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22.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051180

Kammergericht Berlin: Urteil vom 14.01.2005 – 7 U 30/03

Es resultiert aus der Natur von Großbauvorhaben (hier Hauptbahnhof/Lehrter Bahnhof in Berlin), dass die Ausführungsplanung Rohbau entsprechend dem sich entwickelnden Stand der Planung des Objektplaners weiterentwickelt und angepasst werden muss. Dies sowie der weitere Umstand, dass in der Anfangsphase der Ausführung derartiger Großvorhaben keine fertige Objektausführungsplanung vorliegen kann, ist für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss auch unschwer erkennbar und mithin einzukalkulieren. Mangels eindeutiger gegenteiliger Abreden sind damit alle Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung ebenso geschuldet, wie auch solche Änderungen, die aus den Planungen der weiteren Fachplaner resultieren. Eine etwaige Grauzone geht zu Lasten des Auftragnehmers.

KG, Urteil vom 14.01.2005 - 7 U 30/03 (nicht rechtskräftig)


In dem Rechtsstreit

....

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht #### und die Richter am Kammergericht #### und #### für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Parteien wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichtes Berlin - 21 069/02 abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 92.408,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank auf 75.204,58 Euro seit dem 4. Dezember 2001 sowie auf 17.203,44 Euro seit dem 22. Dezember 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagte 22 % und die Klägerin 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin Bezug genommen.

Gegen das beiden Parteien am 3. Januar 2003 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 3. Februar 2003 und die Beklagten am 29. Januar 2003 Berufung eingelegt und diese nach einer jeweils rechtzeitig beantragten und gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. April 2003 die Klägerin an diesem Tage und die Beklagten bereits am 28. März 2003 begründet.

Die Parteien haben fast den gesamten Streitstoff der ersten Instanz zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Die Klägerin verfolgt außer der Position 139 und der Teilposition 107.1.107, von der sie annimmt, dass die bereits erfolgte Bezahlung eine ausreichende Vergütung darstellt, die ursprüngliche Klage weiter. Dagegen will die Beklagte insgesamt die Abweisung der Klage erreichen.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, hat die Klägerin in Bezug auf das vorliegende Bauvorhaben den Beklagten inzwischen mehr als 400 Nachträge mit im Einzelfall bis zu zehn Unterpositionen in Rechnung gestellt. Die Beklagten vermögen nach ihrer Erklärung in der Berufungsverhandlung, die erfolgten Zahlungen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu erläutern.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag insbesondere auch hinsichtlich der noch weiterverfolgten Einzelforderungen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die in den Nachtragsrechnungen abgerechneten Leistungen nicht nach dem Hauptvertrag von ihr geschuldet waren, die Beklagten die Forderungen durch die bereits erfolgten (Teil-) Zahlungen dem Grunde nach anerkannt haben und der Zinsanspruch so wie von ihr beantragt hätte zugesprochen werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 168.177,53 EURO nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank aus 416.739,06 Euro seit dem 1. Oktober 1999 zu zahlen

und

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie vertiefen und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und sind insbesondere der Auffassung, dass die Klägerin bei ihren Abrechnungen nicht nach Stunden habe abrechnen dürfen, da so die Preisermittlungsgrundlage missachtet werde. Sie bestreiten weiterhin, dass die Klägerin tatsächlich nur ihre Selbstkosten erstattet verlange und halten die Darlegung der Kalkulationsgrundlage für unschlüssig. Hilfsweise berufen sie sich auf ihr Bestreiten der geltend gemachten Stundensätze und Stundenanzahlen. Schließlich sind sie weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin ihre Leistungen jeweils im Verhältnis zu den beiden Beklagten als "Vorhabenträger" getrennt abrechnen müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den zum besseren Verständnis in den Entscheidungsgründen unter Angabe der Blattzahl der Akten dargestellten Sach- und Streitstand Bezug genommen.

II.

Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegende Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die zitierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehen sich daher auf diese Fassung des Gesetzes.
Im Übrigen waren auf die Rechtsbeziehungen der Parteien die im Jahr 1992 geltenden Bestimmungen der VOB/B (Fassung Dezember 1992) anzuwenden. Der Vertrag stammt zwar vom 19./20. Dezember 1996 und zu diesem Zeitpunkt war schon die veränderte VOB 1996 in Kraft getreten. Die Parteien haben aber in Ziffer 2.5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) die Anwendung der VOB/B Stand Dezember 1992 vereinbart.

A.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, denn sie haben ihre Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin, zum geringeren Teil Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Position 133.2 zu Unrecht abgewiesen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg, denn das Landgericht hat der Klägerin zum großen Teil Forderungen zugesprochen, die dieser nicht zustehen. Der Klägerin steht insgesamt, nur der aus dem Tenor ersichtliche Betrag (92.408,02 Euro) einschließlich Zinsen jeweils ab Verzug zu. Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die Rechtsmittel zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelpositionen; deren grundsätzliche Bewertung und die Ermittlung des Endbetrages wird auf die am Ende der Gründe eingefügte Tabelle verwiesen (Teil D.).

B.

Die Entscheidung ergibt sich aus folgenden Grundsätzen:

1. Auslegungsregeln:

Das Landgericht hat zurecht festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das Vertragsverhältnis, in dem die Klägerin sich verpflichtet hatte, neben Bauleistungen auch Planungsleistungen für das Bauvorhaben der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (im . Folgenden nur noch: Beklagten) zu erbringen, grundsätzlich weder das Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (BGH NJW 1997, 2329) noch zur Vertragsauslegung die Leistungsbilder der HOAI herangezogen werden können (BGH NJW 1999, 427). Es gelten zunächst das BGB und die vereinbarte VOB/B nebst den Vertragsbedingungen.
Soweit der Vertrag der Parteien nicht eindeutig ist, ist er nach den allgemeinen Regeln auszulegen, wobei neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die Besonderheit des Bauwerks, maßgeblich sind (BGH NJW 2002, 1954).
Ggf. auftretende Lücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei dies nur dann möglich ist, wenn die Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt, wobei es unerheblich ist, aus welchen Gründen die Parteien diesen Punkt offengelassen haben: Ob sie bewusst auf eine ins einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die Lücke in der Vertragsregelung von Anfang an bestanden hat oder ob sie sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufes der Dinge ergeben hat (BGH NJW-RR, 1995, 1360).

2. Geschuldeter Leistungsumfang

Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der nach dem Vertrag vom 19./20. Dezember 1996 von der Klägerin geschuldete Leistungsumfang wesentlich größer ist, als sie im Rechtsstreit dargelegt hat und auch im Berufungsrechtszug vertritt.
Zunächst ist unstreitig; dass die Klägerin aus dem Vertrag die technische Bearbeitung und damit die Leistungsphasen 4 und 15 der Tragwerksplanung (Genehmigungs- und Ausführungsplanung), nicht jedoch die Vorplanung und die Entwurfsplanung schuldete (Ergebnisprotokoll vom 9. Oktober 1998, Anlage K 7).
Ferner ergibt die Auslegung der vertraglichen Absprachen der Parteien unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und hier insbesondere der Besonderheiten des Bauwerkes, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Abstimmungsleistungen, Koordinierungsaufgaben und Ergänzungsleistungen schuldete. Dies folgt aus folgenden Passagen des Vertrages vor dem Hintergrund des Umfanges des Bauvorhabens und der Vielzahl beteiligter Stellen und Unternehmen:

Ziffer 9.6.a der Ausschreibung VZB Berlin, Teil 2: Angebot Bau - Allgemeine Vertragsbestimmungen Seite 7 (Anlage K 4):
"Dem AN obliegt die Ausführungsplanung."

Ziffer 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung, Seite 101 (Bd. I Bl. 55, Anlage B 3 = Anlage B5, Bd. II Bl. 90):
"Die technische Bearbeitung umfasst das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne."

Ziffer 2.1.17 der Leistungsbeschreibung losbezogen, Seite 102 (Bd. I Bl. 56):
"Sind aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen des Prüfingenieurs oder des AG erforderlich, so werden hierfür keine Mehrkosten erstattet.

Ziffer 31.1.2 Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996 (Bd. I Bl. 52; Anlage B 3):
"Die Planung ist mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen - dies ist einzurechnen."

Ziffer 4.12.5 Leistungsbeschreibung losbezogen, Seite 147 (Rohbau Bahnhof U-Bahnlinie U5; Anlage B 8, Bd. II Bl. 104):
"Einbauteile und Ausrüstungen, die im Bereich des Bahnhofes der Linie U5 zu integrieren bzw. einzubetonieren sind, wurden im Leistungsverzeichnis erfasst, ohne in ihrer Art oder Ausbildung spezifiziert oder konkret beschrieben zu sein. Die Einbauteile werden von #### geplant, deren Anforderungen werden vorgegeben.
Die dafür notwendige Koordination mit dem Vorhabenträger und dessen Erfüllungsgehilfen, Fachdiensten und/oder beauftragten Büros ist vom AN eigenverantwortlich zu organisieren. Alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren: ..."

Daraus folgt im Ergebnis, dass nach Auffassung des Senates die vertraglichen Leistungsverpflichtungen der Klägerin noch wesentlich weiter gehen, als dies vom Landgericht angenommen worden ist. Die von den Parteien im Protokoll, vom 9. Oktober 1998 (Anlage K 7 Seite 2) definierte "Grauzone" geht im Zweifel zu Lastender Klägerin.

Bei einem Großprojekt wie dem Bau des Bahnhofs #### Straße und der dazugehörenden Tunnelanlagen erschöpfen sich nach Auffassung des Senats die Leistungen des Tragwerkplaners (selbstverständlich) nicht darin, nach den Vorgaben der Objektplaner einmalig die erforderlichen Ausführungspläne zu erstellen.

Das Bauvorhaben Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin, das insgesamt neben dem Bau des #### Bahnhofes die Errichtung des Tunnels und des Bahnhofes der U 5, den Bau des Tunnels der Bundesstraße 96 und des Fernbahntunnels einschließlich Rampen sowie verschiedener Betriebsgebäude und einer Tiefgarage umfasste, gehört zu einem der größten jemals in Europa realisierten Vorhaben, für das es weder ein vergleichbares Vorbild noch in großen Bereichen standardisierte Bauvorhaben gibt. Die Klägerin hat mit dem Projektlos 1.4 einen großen Teil der Rohbauarbeiten im Kernbereich übernommen. An dem Bauvorhaben waren aber neben mehreren Planungs- und Prüfinstanzen auch andere Arbeitsgemeinschaften insbesondere auch im Bereich des Rohbaues beauftragt, so dass eine Vielzahl von Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben zu bewältigen waren.
Bereits die Natur eines solchen Projektes bringt es mit sich, dass die unstreitig geschuldeten Ausführungspläne nach dem sich entwickelnden Planungsstand der Objektplaner ebenfalls weiterentwickelt und angepasst werden müssen. Dies schließt (ebenfalls selbstverständlich) den in diesem Zusammenhang auftretenden Optimierungsaufwand ein. Dabei hat das Landgericht zurecht darauf abgestellt, ob das jeweilige (Teil-) Planungsziel erreicht worden ist, denn die Klägerin schuldete nicht nur einfach Ausführungspläne, sondern ihren Beitrag zum Gelingen des Gesamtwerks.
Dies musste die Klägerin als vernünftige Teilnehmerin am Rechtsverkehr bereits aufgrund der Ausschreibung des Projektes erkennen und bei der Bildung des Pauschalpreises einkalkulieren. Ein Kalkulationsirrtum der Klägerin wäre insoweit unbeachtlich.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin positive Kenntnis von dem Umstand hatte, dass die Objektplanung zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht abgeschlossen war, was sie bestreitet. Es gehört zu dem allgemeinen Wissenstand von an Bauvorhaben dieser Größenordnung beteiligten Unternehmen, dass in der Anfangsphase der Ausführung eines derartig großen Bauvorhabens noch keine fertige Ausführungsplanung der Objektplaner vorliegen kann. Vielmehr müssen die Leistungen aller Planungsbeteiligten weiterentwickelt und koordiniert werden. Die sich im Laufe dieser Koordinierungsbestrebungen immer wieder ergebenden Änderungen der Planungen sind keine Leistungen, für die die Beklagten eine gesonderte Vergütung schulden, sondern werden von der ursprünglich vereinbarten Pauschalsumme erfasst (vgl. OLG Hamm BauR 1994, 398).
Dies hat nach Ansicht des Senates auch dann zu gelten, wenn die Realisierung des gesamten Bauvorhabens - wie hier - unter großem Zeitdruck steht und der Auftraggeber den Auftragnehmer dazu drängt, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Dabei erfasst der Koordinierungsaufwand im Einzelfall auch notwendig werdende Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der hier geschuldeten Tragwerksplanung und solcher Leistungen, die in andere Bereiche fallen, soweit sie den Detailbereich nicht verlassen. Allein das Zusammenwirken verschiedener Planungs- und Ausführungsinstanzen macht eine schematische und eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten bei einem solchen Bauvorhaben praktisch unmöglich. Der Umfang dieser nach dem ursprünglichen (Pauschal-) Vertrag bereits geschuldeten Leistungspflicht lässt sich ebenfalls nicht schematisch abgrenzen, sondern ist im Einzelfall anhand von Treu und Glauben durch Auslegung des Vertrages nach den unter 1. genannten Grundsätzen zu bestimmen, wobei auf die Umstände abzustellen ist, die zur Änderung oder Ergänzung der Leistung geführt haben (vgl. hierzu: BGH NJW 2000, 3277).
Zwar besteht die so beschriebene Leistungspflicht der Klägerin nicht grenzenlos. Diese Grenze ist aber jedenfalls solange nicht überschritten, wie der Auftragnehmer unter den gegebenen Umständen mit den Anforderungen rechnen musste (vgl. Locher u. a., HOAI B. Aufl. § 64 Rn. 48) und sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben noch vom ihm als Leistung im Rahmen des ursprünglichen Vertrages erwartet werden konnten.
Dabei musste die Klägerin von Anfang an damit rechnen, dass es hier zu Änderungen im Bereich der Fachwerkplaner kommt, die eine Änderung der Statik mit sich bringt. Damit sind bei diesem außergewöhnlichen Bauvorhaben nur solche Leistungen nachträglich vergütungspflichtig, die nicht zum ursprünglichen Auftragsvolumen gehören, wobei auch Detailleistungen in Ergänzung der Entwurfsund Objektplanung mitgeschuldet sind.
Auf letzteres kam es jedoch nicht entscheidend an, denn die Beklagten haben in allen in Betracht kommenden Fällen erhebliche Zahlungen geleistet, sodass auch Ergänzungs- und Änderungsleistungen aus den Leistungsphasen 2 und 3 der Tragwerksplanung auf jeden Fall hierdurch abgedeckt sind. Hinzu tritt, dass die Klägerin in diesen Fällen eine Vielzahl von Teilleistungen unter einer Position und auch in den Unterpositionen zusammengefasst hat ohne im Einzelnen darzulegen, welche Teilbeträge auf welche Teilleistung in den Unterpositionen entfallen, sodass nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe ein (Teil-) Anspruch begründet sein könnte.

In der am Ende der Entscheidungsgründe eingestellten Tabelle hat der Senat die Leistungen der Klägerin, die er auf Grund der dargelegten Grundsätze als bereits aus dem Grundvertrag geschuldet ansieht, mit der Bemerkung "Abstimmungsaufwand" gekennzeichnet, wobei dieser Begriff sowohl den Optimierungsaufwand als auch den Koordinierungsaufwand einschließt. Diese Leistungen sind daher bereits durch den vereinbarten Pauschalpreis von insgesamt 642.500.000,00 DM abgedeckt (§ 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1).

3. Abrechnung nach Stundensätzen

Der Senat hält trotz der von den Beklagten gegen den Hinweis vorgebrachten Bedenken an der Zulässigkeit der Abrechnung nach Stundensätzen fest. Zwar hat nach Ziffer 7. 2 der AVB (Anlage K 4 Seite 5) eine Nachberechnung unter Erhaltung der Preisgrundlagen auf der Basis der Urkalkulation zu erfolgen. Diese Regelung betrifft nur die Nachträge gemäß § 1 Nr. 4 S. 1 VOB/B (nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden). Nur dann handelt es sich um eine aus der Sicht des Auftragnehmers nachtragsfähige Leistung, die er anzuzeigen hat (§ 2 Nr. 6 VOB/B). Nachträge, die außerhalb des Auftrags liegen, können gemäß § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B ohnehin nur aufgrund eines gesonderten Auftrags erteilt werden und sind nicht nach Maßgabe des § 2 Nr. 6 oder. Nr. 5 abzurechnen (Ingenstau/Korbion; VOB, 15. Aufl., § B 1 Nr. 4 Rdnr. 7). Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BauR 1973, 317) insoweit nicht entgegen, denn dort ging es um die Wiederherstellung des geschuldeten Werkes. In diesem Fall war ersichtlich § 1 Nr. 4 S. 1 VOB/B anzuwenden.
Entscheidend ist zudem, dass sich die Beklagten selbst nicht an die Abrechnung nach Ziff. 7.2 der AVB gehalten haben. Nach dem die Klägerin begonnen hatte, die vermeintlichen Nachträge in Form von Stundenlohnabrechnungen in Rechnung zu stellen, hat die Deutsche Bundesbahn (DB) in Serienbriefen (vgl. Serienbrief vom 25. Februar 1999, Anlage K 17) gerade nicht die Abrechnung nach Stunden an sich gerügt. Später hat sie sogar auf alle streitigen Nachtragsrechnungen beträchtliche Zahlungen erbracht und sich damit konkludent mit der Abrechnung nach Stunden einverstanden erklärt. Andernfalls hätten die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden nur noch: Beklagten) jegliche Nachforderung in dieser Form zurückweisen müssen, sodass ihr zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nunmehr verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass eine Abrechnung nach Stundensätzen hier grundsätzlich unzulässig sei.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, den Umfang der Leistungen durch Vorlage von Stundenlohnzetteln nachzuweisen. Nach § 15 Nr. 5 VOB/B kann der Auftraggeber in dem Fall, dass über den Umfang der Stundenlohnarbeiten mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe des § 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B vereinbart wird. Dies bedarf aber einer eindeutigen Erklärung des Auftraggebers in angemessener Zeit nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, die hier nicht erfolgt ist (vgl. hierzu: Ingenstau/Korbion, VOB/B, 14. Aufl., § 15 Rn. 69). Somit war nach den ortsüblichen Stundensätzen abzurechnen, die die Klägerin hinreichend dargelegt und die Beklagten nicht substantiiert bestritten haben.

4. Abrechnung nach der HOAI (Nachtrag 133.2)

Die Klägerin hat in einem Fall (Nachtrag 133.2) ihre Leistungen nach der HOAI abgerechnet. Hier konnte die Klägerin nach der HOAI abrechnen, denn die Beklagten hatten ihr ursprünglich nicht geschuldete Planungsleistungen (Vor- und Entwurfsplanung für einen Trägerrost) übertragen (Anl. K 73). Hinzu tritt, dass die Klägerin in ihrem Angebotsschreiben vom 26. Mai 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Honorarabrechnung in diesem Fall nach § 65 HOAI erfolgt. Zugleich hat sie eine Honorarermittlung der Planungsgemeinschaft Rohbau #### Bahnhof - Los 1.4 (PGR), der die Planungsleistungen eigentlich erbringenden Subunternehmerin der Unterarbeitsgemeinschaft ARGE Rohbau (ARB), beigefügt. Der Preisermittlung nach der HOAI haben die Beklagten nicht widersprochen. Eine solche Abrechnung war hier auch ausnahmsweise und im Gegensatz zu den anderen Nachtragsforderungen möglich, da es sich nicht um Änderungen oder Ergänzungen der Vor- und Entwurfsplanung Dritter handelte, sondern die entsprechende Umplanung für ein abgrenzbares Bauteil vollständig der Klägerin übertragen worden war. Dagegen beziehen sich die übrigen Positionen, in denen Vor- und Entwurfplanungen nach Stunden abgerechnet worden sind, ausnahmslos auf Ergänzungen und Änderungen der Planung Dritter, die nicht als einzelnes Bauteil klar abgrenzbar sind.

5. Darlegungslast

Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass von ihr erbrachte Leistungen nicht durch den Pauschalpreis erfasst sind (BGH NJW, 1981, 1442; BGH NJW-RR 1988, 983; OLG Köln BauR 1983; vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 1996, 150).

Zurecht hat das Landgericht den Umstand, dass teilweise sehr erhebliche Teilleistungen auf die Rechnungen erfolgt sind, im Rahmen der Darlegungslast in der Weise berücksichtigt, dass es nun nicht mehr ausreicht, wenn die Beklagten die von der Klägerin nach der Prüfung durch das Architektur- und Ingenieurbüro #### (AIS) noch verlangten Stunden pauschal bestreitet und nicht näher begründete geringere Stundenzahlen dem gegenüberstellt, die teilweise noch nicht einmal die bereits erfolgten Abschlagszahlungen rechtfertigen würden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. August 2002 - 7 U 203/01 - (KGR 02, 361) festgestellt, dass das schlichte Bestreiten der Angemessenheit - für an sich unstreitig erbrachte Leistungen - abgerechneter Stunden unsubstantiiert ist. Hinzu tritt, dass die Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2000, 1107) insoweit sowieso die Darlegungs- und Beweislast tragen, denn die hier konkludent vereinbarte Abrechnung nach Stunden soll in der Regel gerade die Notwendigkeit der Darlegung der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung ausschließen. Zwar bleibt der Auftragnehmer nach § 242 BGB zur wirtschaftlichen Ausführung der Leistungen verpflichtet, den Verstoß gegen diese Obliegenheit, der einen Gegenanspruch begründen kann, hat aber der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen, was nicht erfolgt ist.

6. Anerkenntnis durch Zahlungen

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die auf die Rechnungen erfolgten Abschlagszahlungen der Beklagten kein Anerkenntnis im rechtlichen Sinn darstellen, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Anderes folgt auch nicht aus den hierzu von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 2889; BGH NJW-RR 1995, 1391), die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Situationen betreffen. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 190/03 - folgt nichts anderes (vgl. Seite 8 UU.). Vielmehr legen die Gründe es eher nahe, auch in der Teilzahlung auf Abschlagrechnungen gerade kein Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses zu sehen.
Nach Ansicht des Senates scheidet wegen des Charakters der Zahlungen als Abschlagszahlungen ein Anerkenntnis dem Grunde nach aus, denn sie beinhaltet noch nicht ein endgültiges Anerkenntnis des Vergütungsanspruches des Auftraggebers; dafür ist grundsätzlich die Erstellung der prüffähigen Schlussrechnung erforderlich (Ingenstau/Korbion, VOB/B, § 16 Rn. 36 m.w.N.).
Jedenfalls würde auch ein kausales Schuldanerkenntnis nur die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten erfassen und sich nicht auf den hier streitigen gerade nicht anerkannten Teil der Forderungen erstrecken.

Durch die Zahlungen ist auch kein konkludenter Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgt, denn unstreitig bestand zwischen den Parteien bereits unmittelbar nach Abschluss des Hauptvertrages Streit über dessen Auslegung und insbesondere über die Frage, ob es sich bei den hier geltend gemachten Leistungen um gesondert zu vergütende Zusatzaufträge handelt. Dies haben die Beklagten bereits in ihren Serienbriefen und in der Vielzahl der über die Streitfragen geführten Verhandlungen wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. Anlage K 17 und K 7). Aus diesen Gründen kann auch in der Entgegennahme der Leistungen durch die Beklagten kein konkludenter Vertragsschluss gesehen werden.

7.Gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten

Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagten grundsätzlich als Rechtsnachfolger der Deutschen Bahn AG der Klägerin als Gesamtschuldner haften. Im Kern geht es darum, dass die Beklagte sich auf Ziffer 29.1 der AVB berufen hat, wonach grundsätzlich die einzelnen Vorhaben im Verhältnis zu den einzelnen Vorhabenträgern abzurechnen sind. Die Beklagte meint, dies müsse auch im Verhältnis zu den aus der Deutschen Bahn AG nach Vertragsschluss entstandenen Beklagten zu 1 } und 2) gelten. Das Landgericht hat dagegen die Gläubigerschutzvorschrift des § 133 Umwandlungsgesetz für vorrangig gehalten. Dem folgt der Senat.

8. Verstoß gegen die Kooperationspflicht

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Klägerin sich dadurch treuwidrig verhält, dass sie auf der vollen Erfüllung ihrer Abschlagsforderungen besteht. In Anbetracht des umfangreichen Auftragsvolumens und der dargelegten Besonderheiten des Bauwerkes besteht hier sogar eine gesteigerte Kooperationspflicht der Parteien (vgl. hierzu BGHZ 143, 89 und BGH-Report 2001, 450). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Parteien sich auf einen beträchtlichen Pauschalpreis in Höhe von 642,5 Mio. DM geeinigt hatten, erscheint es zumindest als problematisch, dass die Klägerin inzwischen mehr als 400 Zusatzaufträge gegen die Beklagten geltend machen zu können glaubt und im vorliegenden Rechtsstreit sogar Einzelforderungen in Höhe weniger hundert DM (z.B. 277,19 DM) einklagt. Anderseits haben die Parteien die mit den vermeintlichen Zusatzaufträgen verbundenen Fragen und deren Bezahlung "baubegleitend" ständig und umfangreich diskutiert und konnten sich schließlich nicht einigen. Nach Auffassung des Senates sind diese besonderen Umstände im Rahmen der dargelegten Vertragsauslegung zu berücksichtigen, führen aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu einem treuwidrigen Verhalten.

9. Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.)

Die Klägerin kann die Entgelte aus den vermeintlichen Zusatzaufträgen auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen der von der Beklagten verursachten unklaren Ausschreibung herleiten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 850) hat § 9 VOB/A als Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Schutzwirkung zugunsten Dritter, auch nicht der Bieter. Vielmehr ist für einen Anspruch aus c.i.c. erst haftungsbegründend; dass der Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen, auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden ist. Ein Vertrauen in diesem Sinn ist nur gegeben, wenn der Bieter den maßgeblichen Verstoß gegen die VOB/A nicht erkannt hat (BGH NJW 1994, 850, BGH BauR 1997, 317). Darüber hinaus muss sein Vertrauen schutzwürdig sein. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn er den Verstoß bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung hätte erkennen können. Zumindest letzteres ist bei Berücksichtigung der Vertragsgestaltungen und der Gesamtumstände hier gegeben.

10. Zinsanspruch

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Entscheidung des Landgerichts zum Zinsanspruch nicht zu beanstanden, denn die Beklagten sind erst durch die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Vorlage der Prüfungsberichte der AIS in die Lage versetzt worden, ihrerseits die Abrechnungen im Einzelnen zu überprüfen. Daher ist es richtig, der Klägerin die verlangten Zinsen erst ab Verzugseintritt zuzusprechen.

C.

Zu den einzelnen Nachträgen:

Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Würdigung des Landgerichts vertretbar erscheint (siehe Hinweis des Senates vom 3. August 2004, Bd. VI Bl. 122 ff). Der Senat ist nunmehr gehalten, eine eigene Wertung vornehmen (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 2002 - VII ZR 164/03), nachdem die Parteien den mit dem Hinweis verbundenen Vergleichsvorschlag zurückgewiesen haben. Der Klägerin steht insgesamt nur eine Forderung in Höhe von 92.408,02 Euro zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Zunächst wird auf die tabellarische Zusammenstellung der Forderungen am Ende der Entscheidungsgründe (Teil D.) Bezug genommen.

1. Begründete Forderungen

Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Grundsätze sind folgende Einzelforderungen begründet:

N 69 Leistungen der Haustechnikplanung (Anlage K 24)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet. Die Forderung bezieht sich auf die nachträglich erforderlich gewordene Änderung der Haustechnikausführungsplanung, wobei die Regenentwässerung der Brücken EÜ 1 bis 15 geändert werden musste. Unstreitig ist die Klägerin mit den Planung der Haustechnik im Hauptvertrag aber nicht beauftragt worden. Zwar erscheint diese Forderung deshalb als problematisch, weil es sich um technische Ausführung im weiteren Sinne handelt und die Anpassung auf Grund nachträglicher Änderungen der Bauplanung auch in die so genannte Grauzone fallen könnte, die grundsätzlich zu Lasten der Klägerin geht. Anderseits sind Leistungen im Bereich der Haustechnikplanung soweit vom Hauptvertrag entfernt, dass eine gesonderte Vergütung gerechtfertigt erscheint.

N 102 Entwurfsplanung der EÜ-Brücke 08 (Anlage K 38)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet. Die Klägerin hat die Überarbeitung der Entwurfsplanung der Brücke 08 übernommen, nach dem sich herausgestellt hatte, dass die ursprünglich Planung des Bauherren nicht standsicher war. Entwurfsplanung war unstreitig aber nicht geschuldet.
Die Beklagten haben insoweit nur eingewendet, dass der Nachtrag nicht prüfbar sei (Bd. II, Bl. 44) und halten den Aufwand für unangemessen und meinen, nach "großzügiger Schätzung" seien allenfalls 125 Ing.-Stunden und 10 Projektleiterstunden (statt 157,5 Ing.-Stunden, 17,5 Projektleiterstunden, Bd. III, Bl. 79) angemessen (Bd. IV, Bl. 55). Dies stellt jedenfalls keinen nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten dar, wie sie zu dem von ihnen gezahlten Betrag von 18.347,65 DM gekommen sind.
Soweit die Beklagten auch die Leistung der Klägerin an sich bestreiten (Bd. IV, Bl. 55), ist ihr Vortrag nicht nachzuvollziehen, denn sie haben insgesamt 76 % der Rechnung der Klägerin bezahlt. Eine wirtschaftlich unangemessene Betriebsführung hätten - wie dargelegt - die Beklagten zu beweisen, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N 103 C Abspannung der Bügelbauten in den Außenwänden Achse A + 1 (Anlage K 41)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet. Die Anfertigung der Entwurfsplanung war unstreitig nicht geschuldet. Soweit die Beklagten auch die Leistung der Klägerin bestreiten (Bd. IV, Bl. 55), ist ihr Vortrag unsubstantiiert, weil sie insgesamt 80 % der Rechnung der Klägerin bezahlt haben. Die Beklagten wenden zwar ein, dass der Nachtrag nicht prüfbar sei (Bd. Il, Bl. 45) und halten den Aufwand für unangemessen und meinen, nach "großzügiger Schätzung" seien allenfalls 145 Ing.-Stunden, 75 Konstrukteursstunden und 11 Projektleiterstunden (statt 152 Ing.-Stunden, 96 Konstrukteursstunden, 16 Projektleiterstunden) angemessen (Bd. IV, Bl. 55). Dieser Vortrag ist aber nicht nachvollziehbar, denn die Beklagten haben 26.796,00 DM auf diese Position gezahlt, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N 120 A Voruntersuchungen über die Abänderung der Bauwerkssohle im Baufeld D 1 West (Bd. I, Bl. 103 und Anlage K 56)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet. Die Leistung besteht in einer Machbarkeitsstudie. Voruntersuchungen gehören aber zur Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung), die nicht Gegenstand des Hauptauftrages war. Die Beklagten bestreiten den Stundenaufwand (Bd. II, Bl. 53; Bd. IV, Bl. 64). Dies ist kein schlüssiger Vortrag, wie sie zu dem Zahlbetrag von 18.833,60 DM gekommen sind, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N 133.2 Tragwerksplanung des Trägerrostes im Baufeld C/D1 (Anlage K 72)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet. Das Landgericht hatte diese Position an der Abrechnung nach der HOAI scheitern lassen. Diese Form der Abrechnung war hier - wie bereits dargelegt - ausnahmsweise nicht unzulässig. Die Leistung besteht aus Vor- und Entwurfsplanungen (Anlage K 72) für den Trägerrost der Null-Ebene, wobei verschiedene Planungsvarianten erarbeitet werden sollten. Damit waren diese Leistungen nicht Bestandteil des Hauptauftrages. Dies gilt auch, soweit auf Seite 3 der Honorarermittlung der PGR (Anlage K 72) besondere Leistungen nach der HOAI (Vorgezogene Berechnung der Gründung und Konstruktionsdetails Sonderkonstruktion) abgerechnet worden sind, denn diese betrafen offenbar Planungsdetails zu den Varianten, die nach dem Hauptvertrag, nicht geschuldet waren. Der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung ist unklar und teilweise nicht nachvollziehbar (Bd. II, Bl. 59, ebenso Bd. IV, BI. 83 ff). Dies gilt insbesondere, auch für den Vortrag (Bd. VI, Bl. 40 und Bd. IV, Bl. 83 ff), dass die Leistungen durch den nicht streitgegenständlichen Nachtrag 162 bereits abgegolten seien. Sofern die Beklagten die Höhe bestreiten wollen, bleibt unklar, warum sie auf den Nachtrag 86.356,00 DM (= 39%) gezahlt haben, so dass ihre Einwendungen unbeachtlich sind.

N 134.1 Machbarkeitsstudie für die Bahnsteigverlängerung (Anlage K 74)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet, denn die Leistungen waren unstreitig nicht Vertragsgegenstand des Hauptauftrages. Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe des Anspruches sind unbeachtlich. Sie bestreiten wiederum den Stundenaufwand (Bd. IV, Bl. 86), legen aber nicht dar, warum sie einen Stundenaufwand von rund 64% des von der Klägerin geltend gemachten Aufwands hinnehmen, dann aber sogar 69% der Rechnung bezahlt haben, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N 163 Untersuchungen zur Reduzierung der Verformung des Trägerrostes (Anlage K 83)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet.
Dieser bereits vom Landgericht zugesprochene Anspruch wird, dem Grunde nach nicht im Einzelnen bestritten; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung in Berufungsbegründung, denn diese geht überhaupt nicht auf Einzelpositionen ein. Entsprechendes gilt für den Vortrag in der Berufungserwiderung - der Hinweis auf das Vorstehende (Seite 50, Bd. VI, Bl. 51) ist unverständlich und reicht nicht aus.
Das Bestreiten des Stundenaufwands (Bd. IV, Bl. 88), ist angesichts der geleisteten Zählung nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, wie sich die Zahlungen zusammensetzen, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N 182.1 Machbarkeitsuntersuchungen über Nutzungsänderungen im Bereich des Mantelgebäudes West (Tiefgarage) und Ost (Fernbahn) (Anlage K 82)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet. Das schlichte Bestreiten des Anspruchs dem Grunde nach reicht nicht aus, denn Machbarkeitsuntersuchungen sind nach den vorliegenden Vertragsunterlagen nicht Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien.
Das Bestreiten des Stundenaufwands (Bd. IV, BI. 91) ist angesichts der geleisteten Zahlungen nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, wie sich die Zahlungen zusammensetzen, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N 188 Entwurfsplanung zur Gründung von Treppentürmen und Aufzügen (Anlage K 94)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet. Der Anspruch besteht dem Grunde nach, denn die Entwurfplanung ist nicht Vertragsgegenstand des Hauptauftrages.
Zwar könnte hier problematisch sein, dass dieser Zusatzauftrag nach Stunden und nicht nach HOAI abgerechnet worden ist. Wie bereits dargelegt, geht der Senat jedoch davon aus, dass diese Bauteile, die als Teil der Tiefgaragenzufahrten geplant wurden, von diesen nicht eindeutig abgegrenzt werden konnten, so dass auch hier die von Anfang an angebotene Abrechnung nach Stundensätzen (Anlage K 94) zulässig und (konkludent) vereinbart ist.
Soweit die Beklagten die Stunden bestreiten (Bd. IV, Bl. 93) gelten die Ausführungen zu Position 182.1 entsprechend. Die Beklagten legen nicht dar, wie sie die Stunden (38 Ing.-Stunden und 12 Projektleiterstunden statt 48 bzw. 20 Stunden) ermittelt haben, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N- 203 Planung der Einbindung der Magnetschnellbahn (Anlage K 102)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet, denn die Leistungen waren unstreitig nicht Vertragsgegenstand des Hauptauftrages.
Die Abrechnung nach Stundensätzen ist auch hier nach den dargelegten Grundsätzen zulässig. Ansonsten besteht nur Streit über die Höhe der Stundenzahl, die nicht angemessen sein soll (Bd. IV, Bl. 99). Die Beklagten legen nicht dar, wie sie die Stundenzahl ermittelt haben, so dass der Einwand unbeachtlich ist.

N 213 Lagerwechselkonzept, Nachbesserung der Entwurfsplanung (Anlage K 107)
Der Anspruch ist aus § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B begründet, denn die Leistungen waren nicht Vertragsgegenstand des Hauptauftrages.
Die Leistung soll nach dem Vortrag der Beklagten vom N 58 a, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, erfasst sein (Bd. II, Bl. 74; Bd. IV; Bl. 103), was nicht nachvollziehbar dargelegt wird. In Anbetracht des Umstandes; dass die Beklagten auf diese Position bereits fast 90% des Rechnungsbetrages gezahlt haben, ist dieser Vortrag insgesamt unverständlich, sodass der Einwand der Beklagten unbeachtlich ist. Entsprechendes gilt für das Bestreiten zur Höhe, dass wiederum pauschal geblieben ist.

2. Unbegründete Forderungen

Die Klage ist hinsichtlich der übrigen aus der am Ende der Entscheidungsgründe eingestellten tabellarischen Übersicht (Teil D.) ersichtlichen Forderungen sind unbegründet, denn nach den dargelegten Grundsätzen zum Umfang der Leistungspflichten der Klägerin handelt es sich fast ausnahmslos um Abstimmungsaufwand im bereits dargelegten Sinne, den die Klägerin bereits nach dem Hauptvertrag schuldete, sodass für Nachträge und die Geltendmachung einer über den Pauschalpreis hinausgehenden Vergütung kein Raum war. Insoweit wir auf die Ausführungen zu Teil B. 2. Bezug genommen.

Im Folgenden wird nur noch zu den Nachträgen im Einzelnen Stellung genommen, in denen die Klägerin auch Leistungen abgerechnet hat, die über den eigentlichen Kernbereich ihrer Aufgaben hinausgehen.

N 121.1 Änderung der statischen Berechnungen der Eisenbahnüberführung bis zum 31. Dezember 1997 (K 62); Fortschreibung des Nachtrages 121
Die Forderung ist insgesamt unbegründet. Die in diesem Nachtrag abgerechneten Leistungen stellen fast ausnahmslos nachträglich erforderlich gewordene Änderungen und Abstimmungsarbeiten dar, die nach den dargelegten Grundsätzen nicht gesondert zu vergüten sind. Problematisch könnte nur die Unterposition 121.1.206 sein, in der, unter anderem auch Leistungen im Bereich der Entwurfplanung abgerechnet werden, die aber nicht gesondert betragsmäßig ausgewiesen werden. Wegen der Überschreitung der zulässigen Stahlspannungen, Ankerkräfte und Betonspannungen musste die Konstruktion geändert werden, was in Teilbereichen auch zur Änderung der Entwurfsplanung führte (Neue Querschnittsabmessungen, neue Anordnung der Anker, heue Ankerplatten, neue Gestaltung der Mansche usw.). Nach den dargelegten Grundsätzen sind aber auch derartige Detailänderungen im Bereich der Entwurfsplanung Teil des Leistungsumfanges der Klägerin aufgrund des Hauptvertrages. Hinzu tritt, dass die Beklagten auf den gesamten Nachtrag 46 % des Rechnungsbetrages gezahlt haben, sodass davon auszugehen ist, dass diese wertmäßig eher weniger ins Gewicht fallende Teilleistung der Unterposition auf jeden Fall mit abgegolten ist. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Teilwert auch noch nicht einmal ansatzweise im Wege der Schätzung ermitteln ließe.

N 126 Änderungen an der Ausführungsstatik der EG, Teilbereich V, 1. Quartal 1998 (Anlage K 66)
Problematisch könnte hier nur die Unterposition 126.1.203 sein, denn hier werden Leistungen im Bereich der Binderfußpunkte des Glasdaches abgerechnet. Hierbei dürfte es sich um eine echte Zusatzleistung handeln, denn die Klägerin war unstreitig nicht mit der Erstellung der Statik des Glasdaches, für dessen Berechnung diese Leistungen erforderlich waren, beauftragt. Diese ursprünglich von der Klägerin mit 4.644,00 DM netto im Verhältnis zu einem Gesamtnettorechnungsbetrag von 125.505,00 DM berechnete relativ geringwertige Leistung (vgl. auch Abrechnung der Stunden Bd. I; Bl. 114) ist jedenfalls mit abgegolten, denn die Beklagten haben insgesamt 42 % des nunmehr noch geltend gemachten Gesamtrechnungsbetrages bezahlt. Die weiteren Unterpositionen sind als Abstimmungsaufwand schon nach den dargelegten Grundsätzen unbegründet.

N 130 Zusätzliche Änderungsleistungen bei der technischen Bearbeitung (Anlage K 68)
Problematisch sind hier folgende Teilleistungen:

Unterposition 130.1.201 Berechnung der Bettungsspannungen für den vom Bauherrn eingesetzten Bodengutachter (Bd. I, Bl. 115)

Unterposition 130.1.202 Zusätzliche Planungsleistungen im Bereich der Stützenköpfe im Baufeld C/D1

Da die Beklagten aber insgesamt 74 % der Rechnung bezahlt haben, sind diese Leistungen ebenfalls mit abgegolten (vgl. Abrechnung der Stunden Bd. I, Bl. 116), denn die weiteren Unterpositionen sind als Abstimmungsaufwand schon nach den dargelegten Grundsätzen unbegründet.

N 193 Nachträglich erforderlich gewordene Planungsarbeiten (Klärungspläne) für Leerrohrführung und Lage der Aussparungen (193.1.201) und Überarbeitung der Planung der Blöcke 64 bis 68 wegen erforderlicher Zusammenhänge (193.1.202) (Anlage K 96)
Während die Unterposition 193.1.201 einen typischen Abstimmungsaufwand enthält, weist die Unterposition 193.1.202 teilweise auch Leistungen im Bereich der Entwurfsplanung aus Zusammenfassung der Blöcke 64 bis 67). Die Forderung ist aber insgesamt unbegründet, denn die hier über Detailkorrekturen hinausgehenden Leistungen der Klägerin im Bereich der Vor- und Entwurfsplanung sind nicht gesondert betragsmäßig ausgewiesen und lassen sich von den sonstigen von der Klägerin sowieso geschuldeten Leistungen (Ausführungsplanung) nicht abgrenzen. Hinzu tritt, dass Teile der Leistungen bereits im nicht streitgegenständlichen Nachtrag 186.1.201 mit (5 %) erfasst sein sollen, was eine Abgrenzung weiter erschwert. Schließlich ist zu beachten, dass die Beklagten auf den gesamten Nachtrag knapp 23 % des Rechnungsbetrages gezahlt haben, sodass davon auszugehen ist, dass diese wertmäßig eher weniger ins Gewicht fallende Teilleistung der Unterposition mit abgegolten ist. Anderes hätte die Klägerin darlegen müssen. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Teilwert auch noch nicht einmal ansatzweise im Wege der Schätzung ermitteln ließe.

N 196 Leistungen für temporäre Abspannungen der Bügelbauten (Anlage K 98)
Soweit es um die Entwicklung eines Vorschlags durch die Planer der Klägerin geht, könnte eine Vergütungspflicht begründet worden sein. Diese Teilleistung ist aber jedenfalls durch die Bezahlung von 78% des Rechnungsbetrages ausgeglichen.

D.

Hieraus ergibt sich die in der folgenden Tabelle zusammengestellte Abrechnung:

(hier nicht aufgeführt)

E.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

RechtsgebieteBGB, VOB/BVorschriftenBGB §§ 133, 157, 631, 632; VOB/B § 2 Nr. 5, 6

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