14.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142375
Oberverwaltungsgericht Saarland: Urteil vom 27.05.2014 – 2 A 2/14
Im öffentlichen Baurecht wirft die in den Fällen erfolgreicher so genannter Drittwidersprüche, seien es Rechtsbehelfe privater Nachbarn oder - wie hier - einer Standortgemeinde gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des durch die angefochtene Baugenehmigung begünstigten Bauherrn oder der Bauherrin ungeachtet objektiver Rechtsverstöße bei deren Erteilung die Frage auf, ob die Widerspruchsbehörde dem Rechtsbehelf des oder der Dritten zu Recht entsprochen hat.
Nach allgemeinen Grundsätzen für den baurechtlichen Nachbarstreit ist für diese Beurteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht primär auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Baugenehmigung (§§ 41, 43 SVwVfG) abzustellen, da der Bauherr dadurch eine unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Rechtsposition erlangt hat, die durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr entzogen werden kann. Spätere, gegebenenfalls auch erst im Verlaufe gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Genehmigung eintretende Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen und -maßstäbe sind mit Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zusätzlich allerdings zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn oder der Bauherrin auswirken.
Die Standortgemeinde hat einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigungsbehörde keine Vorhaben unter Ersetzung ihres (verweigerten) Einvernehmens genehmigt, die den planungsrechtlichen Vorgaben - hier - des § 34 BauGB nicht entsprechen.
Zur Beantwortung der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zunächst erstens - jeweils gesondert bezogen auf das untersuchte städtebauliche Kriterium - eine Qualifizierung der "näheren" Umgebung des Baugrundstücks anhand einer Bewertung der in ihr vorhandenen baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, zweitens im Anschluss daran nach den Maßstäben wechselseitiger Prägung die "Eigenart" des so abgegrenzten baulichen Umfelds zu bestimmen und drittens das konkrete Bauvorhaben zu diesem Umgebungsrahmen "vergleichend" in Bezug zu setzen.
Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO 1990 betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und fordert im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus in Orientierung an dem jeweiligen Straßenverlauf zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht an. Entsprechend der Wertungsvorgabe in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind dabei in rückwärtigen Grundstücksteilen vorfindliche Gebäude, die räumlich und funktional als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zu qualifizieren sind beziehungsweise die nach dem - hier einschlägigen - saarländischen Bauordnungsrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 3 bis 7 LBO 2004) abstandsflächenrechtlich privilegiert sind (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990), nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Weder aus der Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude noch allgemein aus einer Schaffung oder Erweiterung vorhandener Einsichtsmöglichkeiten durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens lässt sich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.
Bei der Bestimmung der maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung (Rahmen) sind solche Anlagen außer Betracht zu lassen, die zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen. Letzteres setzt voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem "auffälligen Kontrast" zur übrigen Bebauung steht.
Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe, sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen.
Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht regelmäßig kein Anlass, wenn der beteiligte Bauherr nur Beigeladener des Widerspruchsverfahrens war und sich nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Entscheidung zur Wehr setzen musste, sondern insoweit neben die sach- und fachkundige Untere Bauaufsichtsbehörde als Widerspruchsgegnerin trat.
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Firma B., B-Straße, B-Stadt,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., C-Straße, C-Stadt,
g e g e n
den Saarpfalz-Kreis, vertreten durch den Landrat - Kreisrechtsausschuss -, Am Forum 1, 66424 Homburg,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
weiter beteiligt:
die Gemeinde Kirkel, vertreten durch ihren Bürgermeister, Rathaus, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel,
Beigeladene,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A., A-Straße, A-Stadt,
wegen Anfechtung eines Widerspruchsbescheids (Aufhebung einer
Baugenehmigung/Mehrfamilienhaus)
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Bitz, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schwarz-Höftmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin werden das auf die mündliche Verhandlung vom 27.2.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 551/12 - abgeändert und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.4.2012 - - aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre eigenen au ßergerichtlichen Kosten ganz und die übrigen Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Die ihr für dieses Vorhaben von der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten erteilte Baugenehmigung wurde auf den Widerspruch der Beigeladenen, in deren Gebiet das Vorhaben realisiert werden soll, vom Kreisrechtsausschuss beim Beklagten aufgehoben. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Im Juli 2010 beantragte die Klägerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen auf der Parzelle Nr. 1097/3 in Flur 5 der Gemarkung L. (Anwesen W-Straße 7). Das Baugrundstück liegt in der Ortslage. Damals existierte für den Bereich noch kein Bebauungsplan. Im Umfeld befindet sich ganz überwiegend Wohnbebauung. In den zugehörigen Bauvorlagen war ein in der Grundfläche - bezogen auf das Erdgeschoss - 14,50 m auf 21,25 m großes, maximal 10,33 m hohes Gebäude dargestellt. Im Erd-, Ober- und in dem darüber liegenden Staffelgeschoss sollten insgesamt fünf Wohnungen eingerichtet werden. Nach dem Grundriss waren in den vorderen Eckbereichen des Erdgeschosses zur Straße hin zwei durch den Hauseingangsteil getrennte Doppelgaragen sowie rechts- und linksseitig zwei weitere, jeweils bis auf die seitlichen Grenzen reichende Einzelgaragen vorgesehen. Anfang September 2010 verweigerte die Beigeladene das Einvernehmen zur Ausführung dieses Vorhabens, weil es sich unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
Daraufhin stellte die Klägerin Ende September 2010 einen Bauantrag für ein in der Bautiefe bezogen auf den Hauptbaukörper auf 15 m reduziertes Vorhaben mit im Obergeschoss 3 m vor die Rückfront auskragenden Balkonen. Vorgesehen waren nach wie vor fünf Wohneinheiten. Anstelle der nach dem ersten Entwurf an der Vorderseite geplanten Doppelgaragen waren in den geänderten Plänen Wohnräume und vor dem Gebäude an der Straße vier offene Stellplätze dargestellt.
Auch zu diesem Vorhaben verweigerte die Beigeladene Anfang November 2010 ihr Einvernehmen mit gleich lautender Begründung. Der zuständige Ausschuss des Gemeinderats bestätigte diese Entscheidung Anfang Dezember 2010, nachdem die Untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass aus ihrer Sicht keine planungsrechtlichen Gründe für eine Versagung der Baugenehmigung vorlägen.
Daraufhin erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten der Klägerin im Dezember 2010 eine Baugenehmigung für den "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 2 Garagen und 4 PKW Stellplätzen" nach den überarbeiteten Plänen unter gleichzeitiger ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen.(1) Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich dieses Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch hinsichtlich der geplanten Höhe des Gebäudes in die von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern geprägte Bebauung der näheren Umgebung in der W-Straße einfüge. Da die Beigeladene ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt habe, sei dieses nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen gewesen.
Ende Dezember 2010 erhob die Beigeladene Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Vermeidung einer Schaffung "vollendeter Tatsachen". Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei am Maßstab des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig. Das Wohngebiet W-Straße sei schon im Jahr 1941 als "geschlossene Arbeitersiedlung" angesehen worden. "Grundlage" seien jeweils kleine eingeschossige Einfamilienhäuser gewesen, die bis heute gleich aussähen und eine maximale Höhe von 7 m bis zu der Giebelspitze aufwiesen. Im Juni 1951 habe ihr Gemeinderat ein entsprechendes Baugebiet "W-Straße" festgelegt. Sie - die Beigeladene - wolle zumindest auf einer Länge von 240 m in der W-Straße diese Form der Bebauung erhalten. Dazu passe keinesfalls die nach dem bereits begonnenen Abriss des auf dem Grundstück bisher vorhandenen Einfamilienhauses vorgesehene Errichtung eines mehr als 10 m hohen dreistöckigen Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, dessen Grundfläche und Bautiefe die der vorhandenen "Arbeiterhäuser" wesentlich überschreite. Durch die Realisierung könne der Eindruck der Geschlossenheit der Siedlung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die von der Bauaufsichtsbehörde als Maßstab herangezogenen Mehrfamilienhäuser W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 lägen außerhalb des "schützenswerten Bereichs".
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Ausführung eines wie hier am Maßstab des § 34 BauGB zulässigen Bauvorhabens könne eine Gemeinde nur unter Rückgriff auf das Instrumentarium gegensteuernder Bauleitplanung verhindern. In der maßgeblichen Umgebung gebe es nicht nur eingeschossige Einfamilienhäuser. Auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen Ludwigstaler Straße 15) und auf der rechts davon liegenden Parzelle Nr. 1468 (W-Straße 1) befänden sich jeweils zweigeschossige Mehrfamilienhäuser, im letztgenannten Fall sogar mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegende Parzelle Nr. 1099/9 (W-Straße 8) sei mit einem nach hinten versetzten Mehrfamilienhaus mit vorgelagerter Garagenzeile bebaut. Auf der Parzelle Nr. 3346 (W-Straße 25) stehe ein Achtfamilienwohnhaus mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Ein weiteres Mehrfamilienhaus mit zwei bis drei Vollgeschossen stehe auf der Parzelle Nr. 3368/1 (W-Straße 28). Die Gebäude wiesen zum Teil Höhen von über 11 m auf. In diese Bebauung füge sich ihr Vorhaben ein.
Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag der Beigeladenen im Januar 2011 entsprochen.(2) Im März 2011 wurde die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.(3) In der Begründung dieser Entscheidung ist unter anderem ausgeführt, nach dem bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Ergänzungslageplan, spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das genehmigte Bauvorhaben auch in der gegenüber der ursprünglichen Planung reduzierten Form nach dem städtebaulichen Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) den aus der für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmen überschreite und sich nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Da der § 34 BauGB eine an der vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordere, sei hinsichtlich des erstgenannten Kriteriums in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung träten. Daher komme es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche sowie auf die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. Bei der vergleichenden Betrachtung der den Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien seien die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen. Deswegen komme es nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreiche. Hiervon ausgehend dränge es sich nach dem genehmigten Lageplan in der Bauakte auf, dass das bereits im Hauptbaukörper 14,50 m breite und 15 m lange Gebäude (= 217,50 qm) mit zusätzlich rückseitig einem 3 m tiefen Balkonanbau an Ober- und Staffelgeschoss von der Grundfl äche her in der näheren Umgebung keine Entsprechung finde. Dass möglicherweise einzelne dieser Häuser, etwa das Haus W-Straße Nr. 1, eine dem Bauvorhaben vergleichbare Höhe hätten, sei nach der erwähnten, eine hinsichtlich der Einzelmaße "atomisierende" Betrachtung ausschließenden Rechtsprechung nicht allein entscheidend. Ferner spreche viel dafür, dass auch das Gebäude auf dem dem Baugrundstück schräg gegenüber liegenden Anwesen W-Straße Nr. 8 (Parzelle Nr. 1099/9) nicht die Feststellung rechtfertige, das Bauvorhaben bewege sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens. Ein Foto in der Bauakte zeige eine großteils im Erdreich befindliche Garage, die nach oben hin - über die erwähnte Dachterrasse hinaus - keine bauliche Fortsetzung finde, so dass vom äußeren Erscheinungsbild her eine deutlich hinter der des Bauvorhabens der Klägerin zurückbleibende Gesamtbaumasse (§§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 21 BauNVO 1990) vorläge, auch wenn man die Grundfläche der Garage einbeziehen wollte. Bei den Anwesen Nr. 25 und Nr. 26/28 - stelle sich die Frage einer für das Baugrundstück prägenden Wirkung. Die Frage, ob sich das Bauvorhaben trotz Überschreitung des aus der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abzuleitenden Rahmens ausnahmsweise doch im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge, lasse sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eindrucks von der Örtlichkeit nicht beantworten. Darüber hinaus spreche bei Zugrundelegung des Ergänzungslageplans alles dafür, dass das genehmigte Bauvorhaben sich auch unter dem insoweit selbständig zu betrachtenden städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche von der Bautiefe her wegen einer Überschreitung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
Einen im Mai 2011 von der Klägerin eingereichten "1. Nachtrag (Tektur)" zu der Baugenehmigung vom Dezember 2010 betreffend den "Wegfall des Staffelgeschosses" lehnte die Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten im Juli 2011 unter Hinweis auf das auch insoweit verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren(4) erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht - Geschäftsnummer 5 K 550/12 - anhängig, wird aber derzeit wegen Nichtbetreibens als nach der Aktenordnung erledigt behandelt.
Am 15.12.2011 hat der Gemeinderat der Beigeladenen für den in Rede stehenden Bereich südlich der L-Straße im Ortsteil L. den Bebauungsplan "Au" beschlossen. Darin wurde von der Art der Nutzung her ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Zahl der zulässigen Wohnungen in Gebäuden auf zwei beschränkt. Außerdem enthält die Satzung eine Begrenzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse auf zwei. Der Bebauungsplan wurde am 23.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht. Die überbaubare Grundstücksfläche wurde durch - so die Begründung - "eng gefasste, am Bestand orientierte" Baugrenzen festgesetzt, die rückseitig auch die Bautiefe begrenzen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf einen "Unmut in der Bürgerschaft" über eine "zunehmende Verschandelung von Altbaubereichen" ausgeführt, mit der Planungsmaßnahme solle der Bau neuer, das Erscheinungsbild der gewachsenen Siedlung sprengender, in diesem Umfeld "unmaßstäblich großer Mehrfamilienhäuser" unterbunden werden.
Im April 2012 hat der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten die Baugenehmigung vom Dezember 2010 aufgehoben. In der Begründung heißt es, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Das Bauvorhaben sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen. Es habe sich damals bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung eingefügt. Bei einer vom Ausschuss durchgeführten Ortsbesichtigung habe sich die bereits aus den Luftbildern und Katasterkarten ergebende Einschätzung bestätigt, dass die Anwesen W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 wegen der Entfernung zum Baugrundstück nicht zur prägenden näheren Umgebung gehörten. Das Gebäude W-Straße Nr. 8 stehe in auffälligem Kontrast zu der im Wesentlichen homogenen, durch ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldächern geprägten Umgebung und erscheine daher als Fremdkörper. Von seiner Grundfläche (217,50 qm) finde das geplante Vorhaben in der näheren Umgebung keine Entsprechung. Diese sei deutlich größer als diejenige der größten Vergleichsobjekte W-Straße Nr. 1 und Nr. 2a. Auch die Grundfläche des "als Fremdkörper ohnehin außer Betracht zu lassenden" Gebäudes W-Straße Nr. 8 sei nur etwa halb so groß. Überdies bleibe die Gesamtbaumasse dieses Anwesens vom äußeren Erscheinungsbild her deutlich hinter der des geplanten Mehrfamilienhauses zurück. Das damit den Rahmen überschreitende Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Es sei geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Die Umgebung würde durch die Verwirklichung des Vorhabens derart verändert, dass dort künftig eventuell sogar grö ßere Objekte zugelassen werden müssten. Die im Wesentlichen homogene Baustruktur würde "der Auflösung preisgegeben". Das seit Erlass des Bebauungsplans ohnehin nicht mehr genehmigungsbedürftige Bauvorhaben sei daher auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch rechtswidrig. Es verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans "Au" hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung mit "maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude" und der überbaubaren Grundstücksfläche.
Im Juni 2012 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsbehörde Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie geltend gemacht, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig gewesen. Aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Bebauungsplans "Au" könnten eine Verschlechterung der planungsrechtlichen Situation beziehungsweise städtebaulich beachtliche Spannungen nicht mehr eintreten. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei darüber hinaus auf dem Baugrundstück ein Gebäude wie das genehmigte hinsichtlich seiner äußeren Ausmaße beziehungsweise der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dass im Bebauungsplan die Wohnungszahl begrenzt worden sei, sei nicht entscheidend. Das sei kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt im Rahmen des "Einfügens" nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Die Klägerin hat beantragt,
den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2012 - - ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, und
die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat seine Verwaltungsentscheidung verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2013 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und anschließend die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Beklagte habe die Baugenehmigung auf den Widerspruch der Beigeladenen zu Recht aufgehoben. Die "Baugenehmigung" sei im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung am Maßstab des § 34 BauGB unzulässig gewesen. Die nähere Umgebung sei nach der Ortsbesichtigung auf die Bebauung beidseits der W-Straße beginnend von ihrer Einmündung in die L-Straße im Osten bis zur derjenigen der G-straße im Westen zu begrenzen. Sie umfasse das auf diesem Teilstück der W-Straße zugeordnete "Bebauungsband". Die weiter westlich befindlichen Anwesen Nr. 25 und Nr. 26 seien zu weit entfernt um das Baugrundstück noch prägen zu können. Die im Eilrechtsschutzverfahren offen gebliebene Frage, ob das im Einmündungsbereich zur L-Straße gelegene und numerisch dieser zugeordnete Gebäude Nr. 15 noch zur näheren Umgebung gehöre, sei zu bejahen. Es werde auf dem nordwestlichen Eckgrundstück der Straßenkreuzung W-Straße/L-Straße bei unbefangener Betrachtung bereits als Teil der der W-Straße zugeordneten Bebauung empfunden, da es sich in der Gebäudestellung an der nach Westen folgenden Bebauung orientiere. Blicke man vom Einmündungsbereich nach Westen, so seien das Baugrundstück und seine Nachbarbebauung noch deutlich sichtbar. Nehme man das so als nähere Umgebung bewertete Straßenstück zur Ermittlung der überbaubaren Grundstücksfläche in den Blick, so weise die der Straße beidseits überwiegend einzeilig zugeordnete Bebauung die Eigenart auf, dass die Gebäude zwar eine einheitliche vordere Bauflucht "längs der Straße" aufwiesen, in einer Vielzahl jedoch um eingeschossige rückwärtige Anbauten ergänzt worden seien, um die ursprünglich "eineinhalbgeschossigen" Siedlungshäuser, die allesamt eingeschossig mit Satteldach und ohne Kniestock ausgeführt worden seien, dem gestiegenen Raumbedarf ihrer Bewohner anzupassen. Dies habe beidseits der Straße zur weit reichenden Auflösung der ehemals einheitlichen rückwärtigen Bauflucht der Rückfronten geführt. Besonders augenfällig sei dies bei den Gebäuden Nrn. 3, 11, 13 und 19 auf der Nordseite der Straße und bei den Nrn. 2, 4, 12 und 14 auf der Südseite. Ob der hinzutretende, nach der Genehmigung 18 m tiefe Baukörper in dieser näheren Umgebung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "überbaubaren Grundstücksfläche" einfüge, lasse die Kammer offen. In jedem Fall füge sich das Vorhaben bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtschau der Kubatur nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Der zur Beurteilung dieser Frage zu bildende Umgebungsrahmen erfordere vorliegend in besonderer Weise eine wertende Betrachtung. Im maßgeblichen Bereich werde die Bebauung noch durch im Wesentlichen eingeschossige Gebäude ohne Kniestock mit im Innern teilweise ausgebautem Satteldach und deren eingeschossige Erweiterungsbauten geprägt. In diese "eingesprengt" lägen jedoch mehrere "Ausrisse", deren prägende Wirkung bewertet werden müsse. Dabei handele es sich um Neubauten, die in jüngerer Zeit genehmigt worden seien, um die Neubauwünsche "heutiger Bauherren" zu befriedigen. Obwohl sie einen Bruch mit der überkommenen Siedlungstruktur darstellten, sei es nicht zulässig, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar sei. Da die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden müsse, sei jedoch das außer Acht zu lassen, was in der Umgebung als Fremdkörper erscheine. Das führe dazu, dass bauliche Anlagen nicht zu berücksichtigen seien, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach der Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung fielen, also in einem auffälligen Kontrast zu dieser stünden. Nach diesen Maßstäben sei jedenfalls das Anwesen W-Straße Nr. 8 in dieser Umgebung "zweifelsfrei" als Fremdkörper zu qualifizieren. Es falle durch das zur Straße hin insgesamt dreigeschossige Erscheinungsbild in Verbindung mit der großflächig überbauten Grundstücksfläche mit der verwirklichten Baumasse auch dann völlig aus dem Rahmen, wenn man über die "gestalterisch zweifelhaften schwarzen Glasumfassungswände als Sichtblende auf dem Dach des Garagengeschosses hinwegsehe". Der "übergroße quadratische Grundriss" mit dem aufgesetzten Zeltdach, das zur Straße hin durch einen Zwerggiebel gekrönt werde, der den vor die Vorderfront auskragenden Balkon überdecke, ergebe einen Baukörper, der in seiner Wuchtigkeit und Höhenentwicklung in der Gesamtschau im Vergleich zu seiner Umgebung völlig aus dem Rahmen falle. Verglichen mit den auf der gleichen Straßenseite liegenden, die ehemalige Grö ße der Siedlungshäuser ebenfalls deutlich überschreitenden Gebäuden Nr. 2a und - schräg gegenüber - Nr. 1 sei festzustellen, dass die aufgrund des teilweise frei liegenden Unterschosses höchstens zweigeschossige Nr. 2a verglichen mit Nr. 8 eine deutlich geringere überbaute Grundstücksfläche sowie ein Geschoss weniger aufweise. Das Gebäude W-Straße Nr. 1 sei zwar infolge des Staffelgeschosses optisch dreigeschossig, weise aber im Vergleich zu Nr. 8 eine deutlich geringere überbaute Grundstücksfläche auf und wirke deshalb eher zierlich. Von der Baumasse her eher in die Nähe der Nr. 8 zu rücken sei Haus "L-Straße Nr. 15". Aber auch dieses Gebäude sei noch deutlich kleiner und weniger wuchtig als die Nr. 8. Hinzu komme, dass die prägende Kraft dieses Gebäudes für die Umgebungsbebauung in diesem Teil der W-Straße dadurch reduziert sei, dass die Straße dort ein deutliches Gefälle zur L-Straße hin aufweise und das Gebäude Nr. 15 deshalb den höher gelegenen Teil der Bebauung der W-Straße und damit das Baugrundstück nur noch "reduziert präge", weil es von dem Baugrundstück nur noch ganz am Rande wahrgenommen werden könne. Deshalb sei dem Beklagten - Kreisrechtsausschuss - beizupflichten, dass die Nr. 8 als Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart des Gebietscharakters unberücksichtigt bleiben müsse. Daher sei kein Raum für die Feststellung, der Neubau füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart dieser näheren Umgebung ein. Dieser weise mit geplanten 217,50 qm eine erheblich größere "überbaute Grundstücksfläche" auf, über der sich drei Geschosse bis zu einer bislang nicht erreichten Firsthöhe von 10,33 m über Straßenniveau erhöben. Das Vorhaben führe deshalb unter diesem Blickwinkel zu einem den bisherigen Rahmen der Umgebungsbebauung sprengenden Neubau, der geeignet sei, das Gepräge der näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung völlig aufzulösen. Im Zusammenwirken mit dem bislang noch als Fremdkörper zu qualifizierenden Anwesen Nr. 8 und den schon jetzt als "übergroß" zu bewertenden Gebäuden W-Straße Nr. 1 und L-Straße Nr. 15 wäre der Bereich der W-Straße zwischen den Kreuzungspunkten mit der Ludwigsthaler und der G-straße für eine hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nahezu regellose Bebauung offen. Das sei mit dem § 34 Abs. 1 BauGB und dem Gebot des Einfügens nicht zu vereinbaren. Da es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ankomme, sei es für die Rechtswidrigkeit dieser Baugenehmigung völlig unerheblich, dass zwischenzeitlich, nachdem für den betroffenen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, eine solche städtebaulich unerwünschte Rahmen sprengende Wirkung des Neubaus nicht mehr "zu befürchten" sei. Eine durchgreifende Veränderung der städtebaulichen Rahmenbedingungen habe durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans "Au" nicht stattgefunden. Mit dessen Festsetzungen sei das Neubauvorhaben ebenfalls nicht zu vereinbaren, weil er die Zahl der Vollgeschosse auf zwei beschränke und vorschreibe, dass das zweite Vollgeschoss im Dach unterzubringen sei. Auch sei die Zahl der Wohnungen auf zwei beschränkt worden. Demgegenüber sehe der Neubau fünf Wohnungen und über dem nicht im Dachraum liegenden zweiten Vollgeschoss ein weiteres Staffelgeschoss vor. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Bauherrn sei daher nicht eingetreten. Die Voraussetzungen des § 63 LBO 2004 seien nicht gegeben, da nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO nur ein plankonformes Vorhaben freigestellt sei. Daher habe der Kreisrechtsausschuss die Baugenehmigung auf den Widerspruch der Beigeladenen hin zu Recht aufgehoben.
Zur Begründung ihrer vom Senat im Januar 2014(5) zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Widerspruchsbehörde sei darauf beschränkt, subjektive Rechtsverstöße zu Lasten des Widerspruchsführers zu berücksichtigen. Eine Rechtsverletzung der Beigeladenen durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung liege indes nicht vor. Das bauplanungsrechtliche Einvernehmenserfordernis diene der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Diese habe die Beigeladene inzwischen durch den Erlass des Bebauungsplans "Au" ausgeübt. Nach dessen Festsetzungen sei auf ihrem - der Klägerin - Grundstück ein Gebäude zulässig, das hinsichtlich der Kubatur und bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche dem im Dezember 2010 auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigten Gebäude entspreche. Nach dem Bebauungsplan dürfe ein Doppelhaus mit einer "überbaubaren Fläche" von 213,07 qm errichtet werden. Im erstinstanzlichen Urteil sei von einer genehmigten Grundfläche von 217,50 qm ausgegangen worden, was dem im Wesentlichen entspreche. Diese betrage in Wahrheit nur 213,25 qm. Die Höhe des genehmigten Gebäudes bleibe unter dem nach dem Bebauungsplan zulässigen Maß. Schon von daher scheide eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen aus. Deren "eigentliches Motiv", ein Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohnungen zu verhindern, könne nicht über das Einvernehmenserfordernis nach § 36 BauGB "gesteuert" werden. Hinzu komme, dass die Beigeladene für das Vorhaben "W-Straße 21" inzwischen einer Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze zugestimmt habe. Darin liege ein widersprüchliches Verhalten. Das Vorhaben sei auf der Grundlage des § 34 BauGB zu Recht genehmigt worden. Das gelte insbesondere für das Einfügensgebot hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Das Gebäude W-Straße 8 könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen und den in der Rechtsprechung dazu entwickelten Maßstäben insoweit nicht als Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeschieden werden. Der untere Teil der W-Straße von der Ludwigsthalter Straße her sei durch eine inhomogene Bebauung geprägt. Das habe das Verwaltungsgericht selbst festgestellt. Weder das Anwesen L-Straße 15 noch die Grundstücke W-Straße 1, 2a und 8 seien mit ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern bebaut. Dort fänden sich im Gegenteil Gebäude, die hinsichtlich der überbauten "Grundstücksfläche" und der Geschossigkeit beziehungsweise von der Höhe her ihrem Bauvorhaben entsprächen. Von einer homogenen Bebauung in der Umgebung könne daher keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht selbst habe die Gebäude W-Straße Nr. 1 und L-Straße Nr. 15 selbst als "übergroß" bezeichnet. Von daher sei die Begründung des erstinstanzlichen Urteils bereits in sich widersprüchlich. Außerdem könne vor dem Hintergrund eine rechtserhebliche Verschlechterung der planungsrechtlichen Situation nicht eintreten. Insbesondere werde in der Bebauungssituation kein Planungsbedürfnis ausgelöst. Die Schlussfolgerung, dass es durch die Zulassung des Bauvorhabens zu einer regellosen Bebauung kommen könne, sei nicht nachvollziehbar. Es sei "nicht vermittelbar, weshalb das Verwaltungsgericht annehme, das Vorhaben erzeuge bodenrechtliche Spannungen. Nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans seien bodenrechtliche Spannungen durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr zu erwarten. Auf dessen Grundlage lasse sich eine negative Vorbildwirkung nicht mehr annehmen. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Baugenehmigung durch den Beklagten unter Verweis auf eine Fremdkörpereigenschaft des Gebäudes W-Straße Nr. 8 lasse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der Entscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren herleiten. Beziehe man dieses Gebäude in die nähere Umgebung ein, sei die angefochtene Entscheidung des Beklagten auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 551/12 - den Widerspruchsbescheid des Beklagten - Kreisrechtsausschuss - vom 20.4.2012 - - aufzuheben, und
die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Baugenehmigung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Das damit "rechtswidrige Ersetzungsverfahren" begründe auch eine Verletzung der im Sinne des Verwaltungsprozessrechts als insoweit wehrfähiges Recht anzusehenden Planungshoheit der Beigeladenen. Die Rechtslage habe sich auch nicht zwischenzeitlich zugunsten der Klägerin geändert. Nunmehr widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans. Die Klägerin stelle auf diese aktuelle Rechtslage ab, um eine subjektive Rechtsverletzung der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung "rückwirkend entfallen zu lassen". Das sei "rechtslogisch nicht nachvollziehbar".
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen, und
die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im 'Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Sie macht sich die Ausführungen des Beklagten zu eigen, verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und teilt ergänzend mit, dass die bezüglich des Bauvorhabens W-Straße 21 erteilte Befreiung lediglich einen 4 qm großen Hauswirtschaftsraum in einem Garagentrakt betreffe.
Der Senat hat am 5.5.2014 eine Ortseinsicht durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift Bezug genommen. Im Nachgang zu dem Ortstermin hat der Beklagte Bauakten betreffend die Anwesen W-Straße Nr. 1, Nr. 8, Nr. 16, Nr. 21 (2) und Nr. 25 zu den Gerichtsakten gereicht. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Akteneinsicht.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren VG 5 L 2428/10, OVG 2 B 100/11 und VG 5 K 550/12 verwiesen. Er war ebenso sie der Inhalt der zuvor genannten Bauakten der Nachbaranwesen und der übrigen beigenzogenen Verwaltungsunterlagen (Bau- und eine Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Unterlagen zum Bebauungsplan "Au", 1 Heft) Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
A. Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.2.2013 - 5 K 551/12 - ist auch ansonsten zulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die letztlich auf den Erhalt der ihr erteilten Baugenehmigung zielenden Klage beziehungsweise für das vorliegende Rechtsmittel der Klägerin ist nicht deswegen zu verneinen, weil das Baugrundstück inzwischen vom Geltungsbereich des im Dezember 2011 bekannt gemachten qualifizierten Bebauungsplans "Au" erfasst wird. Für das vorliegende Verfahren kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 63 LBO 2004 für eine Genehmigungsfreistellung des mit der Baugenehmigung vom Dezember 2010 zugelassenen Bauvorhabens erfüllt sind. Ein Ausschluss der Genehmigungsfreistellung und damit - bei Gültigkeit des Plans - ein nach wie vor ansonsten bestehendes Genehmigungserfordernis ergibt sich sicher nicht aus dem in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Zusammenhang mit dem Verweis auf eine fehlende "Plankonformität" in seiner Bedeutung verkannten § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004. Diese Vorschrift nimmt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die ein bauordnungsrechtliches Abweichungserfordernis auslösenden Vorhaben von der Genehmigungsfreistellung aus. In jedem Fall verleiht die der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung dem Vorhaben eine rechtliche "Immunisierung" und damit der Klägerin eine Rechtssicherheit, die in dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) nach der zugrundeliegenden gesetzlichen Konzeption, die keinerlei förmliche behördliche Zulassungsentscheidung mehr vorsieht, nicht mehr zu erzielen ist. Inwieweit die Festsetzungen des Bebauungsplans in konkreten Fall eingehalten sind und das Vorhaben mithin "plankonform" ist, bedarf in dem Zusammenhang von daher keiner Vertiefung.(6)
B. Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten - Kreisrechtsausschuss - vom 20.4.2012 im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen.
Im öffentlichen Baurecht wirft die in den Fällen erfolgreicher so genannter Drittwidersprüche, seien es Rechtsbehelfe privater Nachbarn oder - wie hier - einer Standortgemeinde gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des durch die angefochtene Baugenehmigung begünstigten Bauherrn oder der Bauherrin ungeachtet objektiver Rechtsverstöße bei deren Erteilung die Frage auf, ob die Widerspruchsbehörde dem Rechtsbehelf des oder der Dritten zu Recht entsprochen hat. Das war bezogen auf den Widerspruch der Beigeladenen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht der Fall. Die letztlich streitgegenständliche Zulässigkeit und Begründetheit ihres (konkreten) Anfechtungswiderspruchs (§ 68 Abs. 1 VwGO) unterliegt durchgreifenden Bedenken. Die angefochtene Baugenehmigung vom 9.12.2010 für den "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses" auf der Parzelle Nr. 1097/3 in Flur 5 der Gemarkung L. ist hinsichtlich der über das Einvernehmenserfordernis in § 36 BauGB der Mitbeurteilung der Beigeladenen unterliegenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen rechtmäßig und verletzt die Beigeladene daher nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.).
Nach den insoweit entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätzen für den baurechtlichen Nachbarstreit ist für diese Beurteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht primär auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Baugenehmigung (§§ 41, 43 SVwVfG) abzustellen, da der Bauherr oder - hier - die Bauherrin dadurch eine unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Rechtsposition erlangt hat, die durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr entzogen werden kann. Daher sind spätere, gegebenenfalls auch erst im Verlaufe gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Genehmigung eintretende Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen und -maßstäbe mit Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zusätzlich allerdings dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn oder der Bauherrin auswirken.(7)
Bei Erteilung der Baugenehmigung - rund ein Jahr vor Inkrafttreten des in der Planungsphase nicht durch eine Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans "Au" im Dezember 2011 - war die materielle bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubauvorhabens der Klägerin am Maßstab des § 34 BauGB zu beurteilen. Auf dieser Grundlage war gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB über das ein Vorhaben in ihrer unbeplanten Ortslage betreffende Baugesuch der Klägerin im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu entscheiden. Die Regelung dient dem Schutz der als Aspekt des verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 SVerf) zu begreifenden gemeindlichen Planungshoheit (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB stellt dabei den insoweit konsequent auf die Beurteilung bauplanungsrechtlicher Anforderungen begrenzten Beurteilungsrahmen der Gemeinde klar.
Für die bei der Entscheidung über ihren Widerspruch demnach aufgeworfene Frage einer Verletzung dieses insoweit mit subjektiv-rechtlichem Gehalt versehenen Selbstverwaltungsrechts ist - neben hier nicht zur Rede stehenden, eigenständig durchsetzbaren verfahrensrechtlich begründeten Abwehrrechten einer in diesem Rahmen "übergangenen" Gemeinde - im Ergebnis zum einen darauf abzustellen, ob bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein Bauvorhaben, zu dem die betroffene Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren ihr nach Maßgabe der §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004 ersetztes Einvernehmen unter Beachtung der Fristvorgaben des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verweigert hatte, die ihrer Beurteilung unterliegenden materiellen planungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben, hier des § 34 BauGB, eingehalten wurden. Die Gemeinde hat insoweit einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigungsbehörde, hier die ebenfalls beim Beklagten angesiedelte Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 59 Abs. 1 LBO 2004), keine Vorhaben unter Ersetzung ihres (verweigerten) Einvernehmens genehmigt, die den planungsrechtlichen Vorgaben des § 34 BauGB nicht entsprechen. Das zeigt im Umkehrschluss bereits der Wortlaut des § 72 Abs. 1 LBO 2004, der einer Ersetzungsbefugnis auf die Fälle "rechtswidriger" Versagung des Einvernehmens begrenzt.
Der Beklagte - Kreisrechtsausschuss - hat bei Erlass des Widerspruchsbescheids entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Unrecht eine Verletzung dieser Rechtsposition der Beigeladenen durch die Genehmigungsentscheidung angenommen. Diese war nach den im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Maßstäben rechtmäßig. Der Klägerin stand damals ein Genehmigungsanspruch für das Bauvorhaben zu. Davon ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten im Ergebnis zutreffend ausgegangen.
Das mit der aufgehobenen Baugenehmigung vom 9.12.2010 zugelassene Bauvorhaben genügte den Genehmigungsanforderungen des § 34 BauGB. Nach dessen Satz 1 ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn - die hier nicht problematische Erschließung des Grundstücks vorausgesetzt - es sich hinsichtlich der dort enumerativ aufgeführten vier wesentlichen städtebaulichen Kriterien, nämlich nach der Art der baulichen Nutzung, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf - im Verständnis einer allgemeinen Verunstaltungsabwehr - nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Da im unbeplanten Bereich nach § 34 BauGB die Anzahl der in einem Gebäude vorhandenen oder - hier - geplanten Wohnungen, vorliegend konkret fünf, beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung hinsichtlich des Wohnens keine eigenständige Qualität darstellt, und ansonsten hinsichtlich der Erfüllung der genannten tatbestandlichen Genehmigungsanforderungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen, wirft der vorliegende Fall zentral die Frage auf, ob sich das Bauvorhaben zum einen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und zum anderen bezogen auf die Grundfläche, die nach den allein maßgeblichen genehmigten Plänen überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Beides ist zu bejahen.
Letzteres hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ersteres hat es zu Unrecht verneint. Zur Beantwortung der Frage des Einfügens ist danach zunächst erstens - jeweils gesondert bezogen auf das untersuchte städtebauliche Kriterium(8) - eine Qualifizierung der "näheren" Umgebung des Baugrundstücks anhand einer Bewertung der in ihr vorhandenen baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, zweitens im Anschluss daran nach den Maßstäben wechselseitiger Prägung die "Eigenart" des so abgegrenzten baulichen Umfelds zu bestimmen und drittens das konkrete Bauvorhaben zu diesem Umgebungsrahmen "vergleichend" in Bezug zu setzen. Da der § 34 Abs. 1 BauGB an den faktisch vorhandenen, nicht notwendig nur den genehmigten Baubestand in der näheren Umgebung anknüpft, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt, ob überhaupt und wie diese Bauwerke im Einzelfall genehmigt worden sind, keine Bedeutung zu. Im Einzelfall kann sich auch ein den genannten "Rahmen" überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB trotzdem einfügen, wenn seine Verwirklichung - so die Argumentation der Klägerin in diesem Fall - nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten keine von der Gemeinde, hier der Beigeladenen, planerisch bewältigungsbedürftigen Spannungen auslöst.
Die vom Verwaltungsgericht nicht entschiedene Frage eines Einfügens des Bauvorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist nach diesen Maßstäben zu bejahen. Bei diesem Merkmal, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO 1990 betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und fordert im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen.(9) Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße, hier der W-Straße, aus in Orientierung an dem jeweiligen Straßenverlauf zu ermitteln. Sie kann daher gegebenenfalls auch entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln "verspringen". Dabei kommt es - wie auch sonst bei dem an faktische bauliche Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht an.(10) Als Vergleichsmaßstab kommt im konkreten Fall die auf den südlich an die W-Straße angrenzenden Grundstücken vorhandene Bebauung in Betracht. Entsprechend der Wertungsvorgabe in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind dabei in rückwärtigen Grundstücksteilen vorfindliche Gebäude, die räumlich und funktional als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zu qualifizieren sind beziehungsweise die nach dem - hier einschlägigen - saarländischen Bauordnungsrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 3 bis 7 LBO 2004) abstandsflächenrechtlich privilegiert sind (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990), nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen.(11)
Die unter diesem Gesichtspunkt vom räumlichen Umgriff her maßgebende Bebauung beidseits des Baugrundstücks (Anwesen Nr. 7) reicht nach dem Ergebnis der vom Senat am 5.5.2014 durchgeführten Ortsbesichtigung und selbst nach Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten auch unter diesem städtebaulichen Aspekt jedenfalls bis zu der der Einmündung der nach Norden abzweigenden G-straße in Richtung auf das Baugrundstück versetzt gegenüber liegenden Parzelle Nr. 1098 beziehungsweise bis zu dem dort befindlichen Gebäude W-Straße Nr. 21. Das im Jahre 2013 errichtete Gebäude weist von der Bautiefe nach den von dem Beklagten nunmehr vorgelegten Genehmigungsunterlagen(12) mit der rückseitigen Außenwand seines zur westlichen Grundstückgrenze orientierten Teils bezogen auf die Grenze der W-Straße einen deutlich größeren Abstand, das heißt eine wesentlich größere Bautiefe von 29,49 m auf, als das in der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben der Klägerin. Dessen Bautiefe im zuvor genannten Verständnis beträgt lediglich 5,06 m (5,80 m Stauraum vor der Garage abzüglich 0,74 m Versatz) + 15 m (Tiefe des Hauptbaukörpers) + 3 m (Ausladung der rückseitigen Balkone), mithin insgesamt 23,06 m. Sie bleibt daher deutlich hinter derjenigen der mangels abweichender Erkenntnisse insofern genehmigungskonform ausgeführten Anlage auf dem Anwesen Nr. 21 zurück. Der angesprochene - von der W-Straße aus gesehen - rechte Gebäudeteil des Anwesens Nr. 21 ist auch nicht deshalb aus der Betrachtung auszuscheiden, weil es sich dabei ausweislich der Grundrisse um eine "Garage" handeln soll. Der hier maßgebliche faktische Nutzungszustand, der offenbar von der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei dem Beklagten auch "so toleriert" und daher im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Ansatz zu bringen ist, hat bereits nach dem äußeren Eindruck vor Ort wenig mit einer "Garage" zu tun. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Nach den Genehmigungsunterlagen handelt es sich selbst bei unterstellter Nutzung des Gebäudeteils als "Garage" (nur) zum Abstellen von Kraftfahrzeugen jedenfalls nicht um eine entsprechend der Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990 bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebungsbebauung für die "überbaubaren Grundstücksflächen" (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht zu berücksichtigende, weil nach § 8 Abs. 2 LBO 2004 materiell abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgarage. Diese Anlage wurde - neben der von den Beteiligten thematisierten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) wegen Überschreitung der in dem Bebauungsplan "Au" festgesetzten rückwärtigen Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) im Hinblick auf einen innen liegenden "Technikraum" - von der Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten unter Gewährung einer Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den einschlägigen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts (§ 7 Abs. 5 LBO 2004) zugelassen.(13) Entsprechend heißt es in dem zugrundeliegenden Befreiungsantrag des Bauherrn vom 17.9.2013, durch den Neubau der Garage müsse das Gelände zu dem Gemeindegrundstück (Parzelle Nr. 1101, Weg) aufgefüllt und durch eine Stützmauer "direkt am Grenzverlauf" aufgefangen werden. Um eine aus gestalterischen Gründen durchgängige Dachkonstruktion mit dem Wohnhaus zu gewährleisten, überschreite die mittlere Wandhöhe der Garage das dafür (abstandsflächenrechtlich) zulässige Maß. Dass diese Beschreibung den tatsächlich geschaffenen baulichen Gegebenheiten auf dem Baugrundstück entspricht, war bei der Ortseinsicht unschwer zu erkennen. Daher ist dieser Gebäudeteil in jedem Fall - unabhängig von seiner Nutzung - für die Ermittlung des Umgebungsrahmens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Er hätte im Übrigen - das sei nur ergänzend erwähnt - von daher auch insgesamt ein Befreiungserfordernis nach dem § 31 Abs. 2 BauGB ausgelöst.
Das mithin unter weitgehender Nichtbeachtung der Festsetzungen des erst am 23.12.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Au" realisierte Gebäude W-Straße 21 ist auch nicht aus der Betrachtung auszuscheiden, weil es nach Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung und zudem unter entsprechend veränderten planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ins Werk gesetzt worden ist. Insoweit handelt es sich, was den für die Beurteilung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Baubestand in der näheren Umgebung des Baugrundstücks anbelangt, um eine nach den erwähnten allgemeinen Grundsätzen relevante, aus Sicht der Bauherrin günstige Änderung der (faktischen) Beurteilungsgrundlage.
Selbst wenn man die Berücksichtigungsfähigkeit des offenbar kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans unter deutlicher Verletzung der Festsetzungen zugelassenen und realisierten Bauwerks jedoch verneint, ergibt sich nichts anderes. Entgegen der dem Erlass des Widerspruchsbescheids zugrunde liegenden Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts und der entsprechenden Vermutung des Senats aufgrund der Aktenlage im Beschwerdeverfahren(14) ist auch das sich auf dem übernächsten Grundstück (Parzelle Nr. 3346) südlich der W-Straße befindende, sieben Wohneinheiten umfassende Mehrfamilienhaus (Nr. 25) noch zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rechnen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung besteht insoweit vom Baugrundstück aus aufgrund eines leichten Verschwenkens der W-Straße nach Norden in dem Bereich trotz einer Distanz von rund 170 m eine deutliche Sichtbeziehung zu dem Gebäude. Dies belegen die bei der Ortsbesichtigung am 5.5.2014 gefertigten Fotoaufnahmen und das ist letztlich zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig gewesen. Dass dabei nur der seitliche Giebel des Dachgeschosses optisch in Erscheinung getreten ist, lag daran, dass der untere Bereich des Gebäudes zu dem Zeitpunkt durch einen im Vorgarten eines dazwischen liegenden Anwesens befindlichen Baumbestand verdeckt war, von dessen Vorhandensein die Zulässigkeit der geplanten Bebauung des Baugrundstücks nicht abhängig ist. Die prägende Wirkung des im Juni 2005 vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde genehmigten(15) Gebäudes ergibt sich insbesondere aufgrund seiner Größe, die trotz der erwähnten Entfernung noch für die Bebauung auch im östlichen Bereich der W-Straße zur L-Straße hin maßstabgebend ist. Gerade angesichts der erwähnten unmittelbaren optischen Beziehung erschiene es nach dem örtlichen Eindruck willkürlich, die gegenüber liegende Einmündung der G-straße als Grenze für die prägende Bebauung anzusehen. Irgendeine sonstige optische oder geografische Grenze, an der sich das Ende der das Baugrundstück prägenden Bebauung festmachen ließe, war in der Örtlichkeit nicht festzustellen. Das Gebäude Nr. 25 weist nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen ohne die nach Süden zusätzlich 1,50 m vor die rückwärtige Gebäudeaußenwand vortretenden Balkone bereits eine Bautiefe von 21,89 m, die diejenige des Bauvorhabens der Klägerin (ohne Balkone) überschreitet.
Hält sich die geplante Bautiefe des Bauvorhabens der Klägerin aber von daher "im Rahmen", so sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich - in dieser Konstellation - ausnahmsweise nicht "einfügen" würde, weil seine Realisierung gegenüber den unmittelbaren Nachbarn als Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme zu qualifizieren wäre. Weder aus der Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude noch allgemein aus einer Schaffung oder Erweiterung vorhandener Einsichtsmöglichkeiten durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens lässt sich eine Rücksichtslosigkeit herleiten. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.(16)
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte - Kreisrechtsausschuss - im Ergebnis auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des zweiten hier problematischen städtebaulichen Kriteriums des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung einfügte. Die maßgebliche "nähere Umgebung" im Sinne der prägenden Bebauung - insoweit beidseits der W-Straße - erstreckt sich auch unter diesem Aspekt nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auf die Bebauung an der W-Straße von der Einmündung der L-Straße im Osten bis zu dem zuvor erwähnten Mehrfamilienhaus Nr. 25 im Westen. Bezogen auf dieses Gebäude hat sich bei der Einsichtnahme der Örtlichkeit der bereits im Beschluss des Senats vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 - (dort Seite 12) vermutete Ausschluss nicht bestätigt. Zur Umgebung gehört, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, das von seiner Stellung her (wesentlich) der W-Straße, allerdings (nur) von der Nummerierung her der L-Straße zugeordnete Haus Nr. 15. Insoweit grenzt nur die vordere nordwestliche Ecke dieses Grundstücks (Parzelle Nr. 1469/4) an diese Straße, wohingegen die Vorderseite ansonsten vollständig an die W-Straße anliegt und auch die Erscheinungsform des Gebäudes aufgrund der Stellung den Eindruck vermittelt, als handele es sich um das erste Haus in der dort in südwestlicher Richtung abzweigenden W-Straße. Maßgeblich für die Beurteilung des "Einfügens" des Bauvorhabens hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung sind daher auf der Südseite (Baugrundstücksseite) der W-Straße die Gebäude L-Straße 15 bis zu dem bereits erwähnten Mehrfamilienhaus auf dem Anwesen W-Straße 25 (Parzelle Nr. 3346) und auf der Nordseite (zumindest) die Häuser W-Straße Nr. 2a bis Nr. 18 an der Einmündung G-straße.
Dabei ist der Klägerin auch zuzustimmen, dass das Anwesen W-Straße Nr. 8 entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Betrachtung nicht nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die insoweit ausnahmsweise unbeachtlichen "Fremdkörper" aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung herauszunehmen und damit bei der Rahmenbestimmung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) außer Betracht zu lassen ist. Diese einen breiten Teil der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung umfassenden Ausführungen sind im Ergebnis unzutreffend, wobei es insoweit - das nur am Rande - sicher nicht von Belang ist, ob man die "schwarzen Glasumfassungswände als Sichtblenden auf dem Dach des Garagengeschosses" nun als "gestalterisch zweifelhaft" ansieht oder nicht.
Der bei der Bestimmung der maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung (Rahmen) geltende Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der "näheren Umgebung" tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt bei der wertenden Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht nur ausnahmsweise zwei Einschränkungen: Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen. Letzteres beurteilt sich im Wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem "auffälligen Kontrast" zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es daher nicht allein auf das Vorliegen eines "Kontrasts" als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser "Abweichung", was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des "völlig" aus dem Rahmen Fallens und des geforderten "auffälligen" Kontrasts zum Ausdruck kommt.(17) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht eine Fremdkörpereigenschaft des Gebäudes W-Straße Nr. 8 zu Unrecht bejaht. In der erstinstanzlichen Entscheidung wird in dem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in der maßgeblichen Umgebungsbebauung "die ehemalige Größe der Siedlungshäuser ebenfalls deutlich überschreitende Gebäude", nämlich die Gebäude W-Straße Nr. 2a, Nr. 1 und L-Straße Nr. 15 befinden. Auch die verbliebenen "Siedlungshäuser" sind fast durchgängig mit Erweiterungen versehen worden. In einer derart - was das Maß der baulichen Nutzung anbelangt - in sich inhomogenen, durch eine Ansammlung und ein unmittelbares Nebeneinander unterschiedlichster Gebäude gekennzeichneten Umgebung kann das Gebäude W-Straße Nr. 8 daher allenfalls als eine weitere Überschreitung des Rahmens, nicht aber als "völlig aus dem Rahmen fallendes" Unikat angesehen werden. Es hat daher auch insoweit bei dem Grundsatz zu bleiben, dass alle vorhandenen prägenden baulichen Anlagen in der näheren Umgebung des Baugrundstücks in die Betrachtung einzustellen sind.
Ob wegen der damit gebotenen Berücksichtigung des Hauses W-Straße Nr. 8 davon auszugehen ist, dass das Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Umgebungsrahmen überschreitet, erscheint zweifelhaft, muss hier aber nicht abschließend entschieden werden. Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB indes nicht - wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - an planerischen Vorgaben der Gemeinde anknüpft, sondern eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an.(18) Entgegen der von der Klägerin nach wie vor vertretenen Auffassung sind bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe, die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen.(19) Deswegen kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreichen. Ob nach diesen Maßstäben allein bezogen auf die vom Verwaltungsgericht abgegrenzte räumliche Umgebung unter Einschluss des Gebäudes Nr. 8 davon ausgegangen werden kann, dass sich das Vorhaben der Klägerin "im Rahmen" hält, erscheint fraglich, muss hier aber nicht abschlie ßend entschieden werden.
Gerade die zuvor erwähnte - wenn man es positiv ausdrücken möchte - "Vielgestaltigkeit" der im östlichen Teil der W-Straße vorhandenen, alle - was die Neubauten angeht - mit Zustimmung der Beigeladenen in jüngerer Zeit baurechtlich zugelassenen Wohnhäuser(20) gebietet es, das insoweit - wie erwähnt auch unmittelbar optisch - mit "Vorbild gebende" Haus Nr. 25 einzubeziehen. Dieses Mehrfamilienhaus weist hinsichtlich der das Maß der baulichen Nutzung in unbeplanten Bereichen bestimmenden Aspekte vergleichbare Merkmale auf, sowohl was die Gebäudehöhe (10,60 m), die Geschossigkeit und auch was die Grundfläche im Hauptbaukörper angeht (17,365 m x 12,99 m = 225,57 qm). Daher hält sich das Bauvorhaben der Klägerin in dem durch die vorhandene prägende Bebauung der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen. Da auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks erkennbar sind, fügte sich das Bauvorhaben auch unter dem Aspekt in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Aufhebung der Baugenehmigung durch den Kreisrechtsausschuss auf den Widerspruch der Beigeladenen hin war von daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deswegen war das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Widerspruchsbescheid des Beklagten aufzuheben.
Ob - wie von der Klägerin geltend gemacht - selbst eine Rahmenüberschreitung ausnahmsweise für die Beurteilung des "Einfügens" unbeachtlich gewesen wäre, weil sie keine städtebaulich bewältigungsbedürftigen Spannungen verursacht hätte, spielt daher für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Schließlich bedarf es auch keines Eingehens auf die von der Klägerin vertretene Auffassung der materiellen Zulässigkeit des Bauvorhabens am Maßstab der Festsetzungen des Bebauungsplans "Au" nach dem eingangs erwähnten "Günstigkeitsprinzip" für den Bauherrn.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO, 100 ZPO. Für den von der Klägerin beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestand nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Anlass. Die Klägerin war als Bauherrin nur Beigeladene des Widerspruchsverfahrens und musste sich nicht unmittelbar gegen eine sie belastende Entscheidung zur Wehr setzen, sondern trat neben die sach- und fachkundige Untere Bauaufsichtsbehörde (Widerspruchsgegnerin).(21) Besonderheiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein entsprechender Ausspruch zugunsten der Beigeladenen ist bereits mangels eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten nicht geboten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 6.1.2014 - 2 A 324/13 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.