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03.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071216

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZR 112/06

Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

IX ZR 112/06

vom
22. Februar 2007

in der Rechtssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.336,58 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Insolvenzverwalter darf die Verwertungspauschale gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten Verwertungskosten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO in Abzug bringen. Nach der Systematik des Gesetzes muss der Insolvenzverwalter sich entscheiden, ob er die Pauschale geltend macht oder nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnet. Dies ist eindeutig geregelt. Die durch § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumte Pauschalierungsmöglichkeit betrifft die "Kosten der Verwertung" allgemein und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Durch die von dem Beklagten befürwortete "Mischkalkulation" würden zudem unüberwindbare Abgrenzungsprobleme aufgeworfen. Welche Kosten von der Pauschale erfasst sind und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, wäre unsicher.

Der Umsatzsteueranteil der sicherungszedierten Forderungen wird jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO erfasst. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremdnützige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet (Amtl. Begr. zu § 196 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 182). Auf Steuern, die nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO deshalb nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Sicherungszedentin der Umsatzbesteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), sondern nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) unterlag. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Bei der Umsatzbesteuerung nach § 16 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung des Steuerpflichtigen erbracht wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte eingezogen hat, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sind, ist nicht dargetan. Damit war die geschuldete Umsatzsteuer eine Insolvenzforderung.

RechtsgebietInsOVorschriftenInsO § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO § 171 Abs. 2 Satz 2

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