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13.07.2006 · IWW-Abrufnummer 154146

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 13.02.2004 – 2 Ta 25/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss Aktenzeichen: 2 Ta 25/04 Im Beschwerdeverfahren betr. Zwangsgeld in dem Rechtsstreit hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 13.02.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen: Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der ein Zwangsgeld festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.11.2003 - 2 Ca 144 c/03 - aufgehoben. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin hat am 23.01.2003 Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet worden ist. Im Termin vom 18.02.2003 verglichen sich die Parteien wie folgt: I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 15.01.2002 (gemeint ist 2003) mit Ablauf des 30.04.2003 aus betrieblichen Gründen. II. Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 3.500 EUR. Dieser Betrag ist zum 30.04.2003 zur Zahlung fällig. III. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein Zwischenzeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. IV. Zum 30.04.2003 erteilt die Beklagte der Klägerin ein Beendigungszeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. V. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt. Der Klägerin wurde zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 28.02.2003 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Am 07.10.2003 beantragte die Klägerin, gegen die Beklagte wegen Nichtvornahme "Erteilung eines Beendigungszeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt" ein Zwangsgeld oder Zwangshaft festzusetzen. Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 21.10.2003 hierzu angehört. Sodann erging am 11.11.2003 der angefochtene Beschluss, gegen den die Beklagte am 17.11.2003 sofortige Beschwerde eingelegt hat, mit der sie geltend macht, ihr sei lediglich eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs ohne Vollstreckungsklausel von der Klägerin übersandt worden. Zudem habe sie der Klägerin am 31.10.2003 ein Zeugnis übermittelt, so dass der Beschluss nicht hätte erlassen werden dürfen. Dem Schriftsatz war die Ablichtung eines Zeugnisses beigefügt (Bl. 39/40 d. A.). Die Klägerin hat hierzu erwidert, ihr sei das Arbeitszeugnis nicht zugegangen. Sie sei auch nicht aufgefordert worden, ein entsprechendes Zeugnis in Empfang zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2003 hat sie mitgeteilt, sie habe am 19.12.2003 ein Arbeitszeugnis erhalten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten und Schuldnerin hatte das Arbeitsgericht zutreffend den Zwangsgeldbeschluss erlassen. Die Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung, nämlich Titel (§ 704, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), Klausel (§ 724 ZPO) und Zustellung (§ 750 ZPO), waren gegeben. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin war es nicht erforderlich, der Beklagten und Schuldnerin die mit der Klausel versehene vollstreckbare Ausfertigung zuzustellen. Gemäß § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil (hier der Vergleich) bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung ist nur dann erforderlich, wenn es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO handelt oder das Urteil, das nach den §§ 724 bis 729, §§ 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll. Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Die Beklagte hat diese Auffassung nicht widerlegt. Auf die sofortige Beschwerde ist der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts dennoch aufzuheben, weil die Beklagte und Schuldnerin inzwischen - allerdings mit erheblicher Verspätung - erfüllt hat. Bei der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO ist für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Beschlussfassung maßgeblich. Das Zwangsgeld soll den Schuldner zu einer bestimmten Handlung zwingen und soll ihm - anders als bei dem Ordnungsgeld in § 890 ZPO - nicht für eine bestimmte Unterlassung bestrafen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind deswegen zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob diese Tatsachen vor oder nach Erlass des Beschlusses des Arbeitsgerichts entstanden sind. Es wird geprüft, ob der Beschluss im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch ergehen darf. Hat der Schuldner nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses auf den Titel vollständig erfüllt, so ist der Beschluss aufzuheben und nur noch über die Kosten zu entscheiden (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 11.03.2003 - 1 Ta 45/03 - unter Hinweis auf Ostro-wicz/Künzel/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, RZiff. 441). Da die Schuldnerin jedoch Anlass zu dem Zwangsgeldverfahren gegeben hat, sind ihr in entsprechender Anwendung von § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Interesse an der Erfüllung der Forderung auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem Monatsentgelt, mithin 1.180 EUR.

RechtsgebieteKSchG, EStG, ZPOVorschriftenKSchG § 9 KSchG § 10 EStG § 3 Ziff. 9 ZPO § 726 Abs. 1 ZPO § 724 ZPO § 725 ZPO § 726 ZPO § 728 ZPO § 729 ZPO § 738 ZPO § 742 ZPO § 744 ZPO § 745 Abs. 2 ZPO § 749 ZPO § 750 ZPO § 887 ZPO § 888 ZPO § 890

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