10.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051635
Landgericht Dresden: Urteil vom 30.06.2004 – 3 O 4022/00
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3-0 4022/00
verkündet am 30.6.2004
Landgericht Dresden
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Schadenersatz
erlässt die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Richter am Landgericht als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2004 am 30.06.2004 folgendes
ENDURTEIL
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 62.039,32 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 36.004,09 seit dem 18.07.2000 sowie aus weiteren EUR 26.035,23 seit dem 13.12.2001 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen an dem Einfamilienhaus in dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kellerbereich mit Einliegerwohnung des vorgenannten Gebäudes auf Grund eines Überwachungsverschuldens der Beklagten im wassergefährdenden Bereich gegründet worden ist, ohne ausreichende Maßnahmen gegen das Eindringen von drückendem Wasser zu treffen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der vormals als XXX firmierenden Beklagten Schadensersatz auf Grund von Feuchtigkeitsschäden und eindringendem Wasser an ihrem Wohnhaus in XXX.
Die Kläger beauftragten die Beklagte im Jahre 1995 mit Architektenleistungen zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem vorgenannten Grundstück. Über den Umfang der Beauftragung besteht Streit. Unstreitig war die Beklagte mit den Planungsleistungen (Grundleistung bis Leistungsphase V nach § 15 HOAI) beauftragt. Die Planungsleistungen wurden von der Beklagten erbracht (vgl. insbesondere K 3 bis K 5, GA 35). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Abdichtung gegen sog. drückendes Wasser erforderlich war, weil bei Schneeschmelze und intensiven Niederschlägen im gesamten Baugrundbereich Schichtenwasser, Stauwasser bzw. aufstauendes Schichtenwasser auftritt. Die Pläne der Beklagten enthielten keine Detailplanung einer Abdichtung gegen drückendes Wasser. Ein Baugrundgutachten wurde nicht eingeholt.
Im Februar 1996 schlössen die Kläger mit einer mittlerweile insolvent gewordenen Baufirma einen Generalunternehmervertrag (K 9, GA 41). Mit Schreiben vom 25.02.1996 (K 6, GA 38) bot die Beklagte den Klägern eine Baustellenkontrolle (14-tägig), eine Abnahme mit Bautenstandskontrolle sowie die Beratung der Bauherrschaft auf Stundenhonorarbasis an, wobei der Aufwand 20 Stunden betragen sollte. Mit Schreiben vom 26.03.1996 (K 7, GA 39) erklärten sich die Kläger hiermit einverstanden. Am 02.05.1996 schlössen die Parteien dann einen Architektenvertrag (K 8, GA 40).
Zwischen den Klägern und dem mit Errichtung des Hauses beauftragten Bauunternehmen wurde in Abweichung vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis vereinbart, an den Kelleraußenwänden einen fugenlosen elastischen Isolieranstrich von 6 mm Dicke und eine Gewebebahn gegen drückendes Wasser aufzubringen. Tatsächlich aufgebracht wurde eine kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung (nachfolgend "KMB"). Der gesamte Bau wurde am 06.12.1996 abgenommen.
Im Februar 1997 kam es zu einem ersten Wassereinbruch im Keller des Wohnhauses. Daraufhin ließen die Kläger die bis dahin nicht rückwärtig isolierte Kelleraußentreppe zumauern und isolieren. Ferner ließen die Kläger eine Türschwelle in die Kellertür einbauen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bezahlte einen Teil des Schadens.
Im März 1998 kam es erneut zu einem Wassereinbruch. Das Wasser drang über die Kelleraußentreppe und die Kellertür in das Haus ein. Die Beklagte empfahl den Einbau einer Rückstauklappe und lehnte jegliche Haftung ab.
Im Frühjahr 1999 stellten die Kläger fest, dass die Wände im Kellerbereich feucht waren, ohne dass Wasser über die Kellertreppe in das Haus gelangte.
Im Frühjahr 2000 kam es erneut zu einem Wassereinbruch, wobei das Wasser teilweise im Bereich der Kellertreppe und - nach Behauptung der Kläger - teilweise auch direkt durch die Kelleraußenwand (vgl. K 33, GA 94) in den Keller eindrang. Die Kläger ließen daraufhin den Keller sanieren. Hierzu beauftragten sie den Sachverständigen mit der Erstellung eines Baugrundgutachtens. Auf Grund der Empfehlung des Sachverständigen sowie einer Stellungnahme des von den Klägern beauftragten Architekten (Stellungnahme vom 20.07.2000, K 33, GA 94) ließen sie das Grundstück aufgraben, die Abdichtung erneuern sowie eine Dränage verlegen.
Die Kläger begehren mit ihrem Zahlungsantrag von der Beklagten im Wesentliche die für die Sanierung im Jahr 2000/2001 entstandenen Kosten. Nachdem ursprünglich die einzelnen Schadenspositionen hinsichtlich ihrer Höhe und teilweise auch hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit streitig waren - das Gericht hat hierzu Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 02.09.2003) erhoben -, verständigten sich die Parteien ohne Anerkenntnis einer Haftung dem Grunde nach auf die zu berücksichtigende Höhe der einzelnen Schadenspositionen einschließlich des von den Klägern neben den Kosten für die Sanierung behaupteten Mietausfallschadens für eine im Keller befindliche Einliegerwohnung. Zum Grund und Umfang des Mietausfallschadens wird auf den Vortrag der Kläger Bezug genommen (vgl. GA 10, 31, 200, 346). Im Übrigen wird zur Einigung der Parteien auf die einzelnen Schadenspositionen Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2004 (GA 562), 08.06.2004 (GA 583) und das vorgenannte Ergänzungsgutachten .
Der gesamte Schadensumfang, insbesondere die Kosten für die Sanierung der Innenräume, lässt sich noch nicht vollständig überblicken. Offen ist u.a., ob der Estrich im gesamten Kellerbereich vollständig erneuert werden muss und deshalb auch die teilweise schon gesprungenen Fliesen im Kellerbereich vollständig erneuert werden müssen.
Die Kläger meinen, die Beklagte treffe sowohl ein Planungsais auch ein Überwachungsverschulden. Hinsichtlich der der Beklagten vorgeworfenen Mängel wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Kläger, insbesondere auf die Schriftsätze vom 04.08.2000 (GA 1) , 12.02.2001 (GA 196) und 18.03.2002 (GA 399), Bezug genommen. Unstreitig ist zwischen den Parteien , dass das auf der Bodenplatte aufstehende Mauerwerk aus Gasbetonsteinen bündig, also ohne Überstand der Bodenplatte, errichtet wurde, dass eine Fugenabdeckung zwischen Bodenplatte und aufstehendem Mauerwerk fehlt, dass eine Verstärkung von negativen und positiven Gebäudeecken fehlt und Leitungsdurchbrüche im Kellerbereich nicht ordnungsgemäß abgedichtet wurden.
Die Kläger behaupten darüber hinaus, dass die Dickbeschichtung auf einem unebenen Untergrund aufgebracht wurde und infolgedessen die aufgetragene Dickbeschichtung unterschiedliche Dicken aufwies. Die erforderliche Mindestdicke von 6 mm sei nicht an allen Stellen erreicht. Ferner habe sich die Gewebeeinlage an der Fugenüberdeckung in dem Bereich der Aufstandsfuge stellenweise abgelöst.
Die vorgenannten Mängel seien auch ursächlich für das Eindringen des Wassers von außen.
Mit Schreiben vom 05.07.2000 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Abschlages von DM 50.000,00 bis zum 17.07.2000 auf. Mit Schreiben vom 17.07.2000 lehnte die Beklagte jede Zahlung ab.
Die Kläger, die ursprünglich von der Beklagten die Zahlung von DM 70.417,88 zzgl. Zinsen aufgefordert sowie die Feststellung einer Haftung der Beklagten begehrt hatten, haben mit Schriftsatz vom 30.11.2001 (GA 342), den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 12.12.2001, den Zahlungsantrag erweitert. In der mündlichen Verhandlung am 09.03.2004 haben die Kläger, nachdem die Beklagte die Position Sockelputz (K 52, Pos. 4.3.01) in Höhe von DM 1.704,75 anerkannt hatte, die Klagerücknahme in Höhe der noch offenen Differenz bezüglich dieser Position (DM 730,60) erklärt. Das Gericht hat daraufhin am 13.04.2004 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen (GA 569). Zuletzt haben die Kläger beantragt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 127.295,94 nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz nach § l Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 auf DM 70.417,88 seit 18.07.2000 zu zahlen sowie auf weitere DM 56.878,06 seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, oder ihnen an dem Einfamilienhaus in dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kellerbereich mit Einliegerwohnung des vorgenannten Gebäudes
a.) auf Grund eines Überwachungsverschuldens der Beklagten
hilfsweise
b) auf Grund der fehlerhaften Ausführungsplanung der Beklagten
im wassergefährdenden Bereich gegründet worden ist, ohne ausreichende Maßnahmen gegen das Eindringen von drückendem Wasser zu treffen, soweit der Schadensbetrag nicht in Ziff. 1. bereits tituliert ist.
Hinsichtlich des Zahlungsantrages haben die Kläger bekundet, dass vom geltend gemachten Zahlungsanspruch der sich aus Klagerücknahme und Teilanerkenntnis-Urteil ergebende Betrag abgezogen werden soll (Position Sockelputz).
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet, dass ein etwaiges Planungsverschulden der Beklagten kausal für den eingetretenen Wasserschaden geworden ist. Der Wasserschaden sei allein auf Ausführungsmängel der beauftragten Baufirmen zurückzuführen. Die Beklagte habe keine umfassende Bauüberwachung geschuldet, die Ausführungsmängel habe sie daher nicht feststellen können und müssen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die von den Klägern behaupteten Planungs- und Ausführungsmängel sowie die eingetretenen Schäden durch Vernehmung der Zeugen XXX und die Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 19.04.2001 (GA 286) und vom 25.03.2002 (GA 442) sowie auf die Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. XXX vom 30.11.2001 und 02.09.2003.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind im Wesentlichen begründet
I.
1. Die Klagen sind zulässig. Hinsichtlich der Feststellungsklage haben die Kläger ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. l ZPO. Die Beklagte bestreitet eine Haftung aus den mit den Klägern bestehenden vertraglichen Beziehungen dem Grunde nach. Damit besteht für die Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, die durch das erstrebte Urteil beseitigt werden kann. Die Kläger sind auch nicht gehalten, insgesamt Leistungsklage zu erheben. Denn sie können den Schadensumfang derzeit noch nicht abschließend beziffern.
2. Die Voraussetzungen von § 260 ZPO liegen vor.
3. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 62.039,32 zu. Anzuwenden ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht.
Dahingestellt bleiben kann, ob der auf Geld gerichtete Schadensersatzanspruch auf eine positive Vertragsverletzung in Verbindung mit § 611 BGB oder auf § 635 BGB zu stützen ist. Den selbst wenn auf den tatbestandlich umfassenderen § 635 BGB abgestellt würde, wären die Schadensersatzansprüche begründet. Die Rechtsnatur der Vereinbarungen vom 26.02.1996/26.03.1996 sowie vom 02.05.1996 kann deshalb offen bleiben.
a) Die Beklagte haftet den Klägern jedenfalls aus der Verletzung ihrer Bauüberwachungspflicht, die sie mit den vorgenannten vertraglichen Vereinbarungen übernommen hat. Im Rahmen ihrer Bauüberwachung hatte die Beklagte zumindest die Pflicht, die Kläger darüber aufzuklären, dass es sich bei den Kellerabdichtungsarbeiten am streitgegenständlichen Bauobjekt um besonders risikoreiche, schadensträchtige Arbeiten handelte, bei denen eine engmaschige Kontrolle der Ausführungsarbeiten geboten ist. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt.
aa) Dem beauftragten Architekten treffen Beratungs- und Hinweispflichten. Er hat grundsätzlich dem (unkundigen) Bauherren alle notwendigen Hinweise über die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen erschöpfend zu erteilen (vgl. nur Werner Pastor, Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 1762 ff. m.w.N.).
Dahingestellt bleiben kann in vorliegendem Fall, ob die Beklagte, wie die Kläger meinen, angesichts der getroffenen Vereinbarungen tatsächlich eine umfassende Objektüberwachung und damit auch eine umfassende Beratung im Zuge der Bauausführung schuldete. Jedenfalls kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Architekt, der sich zur Beratung des (unkundigen) Bauherren während der Bauausführung verpflichtet hat, auf besonders risikoreiche, schadensträchtige Arbeiten, bei denen eine engmaschige Kontrolle der Ausführung geboten ist, von sich aus hinzuweisen hat, wenn er selbst das Bauvorhaben insoweit mangelhaft geplant hat, als baubetreuender Architekt benannt wird, der nach dem Generalunternehmervertrag gegenüber dem Generalunternehmer für den Bauherren die Kontrollfunktion ausüben soll und ihm zugleich seitens des Bauherren im Innenverhältnis nur eine eingeschränkte Bauüberwachung übertragen wurde.
bb) Die Abdichtung der Kelleraußenwände am streitgegenständlichen Bauvorhaben stellt eine besonders risikoreiche und schadensträchtige Arbeit dar.
Zum einen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei der Herstellung einer Bitumendickbeschichtung zur Abdichtung von Kellerwänden gegen drückendes Wandwasser um eine schadensträchtige, risikoreiche Arbeit handelt (vgl. nur BGH NJW 2000, 2991). Der Sachverständige , an dessen fachlicher Kompetenz das Gericht keinen Anlass zum Zweifeln hat, hat in seiner Anhörung am 25.03.2002 nachvollziehbar ausgeführt, dass das eigentlich Problematische des Baustoffes KMB die Ausführung vor Ort ist, weil hierbei eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten ist, um die fachgerechte Ausführung einer derartigen Abdichtung zu gewährleisten und daher während der Bauausführung engmaschig überwacht werden muss.
Zum anderen tritt vorliegend hinzu, dass die Kelleraußenwand - entsprechend den planerischen Vorgaben - bündig auf die Bodenplatte aufgesetzt wurde. Bei Verzicht auf einen Überstand der Bodenplatte bedarf die Ausführung der Abdichtungsarbeiten - dies räumt die Beklagte selbst ein - besonderer Sorgfalt und besonderem Aufwand.
Schließlich enthalten die Pläne der Beklagten weder Details zur Ausführung der Kelleraußenwandabdichtung gegen drückendes Wasser noch Details zur fachgerechten Abdichtung der Fuge zwischen Bodenplatte und aufstehender Kelleraußenwand. Eine solche Detailplanung wäre aber erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Dickbeschichtung ist dies in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, a.a.O.) Die Erforderlichkeit einer Detailplanung hinsichtlich der Aufstandsfuge ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen , denn auch insoweit handelt es sich um ein schadensträchtiges Detail gerade im Zusammenhang mit dem Lastfall "drückendes Wasser".
b) Geht man von der Anwendung des § 635 BGB aus, war die grundsätzlich erforderliche Aufforderung zur Mangelbeseitigung entbehrlich, weil die ordnungsgemäße Beratung nach Ausführung des Bauwerkes nicht mehr nachgeholt werden kann. Im Übrigen hat die Beklagte bereits 1998 jegliche Haftung gegenüber den Klägern abgelehnt.
Qualifiziert man die vorgenannte Beratungspflicht als Nebenpflicht aus Werk- oder Dienstvertrag wäre eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung ohnehin entbehrlich.
c) Die vorgenannte Pflichtverletzung war auch kausal für den eingetretenen Schaden. Bei einer bei ordnungsgemäßer Beratung von den Klägern veranlassten engmaschigen Kontrolle hätten die nachfolgend angeführten Mängel und damit auch der Wassereinbruch ; vermieden werden können.
aa) Das Gericht geht nach dem Vortrag der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass jedenfalls die Außenabdichtung der Kelleraußenwände mangelhaft ausgeführt wurde.
So fehlen unstreitig eine Fugenabdeckung zwischen Bodenplatte und aufstehendem Mauerwerk, die horizontale Einkerbung in der Aufstandsfuge und die Verstärkung von negativen und positiven Gebäudeecken. Leitungsdurchbrüche wurden nicht ordnungsgemäß abgedichtet.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht weiter davon aus, dass die Abdichtung auf einem unebenen Untergrund aufgebracht wurde und infolgedessen die aufgetragene Dickbeschichtung unterschiedliche Dicken aufwies, so dass die erforderliche Mindestdicke von 5,4 mm beim Lastfall "drückendes Wasser", dies hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, nicht flächendeckend erreicht wurde. Die Dicken betrugen an mindestens zwei Stellen 3 mm, an mindestens vier weiteren Stellen 5 mm. Dies ergibt sich zum einen aus der glaubhaften Aussage des Zeugen , der an zehn Stellen der frei gelegten Kelleraußenwand Messungen mit vornahm, wobei in der Mehrzahl der Messungen nur Werte von 3 und 5 mm festgestellt wurden. Da die Zeugenaussage nicht näher spezifiziert wurde, geht das Gericht - zugunsten der Beklagten -nur von den sich aus der Zeugenaussage ergebenden Mindestzahlen aus. Die Aussage des Zeugen , der die Messungen selbst mit durchführte, der am Ausgang des Rechtsstreits kein erkennbares Interesse hat und dessen Aussage vom Zeugen bestätigt wurde, ist glaubhaft. Dass das Abdichtungssystem auf einem unebenen ungleichmäßigen Untergrund aufgebracht wurde, hat der Zeuge , der ebenfalls die offene Baugrube in Augenschein genommen hat, schlüssig und auch detailliert dargelegt. Aus den vorgenannten Gründen hat das Gericht ebenfalls keine Zweifel an der Aussage des Zeugen XXX.
Der Zeuge XXX hat überdies ebenfalls bekundet, dass sich die Gewebeverstärkung im Bereich der Aufstandsfuge stellenweise vom Untergrund gelöst hatte. Der Zeuge hat dies konkret an drei Stellen von je 10 cm Breite im Bereich der Nord-Ost-Seite, Ecke Nord-West-Seite, wahrgenommen.
bb) Die vorgenannten Mängel wären bei einer engmaschigen Kontrolle offensichtlich gewesen. Hinsichtlich der unregelmäßigen und teilweise zu dünn, teilweise aber auch zu dick aufgetragenen Beschichtung folgt dies jedenfalls daraus, dass als Untergrund nur das notdürftig verfugte, unebene Mauerwerk diente.
cc) Dafür, dass bei ordnungsgemäßer Beratung die Kläger sich auch beratungsgerecht verhalten und eine engmaschige Kontrolle veranlasst hätten, etwa durch Beauftragung der Beklagten oder eines sonst sachkundigen Dritten, besteht eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur Palandt, 61. Auflage, § 282, Rn. 15).
d) Den Klägern ist infolge der Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in Höhe von EUR 62.039,32 entstanden.
aa) Die Kläger haben auf Grund der vorgenannten Mängel einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Kelleraußenabdichtung erforderlich waren.
bb) Die Kläger haben aber auch einen Anspruch auf Schadensersatz, soweit der Schaden durch tatsächlich in das Gebäude eindringendes Wasser entstanden ist.
Dahingestellt bleiben kann, ob das Eindringen von Wasser über die Kellertreppe und unter der Türschwelle der Kellereingangstür der Beklagten zugerechnet werden muss. Die Beklagte wendet ein, dass bei der bereits im Jahre 1997 insoweit durchgeführten Sanierung ein weiteres Eindringen von Wasser hätte verhindert werden müssen und es damit an einem Zurechnungszusammenhang fehlt. Denn es ist jedenfalls auch im Bereich der frei gemachten Bodenplatte unmittelbar durch die Kelleraußenwand - die Sanierungarbeiten in 1997 betrafen im Wesentlichen nur den Bereich Kellertreppe, Kellerpodest - ein feiner Wasserstrahl in das Gebäude eingedrungen. Ob die Beklagte diesen Vortrag der Kläger hinreichend bestritten hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der von den Klägern beauftragte, als Zeuge vernommene Sachverständige hat in seiner Vernehmung detailreich und schlüssig begründet, selbst wahrgenommen zu haben, dass ein feiner Wasserstrahl im Bereich der frei gemachten Bodenplatte in das Innere des Gebäudes eindrang. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln.
Das Eindringen des Wasserstrahls ist auch auf die mangelnde Abdichtung der Kelleraußenwände zurückzuführen. Der Sachverständige Dr.-Ing. , der in seinen schriftlichen Gutachten den Nachweis einer Kausalität zwischen den vorgenannten Mängeln an der Kelleraußenwand und dem Eindringen von Wasser zunächst nicht sicher feststellen konnte, gab in der mündlichen Verhandlung an, in seinen Gutachten die Aussage des Zeugen XXX, dass das Eindringen eines Wasserstrahls durch die Außenwand zu beobachten war, nicht berücksichtigt zu haben.
Auch wenn nicht sicher fest steht, durch welche mangelhafte Stelle das Wasser an der von dem Zeugen XXX benannten Stelle eingedrungen ist, sind als Ursache nur die vorgenannten Mängel ersichtlich. Dies genügt für eine Annahme der Kausalität, weil im Falle einer an sich erforderlichen engmaschigen Kontrolle jeder dieser Mängel hätte entdeckt werden müssen.
cc) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2004 und 08.06.2004, insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten einer Beweisaufnahme, unstreitig gestellt, dass für den Fall einer Haftung dem Grunde nach nachfolgende Schadenspositionen in der nachfolgend angeführten Höhe Berücksichtigung finden sollen.
(1) Die Kläger haben für die Sanierung des Kellerbereiches, einschließlich der Vorbereitung der Baufläche und Wiederherstellung von Garten- und Wegflächen sowie die Wiederherstellung des Treppenpodestes, die Abbrucharbeiten und Trocknungsarbeiten die Firmen XXX sowie XXX beauftragt. Die Parteien haben sich darauf verständigt hinsichtlich der Arbeiten dieser Firmen für die Schadensbemessung die Positionspreise, wie sie im Gutachten des Sachverständigen vom 02.09.2003 enthalten sind, für die Schadensberechnung zugrunde zu legen.
Für die Arbeiten der Firma XXX ergibt sich damit ein Nettopreis von DM 55.133,57. Nicht einzubeziehen war die Position des Sockelputzes in Höhe von DM 2.099,44 (netto), weil die Kläger die Klage insoweit teilweise zurückgenommen, die Beklagte im Übrigen den Restbetrag anerkannt hat und insoweit ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist. Vom vorgenannten Nettopreis waren auf Grund einer Dopplung DM 862,53 abzuziehen, so dass netto ein Betrag von DM 54.271,04, brutto DM 62.954,41, mithin brutto EUR 32.188,08, verblieb.
Für die Arbeiten der Firma XXX ergibt sich aus den Positionspreisen des Gutachters ein Nettobetrag von DM 20.682,80, brutto DM 23.992,05. Dies ergibt brutto EUR 12.266,94.
Hinsichtlich einer weiteren streitigen Position über DM 16.602,62 netto - dies betrifft die Rechnung der Firma XXX vom 03.07.2001 (K 63) - haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2004 sich daraufhin geeinigt, einen Betrag von EUR 7.000,00 anzusetzen. Mithin ergibt sich für die Arbeiten der Firma ein Gesamtbetrag von brutto EUR 19.266,94.
Für die Arbeiten der Firma XXX war ein Betrag von DM 1.296,15 netto, DM 1.503,54 brutto, mithin EUR 768,74 brutto, anzusetzen.
Für die Arbeiten der Firma XXX war ein Betrag von DM 311,60 netto, DM 361,46 brutto, mithin EUR 184,81 brutto, anzusetzen.
Für die Arbeiten der Firma XXX war ein Betrag von DM 496,34 netto, DM 575,75 brutto, mithin EUR 294,38 brutto, anzusetzen.
(2) Die Parteien haben sich ferner darauf verständigt, hinsichtlich der Kosten des Architekten , der sowohl eine Stellungnahme zur Schadenssanierung abgegeben hat als auch mit der Ausführungsplanung der Sanierungsmaßnahmen, der Vorbereitung der Ausschreibung und der Objektüberwachung beauftragt war, einen Betrag von DM 8.254,15 brutto, mithin EUR 4.220,28 brutto, anzusetzen.
(3) Die Kläger beauftragten ferner den Gutachter XXX mit der Erstellung eines Bodengutachtens. Nachdem zwischen den Parteien sowohl die Höhe als auch die Erforderlichkeit dieser Schadensposition streitig war, haben sie sich in der mündlichen Verhandlung daraufhin geeinigt, die Position mit einem Betrag von DM 6.577,20 brutto, mithin EUR 3.362,87 brutto, zu berücksichtigen.
(4) Im Rahmen der Sanierungsarbeiten sind den Klägern ferner Kosten für eine Bauherrenhaftpflichtversicherung in Höhe von DM 69,00, mithin EUR 35,28, entstanden.
(5) Die Kläger haben ferner behauptet, wegen des eindringenden Wassers einen Mietausfallschaden erlitten zu haben, weil die im Keller befindliche Einliegerwohnung nicht vermietet werden konnte. Zur Vermeidung einer weiteren Beweisaufnahme haben sich die Parteien darauf verständigt, insoweit einen Mietausfallschaden in Höhe von DM 3.360,00, mithin EUR 1.717,94, anzusetzen.
4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht und der Feststellungsantrag der Kläger begründet ist.
5. Das Gericht kann dahingestellt bleiben lassen, ob die von den Klägern behaupteten Planungsmängel kausal für den Wasserschaden waren. Ebenso kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob die Verwendung des Baustoffes KMB einen Mangel darstellt und ob weitere, von den Klägern behauptete Mängel - insbesondere betreffend die Kellertreppe und das Kellerpodest -schadensursächlich waren. Denn die getroffenen Feststellungen tragen sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsanspruch. Soweit die Klage zu einem geringen Teil unbegründet ist, folgt dies allein aus der Einigung der Parteien hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen.
II.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 284, 280 BGB, wobei - soweit Zinsen aus 70.417,88 DM seit dem 18.07.2000 geltend gemacht werden - § 284 Abs. 3 an sich in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl I S. 330) zur Anwendung kommt. Da jedoch die Beklagte eine Haftung bereits im Jahre 1998 endgültig abgelehnt hatte und zudem am 17.07.2000 nochmals jegliche Zahlung verweigerte, bedurfte es weder einer Mahnung noch eines Fristablaufes nach Rechnungsstellung im Sinne von § 284 Abs. 3 BGB in der vorgenannten Fassung (vgl. Palandt, 61. Auflage, § 284, Rn. 21). Unerheblich ist daher auch, dass die Beklagte nur zu einer Abschlagszahlung von nur 50.000 DM aufgefordert wurde. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war ersichtlich, dass allein die Aufwendungen zur Sanierung den bezifferten Betrag von 70.417,88 DM übersteigen würden.
III.
Im Übrigen ist der Zahlungsantrag in geringem Umfang unbegründet. Die Kläger beantragten zuletzt die Zahlung von EUR 63.840,21 (ohne die Position Sockelputz brutto). Der Schadensersatzanspruch, berechnet aus der Summe der von den Parteien einverständlich anerkannten Schadenspositionen, beläuft sich jedoch nur auf EUR 62.039,32. Insoweit ist die Klage ab zuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.