11.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051353
Amtsgericht Köln: Urteil vom 15.03.2005 – 264 C 502/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Urteil
In dem Rechtsstreit des Herrn xxx ? Kläger ?
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulenberg & Simon Hamburg gegen xxx ? Beklagte ?
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rosenbaum & Kollegen in Köln
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 264 am 15.03.2005 im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO mit Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 28.02.05 durch den Richter am Amtsgericht Plötzing für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: (entfällt gem. §§ 313a, 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung restlicher Mietwagenkosten an das Autohaus Waldecker in Bad Neuenahr verlangen.
Bei der Bewertung des Geschehens kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Firma Waldecker ein ordnungsgemäßer Mietvertrag zu Stande gekommen ist; die bereits erfolgte Regulierung der Beklagten in Höhe von 598,32 Euro für den angemieteten Ford Ka (Gruppe 1 für 8 Tage) ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Geschuldet wird nach dieser Norm der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag. Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Das Gebot wirtschaftlicher Schadensbeseitigung verlangt andererseits aber nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als wenn man den Schaden selbst tragen müsste. Auch braucht der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen; er muss sich allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den ihm ?ohne weiteres offen stehenden Markt? begeben. Dabei ist insgesamt eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen.
Vorliegend will der Kläger Mietwagenkosten nach dem ?Unfallersatztarif? abrechnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die Abrechnung auf der Grundlage eines solchen Tarifes auch durchaus möglich; nach der neueren Rechtsprechung (siehe Urteile vom 12.10.2004 ? VI ZR 151/03 ? und vom 26.10.04 ? VI ZR 300/03) erscheinen aber Einschränkungen angebracht. Der Bundesgerichtshof hält zwar grundsätzlich daran fest, dass der Geschädigte nicht alleine schon deswegen gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem ? gegenüber dem Normaltarif teureren ? Unfallersatztarif angemietet hat; er hat aber zugleich ausgeführt, dass für den Fall, dass der Unfallersatztarif den Normaltarif erheblich übersteigt, der aus schadensrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden kann. Anknüpfungspunkt kann nach Meinung des Bundesgerichtshofes vielmehr nur ein ?Normaltarif? sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet ist. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen erhöhter Leistungen auf Grund der besonderen Unfallsituation gerechtfertigt ist. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes obliegt die Beweislast dafür dem Geschädigten. Das Gericht hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für überzeugend.
Die vom Kläger auf Grund des Unfallersatztarifes geltend gemachten Mietwagenkosten übersteigen die im Normalgeschäft üblichen Preise ganz erheblich. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der in Rechnung gestellten 918,72 Euro (8 Tage in der Gruppe 1 zu je 86 Euro zuzüglich Haftungsbefreiungskosten für 8 Tage zu je 13 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) mit dem bundesdurchschnittlichen Normaltarif nach der Schwackeliste in Höhe von 338 Euro (1 Woche plus 1 zusätzlichen Tag). Bei diesem Betrag aus der Schwackeliste handelt es sich um einen gewichteten Mittelwert, dem Wert also, der von den meisten Mietwagenunternehmern angeboten wird. Er erscheint als taugliche Anknüpfungsgrundlage. Dieser Preis beinhaltet Mehrwertsteuer und auch die Haftungsbefreiungskosten.
Vorliegend hat der Kläger zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifes nicht ausreichend vorgetragen. Er hat zwar allgemeine Ausführungen gemacht und diese auch unter Sachverständigenbeweis gestellt; seine Argumentation erscheint aber nicht nur wenig stichhaltig, sondern damit erfüllt er auch nicht die ihm obliegende (der Beweislast vorangehende) Darlegungslast. diese ist nach Ansicht des Gerichts konkret zu sehen, d.h. es müsste im Einzelfall dargetan werden, warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif als der Normaltarif geboten gewesen ist. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass vom Kläger noch nicht einmal der Normaltarif der Firma Waldecker vorgetragen worden ist. Entsprechend kann auch eine (möglicherweise zulässige oder nicht zulässige) Abweichung davon gar nicht festgestellt werden.
Die Beklagte hat vorprozessual bereits Mietwagenkosten in Höhe von 598,32 Euro gezahlt. Der regulierte Betrag liegt deutlich über dem nach der Schwackeliste üblichen Normaltarif ? Betrag. Mehr konnte nicht zugesprochen werden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Ziff. 11,713 ZPO.