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20.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051430

Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 12.04.2005 – 3 C 3491/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Berlin-Mitte

Urteil

Geschäftsnummer: 3 C 3491/04
verkündet am 12.4.2005

In dem Rechtsstreit XXx
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lingnau, Wünsche, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin ? 306/04L08 ?

gegen die XXX
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Mitte, Abt. 3, im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 22.3.2005 durch die Richterin am Landgericht Klein für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der Rechtsanwälte Lingnau und Wünsche, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, aus der Rechnung 0400921 vom 19.11.2004 in Höhe von 169,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2004 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind von der Klägerin mit einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß § 1314 RVG zu vergüten. Das Gericht geht davon aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen heutzutage überhaupt keinen einfach gelagerten Fall mehr gibt, da die Geschädigten eines Verkehrsunfalles in Folge zahlreicher Neuerungen der Gesetzeslage sowie umfangreicher Rechtssprechung zum Schadensrecht gehalten sind, abzuschätzen, in welchem Umfang und wie sie ihren Schaden geltend machen dürfen. So sind sie gehalten, abzuschätzen, ob sie einen Kostenvoranschlag einholen oder ein Privatgutachten einholen sollen, ob sie Mehrwertsteuer und wenn ja in welcher Höhe geltend machen können. Auch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht sind die Geschädigten eines Verkehrsunfalls zu zahlreichen Verhaltensweisen aufgefordert, die gegebenenfalls anwaltlicher Beratung erfordern. Demgemäß muss sich ein Prozessbevollmächtigter eines Unfallgeschädigten mit der entsprechenden Rechtsprechung auseinandersetzen, um seinen Mandanten entsprechend zu beraten. Eine einfach gelagerte Tätigkeit, die lediglich auf ein Einreichen von Rechnungen und Zusammenaddieren von Schadenspositionen hinausläuft, ist daher bei einem Verkehrsunfall von vornherein ausgeschlossen. Daher entspricht es unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 14 RVG dem billigem Ermessen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die Beratung und Geltendmachung des Unfallschadens eine 1,3-Gebühr beansprucht. Die Klägerin hat daher gemäß § 3 PflVG in Verbindung mit § 1314 RVG und dem Gebührentatbestand Nr. 2004 100 RVG einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,00 Euro nebst Zinsen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286g BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung eines Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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