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15.12.2010 · IWW-Abrufnummer 168000

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 12.09.2002 – 11 Sa 70/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen, vom 23.04.2002, Az. 7 Ca 448/01, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Vergütungsgruppe IV a und IV b BAT zu zahlen. Der Kläger hatte zunächst nach der mit der Mittleren Reife abgeschlossenen Schulausbildung Industriekaufmann gelernt. Im Rahmen eines viersemestrigen Ausbildungslehrganges für Turn- und Sportlehrer erwarb er sodann gemäß der Prüfungsordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg die Berechtigung zur Erteilung von Sportunterricht. Unter dem 11.08.1975 wurde der Kläger vom beklagten Land als Fachlehrer an beruflichen Schulen für Leibesübungen eingestellt. Die Parteien unterwarfen sich in ihrem Arbeitsvertrag dem BAT und den Sonderregelungen SR 2.1. Der Kläger wurde in Vergütungsgruppe V b gemäß Abschnitt III Buchstabe d Nr. 13 der Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 3. Juni 1975 eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.09.1978 erfolgte im Rahmen des Bewährungsaufstiegs eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT IV b. Aufgrund Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 02.11.1989 über die Weiterbildung von Ein-Fach-Sportlehrern in einem weiteren Unterrichtsfach bewarb sich der Kläger für die Weiterbildungsmaßnahme im Fach Maschinenschreiben/Textverarbeitung, der er sich in den Jahren 1992 und 1993 unterzog und die er erfolgreich abschloss. Mit Bescheinigung vom 22.06.1993 erhielt er die unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Textverarbeitung. In der Folgezeit unterrichtete der Kläger an beruflichen Schulen sowohl das Fach Sport als auch das Fach Textverarbeitung, wobei in zunehmenden Maße und in den letzten Jahren signifikant der Unterrichtsanteil Textverarbeitung überwog. Im Hinblick darauf wurde das Deputat des Klägers von 28 auf 27 Stunden reduziert. Die Vergütung des Klägers erfolgte seit seinem Bewährungsaufstieg in IV b BAT durchgängig gleichbleibend in dieser Vergütungsgruppe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden nach den Richtlinien des Finanzministeriums Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu. Zum Einen unterrichte er mit dem Fach Textverarbeitung ein wissenschaftliches Fach, das sich aufgrund des Aufgabenfeldes, der Bedeutung für den schulischen Werdegang und der Qualifikation der Lehrkräfte zu einem solchen entwickelt habe. Zum Anderen sei die Vergütungsgruppe IV a BAT deshalb einschlägig, weil der Kläger nicht nur ein Fach, sondern zwei Fächer unterrichte. Die ihm erteilte Unterrichtserlaubnis habe sich im Übrigen nach der über siebenjährigen Unterrichtstätigkeit in eine Lehrbefähigung umgewandelt. Sein Anspruch auf Vergütung nach BAT IV a ergebe sich aber auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil diejenigen Lehrer, die im Rahmen eines 5-Jahres-Planes von 1965 bis 1969 die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation für das Fach Technik erlangt hatten, die Möglichkeit bekommen hätten, die Beamtenlaufbahn einzuschlagen, um dort nach Besoldungsgruppe A 11, teilweise mit Zulage, vergütet zu werden oder, soweit eine Verbeamtung nicht erfolgt sei, Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu erhalten. Schließlich sei das beklagte Land unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet, den Kläger höherzugruppieren, weil die Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Eingruppierung weggefallen sei, nachdem der Arbeitsaufwand als Lehrer für Textverarbeitung in derart krassem Missverhältnis stehe zu dem eines Ein-Fach-Sportlehrers, dass insoweit eine differenzierte Vergütung erfolgen müsse. Zumindest aber müsse man dem Kläger einen zusätzlichen Zahlungsanspruch von DM 570,36 monatlich gemäß § 612 Abs. 2 BGB zubilligen, weil aufgrund der Veränderung des Anforderungsprofiles im Fach Textverarbeitung eine Mehrbelastung von mindestens 25 Prozent an Zeitaufwand entstanden sei. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.08.1998 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe V a BAT ab Fälligkeit mit 5% zu verzinsen. 3. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, dem Kläger auf Grundlage der geänderten Tätigkeitsmerkmale ab dem 01.08.1998 monatlich EUR 570,36 zzgl. 5% Zinsen ab Fälligkeit zu bezahlen. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es hat den Kläger in Vergütungsgruppe IV a zutreffend eingruppiert gesehen und ausgeführt, der Kläger unterrichte kein wissenschaftliches Fach, da Textverarbeitung nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule gelehrt werde. Den Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger nicht bemühen, weil ein grundlegender Unterschied des Status von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst bestehe, von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne nicht die Rede sein, da die Parteien sich darauf geeinigt hätten, die Tätigkeit des Klägers auf ein zweites Fachgebiet auszudehnen, ohne die Vergütungsabrede zu ändern. Der zeitlichen Mehrbelastung des Klägers schließlich aufgrund seines überwiegenden Einsatzes im Fach Textverarbeitung sei durch die gewährte Deputatsreduzierung Rechnung getragen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei zutreffend in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert, weil die von ihm erbrachte Tätigkeit sich exakt in Ziffer 3.1.11 der Richtlinien des Finanzministeriums wiederfänden. Eine anderweitige Eingruppierung nach Maßgabe der Richtlinien des Finanzministeriums käme nicht in Betracht. Mit der Vergütung des Klägers in Vergütungsgruppe IV b BAT verstoße das beklagte Land auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sei schon durch den grundlegenden Unterschied in deren Status zulässig, im Übrigen könnten unterschiedlich zeitlich gelagerte Sachverhalte nicht miteinander verglichen werden, soweit wie hier im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Maßnahme (5-Jahres-Plan) nicht mehr durchgeführt werde. Einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe der Kläger nicht, weil die veränderten Vertragsumstände (Unterricht in zwei Fächern) bei gleichbleibender Vergütung aufgrund Vertragsänderung zum Vertragsinhalt geworden sei. Für die Zahlung einer Zulage sieht das Arbeitsgericht keinen Raum, weil die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT in Verbindung mit der Reduzierung des Deputats der sich aus dem Unterricht in zwei Fächern ergebenden Mehrbelastung in quantitativer und qualitativer Richtung ausreichend Rechnung trage. Gegen das ihm am 08.05.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.04.2002 hat der Kläger am 31.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 14.06.2002 begründet. In seiner Berufungsbegründung wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen, wobei er ergänzend die Auffassung vertritt, die Richtlinien des Finanzministeriums hielten einer Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht stand. Der Billigkeit entspreche insbesondere nicht, Sportlehrer und technische Lehrer gleich zu vergüten. Denn technische Lehrer mit staatlicher Prüfung als Techniker und Meister, die dem Kläger, dessen Lehrerlaubnis aus der für Kurzschrift und Maschinenschreiben hervorgegangen sei, gleichgesetzt werden müssten, hätten eine wesentlich längere Ausbildungszeit (Meister 4 - 5 Jahre berufliche Ausbildungszeit) zu durchlaufen als Sportlehrer, die lediglich vier Semester Ausbildung an der Sportlehrerakademie nachzuweisen hätten. Dies könne nur ausgeglichen werden durch eine entsprechende Erhöhung der Vergütung für technische Lehrer. Unbillig sei es auch, honorartechnisch nicht zu würdigen, dass der Kläger kumulativ die Anforderungen an technische Lehrer und an Sportlehrer erfülle und somit über zwei Qualifikationen für zwei unterschiedliche Lehrfächer verfüge. Da die Richtlinie einer Doppelqualifikation keine Rechnung trage, sei sie lückenhaft. Diese Lücke könne nur dergestalt ausgefüllt werden, dass ein Lehrer, der zwei Fächer unterrichte, in die nächst höhere Vergütungsgruppe eingestuft werde. Der Kläger empfindet es darüber hinaus als unbillig, in den Richtlinien des Finanzministeriums formale Bildung als Kriterium für eine höhere Eingruppierung heranzuziehen, wenn diese für die Unterrichtsqualität keinen erkennbaren Nutzen einbrächte. Formale Bildung und gute Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit müssten zumindest gleich bewertet werden. Schließlich verstoße es gegen Billigkeitsgesichtspunkte, wenn in den Richtlinien das Unterrichten in einem wissenschaftlichen Fach zu einer höheren Stellenbewertung herangezogen werde, anders als der Unterricht in einem sonstigen Fach, der an die fachliche Kompetenz der Lehrer keine geringeren Anforderungen stelle. Schließlich müsse nach Billigkeitsgesichtspunkten die Unterrichtserteilung in zwei nichtwissenschaftlichen Fächern der Unterrichtung in einem wissenschaftlichen Fach gleichgestellt werden. Den Hilfsantrag begründet der Kläger damit, dass die Richtlinien des Finanzministeriums seiner Auffassung nach keine passende Eingruppierungsziffer zur Verfügung stelle, weshalb auf die Vorschrift des § 612 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden müsse. Da die zeitliche Arbeitsbelastung des Klägers durch Übertragung des Unterrichtes in Textverarbeitung um 25 Prozent angestiegen sei gegenüber der Unterrichtung im Fach Leibesübungen, müsse auch die Vergütung entsprechend angehoben werden, insbesondere weil Deputatsermäßigung und Mehrbelastung außer Verhältnis stünden. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den Schlussanträgen der 1. Instanz zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Seiner Meinung nach hat der Kläger mit seiner Eingruppierung nach BAT IV b die Höchsteinstufung erreicht, weil weder die Erteilung von Sportunterricht noch das Unterrichten von Maschinenschreiben/Textverarbeitung Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach darstelle. Das beklagte Land bestreitet, dass das Fach Textverarbeitung deutlich höhere Anforderungen als das Fach Sport verlangten. Eine Mehrbelastung durch die Erteilung von Unterricht im Fach Textverarbeitung wird bestritten, ein Verstoß gegen Treu und Glaube sei nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Beamten bestehe nicht. Ebenso wenig sei die Geschäftsgrundlage des Anstellungsvertrages weggefallen. Der Hilfsantrag sei abzuweisen, weil der Kläger entsprechend den vergütungsrechtlichen Richtlinien zutreffend nach Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet werde, weshalb für eine Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB kein Raum bleibe. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf Berufungsbegründung und -erwiderung verwiesen. Entscheidungsgründe: Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit also insgesamt zulässige Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird deshalb vollumfänglich verwiesen, ergänzend wird im Hinblick auf den Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt: I. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT für die Zeit ab 01.08.1998 weder nach den Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf die der BAT Anwendung findet, in der Fassung vom 3. August 1992, noch nach sonstigen Rechtsgrundlagen zu. 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den genannten Richtlinien. Die Parteien haben die Anwendbarkeit dieser Richtlinien in der ursprünglichen Fassung vereinbart. Darüber gibt es zwischen den Parteien keinen Streit. a) Folgende Fallgruppen der Richtlinien kommen für die Eingruppierung des Klägers in Frage: 3.5 Lehrkräfte an beruflichen Schulen ..... 3.5.5 Lehrkräfte ohne Ausbildung nach den Nummern 3.5.1. bis 3.5.4, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, in Vergütungsgruppe IV b. Nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe IV a. .... 3.5.7 Technische Lehrer mit Meisterprüfung oder staatlicher Prüfung bzw. staatlicher Anerkennung als Techniker oder mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift und Maschinenschreiben Vergütungsgruppe V b. Nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe IV b. ... 3.5.9 Sonstige Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien (Nr. 3.4.5 bis 3.4.17) eingruppiert. 3.4 Lehrkräfte an Gymnasien ... 3.4.14 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung Vergütungsgruppe V b. Nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe IV b. ... 3.4.17 Sonstige Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen (Nr. 3.1.10 bis 3.1.12 sowie 3.1.19 und 3.1.20) eingruppiert. 3.1 Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen .... 3.1.11 Lehrer für musisch-technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer in der Tätigkeit als Fachlehrer Vergütungsgruppe V b. Nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe IV b. 3.1.12 Lehrer für musisch-technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach in der Tätigkeit als Fachlehrer Vergütungsgruppe IV b. Nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe V b. b) Als Sportlehrer ist der Kläger nach Ziffer 3.4.14 der Richtlinien im Hinblick auf seinen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IV b zu vergüten. Die Richtlinie 3.4.14 ist zwar originär einschlägig für Lehrkräfte an Gymnasien, sie betrifft jedoch auch den Kläger als Lehrkraft an beruflichen Schulen über die Verweisung der Richtlinie 3.5.9, weil es für Sportlehrer an beruflichen Schulen keine eigene Eingruppierungsrichtlinie gibt. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV b BAT für die Tätigkeit als Sportlehrer zutreffend ist. Eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT lässt sich über die Tätigkeit als Sportlehrer nicht erreichen, denn die Mitberücksichtigung von Unterricht in einem weiteren Fach kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Unterricht hinsichtlich seiner Vergütung derselben Vergütungsgruppe zugeordnet ist (vgl. BAG Urt. v. 18.5.1994 - 4 AZR 524/93). Somit kann dem Sportunterricht der Unterricht in einem weiteren Fach nur dann hinzugerechnet werden, wenn er zu einer Vergütung gleichfalls nach Vergütungsgruppe IV b BAT führt. Dies wäre aber für die Klage ohne Belang, da der Kläger unstreitig Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b erhält, seinerseits aber Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a anstrebt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nach den Richtlinien des Finanzministeriums nur dann in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert werden könnte, wenn der von ihm unstreitig überwiegend erteilte Unterricht im Fach Textverarbeitung alleine nach den Richtlinien des Finanzministeriums zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT führte. Dies ist allerdings nicht der Fall. c) Der Kläger trägt in der Berufungsbegründung selbst vor, das von ihm unterrichtete Fach Textverarbeitung sei aus dem Fach Kurzschrift und Maschinenschreiben hervorgegangen. Dem entspricht auch der erstinstanzliche Vortrag des beklagten Landes. Es spricht wenig dagegen, die Unterrichtstätigkeit des Klägers im Fach Textverarbeitung der Richtlinie 3.5.7 unterzuordnen. Der Kläger ist technischer Lehrer im Sinne der Richtlinien des Finanzministeriums. Der Begriff technischer Lehrer an Berufsschulen soll erkennbar nicht Lehrer für Fachbereiche der Technik von solchen für kaufmännische Bereiche abgrenzen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass technische Lehrer auch solche sind mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift und Maschinenschreiben, Fähigkeiten, die gerade für den kaufmännischen Bereich vermittelt werden sollen. Technische Lehrer sind vielmehr Lehrer für Fachpraxis im beruflichen Schulwesen im Gegensatz zu den Berufsschullehrern für den berufstheoretischen und berufsnahen allgemeinbildenden Unterricht. In diese zwei Gruppen werden Lehrkräfte im Berufsschulbereich herkömmlich aufgeteilt. Hiervon gehen erkennbar auch die Richtlinien des Finanzministeriums aus. Sie ordnen die Berufsschullehrer für den berufstheoretischen und berufsnahen allgemeinbildenden Unterricht in die Richtlinien 3.5.1 bis 3.5.5 ein, die Lehrer für Fachpraxis im beruflichen Schulwesen aber in die Gruppen 3.5.7 und 3.5.8. Wäre dem nicht so, hätten die Richtlinien genau den Teil der Lehrer nicht eingruppiert, die auf die Besonderheiten des Schultyps speziell zugeschnitten sind. Davon kann nicht ausgegangen werden, auch nicht im Hinblick auf den Verweis in Richtlinie 3.5.9, denn die dort in Klammern angezogenen Richtlinien beziehen sich auf Fachlehrer, die in allen Schultypen gleichermaßen vorkommen, wie Religionslehrer, Kunst-, Musik- und Sportlehrer. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass der Richtliniengeber ausgerechnet den Lehrertypus, der für die Schulart Berufsschule wesenstypisch ist, nicht innerhalb der für die Berufsschullehrer vorgesehenen Richtlinien behandelt, sondern lediglich im Wege der doppelten Verweisung in den Richtlinien für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen in den Abschnitten für technische Lehrer bzw. Lehrer für musisch-technische Fächer. Ist aber der Kläger technischer Lehrer an einer Berufsschule, so erhält er nach Richtlinie 3.5.7 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b und nach sechsjähriger Bewährung nach Vergütungsgruppe IV b, unter anderem dann, wenn er eine staatliche Prüfung für Kurzschrift und Maschinenschreiben vorweisen kann. Der Kläger hat eine staatliche Prüfung in Textverarbeitung abgelegt. Diese Prüfung umfasst zwangsläufig das bisherige Fach Maschinenschreiben, denn Textverarbeitung am Computer enthält keine Anforderungen hinsichtlich der Tastaturbedienung, die nicht auch an das Maschinenschreiben gestellt wären. Auch hinsichtlich der Textgestaltung bestehen keine Unterschiede zwischen der Arbeit an der Schreibmaschine und der am PC, auch wenn in technischer Hinsicht eine Anpassung an das Computerzeitalter vorgenommen wurde. Ob allerdings die staatliche Prüfung in Textverarbeitung auch das in der Richtlinie 3.5.7 geforderte Element der staatlichen Prüfung für Kurzschrift enthält, hat das erkennende Gericht nicht zu entscheiden gehabt. Wäre dem nicht so, würde der Kläger nach Richtlinie 3.5.8 als technischer Lehrer für ein technisches Fach, nämlich nur Maschinenschreiben analog Textverarbeitung, in Vergütungsgruppe V c und nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b eingruppiert sein. Lediglich bei Unterrichtung zweier technischer Fächer, wie Kurzschrift und Maschinenschreiben, käme er nach der entsprechenden Bewährung in Vergütungsgruppe IV b. Da der Kläger bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Sportlehrer in Vergütungsgruppe IV b eingestuft ist und dies vom beklagten Land auch nicht in Zweifel gezogen wird, konnte die Frage letztlich offen bleiben. Zu einer Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT führt die Tätigkeit als technischer Lehrer jedenfalls nicht. d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser nicht nach Richtlinie 3.5.5 in Vergütungsgruppe IV b / IV a BAT einzustufen, weil er nicht in einem wissenschaftlichen Fach unterrichtet. Textverarbeitung ist kein wissenschaftliches Fach. Im Rahmen der bereits genannten Zweiteilung der Gruppe der Lehrkräfte im Berufsschulbereich in einerseits Berufsschullehrer für den berufstheoretischen und berufsnahen allgemeinbildenden Unterricht und andererseits Berufsschullehrer für den berufspraktischen Unterricht, gehört die erste Gruppe zu denen, die ein wissenschaftliches Fach unterrichten, die zweite dagegen nicht. Das Fach Textgestaltung/Textverarbeitung mittels PC zählt zu den berufspraktischen Fächern, weil in ihm Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, welche im heutigen Berufsleben allgemein zur Grundbildung gehören. Damit wird der Kläger im Bereich Textgestaltung und Textverarbeitung in der praktische Ausbildung eingesetzt und nicht als Berufsschullehrer für den berufstheoretischen oder berufsnahen allgemeinbildenden Unterricht. Er unterrichtet deshalb kein wissenschaftliches Fach (vgl. BAG Urt. v. 15.11.2000 - 10 AZR 582/99 - ZTR 2001, 225 f). Dies wird besonders deutlich, betrachtet man den vom Kläger vorgelegten Lehrplan für das Fach Textverarbeitung mit Bürowirtschaft (Bl. 34 u. 35 d. Akte 7 Ca 448/01). In allen Elementen dieses Lehrplanes, besonders deutlich in den Bereichen Tastaturschulung und Texterfassung, Formulare, Kommunikationsmedien, Textbearbeitung und Textgestaltung, private und geschäftliche Korrespondenz, steht die Vermittlung von Fertigkeit für die praktische Grund- und Fachbildung im Mittelpunkt. Gerade der vom Kläger selbst vorgelegte Lehrplan macht deutlich, dass das Aufgabengebiet des Klägers im Bereich Textverarbeitung sich nicht wesentlich unterscheidet vom Fach Maschinenschreiben, die geforderten Lehrinhalte sind lediglich an die neue Technologie des Computerwesens angepasst worden. Dass der Kläger darüber hinaus anderes unterrichten würde als die praktische Anwendung vorhandener Textverarbeitungs- oder Textgestaltungsprogramme, etwa dahingehend, dass Programmierungsschulungen angeboten würden, hat der Kläger weder vorgetragen, noch lässt sich dies anhand des vorgelegten Lehrplanes in Betracht ziehen. e) Selbst wenn man der Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht folgen wollte, wonach der Kläger als technischer Lehrer an Berufsschulen der Richtlinie 3.5.7 oder 3.5.8 zuzurechnen ist, könnte er die begehrte Höhergruppierung in Anwendung der Richtlinien des Finanzministeriums nicht erreichen. Wäre die Tätigkeit des Klägers nicht in den Richtlinien 3.5. beschrieben, müsste nach 3.5.9 auf die Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an Gymnasien zurückgegriffen werden, allerdings nur auf die Richtlinien 3.4.5 bis 3.4.17. Die vom Kläger herangezogene Richtlinie 3.4.4 gilt also für Berufsschullehrer schon kraft Richtlinienwortlauts nicht, so dass ein erneutes Eingehen auf die Ansicht des Klägers, Textverarbeitung stelle ein wissenschaftliches Fach dar, sich erübrigt. Alle weiteren Richtlinien für Lehrkräfte an Gymnasien, bis auf die für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, die auf den Kläger unstreitig zutrifft, aber nur zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b führt, sind nicht einschlägig, so dass wiederum über die Richtlinie 3.4.17 eine Weiterverweisung auf die Regelungen für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen eingreifen würde. In keiner der dort genannten Gruppen allerdings, die der Kläger für sich in Betracht ziehen könnte, würde er eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a erreichen. Wäre der Kläger nicht technischer Lehrer an Berufsschulen, würden für ihn allenfalls die Richtlinie 3.1.11 oder 3.1.12 in Betracht kommen. Der Kläger ist Lehrer für musisch-technische Fächer, da es sich, wie bereits dargestellt, bei dem Fach Textverarbeitung um ein technisches Fach handelt. Fraglich ist allenfalls, ob der Kläger die Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer im Sinne der Richtlinien 3.1.11 aufzuweisen hat. Er hat tatsächlich die Unterrichtserlaubnis für Sport und für Textverarbeitung. Sport zählt nicht zu den technischen Fächern, denn es wird in den Richtlinien 3.1.14 bis 3.1.16 gesondert erfasst. Es spricht viel dafür, dass die Richtlinie 3.1.11 nur erfüllt ist, wenn der Lehrer zwei technische oder zwei musische oder ein technisches und ein musisches Fach unterrichten darf (so wohl BAG Urt. v. 18.5.1994 - 4 AZR 524/93, ebenso Böhm-Spiertz, Anh. Ba Nr. 1 Eingruppierung RL-Lehrkräfte/BAT Anm. 31 bis 32). Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an. Wäre der Kläger nicht nach der Richtlinie 3.1.11 zu behandeln, so würde für ihn auf jeden Fall die Vergütungsgruppe 3.1.12 gelten, wenn er nicht bereits als technischer Lehrer an Berufsschulen über die Richtlinie 3.5.7 erfasst sein sollte. In allen Fällen aber ist auch unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs eine Vergütung in Vergütungsgruppe IV a BAT nicht vorgesehen. 2. Der Kläger ist der Meinung, auch unabhängig von der richtlinienkonformen Eingruppierung sei er aus Billigkeitserwägungen, und zwar insoweit aus drei Gründen, nach Vergütungsgruppe BAT IV a zu vergüten. Zum Einen weil er jedenfalls zwei Fächer unterrichte, selbst wenn diese nicht als wissenschaftlich angesehen würden, zum Anderen weil aufgrund der Bedeutung des Faches Textverarbeitung eine eigenständige Richtlinie mit Vergütungsgruppe IV a erforderlich wäre und zum Dritten, weil die Richtlinien zu Unrecht der wissenschaftlichen Ausbildung des Lehrers eine zu hohe vergütungsrelevante Bedeutung beimessen würde. Der Kläger hält aus den genannten Gründen die Richtlinien des Finanzministeriums für unbillig. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes führt aber auch eine Billigkeitsüberprüfung der Richtlinien nicht zu einer Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe IV a BAT. Dass die Richtlinien des Finanzministeriums einer Billigkeitsüberprüfung unterzogen werden können, muss dem Kläger zugestanden werden. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Vergütung des Arbeitnehmers bestimmte jeweils gültige Richtlinien oder Erlasse maßgebend sein sollen, wird dadurch dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eröffnet. Das ist rechtlich unbedenklich zulässig. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes durch Änderung oder Ergänzung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlasse oder Richtlinien unterliegt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAG Urt. v. 28.3.1990 - 4 AZR 619/89 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). a) Aus der Vergütungsregelung für technische Lehrer ist zwar zu entnehmen, dass die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer um eine Vergütungsgruppe höher eingestuft sind als die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach. Ähnliches gilt für Lehrer für Kurzschrift oder Maschinenschreiben. Es gibt aber keinen aus den Richtlinien zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz, wonach Lehrer, die mehrere Fächer unterrichten, höher eingruppiert sind als Lehrer mit nur einem Unterrichtsfach. So spielt etwa für die Vergütung des ausländischen Lehrers keine Rolle, wieviele Fächer er unterrichtet. Gleiches gilt für Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern. Bei Lehrern in der Tätigkeit von Realschullehrern ist zwar von Bedeutung, ob sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, hingegen ist die Zahl ihrer Unterrichtsfächer bedeutungslos. Damit kann aber auch der Kläger nicht verlangen, eine höhere Vergütung zu erhalten, weil er mehr als ein Fach unterrichten kann (BAG Urt. v. 18.5.1994 - 4 AZR 524/93). b) Das beklagte Land verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Billigkeit, weil es in den Richtlinien keine eigene Fallgruppe für Textverarbeitung eingefügt und diese der Vergütungsgruppe IV a unterworfen hat. Hätte der Richtliniengeber ein eigenständiges Fach Textverarbeitung vorgesehen, wäre er verpflichtet gewesen, dieses systemkonform zu behandeln. Da es sich bei dem Fach Textverarbeitung, wie dargelegt, um ein berufspraktisches Unterrichtsfach handelt, hätte die Eingruppierung, wie die der übrigen Lehrer für Fachpraxis, die Fertigkeiten für die praktische Grund- und Fachbildung vermitteln, bei Vergütungsgruppe IV b im Bewährungsaufstieg enden müssen. Vergütungsgruppe IV a dagegen ist nach dem System der Richtlinien ausschließlich den Lehrern vorbehalten, die entweder eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen können oder ein wissenschaftliches Fach unterrichten, was beim Fach Textverarbeitung, wie bereits dargelegt, nicht der Fall ist. c) Auch die Tatsache, dass Absolventen einer Hochschulausbildung und solche, die ein wissenschaftliches Fach unterrichten, in den Richtlinien höher vergütet werden als Lehrkräfte ohne Hochschulausbildung und solche, die berufspraktischen Unterricht erteilen, verstößt nicht gegen die Grundsätze der Billigkeit. Die Wertigkeit der Ausbildung eines Lehrers zum Kriterium für die Eingruppierung zu machen, entspricht einer durchgängigen Praxis des öffentlichen Dienstes. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte zu überprüfen, ob dies sachlich geboten ist, weil dem bildungspolitische Erwägungen zugrunde liegen, an deren Stelle die Arbeitsgerichte nicht die eigenen bildungspolitischen Erwägungen setzen können. Will der Kläger dieses Vergütungssystem geändert sehen, kann er dies nicht auf juristischem, nur auf politischem Weg erreichen. Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass sie der besseren Ausbildungsqualifikation (nicht notgedrungen besseren Fähigkeit) einen wichtigen Stellenwert im Rahmen der Eingruppierung beimisst, indem beispielsweise entschieden wurde, dass es dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, wenn ein angestellter Lehrer mit höherer Qualifikation (Befähigung zur Beamtenlaufbahn im Hinblick auf die abgelegte erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt) bei gleicher Tätigkeit eine geringere Vergütung erhält als ein angestellter Lehrer mit geringerer Qualifikation (fehlender Qualifikation zur Beamtenlaufbahn) (BAG Urt. v. 24.4.1991 - 4 AZR 570/90 - AP Nr. 140 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). 3. Schließlich fordert der Kläger seine Höhergruppierung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen eines erhöhten Arbeitsaufwands im Fach Textverarbeitung gegenüber dem Fach Sport. Auch diese Gesichtspunkte rechtfertigen sein Begehren aber nicht. a) Der Kläger kann keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Soweit er eine ungleiche Vergütung gegenüber den beamteten Sport- und Techniklehrern geltend macht, scheitert sein Anspruch bereits daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Beamte und Angestellte schon aufgrund ihres Status nicht miteinander verglichen werden können (BAG, Urt. vom 17.12.92, 10 AZR 306/91, AP Nr. 105 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Ein Vergleich mit den Angestellten, die im Rahmen des 5-Jahres-Planes von 1964 bis 1969 zu einer höheren Eingruppierung gelangt sein mögen, verbietet sich dagegen bereits deshalb bereits, weil der Kläger nie dem genannten 5-Jahres-Plan unterfiel. Zum Zeitpunkt des 5-Jahres-Planes war der Kläger noch nicht einmal beim beklagten Land beschäftigt. Er hatte auch seine Sportlehrerausbildung zu dieser Zeit noch nicht absolviert. Es gibt keinen Anspruch darauf, nach Gesetzen, Regelungen und Richtlinien behandelt zu werden, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs nicht mehr oder noch nicht bestehen. Ein Vertrauenstatbestand insoweit konnte nicht erwachsen. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nur Vergleichbares gleich zu behandeln, vergleichbar miteinander aber sind nur solche Lehrkräfte, die aufgrund des 5-Jahres-Planes ihre Ausbildung absolviert haben oder eben solche, bei denen dies nicht der Fall ist. b) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, da die Tätigkeit in zwei Fächern zwischen den Parteien vereinbart wurde, ohne dabei die Vergütung zu verändern. Damit bleiben Tätigkeit und Vergütung als Hauptleistungspflichten Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Einführung des Zwei-Fach-Unterrichts war deshalb nicht gegeben. c) Der Kläger kann keine höhere Vergütung deshalb verlangen, weil er seiner Meinung nach als Textverarbeitungslehrer qualitativ und quantitativ zu 25 Prozent mehr Leistung erbringen muss als ein Ein-Fach-Sportlehrer. Für die Eingruppierung nach den Richtlinien des Finanzministeriums und auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ist der individuelle Zeitaufwand für die Lehrtätigkeit und die Vorbereitung kein Kriterium für die Eingruppierung. Dies lässt sich bereits daraus erkennen, dass auch die allgemeinbildenden Fächer nicht alle den gleichen Vorbereitungsaufwand erfordern und dennoch zur gleichen Eingruppierung führen. Im Übrigen haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass der Kläger zwei Fächer unterrichten soll, ohne dass die Vergütung angehoben worden wäre. Damit wird sowohl vertraglich als auch unter dem Gesichtspunkt der Richtlinien des Finanzministeriums die vereinbarte bzw. einseitig geregelte Vergütung als Gegenleistung für die gesamte anfallende Arbeit verstanden. Eine Höhergruppierung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 4. Ebenso wenig ist nach den vorstehenden Ausführungen Raum für die Zahlung einer Zulage, die der Kläger mit seinem Hilfsantrag geltend gemacht hat. Der Kläger erhält in Vergütungsgruppe IV b BAT die ihm vertraglich zustehende Vergütung für die von ihm insgesamt geleistete Tätigkeit unabhängig davon, wie viel Arbeitszeit er hierfür aufwendet. Es entspricht der Vereinbarung und den Richtlinien des Finanzministeriums, dass er gegen die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT ein Deputat von 27 Wochenstunden in Textverarbeitung und Sport unterrichtet. Sein Gehalt muss nicht regelmäßig angepasst werden, je nach dem, ob er in einem Schuljahr mehr oder weniger Sport, oder mehr oder weniger Textverarbeitung unterrichtet. Für die Anwendung des § 612 Absatz 2 BGB bleibt bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Raum. Auch den Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht deshalb zu Recht abgewiesen, mit der Folge, dass auch insoweit die Berufung zurückzuweisen war. Die Kosten der Berufung trägt der unterlegene Kläger nach § 97 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da sich eine ganze Gruppe von sogenannten ehemaligen Ein-Fach-Sportlehrern in der gleichen Vergütungslage befindet wie der Kläger.

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