10.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142634
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 30.10.2012 – 6 U 181/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 30.10.2012
Az.: 6 U 181/11
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 26.08.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag aus dem Jahr 1998 im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses, mit dem dem Beklagten u.a. die "Überwachung u. Beseitigung von Mängeln der von Firmen ausgeführten Gedanken" übertragen wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 213 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat etwaige Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten im Zusammenhang mit Ausführungsfehlern im Bereich des Dachs und der Überwachung dieser Arbeiten als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des Landgerichts, dem Beklagten könne ein arglistiges Verschweigen von Mängeln nicht zur Last gelegt werden, so dass nicht die längere Verjährungsfrist des § 634a Abs. 3 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB zugrunde zu legen sei.
Sie behaupten, der Beklagte habe gewusst, dass gerade die Dachdämmung und die Dacheindeckung überwachungspflichtig gewesen seien, gleichwohl aber die Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass er seinen Überwachungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Überwachungspflichten überhaupt nicht nachgekommen sei, weil es sich bei den festgestellten Mängeln um solche handele, die ihm zwingend hätten auffallen müssen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg vom 26.08.2011 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 37.166,01 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.955,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und etwaige Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 f. BGB, für die die fünfjährige Verjährungsfrist der § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 03.04.2000 zu laufen begann, schon bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 10.07.2009 als verjährt angesehen.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zugunsten der Kläger die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 3 BGB nicht greift, weil der Beklagte einen Mangel seiner Architektenleistung nicht arglistig verschwiegen hat.
Den Klägern ist zwar darin beizupflichten, dass ein Architekt, der pflichtwidrig Überwachungsleistungen nicht oder bewusst nicht ordnungsgemäß erbringt, und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen verschweigt, arglistig handelt (vgl. BGH, BauR 2004, 1476, juris-Rn. 1; OLG Dresden, BauR 2010, 1785, juris-Rn. 59). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen.
Zu Recht weisen die Klägern auch darauf hin, dass für den Architekten im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung eine erhöhte Überwachungspflicht besteht, wenn es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, wie dies etwa bei Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten der Fall ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 2016 f.; OLG Celle, OLGR 2006, 478, juris-Rn. 35; OLG Dresden, BauR 2010, 1785, juris-Rn. 45; jew. m.w.N.). Dabei besteht eine Überwachungspflicht auch dann, wenn bestimmte Bauarbeiten wie hier in Eigenleistung ausgeführt werden (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rn. 2022).
Zutreffend gehen dabei die Kläger auch davon aus, dass die besondere Art, Schwere und Erkennbarkeit von vorgefundenen Mängeln geeignet sein können, einen typischen Geschehensablauf zu begründen, der dafür spricht, dass der Architekt seiner vertraglich übernommenen Pflicht zur Überwachung der Baumaßnahmen nicht nachgekommen ist. Allerdings kann der Architekt in diesem Fall den Beweis des ersten Anscheins dadurch ausräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er - oder ggf. sein Erfüllungsgehilfe - an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat (vgl. BGH, NJW 2009, 582, [BGH 27.11.2008 - VII ZR 206/06] juris-Rn. 13; NJW 2002, 2708, [BGH 16.05.2002 - VII ZR 81/00] juris-Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, BauR 2010, 647, juris-Rn. 28; OLG Dresden, BauR 2010, 1785, juris-Rn. 46 f.).
Vorliegend hat zwar der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Limburg a. d. Lahn, Az.: 4 OH 16/09) auf Seite 29/30 des Gutachtens vom 18.01.2010 festgestellt, dass Fehler bei der Verlegung der Wärmedämmung und der Luftdichtigkeitsschicht sowie bei der Befestigung der Aufsparren-Dämmplatten als wesentliche Funktionsschichten gravierende Ausführungsfehler darstellten, die auch ohne fachspezifische Spezialkenntnisse durch die örtliche Bauleitung während der Ausführung erkennbar seien.
Das Landgericht ist jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe keinerlei Überwachungstätigkeiten entfaltet, nicht bestätigt hat. Insoweit habe der Zeuge X, der im Wege der Nachbarschaftshilfe bezüglich des Dachs die Dämmung verlegt und die Lattung angebracht hat, angegeben, er könne sich konkret daran erinnern, dass es Gespräche mit dem Beklagten über die Dampfsperrfolie und den Dachanschluss gegeben habe.
Insoweit beruht das Urteil auf einer Beweiswürdigung, die nicht zu beanstanden ist. Sie ist in sich widerspruchsfrei, läuft weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Sie hält insbesondere den Angriffen der Berufungsbegründung stand.
Soweit die Berufung hier beanstandet, der Zeuge habe auf Nachfrage angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beklagte mit ihm auf dem Dach gewesen sei, was gegen eine Überwachung spreche, hat hier das Landgericht bereits darauf hingewiesen, dass angesichts des Zeitablaufs von über 10 Jahren eine detaillierte Erinnerung nicht mehr zu erwarten ist. Im Übrigen hat der Zeuge auch bekundet, dass er nur einen Teil der Arbeiten vorgenommen habe und deshalb nur zeitweise vor Ort gewesen sei. In die Arbeiten seien weitere Freunde, Bekannte und Nachbarn der Kläger eingebunden gewesen.
Dafür, dass die Bauüberwachung bewusst oberflächlich und nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, so dass der Arglisttatbestand nicht erfüllt ist.
Selbst wenn man indessen mit den Klägern - entgegen dem Vortrag des Beklagten - davon ausginge, dass die eigentlichen Dacheindeckungsarbeiten unter Zugrundelegung der Lieferscheine gemäß Anlagen K 9 und K 10 (= Bl. 162 f. d.A.) erst ab etwa Februar 1999 begonnen wurden und die von dem Zeugen X geschilderten Gespräche nur im Vorfeld dieser Arbeiten stattfanden und danach bezogen auf das Dach keinerlei Bauüberwachungsmaßnahmen mehr erfolgten, ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Kläger ein arglistiges Verschweigen seitens des Beklagten nicht.
Denn in Schreiben des Beklagten vom 16.04.1999 (Anlage zum Protokoll des Landgerichts vom 18.078.2011 - Bl. 153a d.A.) führt dieser auf, dass er bis Ende 1998 insgesamt 53 Baustellenbesuche durchgeführt und damit die bei Auftragserteilung angesetzten 35 Besuche bereits erfüllt habe. Weitere Baustellenbesuche werde er nicht vornehmen, solange die Kläger bei der erfolgten Rechnungskürzung gem äß Schreiben vom 14.04.1999 blieben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Dacheindeckungsarbeiten bereits abgeschlossen, wie aus der Rechnung vom 12.04.1999 (Anlage B 10 = Bl. 68 d.A.) ersichtlich. Aus dem Schreiben vom 16.04.1999 ergab sich somit für die Kl äger, dass der Beklagte zwischen Dezember 1998 und Mitte April 1999 und damit während der nach ihrem Vortrag eigentlichen Dacheindeckung keine Überprüfungen vor Ort vorgenommen hatte. Wenn somit davon ausgehen wäre, dass die im 1. Quartal 1999 erforderliche Überprüfung der Dacheindeckungsarbeiten gänzlich unterblieben ist, liegt aufgrund dessen jedenfalls ein Verschweigen des Untätigbleibens nicht vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechnung vom 12.04.1999. Insbesondere wurde dort nicht der Anschein einer tatsächlichen Überwachung im 1. Quartal 1999 gesetzt. Hier wurden nämlich nicht konkrete Baustellenbesuche u.ä. abgerechnet, sondern für die Bauleitung als Abschlagszahlung entsprechend dem Baufortschritt im Zeitpunkt der Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten 10 % der Vertragssumme geltend gemacht.
Die Grundsätze der Sekundärhaftung des Architekten greifen hier nicht ein, da es nicht um einen Planungs-, sondern einen Ausführungsfehler geht. Entsprechendes gilt für die Frage eines Organisationsverschuldens, da, worauf auch das Landgericht verwiesen hat, der Beklagte als Einzelarchitekt ohne Hilfspersonen tätig wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.