16.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051709
Landgericht Karlsruhe: Urteil vom 30.09.2004 – 5 S 17/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer
5 S 17/04
6 C 200/03
Amtsgericht Pforzheim
Verkündet am 30. September
Landgericht Karlsruhe
5. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall (Mietwagenkosten)
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004 durch
Vors. Richter am Landgericht Dr. Morawietz
Richter am Landgericht Ohlinger,
Richterin am Landgericht Dr. Pernice
für Recht erkennt:
1. Die Berufung die ? Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 12.1.2004 ? 6 C 200/03 ? wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietungsfirma, macht von den Schadensersatzforderungen, die ihrer Kundin ... wohnhaft in ... bei Pforzheim, aus einem Verkehrsunfall vom 8.1.2003 erwachsen sind, einen Ersatzanspruch wegen noch offener Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht geltend. Sie nimmt die Beklagte, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, in Anspruch. Dass die Beklagte für die Unfallschäden von Frau ... voll haftet, ist unstreitig.
Frau ... mietete am 20.1.2003 bei der Klägerin für fünf Tage einen BMW 316 i Lim (Mietwagenpreisklasse 6) als Ersatzfahrzeug. Die Vermietung erfolgte zu einem sog. Unfallersatztarif für 1.041,68 EUR.
Bei Abschluss des Mietvertrages ließ die Klägerin Frau ... eine die Mietwagenkosten betreffende ?Sicherungsabtretungserklärung? unterzeichnen. In der formularmäßigen Erklärung (As. 55 der Amtsgerichts-Akten) heißt es:
?Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwagens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauschale trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter und dessen Haftpflichtversicherung diesem Unkostenpauschale zur Sicherung an die WAZ Autovermietung [Klägerin] als Zessionarin ab.
.........
Meine persönliche Haftung für die Ersatzwagen, Reparatur- und sonstigen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt.
Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.
Die genannte Zessionarin berechtigt, diese Zession offen zulegen.
Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadenabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadenersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat.?
Mit Schreiben vom 24.1.2003 (As. 43 der Amtsgerichts-Akten) übersandte die Klägerin der Beklagten Kopien der Mietwagenrechnung und der Sicherheitsabtretungserklärung mit der Bitte, die Rechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob und ggf. wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen kann.
Die Beklagte schrieb der Klägerin am 21.2.2003 (Amtsgerichts-Akten As. 47), dass sie vor der Anmietung des Ersatzfahrzeugs telefonisch und schriftlich die Vermittlung eines Mietwagens zum Tagespreis von 59 EUR netto inklusive Hol- und Bringservice angeboten habe; dass dennoch ein Mietvertrag zu einem höheren Preis geschlossen wurde, stelle einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) dar. Entsprechend diesem Schreiben hat die Beklagte an die Klägerin 5 x 59 EUR zuzüglich MwSt = 342,20 EUR bezahlt.
Mit der Klage fordert die Klägerin als Zessionarin der Mietwagenkostenersatzforderung von der Beklagten die Zahlung der noch offenen Mietwagenkosten abzüglich 18,33 EUR Eigenersparnis der Geschädigten, das sind 1.041,68 EUR ? 342.20 EUR -18,33 EUR = 680,15 EUR.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 680,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.3.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet zum einen die Aktivlegitimation der Klägerin. Nach der Sicherungsabtretungserklärung vom 20.1.2003, so hat sie vorgetragen, sei die Klägerin nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadenstifter oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie den Zedenten (Frau ... erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat, eine Zahlungsaufforderung seitens der Kläger an Frau Ries sei nicht erfolgt: Frau ... sei vielmehr darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte direkt verfolgt und sie selbst von einer Zahlung freigestellt sei. Darüber hinaus, so hat die Beklagte geltend gemacht, verstoße die Forderungsabtretung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei gemäß § 134 BGB nichtig. Die von der Klägerin veranlasste Abtretung unter Verwendung eines von ihr verfassten Formulars, im Gegensatz zum mündlich Erklärten, diene dem Zweck, einem unfallgeschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche abzunehmen und zu erreichen, dass die berechneten Mietwagenkosten auch dann zu erstatten sind, wenn sie höher sind als diejenigen anderen Vermieter oder die von der Haftpflichtversicherung des Schädigers angebotenen Mietwagenkosten.
Hinsichtlich der Forderung selbst rügt die Beklagte, dass Frau ... indem sie das Ersatzfahrzeug für fünf Tage für 1.041,68 EUR mietete, gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Nach dem Unfall vom 8.1.2003 den ihr Versicherungsnehmer am 9.1.2003 gemeldet habe, habe sie sich schon am 9.1.2003 fernmündlich mit Frau ... in Verbindung gesetzt und darauf hingewiesen, dass ihr bei in Anspruchnahme eines Mietwagens ein solcher zum Tagespreis von 59 EUR einschließlich der Überbringung an den gewünschten Ort und der Wiederabholung vermittelt werden könne; die Geschädigte sei gebeten worden, sich im Bedarfsfall mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 10.1.2003 sei Frau ... dieses Angebot nochmals schriftlich gemacht worden.
In dem genannten Schreiben der Klägerin vom 10.1.2003 heißt es:
?Wenn Sie ein Mietfahrzeug benötigen, rufen sie uns bitte an, Wir helfen ihnen gern.
Wir können ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto EURO 59,00 vermitteln (lncl. aller km). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an.?
Das Amtsgericht, das zur Üblichkeit und Angemessenheit des von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietpreises ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt hat, hat der Klage stattgegeben.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren hat sie ihr erstinstanzliches Vorbringen teilweise ergänzt und vertieft.
Zu ihrem Einwand, die in der Sicherheitsabtretungserklärung vom 20.1.2003 genannte Voraussetzung ?erfolglose Aufforderung des Mietwagenkunden zur Zahlung des Mietpreises? sei nicht erfüllt, macht sie in zweiter Instanz noch geltend (dies nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer), dass sie insoweit auch die Einrede des § 410 BGB erhebe.
Zum Einwand der zu hohen Mietwagenkosten trägt sie ergänzend vor, dass die Klägerin ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Kundin ... verletzt habe, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Kundin auch zu einem günstigeren Pauschaltarif hätte anmieten können. Auf den Hinweis des Kammervorsitzenden dass ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen das Mietwagenunternehmen wegen unterlassener Aufklärung über das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen dem Geschädigten zusteht, dass aber der wegen des Unfallschadens Ersatzpflichtige nach der Entscheidung BGHZ 132, 373, 381 in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung des eventuellen Ersatzanspruchs gegen den Mietwagenunternehmer vom Geschädigten verlangen und dies auch einredeweise gegenüber der Inanspruchnahme auf Ersatz des Unfallschadens geltend machen kann, hat die Beklagte ergänzend mitgeteilt, dass sie die genannte Einrede auch gegen die Klägerin als Zessionarin des Unfallersatzanspruchs erhebe und dass sie im übrigen die Geschädigte, Frau ... außergerichtlich mit Schreiben vom 26.8.2004 aufgefordert habe, den möglichen Ersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der Vermietung zu überhöhten Mietwagenkosten (Unfallersatztarif) an sie abzutreten.
Hinsichtlich des konkreten Angebots der Beklagten, dass sie einen Mietwagen für 59 EUR netto pro Tag vermitteln könne, hat die Beklagte ihren Vortrag zweitinstanzlich dahin ergänzt, dass sie die Vermittlung eines ?klassegleichen? Mietwagens angeboten habe.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick auf den von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand gemäß § 410 BGB hat sie in der Berufungsverhandlung eine neue Abtretungserklärung von Frau ... übergeben, die dahin lautet, dass Frau ... ihnen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ?endgültig und unwiderruflich an die Klägerin abtritt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die von den Parteien in erster und zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die jeweiligen Verhandlungsprotokolle und auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt wurde, hat in Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung auf Mietwagenkostenersatz in Höhe restlicher 680,15 EUR nebst Zinsen ist begründet.
Die gegen die Aktivlegitlmation der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1. Der Einwand der Beklagten, in der Sicherungsabtretungserklärung vom 20.1.2001 genannte Voraussetzung ?erfolglose Aufforderung des Mietwagenkunden zur Zahlung der noch offenen Mietwagenvergütung? sei nicht erfüllt, und die diesbezüglich von der Beklagten erhobene Einrede gemäß § 410 BGB haben sich erledigt, nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung eine neue, unbedingte Abtretungserklärung der Schadensersatzgläubigerin vom 21.8.2004 übergeben hat, die zweifelsfrei auch den Anforderungen des § 410 BGB genügt.
2. Nicht gefolgt werden kann des weiteren der Auffassung der Beklagten, die Abtretung der Mietwagenkostenersatzforderung an die Klägerin sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig.
a) Für den vorliegend zu entscheidenden Fall, dass sich der Mietwagenunternehmer im Umfang seines Vergütungsanspruchs den Anspruch des Unfallkunden auf Mietwagenkostenersatz abtreten lässt (davon zu unterscheiden der Fall, dass alle Ersatzansprüche des Unfallkunden, also weit über die Mietvergütung hinaus, abgetreten werden, für welchen Fall der Bundesgerichtshof in BGHZ 47, 364 die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG bejaht hat) und der Autovermieter derartige Abtretungen immer wieder, d. h. geschäftsmäßig veranlasst, geht die BGH-Rechtsprechung dahin, dass Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erfüllt ist, wenn der wesentliche Zweck der Abtretung nicht in der Sicherung der Mietforderungen, sondern darin besteht, die abgetretenen Forderungen für die Kunden geltend zu machen, um ihnen entsprechende Bemühungen zu ersparen (BGH, VersR 1968, 576). Hierbei sei nicht auf den Wortlaut der Abtretungserklärung abzustellen, sondern darauf, welcher Zweck in Wirklichkeit verfolgt wird, wobei auch der Handhabung nach der Abtretung wesentliche Bedeutung zukomme (BGH, VersR 1994, 950 = NJW- RR 1994, 1081). In der Entscheidung BGH, VersR 2003, 656 = NJW 2003, 1938 werden die Anforderungen an die Feststellung des mit der Abtretung verfolgten Zwecks ausführlich wie folgt umschrieben:
?Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke dar getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinander greifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten.
Ebenso das Urteil BGH, VersR 2004, 1062 = NJW 2004, 2516, dessen Leitsatz lautet: ?Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele.?
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Forderungsabtretung nach den genannten, vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter Art. 1 §1 Abs. 1 RBerG fällt. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs schon im Ansatz nicht gefolgt werden kann, vielmehr anzunehmen ist, dass die Abtretung nur der Mietwagenkostenersatzforderung (im Unterschied zur Abtretung der sonstigen Ersatzforderungen des Unfallkunden, die über die vom Mietwagenunternehmer zu beanspruchende Vergütung hinaus geht) generell wirksam ist und nicht unter Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG fällt; dies unabhängig davon, was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde hinsichtlich der Durchsetzung der Ersatzforderung vereinbart haben und ob gewollt war, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwagenunternehmers und nicht Sache des Kunden sein sollte.
Bei dieser Auffassung geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus:
aa) Gemäß Art. 1 § 1 RBerG soll die geschäftsmäßige ?Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten? Berufsangehörigen vorbehalten bleiben, die die im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes erforderliche berufliche Qualifikation besitzen. Normalerweise erfolgt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, soweit es um die Durchsetzung von Rechten gegenüber Dritten geht, in der Weise, dass der Beauftragte das Recht im Namen des Rechtsinhabers geltend macht. Würde aber das Gesetz seinen Anwendungsbereich auf diesen Fall beschränken, könnte es ohne weiteres umgangen werden, indem sich der Geschäftsbesorger das Recht abtreten lässt und es im eigenen Namen geltend macht. Daher wurde in die Vorschrift des Art. 1 §1 RBerG ausdrücklich auch der Fall aufgenommen, dass ?zu Einziehungszwecken abgetretene Forderungen? geltend gemacht werden. Dies aber als einer der ?Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten?. Die ?Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten? ist in Art. 1 § 1 RBerG der Oberbegriff. Sie macht, nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des Gesetzes, den eigentlichen Tatbestand aus, für den die Rechtsfolgen des Rechtsberatungsgesetzes gelten.
bb) Die Vermietung von Kraftfahrzeugen mit der Vereinbarung, dass statt einer Barzahlung oder einer sonstigen Leistung des Mieters aus eigenen Mitteln eine Forderung des Mieters gegen einen Dritten abgetreten wird, ist von vornherein etwas anderes als ein Geschäftsbesorgungsverhältnis und eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Der Autovermieter erbringt primär die Vermieterleistung (Überlassung eines Fahrzeugs zur zeitweisen Nutzung) und erwirbt dafür einen Vergütungsanspruch. Wird ihm zur Realisierung der Vergütung eine Forderung abgetreten (an Erfüllungs statt, erfüllungshalber oder sicherheitshalber), so besorgt er, wenn er die Forderung gegen den Schuldner geltend macht, eine eigene Angelegenheit. Er hat ein eigenes Recht an der Forderung, nicht nur im Außenverhältnis und insbesondere gegenüber dem Schuldner, sondern auch im Innenverh ältnis gegenüber dem Mieter, der abgetreten hat. Damit unterscheidet sich der Autovermieter von einem Geschäftsbesorgenden, der die Forderung, wenn sie an ihn abgetreten wurde, nur treuhäderisch und für fremde Rechnung innehat. Dass die Forderungsrealisierung durch den Abtretungsempfänger auch dem Abtretenden zugute kommt - dieser wird bei der Abtretung erfüllungshalber oder sicherheitshalber, wenn der Drittschuldner leistet, von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger befreit -, macht die Forderungsgeltendmachung nicht zur Besorgung einer ?fremden? Rechtsangelegenheit, ebensowenig wie wenn die Forderung (dinglichrechtlich) mehreren gemeinschaftlich zusteht und einer der Mitberechtigten (z.B. ein Miterbe oder ein sonstiger Gesamthänder) auf Leistung an alle Mitberechtigten klagt. ?Fremde? Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG sind solche, bei denen das Recht ausschließlich (auch im Innenverhältnis der an der Forderung Beteiligten) einem Dritten gehört und der die Rechtsdurchsetzung Betreibende keinerlei Recht an der Forderung hat.
cc) Den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes im Fall der Abtretung der Mietwagenkostenersatzforderung an den Autovermieter über den Gesetzeswortlaut hinaus auszuwelten, wird durch den Zweck des Gesetzes nicht gefordert. Während es bei einer echten Geschäftsbesorgung, wenn nur die Rechtsbesorgung im fremden Namen vom Rechtsberatungsgesetz erfasst wäre, eine Gesetzesumgehung durch die bloße Antretung der Forderung und deren Geltendmachung im eigenen Namen des Geschäftsbesorgers ohne weiteres möglich wäre. Ist dies bei Abtretung der Mietwagenkostenersatzforderung an den Autovermieter erfüllungshalber nicht der Fall. Der Mietwagenunternehmer lässt sich nämlich nicht nur, wie es ein Geschäftsbesorger tun würde, die Forderung des Kunden abtreten, sondern er erbringt die Autovermieterleistung und kommt nur dadurch in die Lage, dass ihm die Forderung abgetreten wird und er sie, im Unterschied zum Geschäftsbesorger, (auch) für eine Rechnung geltend macht. Es ist ein normaler Vorgang des Geschäftslebens, dass, wer eine Sache kauft oder sonst eine Sache oder Dienstleistung im Rahmen eines Austauschvertrages in Anspruch nimmt, eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung ?in Zahlung gibt? Derartige ?Vergütungsabtretungen?, wenn sie beim Abtretungsempfänger (z.B. im Rahmen eines Gewerbebetriebs) immer wieder vorkommen und damit als ?geschäftsmäßig? einzuordnen sind, unter das Rechtsberatungsgesetz zu subsumieren oder zumindest darauf zu untersuchen, ob die Beteiligten nicht ?In Wirklichkeit? nur dem Abtretenden die eigene Forderungsdurchsetzung ersparen wollten, ist bisher, abgesehen vom Fall der an dem Autovermieter abgetretenen Mietwagenkostenersatzforderung, nirgendwo vertreten worden. Dahingehende Auswertungen des Rechtsberatungsgesetzes würden das Recht des Forderungsinhabers, die ihm zustehende Forderung anders als durch Geltendmachung gegenüber dem Schuldner zu verwerten, insbesondere sie zu Zahlungs- und Befriedigungszwecken einzusetzen, in unangemessener Weise verkürzen. Dies auch dann, wenn man derartige Abtretungen zwar grundsätzlich für zulässig erklärt, im Einzelfall aber eine ?Motivforschung? vornimmt, ob nicht in concreto eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gewollt war. Schon durch eine solche mögliche Einzelfallprüfung, die Rechtsunsicherheit schafft und die Rechtsdurchsetzung u. U. erheblich behindert, wird die nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Schuldrechts gewährleistete Abtretungsfreiheit ungerechtfertigt eingeschränkt. Dies alles auch im Gegensatz zu der in neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Auffassung, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen - den sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Wertentscheidungen zu Gunsten der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem von Verfassungs wegen geltenden Verhältnismäßigkeitsgebot - einer allzu ausweitenden Auslegung und Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes entgegenzutreten ist (BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190 und 2004, 2662).
dd) Abgesehen von den vorgenannten Bedenken schon gegen den rechtlichen Ansatz der BGH-Rechtsprechung - Ausweitung eines die Vertragsfreiheit beschränkenden Gesetzes ohne Rechtfertigung durch den Gesetzeswortlaut und ohne zwingende teleoiogsche Gründe; Schaffung eines Sonderrechts zu Lasten des Mietwagenunternehmer fällt des weiteren ins Gewicht, dass die vom Bundesgerichtshof geforderte Prüfung des ?eigentlichen? Zwecks der Abtretung der Mietwagenkostenersatzforderungen bei der praktischen Rechtsanwendung zu kaum zu überwindenden Schwierigkeiten führt. Die vom Bundesgerichtshof insoweit an den Anfang gesetzte Vermutung, es gebe Fälle, in denen der Geschäftszweck der Abtretung ?in Wirklichkeit? in erster Linie darauf gerichtet ist, dem Mietwagenkunden die eigene Durchsetzung der Mietwagenkostenersatzforderung zu ersparen, wird der Realität nicht gerecht. Wird eine Drittschuldnerforderung in Höhe der dem Abtretungsempfänger zustehenden Vergütung abgetreten, ist der ?eigentliche und primäre? Zweck des Abtretungsempfängers, wenn er die Forderung durchsetzt, immer der, dass er die ihm zustehende Vergütung erlangt. Dass dies auch für den abtretenden Kunden von Vorteil ist, ist aus seiner Sicht die objektive Folge, aber nicht das eigentliche Anliegen der Forderungsgeltendmachung durch ihn. Im speziellen Fall der Abtretung der Forderung auf Mietwagenkostenersatz spielt auch eine Rolle, das der Drittschuldner - praktisch: die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Kunden - ein auf jeden Fall kreditwürdiger, liquider Schuldner ist, was die Forderungsgeltendmachung unmittelbar gegenüber der Versicherung u. U. als den einfacheren, kostengünstigeren Weg der Vergütungsrealisierung u. U. als den einfacheren kostengünstigeren Weg der Vergütungsrealisierung erscheinen lässt. Aus der Sicht des Unfallkunden steht bei der Abtretung des Mietwagenkostenersatzforderung die Kreditierung durch den Mietwagenunternehmer im Vordergrund; der Kunde muss nicht sofort bar bezahlen. Die Abnahme der eigenen Rechtsverfolgung ist von geringerer Bedeutung der; Unfallgeschädigte muss ohnehin die sonstigen Schadensforderungen aus dem Unfall selbst geltend machen, und insoweit fällt die zusätzliche Geltendmachung der Mietwagenkosten kaum ins Gewicht. - Dies ist die beiderseitige Interessenlage bei der vereinbarten Abtretung der Mietwagenkostenersatzforderungen: ein Nebeneinander von Motiven, das in allen Fällen praktisch das gleiche ist und bei dem es darüber hinausgehende ?eigentliche? Zweckvorstellungen der Beteiligten nicht gibt.
ee) Ansonsten sei hinsichtlich der praktischen Schwierigkeiten, zu denen die BGH- Rechtssprechung führt, nur auf die folgenden Punkte hingewiesen: Unklar ist, wenn man der Rechtssprechung folgt, auf wessen Kenntnis und praktischer Handhabung es bei der Frage nach dem ?eigentlichen Geschäftszweck? ankommen soll: nur auf die des Autovermieters oder auf die des Kunden, der ja in aller Regel nicht weiß, wie der Autovermieter die Inanspruchnahme handhabt (Wird zunächst tatsächlich der Kunde oder wird in erster Linie die Versicherung in Anspruch genommen?) und wie er dies bisher praktiziert hat. Bedenklich ist auch, aus der späteren Handhabung, die sich nach der Abtretung ergibt, auf den Geschäftszweck im Zeitpunkt der Abtretung zu schließen. Rechtlich steht außer Zweifel, dass die Prüfung, ob die Abtretung wirksam ist, nach den Verhältnissen im Abtretungszeitpunkt vorgenommen werden muss. Die nachträgliche Handhabung könnte allenfalls ein Indiz dafür sein, dass schon bei der Abtretung ?heimlich? etwas anderes vereinbart wurde, als es die Urkunden ausweisen. Ein erheblicher, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedenklicher Feststellungsaufwand ergibt sich im übrigen, wenn man, entsprechend dem Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG, darauf abstellt, dass die Forderungsabtretung mit dem primären Zweck, dem Kunden die eigene Durchsetzung der Forderung zu ersparen, ?geschäftsmäßig?, d.h. in einer größeren Zahl von Fällen erfolgen muss; dann genügt es nicht, nur die Handhabung gerade bei dem Kunden, um dessen Forderung es im konkreten Fall geht, zu prüfen. Verlangt man schließlich, um Zweifel hinsichtlich einer ?Umgehung? des Rechtsberatungsgesetzes möglichst auszuschließen, dass die Abtretung unter der Bedingung erfolgt, dass sie erst nach einer erfolglosen Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmers gegenüber dem Kunden wirksam wird, und dass diese Bedingung die Abtretungsurkunde aufgenommen wird, so ergeben sich neue praktische Schwierigkeiten bei der später notwendigen Feststellung, ob die Bedingung erfüllt ist, und bei der diesbezüglichen Anwendung des § 410 BGB. Im Falle der Erhebung der Einrede des § 410 BGB dürfte es bei einer nur bedingten Abtretung notwendig sein, dass der Mietwagenkunde später eine zweite, nunmehr unbedingte Abtretungsurkunde ausstellt, dass beim Kunden vielfach nicht auf Verständnis stoßen wird.
c) Soweit die Beklagte in erster Instanz noch geltend gemacht hat, ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG liege jedenfalls vor, soweit die Klägerin sich neben der Mietwagenkostenersatzforderung auch die Ersatzforderung hinsichtlich der Unkostenpauschale hat abtreten lassen, kann diese Einwendung vorliegend dahinstehen, da im jetzigen Rechtstreit nur die Forderung auf Mietwagenkostenersatz eingeklagt ist. Eine etwaige Nichtigkeit der Abtretung der Forderung auf Zahlung der Unkostenpauschale wurde gemäß § 139 BGB die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Mietwagenkostenersatz nicht berühren.
II.
Auch die sachlichen Einwendungen der Beklagten, gegen die eingeklagte Mietwagenkostenersatzforderung führen nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
1. Die hier geltend gemachten Mietwagenkosten beruhen auf einem von der Klägerin der Unfallkundin ... berechneten Unfallersatztarif, d. h. einem gegenüber dem Normalfall höheren Tarif der in der Regel Unfallgeschädigten, die ein Ersatzfahrzeug mieten, berechnet wird und bei dem der Autovermieter anders als bei der Normalmiete, vom Kunden keine Kreditkartenvorlage zwecks Vorauszahlung der Mietvergütung und Leistung einer Sicherheit für etwaige Schäden verlangt, sondern, die Mietzahlung kreditierend, sich mit der Abtretung der Mietwagenkostenersatzforderung gegen den Unfallgegner und die gegnerische Versicherung sicherungs- oder erfüllungshalber begnügt. Nach der Entscheidung BGHZ 132, 373 kann der Geschädigte, der bei der Ersatzfahrzeugmiete das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen im allgemeinen nicht kennt, vom Schadensersatzpflichtigen die auf einem Unfallersatztarif-Mietvertrag beruhenden Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden kann. Dieser Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall ma ßgebend. Insoweit ist auch unbestritten, dass die im Streitfall von der Klägerin in Rechnung gestellte Mietwagenvergütung, gemessen an den sonst von den Mietwagenunternehmen im Raum Pforzheim berechneten Unfallersatztarifen, nicht überhöht war.
Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang jedoch ein, es bedeute einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, dass die Schadensersatzgläubigerin ... ihren noch vor Anmietung des Ersatzwagens gegebenen Hinweis, sie könne ein klassengleiches Mietfahrzeug zu dem wesentlich niedrigeren Mietpreis von 59 EUR netto pro Tag (inklusive alle Kilometer und mit Zuführung und Abholung des Fahrzeugs) vermitteln, nicht beachtet habe. Außerdem hat die Beklagte geltend gemacht (dies erst in zweiter Instanz), dass die Klägerin als Autovermieterin die Unfallkundin pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen habe, woraus sich ein Schadensersatzanspruch der Kundin gegen die Klägerin ergebe, dessen Abtretung (die Beklagte) entsprechend § 255 BGB von der geschädigten verlangt habe und den sie im vorliegenden Prozess der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Mietwagenkostenersatzforderung entgegenhalte.
Beide Einwendungen der Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch.
2. a) Der Maßgeblichkeit des Angebots der Beklagten, ein klassengleiches Ersatzfahrzeug für 59 EUR netto pro Tag vermitteln zu können, kann allerdings nicht entgegengehalten werden (wie in einem anderen, zweitinstanzlich nunmehr ebenfalls zur Entscheidung anstehenden Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.2.2004 - 4 C 375702 - ausgeführt), der Unfallgeschädigte könne nicht auf einen konkreten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung benannten Anbieter verwiesen werden, da dies darauf hinauslaufen würde, die gesamte Abwicklung nach der Vorstellung der gegnerischen Versicherung vorzunehmen. Zutreffend ist, dass auch die Anmietung eines Ersatzwagens, ebenso wie die Reparatur oder der Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, zum Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache gehört, für den § 249 Abs. 2 BGB bestimmt, dass, statt einer Schadensbeseitigung unmittelbar durch den Schadensersatzpflichtigen, der Geschädigte selbst den Schaden beseitigen und vom Ersatzschuldner die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen kann (BGH,NJW 1974, 34; VersR 1985, 283, 284, NJW 1985, 2639). Dies bedeutet bei der Ersatzwagenanmietung, dass die Auswahl und Beauftragung des Fahrzeugvermieters ausschließlich Sache des Geschädigten, und nicht der schadensersatzpflichtigen Partei, ist. Gleichwohl gilt für den Ersatzgläubiger, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, das schadensersatzrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot. Er kann nur die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen und muss, wenn es beim Ersatzaufwand verschiedene Möglichkeiten gibt, im Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung wählen (BGHZ 54, 82, 85, BGH, NJW 1985, 2639). Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs heißt das: Wird dem Geschädigten ein Anmieter benannt, der zu einem wesentlich niedrigeren Tarif als die sonstigen Mietwagenunternehmen vermietet, und ist zu erwarten, dass die Leistung dieses Anbieters und die sonstige Vertragsabwicklung nicht schlechter sind als bei den bekannten, ?normalen? Vermietern, so muss bei dem billigeren Unternehmen gemietet werden, und Entsprechendes gilt, wenn die Anmietung bei dem wesentlich preiswerteren Anbieter zwar in bestimmter Hinsicht etwas weniger günstig ist, die betreffenden Nachteile aber so geringfügig sind, dass die Inkaufnahme der enorm höheren Kosten, wenn bei einem der teureren Unternehmen gemietet würde, einen unverhältnismäßigen Schadensaufwand bedeuten würde, der gemäß § 251 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen ist. Bei alledem aber ist unerheblich, ob das billigere Unternehmen gerade vom Schadensersatzpflichtigen benannt oder vermittelt wurde oder ob es dem Geschädigten auf andere Weise bekannt geworden ist.
b) Die Kammer ist jedoch der Meinung, dass das vorliegend von der Beklagten der Geschädigten mündlich und schriftlich gemachten Mietwagenvermittlungsangebot nicht genügend konkret war. Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 143, 189 für den Fall der Benennung eines Restwertaufkäufers durch die gegnerische Haftpflichtversicherung entschieden hat, sind an einen Hinweis des Schadensersatzpflichtigen auf wirtschaftlich günstigere Möglichkeiten der Schadensbeseitigung und -abwicklung, wenn er für den Geschädigten beachtlich sein soll, Anforderungen derart zu stellen, dass die dem Ersatzgläubiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB zustehende Befugnis, selbst und aufgrund eigener Entscheidungen und Dispositionen den Schaden zu beseitigen, nicht durch unzumutbare, sich durch Schadensabwicklungshinweise des Unfallgegners ergebende Obliegenheiten allzu sehr eingeengt und unterlaufen wird. Dazu gehört, dass das vom Ersatzpflichtigen unterbreitete Angebot so weitgehend aufbereitet und konkret sein muss, dass der Geschädigte die Angemessenheit des angebotenen Abschlusses ohne weiteres beurteilen kann und nicht in erheblichem Umfang erst eigene Initiativen entfalten muss, um zu wissen, was im Einzelnen offeriert wird und wer der Anbieter ist. Bei einem Mietwagenunternehmen ist insoweit notwendig, wie die Kammer meint, dass auf jeden Fall die Firma des Autovermieters und dessen Adresse angegeben wird. Außerdem müssen der oder die angebotenen Fahrzeugtypen der betreffenden Mietwagenpreisklasse genannt, und es müssen die wesentlichen Mietkonditionen mitgeteilt werden (Tagestarif und Tarife für eine längere Nutzungsdauer; Tarif mit oder ohne Kilometerbegrenzung; Frage, ob die Vorlage einer Kreditkarte gefordert wird; Einschluss eines Kasko- und Haftpflichtschutzes sowie Verbringen des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Geschädigten und Wiederabholung), und ferner auch, ob die vom benannten Mietwagenunternehmen angebotenen Fahrzeugtypen gegenwärtig tatsächlich zur Verfügung stehen, was am besten durch ein aktuelles Angebotsschreiben des Mietwagenunternehmens dokumentiert wird. Im Streitfall genügte das von der Beklagten gemachte Angebot zweifellos nicht diesen Anforderungen. Es waren nicht einmal die Firma und die Adresse des Mietwagenunternehmens genannt. Insoweit reichte auch nicht aus, dass die Beklagte erklärte, im Bedarfsfall möge sich die Geschädigte mit ihr in Verbindung setzen. Denn damit wurde der Schadensersatzgläubigerin ein weiteres Tätigwerden auferlegt und die Obliegenheit, die konkret notwendigen Informationen zu beschaffen, unzulässig von der ersatzpflichtigen Partei auf die Gläubigerin verlagert.
3. Der Einwand, die Klägerin habe die Unfallkundin pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der streitgegenständlichen, aus abgetretenen Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung geltend gemacht werden, greift schon aus prozessualen Gründen nicht durch. Der genannte Einwand ist erst in zweiter Instanz vorgebracht worden. Hierzu bestimmt § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass neue, erst in Berufungsverfahren vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen sind, wenn sie entweder einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, oder wenn sie, zweitens, infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder sie, drittens, im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Dass im Streitfall die Geltendmachung der Verletzung einer Offenbarungspflicht des Autovermieters hinsichtlich des Nebeneinanders von Unfallersatz und Normaltarifen nahe lag und, dies vorzubringen, von der Beklagten nur übersehen wurde, war für das erstinstanzliche Gericht nicht ohne weiteres erkennbar mit der Folge, dass auf diesen Gesichtspunkt gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hätte hingewiesen werden müssen. Der Einwand ?Verletzung der genannten Offenbarungspflicht durch den Autovermieter? wird in Verkehrshaftpflichtprozessen, in denen Mietwagenkostenersatz auf der Grundlage des Unfallersatztarifs gefordert wird, bei weitem nicht von allen Schadensersatzpflichtigen und gegnerischen Haftpflichtversicherungen erhoben. Was aber die dritte in § 531 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Alternativvoraussetzung für die Zulässigkeit neuen Berufungsvorbringens betrifft, dass das Nichtgeltendmachen schon im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht, kann eine fehlende Nachlässigkeit auf Seiten der beklagten Partei vorliegend nicht angenommenen werden. Verfahrensrechtlich unerheblich ist, dass der Kammervorsitzende in Ziff. 3 bei der Verfügung vom 30.7.2004 den neuen Vortrag der Beklagten zunächst aufgenommen und zu ihm weitere Hinweise gegeben hat. Durch diese Behandlung wurden die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz, die das Gericht bei der Urteilsentscheidung zu pr üfen hat, nicht geändert.
III.
Auch der geltend gemachte Zinsanspruch, der sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ergibt, ist vom Amtsgericht zu Recht zugesprochen worden.
IV.
Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 97 Abs. 1 und den §§ 708 Nr. 10 u. 11, 711 ZPO.
V.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision gegen das Urteil zuzulassen. Bei der Frage, inwieweit die Abtretung einer Mietwagenkostenersatzforderung an den Autovermieter gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, weicht die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die vorliegend entschiedene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Angebot der schadensersatzpflichtigen Partei, sie könne ein preiswerteres Mietwagenunternehmen vermitteln, für den Ersatzberechtigten unter Schadensminderungsgesichtspunkten beachtlich ist.