden Auslegung sei die in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2009 enthaltene Formulierung für den dritten Zeitabschnitt als Anzeige der Elternzeit für das dritte Jahr zu werten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts spreche die Formulierung, dass sie den dritten Zeitabschnitt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Tochter noch gerne flexibel halten wolle, nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr zeige die Formulierung nur auf, dass sie zwar einen Antrag auf Elternzeit für das dritte Jahr gestellt habe, jedoch den genauen Umfang der möglichen Teilzeitbeschäftigung noch nicht habe einschätzen können. Dass sie unter "flexibel" den Umfang einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit verstanden habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass ihre Erklärung ansonsten keinen rechtlichen Wert haben würden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass sie eine vorzeitige Beendigung/Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für ihren Sohn T. begehrt habe. Für die Beklagte sei schon aufgrund dieses Antrages auf Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für ihren Sohn T. deutlich erkennbar gewesen, dass sie selbst über den Zeitpunkt vom 26. Dezember 2011 hinaus Elternzeit begehren werde. Auch aus dem Antwortschreiben der Beklagten vom 11. Februar 2009 ergebe sich, dass die Beklagte ihr Schreiben vom 13. Januar 2009 dahingehend verstanden habe, dass sie drei Jahre Elternzeit angezeigt habe. Ihr Antrag mit Schreiben vom 25. Juni 2011 auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für den Zeitraum ab dem 28. Dezember 2010 bis zum 26. Dezember 2011 sei mithin formal wirksam während bestehender Elternzeit gestellt worden. Dringende betriebliche Gründe, die gegen eine Zustimmung zu ihrem Teilzeitbegehren sprechen könnten, seien weder ersichtlich noch von Seiten der Beklagten vorgetragen worden. Ergänzend mache sie ihr Vorbringen im Parallelverfahren (ArbG Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. April 2011 - 1 Ca 1610/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung und Verteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 28. Dezember 2010 bis einschließlich 26. Dezember 2011 während bestehender Elternzeit wie folgt zuzustimmen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden, verteilt auf zwei Tage á acht Stunden und einen Vormittag á vier Stunden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Klägerin könne keine Elternteilzeit für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis 26. Dezember 2011 beanspruchen, weil für den Zeitraum ab 28. Dezember 2010 keine Elternzeit vorliege. Die Klägerin verkenne, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont auszulegen seien. Sie sei nie davon ausgegangen, dass die Klägerin über den 27. Dezember 2010 Elternzeit beantragt habe. Dies sei ihren Schreiben vom 11. Februar 2009, 28. April 2010 und 26. Juli 2010 deutlich zu entnehmen und auch im Gespräch vom 23. März 2010 nicht anders kommuniziert worden. Das Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2009 könne nur so aufgefasst werden, dass die Klägerin zunächst für zwei Jahre Elternzeit beantragt habe. Das Arbeitsgericht habe den Klageantrag zu Recht vollumfänglich abgewiesen, weil nicht für den gesamten beantragten Zeitraum der Elternteilzeit tatsächlich Elternzeit bestehe. Auch wenn hier feststehe, dass Elternzeit in bestimmten Zeiten bestanden habe bzw. bestehe (Februar 2007 bis 26. Dezember 2010 und vom 07. Februar 2011 bis 26. Dezember 2011), fehle es dennoch an der zeitlichen Komponente, dass die Verringerung nur während der Elternzeit verlangt werden dürfe. Daher entfalte der Teilzeitantrag vom 25. Juni 2010 für die Zeit ab 28. Dezember 2010 keine Rechtswirkung, und zwar auch nicht zu einem späteren Zeitraum. Der Anspruch auf Elternteilzeit sei nach der gesetzlichen Regelung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, wie zum Beispiel die fristgerechte Antragstellung. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass über die Rechtswirksamkeit eines Antrags einmalig entschieden werde. Liege eine der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, verliere der Antrag endgültig seine rechtsändernde Wirkung. Er bleibe nicht so lange bestehen, bis alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Vielmehr sei ggf. vom Anspruchsinhaber ein erneuter Antrag zu stellen. Höchst vorsorglich verweise sie auf die von ihr vorgetragenen dringenden betrieblichen Gründe, die dem Anspruch entgegenstünden. Weiterhin mache sie ihr Vorbringen im Parallelverfahren (Arbeitsgericht Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Parallelverfahrens der Parteien (Az.: 3 Sa 458/11), auf deren gesamten Akteninhalt Bezug genommen wird, wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die hiernach zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Die Klage ist zulässig und für die Zeit ab dem 21. Januar 2011 bis zum 26. Dezember 2011 begründet. Im Übrigen war die Klage lediglich insoweit abzuweisen, als der geltend gemachte Anspruch auf Elternteilzeit im Hinblick auf die Ankündigungsfrist von sieben Wochen (§§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG) nicht bereits ab dem 28. Dezember 2010, sondern erst seit dem 21. Januar 2011 besteht. I. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte soll verurteilt werden, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf 20 Wochen zuzustimmen. Die Reduzierung soll für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis 26. Dezember 2011 befristet werden. Die Arbeitszeit soll auf jeweils acht Stunden an zwei Tagen und vier Stunden an einem Vormittag verteilt werden. Im Übrigen durfte sie die Neuverteilung ihrer Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Ausübung des Weisungsrechts der Beklagten nach billigem Ermessen überlassen (§ 106 Satz 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 1 BGB). Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll nach § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG zwar im Antrag angegeben werden. Der Arbeitnehmer ist dazu aber nicht verpflichtet (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 24, NZA 2010, 447). 2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, das sich bei einem Leistungsantrag regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des erhobenen Anspruchs ergibt, besteht auch insoweit, als der streitgegenständliche Zeitraum zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits teilweise abgelaufen ist. Die verlangte Elternteilzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25, NZA 2010, 447). II. Die Klage ist für die Zeit ab dem 21. Januar 2011 bis zum 26. Dezember 2011 auch begründet. Der Teilzeitanspruch der Klägerin beruht auf § 15 Abs. 6 und 7 BEEG. Aufgrund der einzuhaltenden Ankündigungsfrist von sieben Wochen (§§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG) besteht der geltend gemachte Anspruch auf Elternteilzeit allerdings nicht bereits ab dem 28. Dezember 2010, sondern erst seit dem 21. Januar 2011. 1. Der streitgegenständliche Anspruch auf Elternteilzeit ist von der Klägerin erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010, der der Beklagten am 02. Dezember 2010 zugegangen ist, wirksam geltend gemacht worden. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin beinhaltet ihr Schreiben vom 13. Januar 2009 keine Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Tochter. Vielmehr hat die Klägerin mit diesem Schreiben ausdrücklich und unmissverständlich "Elternzeit zunächst zusammenhängend bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres" ihrer am 27. Dezember 2008 geborenen Tochter beantragt. In Bezug auf den "verbleibenden dritten Zeitabschnitt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres" ihrer Tochter hat die Klägerin erklärt, dass sie diesen dritten Zeitabschnitt noch gern "flexibel" halten möchte. Zudem hat sie "wegen der Übertragung des restlichen Anteils aus der dreijährigen Elternzeit (ein Jahr)" ihres Sohnes T. auf die Zeit nach seinem dritten Geburtstag ebenfalls darauf verwiesen, dass sie sich noch "flexibel" halten wolle. Nach diesen eindeutigen und keiner anderen Auslegung zugänglichen Erklärungen hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13. Januar 2009 lediglich bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG Elternzeit in Anspruch genommen und sich im Übrigen ausdrücklich die nach der gesetzlichen Regelung eröffnete Option offen gehalten, über die Inanspruchnahme der Elternzeit im dritten Jahr erst später zu entscheiden. b) Mit dem anwaltlichem Schreiben vom 25. Juni 2010 hat die Klägerin ebenfalls nicht verbindlich erklärt, dass sie ihre bis zum 26. Dezember 2010 (Vollendung des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter) in Anspruch genommene Elternzeit um ein weiteres Jahr bis zum 26. Dezember 2011 verlängern will. Allein die "vorsorglich" beantragte Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 28. Dezember 2010 beinhaltet keine konkludente Inanspruchnahme der Elternzeit für das dritte Jahr. Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden (BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - NZA 2007, 1352). Das Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 2010 lässt nicht einmal andeutungsweise eine verbindliche Erklärung über die Inanspruchnahme von Elternzeit im dritten Jahr erkennen. Aus dem von der Klägerin geschilderten Gespräch vom 23. März 2010 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie während des Gesprächs mehrfach versucht habe, Zugeständnisse zu machen, die zum einen die bereits frühere Erhöhung der Stunden von den an sich begehrten 15 auf 20 Wochenstunden und zum anderen aber auch den Verzicht auf eine Reduzierung während der Elternzeit vom 01. Juni bis 26. Dezember 2010 zum Preise einer Elternteilzeit ab dem 27. Dezember 2010 vorgesehen hätten. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13. Januar 2009 noch keine Elternzeit für das dritte Jahr in Anspruch genommen hatte und zwischen den Parteien in dem Gespräch vom 23. März 2010 verschiedene von der Klägerin vorgeschlagene Möglichkeiten erörtert worden waren, hätte sich die Klägerin unter Einhaltung der durch § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebenen Schriftform verbindlich festlegen müssen, ob sie nun Elternzeit für das dritte Jahr, ggf. auch nur für den Fall einer Bewilligung der begehrten Teilzeit, beanspruchen will. Eine solche verbindliche Erklärung lässt sich aus dem anwaltlichem Schreiben vom 25. Juni 2010 nicht entnehmen. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2010 auch ausdrücklich klargestellt, dass ihrer Kenntnis nach die zweijährige Elternzeit am 26. Dezember 2010 ablaufe. Danach ist auch die Beklagte aufgrund der Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2009 und 25. Juni 2010 nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits für die Zeit danach bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Tochter Elternzeit in Anspruch genommen hat. c) Mit ihrer Klageschrift vom 19. August 2010 hat die Klägerin lediglich die Verringerung ihrer Arbeitszeit ohne Angabe eines bestimmten Zeitraums verlangt und kein Verlangen nach Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Tochter zum Ausdruck gebracht. d) Erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010, der der Beklagten unstreitig am 02. Dezember 2010 zugegangen ist, hat die Klägerin sowohl einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit vom 28. Dezember 2010 bis 27. Dezember 2011 als auch einen Antrag auf die begehrte Elternteilzeit für diesen Zeitraum gestellt. Der Arbeitnehmer darf den Antrag auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit gleichzeitig mit dem Elternzeitverlangen stellen (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 33, NZA 2010, 447). Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010 die Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit ab dem 28. Dezember 2010 während ihrer Elternzeit verlangt. Gleichzeitig hat sie vorsorglich einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit vom 28. Dezember 2010 bis 27. Dezember 2011 ausdrücklich gestellt. Dementsprechend ist auch die Beklagte gemäß ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 07. Dezember 2010 zutreffend davon ausgegangen, dass nunmehr ein hinreichend bestimmter Antrag auf Elternteilzeit vorliegt. Der Antrag der Klägerin vom 25. November 2010 ist hinreichend bestimmt. Ein Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 6 BEEG muss so formuliert sein, dass er durch ein schlichtes "ja" angenommen werden kann. Dem Antragsempfänger kann das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten festzulegen (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 37, NZA 2010, 447). Der Elternteilzeitantrag der Klägerin vom 25. November 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat zur Klarstellung ihres Klageantrags ausdrücklich erklärt, dass sie für die Zeit ab dem 28. Dezember 2010 eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden, verteilt auf zwei Tage á acht Stunden und einen Vormittag á vier Stunden, begehrt. Weiterhin hat sie erklärt, dass sie die Verringerung der Arbeitszeit während ihrer (fort-)bestehenden Elternzeit vom 28. Dezember 2010 bis 27. Dezember 2011 verlangt. Zudem hat sie vorsorglich nochmals einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Elternzeit gestellt. Damit hat die Klägerin mit dem Elternzeitverlangen für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis 27. Dezember 2011 zugleich einen hinreichend bestimmten Antrag auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit gestellt. 2. Zwar hat die Klägerin die Ankündigungsfrist von sieben Wochen gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG nicht gewahrt. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Antrags insgesamt, sondern vielmehr dazu, dass sich der Arbeitgeber erst zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Elternteilzeit einverstanden zu erklären braucht (LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris]). Eine Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit hat lediglich zur Folge, dass sich der Beginn der verlangten Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt (BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - NZA 1994, 656 zu II 3 c bb (2) der Gründe; BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 29, NZA 2004, 1039; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 16 BEEG Rn. 5). Wird die Ankündigungsfrist des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, die ebenfalls sieben Wochen beträgt, unterschritten, ist dieser Antrag ebenfalls nicht unwirksam. Vielmehr verschiebt sich nur der Zeitpunkt des Vollzugs (LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris]; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16; ebenso zu § 8 TzBfG: BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 616/03 - Rn. 23, NZA 2004, 1090). Die Klägerin hat sich mit ihrem Schriftsatz vom 31. März 2011 auch ausdrücklich darauf berufen, dass ihre Elternzeit ggf. zu einem späteren Zeitpunkt begonnen habe und im Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts die Voraussetzungen für ihren Antrag auf Elternteilzeit erfüllt seien. Der Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2010 ist der Beklagten unstreitig am Donnerstag, 02. Dezember 2010, zugegangen. Danach endete die Siebenwochenfrist mit Ablauf desjenigen Tages, der sieben Wochen später in seiner Bezeichnung dem 02. Dezember 2010 entsprach (§ 188 Abs. 2 BGB). Das war Donnerstag, der 20. Januar 2011. Die Beklagte brauchte sich daher frühestens am 21. Januar 2011 mit der verlangten Elternteilzeit einverstanden zu erklären (zur Berechnung vgl. BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 45, NZA 2004, 1039; LAG Rheinland-Pfalz, 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 69, [juris]). Die Beklagte hat im Termin 22. November 2011 erklärt, dass sie für den Fall, dass im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2010 bereits ein Antrag auf Elternzeit nach Ablauf der Siebenwochenfrist ab dem 21. Januar 2011 anzunehmen sein sollte, der beantragten Elternzeit (bis zum 26. Dezember 2011) zustimme, nicht aber der begehrten Teilzeit. Es kann daher offen bleiben, ob nach einer zweijährigen Elternzeit die Inanspruchnahme von Elternzeit im dritten Jahr überhaupt einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Die Unterschreitung bzw. zeitliche Verschiebung des Beginn der nach dem Klageantrag verlangten Dauer der Elternteilzeit ist kein Aliud, sondern nur ein Minus (vgl. BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155; LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - [juris]). Dementsprechend hat die erkennende Berufungskammer in dem später rechtshängig gewordenen Parallelverfahren der Parteien mit Urteil vom gleichen Tag (22. November 2011) den vorsorglichen Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit für die Zeit vom 7. Februar bis 26. Dezember 2011 (Klageantrag zu 1), der als "Minus" vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit umfasst ist, wegen des bestehenden Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen (Az.: 3 Sa 458/11). 3. Im Übrigen sind die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG unstreitig erfüllt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit 1. Dezember 2001, d.h. ohne Unterbrechung länger als sechs Monate. Die regelmäßige Arbeitszeit soll für mehr als zwei Monate auf einen Umfang von 20 Wochenstunden verringert werden. 4. Dem Anspruch der Klägerin auf Elternteilzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegen. a) An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff "dringend". Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein. Zwar sind die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe in den Katalog der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG aufgenommen worden. Dennoch hat der Arbeitgeber die Tatsachen, aus denen sich die negative Anspruchsvoraussetzung der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe ergeben soll, dazulegen und zu beweisen. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast schon dann, wenn er behauptet, solche Gründe bestünden nicht. Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 45 - 47, NZA 2010, 447). Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage das Prüfungsschema anzuwenden, dass das Bundesarbeitsgericht für die betrieblichen Ablehnungsgründe im Sinne von § 8 TzBfG entwickelt hat: Danach ist zunächst festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden. Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Neuverteilung. Ob (dringende) betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitzeitwunsch ablehnt (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 48 und 51, NZA 2010, 447). b) Die Beklagte hat die Ablehnung des Elternteilzeitantrags der Klägerin in erster Linie auf die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes gestützt. Den im Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2010 enthaltenen Antrag auf Elternteilzeit hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 abgelehnt. Im Streitfall kann offen bleiben, ob auf der ersten Prüfungsstufe ein durchgeführtes betriebliches Organisationskonzept festzustellen ist, dass die behauptete Arbeitszeitgestaltung bedingt. Die geltend gemachten Gründe haben auf der dritten Prüfungsstufe jedenfalls nicht das erforderliche Gewicht. aa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass noch kein Organisationskonzept dargelegt wird, wenn der Arbeitgeber vorbringt, die Aufgaben sollten nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft, hier einer vollzeitbeschäftigten Internationalen Brand Managerin, erledigt werden. Das gilt auch für Leitungsfunktionen. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument entgegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 54, NZA 2010, 447). Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass Internationale Brand Manager grundsätzlich in Vollzeit tätig seien, um eine einheitliche Marketingstrategie für die Dachmarke sicherzustellen. Dies liege auch darin begründet, dass der Markt der Putz- und Reinigungsmittel zu den "fast moving consumer goods" zu zählen sei und die Schnelligkeit der Märkte eine permanente Erreichbarkeit voraussetzen würde. Die Aufgaben eines Internationalen Brand Managers seien nicht auf mehrere Personen aufteilbar, weil ansonsten die einheitliche Vermarktung einer Marke gefährdet wäre. Ihr Organisationskonzept beim Internationale Brand Manager sei eine "one-face-to-the-customer-Strategie", so dass diese Tätigkeiten nur in Vollzeit ausgeübt werden könnten. Sie habe sich dafür entschieden, alle Produkte einer Marke bzw. eines Markendaches in die Hand einer Person zu geben, die dafür verantwortlich sei, diese Produkte im Markt in Absatz zu bringen und zu bewerben. Die Urlaubsvertretung eines Internationalen Brand Managers gestalte sich so, dass dessen Lage frühzeitig allen relevanten Ansprechpartnern mitgeteilt und versucht werde, die Projekte darauf abzustimmen. Falls während der Urlaubsabwesenheit nicht aufschiebbare Entscheidungen zu treffen seien, übernehme dies je nach den konkreten Umständen entweder ein anderer Internationaler Brand Manager oder aber der Leiter der Abteilung, Herr M.. Diese seien aufgrund der wöchentlichen Meetings über den jeweiligen Arbeitsstand informiert und daher hierzu in der Lage. Zudem werde aus den dargestellten betrieblichen Gründen zusammenhängender Urlaub nur für maximal zwei Wochen gewährt. Dies alles sei aber nur möglich, weil es sich um eine maximal zwei Wochen andauernde Abwesenheit handele. Eine dauerhafte Übertragung von Aufgaben scheide aus, weil die anderen Internationalen Brand Manager und deren Abteilungsleiter mit ihren Aufgaben bereits selbst voll ausgelastet seien. Ein deutliches Zeichen dafür, dass dieses Konzept auch von ihr umgesetzt werde, sei der Umstand, dass die Klägerin während ihrer Elternzeit durch eine (befristete) Vollzeitkraft ersetzt worden sei, die sämtliche Aufgaben der Klägerin übernommen habe und ebenfalls AT-Angestellte sei. Die Klägerin hat darauf entgegnet, dass entgegen der nicht nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten sehr wohl eine Vertretung möglich sei. Zur Begründung einer Teilbarkeit ihrer Stelle hat sie vorgetragen, dass ihre Stelle nach ihrem mutterschutzbedingten Ausscheiden knapp ein Jahr vakant gewesen sei und nicht habe besetzt werden können. In dieser Zeit sei sie von ihrem Vorgesetzten, Herrn M., vertreten worden. Ihre längere Vertretung durch den Vorgesetzten spreche gegen die seitens der Beklagten behaupteten Unvertretbarkeit. Die anfallenden Arbeiten könnten durchaus delegiert und umverteilt werden. Anders habe es der sie für ein Jahr vertretende Vorgesetzte auch nicht gemacht. Die Beklagte könne wohl kaum behaupten, dass Herr M. zwei Vollzeitstellen ohne Hilfe über ein Jahr ausgeübt habe. Im Hinblick darauf, dass ihr Aufgabenbereich schon zu früheren Zeiten auf andere Mitarbeiter verteilt worden sei, müsste dies auch nun möglich sein. Störungen, welche in dieser Zeit ihrer Vertretung aufgetreten seien, habe die Beklagten nicht aufgezeigt. Die Beklagte hat ihr Vorbringen im Parallelverfahren der Parteien (ArbG Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht und hiermit ergänzend vorgetragen, dass für die seit 23. Februar 2007 in Mutterschutz/Elternzeit befindliche Klägerin als Vertreterin am 26. Februar 2007 Frau K. in Vollzeit eingesetzt worden sei. Diese habe vom 26. Februar bis 30. September 2007 unter der Anleitung von Herrn M. das Markendach "emsal" betreut. Frau K. sei seinerzeit Trainee gewesen und ab Oktober 2007 für sieben Monate in Spanien eingesetzt worden. Eine Nachfolgerin für die Wohnraumpflege habe erst für Januar 2008 gefunden werden können. Die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2007 sei für die Marken der Wohnraumpflege dergestalt überbrückt worden, dass Frau K. größere Themen und Projekte durch Vorarbeit erledigt hätte, neue Aufgaben auf Januar 2008 verschoben oder von den nationalen business units ausgeführt worden seine, soweit dies möglich und sinnvoll gewesen sei. Den Großteil der Aufgaben habe der Internationale Marketing Director, Herr M., übernommen, wodurch sich dessen Arbeitsbelastung in diesen drei Monaten stark erhöht habe. Diese Aufteilung zur Überbrückung eines nur kurzen Zeitraums habe jedoch zu Betriebsstörungen geführt. Aufgrund dieser von der Beklagten selbst eingeräumten Vertretung der Klägerin von Ende Februar bis Ende Dezember 2007 ist bereits zweifelhaft, ob das von ihr behauptete Organisationskonzept auch tatsächlich in der Weise durchgeführt wird, dass der Arbeitsplatz der Klägerin unteilbar ist. Frau K. kann als sog. "Trainee" allenfalls einzelne Aufgaben der Klägerin wahrgenommen haben. Der in Vollzeit beschäftigte Leiter der Abteilung Internationales Marketing, Herr M., ist nach der Darstellung der Beklagten mit seinen Aufgaben selbst voll ausgelastet und konnte daher die Position der Klägerin nicht in Vollzeit ausfüllen. Es war demnach unumgänglich, einzelne Aufgaben an ihm unterstellte Arbeitnehmer zu delegieren, Besprechungen und Dienstreisen auf bestimmte Tage zu konzentrieren (vgl. hierzu auch BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 55, NZA 2010, 447). Diesbezüglich hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2007 dergestalt überbrücken worden sein soll, dass Frau K. unter anderem größere Themen und Projekte durch Vorarbeit erledigt und Aufgaben von den nationalen business units ausgeführt worden seien. Auch während des zuvor erfolgten Einsatzes von Frau K. "unter der Anleitung von Herrn M." mussten notwendigerweise Überbrückungsmaßnahmen zur Verteilung der zu erledigenden Aufgaben erfolgen, weil diese als sog. Trainee allenfalls einzelne Aufgaben der Klägerin übernommen haben kann. bb) Die Fragen der ersten Prüfungsstufe können letztendlich dahingestellt bleiben, weil die von der Beklagten geltend gemachten betrieblichen Gründe jedenfalls nicht gewichtig genug sind, um dem Anspruch der Klägerin auf Elternteilzeit entgegenzustehen. Der Arbeitgeber hat im Falle der Elternzeit jede dem Gesetz entsprechende Entscheidung des Arbeitnehmers zu respektieren. Von ihm wird erwartet, dass er die mit einer elternzeitbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers verbundenen Schwierigkeiten bewältigt und die aus seiner Sicht erforderlichen Überbrückungsmaßnahmen trifft. Das gilt grundsätzlich auch für Beeinträchtigungen, die eine vom Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschte Teilzeitarbeit mit sich bringt, wie § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG verdeutlicht. Der Arbeitgeber darf den Verlängerungswunsch lediglich aus "dringenden betrieblichen" Gründen ablehnen, während der allgemeine Verringerungsanspruch aus § 8 TzBfG schon aus "betrieblichen" Gründen abgelehnt werden kann. An das Gewicht der Ablehnungsgründe sind daher erhebliche Anforderungen zu stellen (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 57, NZA 2010, 447). Dieses erhebliche Gewicht kommt den mit einer Elternteilzeit der Klägerin verbundenen Problemen bei der Koordination sowie Abstimmung und der nötigen Delegation von einzelnen Aufgaben nicht zu. Bei ihnen handelt es sich um Schwierigkeiten, die mit Elternteilzeit regelmäßig verbunden sind. Die gesetzgeberische Zielvorstellung, die in der Dringlichkeit der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zum Ausdruck kommt, verlangt dem Arbeitgeber erhebliche Anstrengungen ab, um derartige Schwierigkeiten zu überwinden (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 58, NZA 201, 447). Die Beklagte hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die vorgenommene Aufteilung der Aufgaben während der "Vertretung" der Klägerin durch Frau K. sowie durch Herrn M. zu Betriebsstörungen geführt habe. Welche "Betriebsstörungen" während der nahezu ein Jahr erforderlichen Umverteilung von Aufgaben aufgetreten sein sollen, hat die Beklagte - trotz des Bestreitens der Klägerin - weder im vorliegenden Verfahren noch im Parallelverfahren vorgetragen. Allein die Absicht, den Arbeitsplatz der Klägerin bzw. die hiermit verbundenen Aufgaben nicht teilen zu wollen, genügt nicht (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 27, NZA 2010, 339). Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar begründet, inwieweit ihr unternehmerisches Konzept während der praktizierten Vertretung der Klägerin von nahezu einem Jahr durch die vorgenommene Aufgabenverteilung tatsächlich beeinträchtigt worden ist und welche konkreten Störungen im Falle einer erneuten Vornahme derartiger Überbrückungsmaßnahmen zur Ermöglichung der von der Klägerin begehrten Elternteilzeit von einem Jahr zu erwarten sein sollen. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass die von der Beklagten angeführten Schwierigkeiten bei der erforderlichen Abstimmung und Koordination sowie der nötigen Delegation von Aufgaben, die mit der teilweisen Abwesenheit der Klägerin verbunden sind, derart gewichtig sein sollen, dass sie dem Anspruch der Klägerin auf Elternteilzeit entgegenstehen. c) Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, dass die Einstellung einer weiteren Kraft zur Abdeckung des im Falle der begehrten Elternteilzeit verbleibenden Arbeitsbedarfs mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Um sich das von einem Internationalen Brand Manager für die Betreuung der Dachmarke benötigte Wissen anzueignen, sei eine Einarbeitungszeit von ca. einem Jahr erforderlich. Dies bedeute, dass sie erst nach einem Jahr die volle Wertschöpfung aus der Arbeitskraft eines Internationalen Brand Managers ziehen könne. Die bis dahin entstehenden Kosten seien erheblich, weil diese Stelle im außertariflichen Bereich angesiedelt sei. Dem steht bereits entgegen, dass die Mitarbeiterin S. K., die bis zu Beginn ihrer Elternzeit ebenfalls als Internationale Brand Managerin tätig war, auch in Teilzeit mit einer halben Stelle tätig sein wollte und daher die Abdeckung des Arbeitsbedarfs durch eine bereits eingearbeitete Mitarbeiterin möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010 auf die von der Beklagten zum 01. Januar 2011 ausgeschriebene Stelle als Internationaler Brand Manager verwiesen, auf die sich die ebenfalls in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin S. K. mit ihrem Teilzeitbegehren beworben hatte. Die Beklagte hat dieses Teilzeitbegehren der Mitarbeiterin K. ebenso wie das der Klägerin unstreitig abgelehnt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Mitarbeiterin K. und sie selbst sehr gut vorstellen könnten, die Stelle übergangsweise jeweils zur Hälfte auszuüben. Danach wäre es der Beklagten möglich gewesen, den vorhandenen Arbeitsbedarf dadurch abzudecken, dass sie zwei in Elternzeit befindliche Mitarbeiterinnen, die beide zuvor als Internationale Brand Manager tätig waren und dementsprechend auch eingearbeitet sind, jeweils mit einer halben Stelle gemäß deren Teilzeitbegehren beschäftigt und damit die erforderliche Einarbeitungszeit von einem Jahr nach einer Neueinstellung vermeidet. Auch wenn die zwischen zwei Teilzeitbeschäftigten erforderlichen Abstimmungsprozesse zusätzliche Kosten beinhalten, kann in Anbetracht der entfallenden Einarbeitungszeit von einem Jahr eine unverhältnismäßige Mehrbelastung mit zusätzlichen Kosten nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

RechtsgebietBEEGVorschriftenBEEG § 15 BEEG § 16

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