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15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051071

Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 20.11.2003 – 13 C 3125/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Berlin Mitte

Urteil

Az: 13 C 3125/03

verkündet am 20.11.2003

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Mitte auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2003 durch XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 749,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall, der sich am 12.10.2002 gegen 12.16 Uhr in XXX in Berlin ereignete. Beteiligt waren der im Eigentum des Klägers stehende Renault Twingo mit dem Kennzeichen XXX und ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX dessen Fahrer der Beklagte zu 1., dessen Halterin die Beklagte zu 2. und dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 3. waren. Der Beklagte zu 1. fuhr auf das verkehrsbedingt stehende Fahrzeug des Klägers auf.

Das Klägerfahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Es war nicht mehr fahrbereit. Ein Ersatzfahrzeug beschaffte der Kläger durch Leasingvertrag vom 26.11.2002, wobei er eine Leasingsonderzahlung von brutto 3.000 Euro (einschließlich 413,79 Euro MwSt.) leistete und monatliche Leasingraten von 62,73 Euro.

Der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs lag bei 2.900 Euro einschließlich 16 % MwSt.
abzüglich Restwert 250 Euro
verbleiben 2.650 Euro

Darauf zahlte die Beklagte zu 3. nach Abzug der 16 % MwSt. von 365,52 Euro an den Kläger 2.304,48 Euro.

Mit der Klage verlangt der Kläger diesen Mehrwertsteuerbetrag, die Anmeldekosten von 5,60 Euro und eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu je 27 Euro = 378 Euro.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Meinung, die Mehrwertsteuer auf die Sonderzahlung bei einem Leasingvertrag sei nicht zu ersetzen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 749,12 Euro nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG.

Unstreitig haften die Beklagten zu 100 % für den entstanden Schaden.

Dazu gehört auch der Nutzungsausfallschaden von 378 Euro, gegen den die Beklagten nichts vorgebracht haben. Nach dem unstreitigen Schadengutachten war eine Wiederbeschaffungszeit von 14 Kalendertagen notwendig. Die tatsächliche Wiederbeschaffungszeit war länger. Die Höhe des Tagessatzes von 27 Euro ist unstreitig.

Die Anmeldekosten von 5,60 Euro gehören ebenfalls zum Schaden des Klägers.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der mit der Leasingsonderzahlung entrichteten Mehrwertsteuer von 365,52 Euro. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zur Unfallzeit geltenden Neufassung ist die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen, wenn sie angefallen ist. Unstreitig hat der Kläger sogar Mehrwertsteuer in Höhe von 413,79 Euro gezahlt. Es ist unerheblich, ob diese Mehrwertsteuer auf eine Leasingsonderzahlung oder für einen Kaufpreis entrichtet wurde. Sowohl der Leasingvertrag als auch ein Kaufvertrag diesen der Ersatzbeschaffung. Die Leasingsonderzahlung hat nicht den Charakter einer Sicherheitsleistung, sondern entspricht in ihrem Wesen einem Kaufpreis. Es kommt nicht darauf an, ob der Leasingnehmer später das Eigentum an dem Fahrzeug erwirbt.

Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Weil es sich bei der Vorsteuerabzugsberechtigung um den Fall einer Vorteilsausgleichung handelt, waren die Beklagten dafür beweispflichtig.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingfirma kommt dem Kläger nicht zugute und ist deshalb unbeachtlich.

Der Zinsanspruch des Klägers gemäß §§ 286, 288 BGB besteht seit Klagezustellung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiet§ 249 Abs. 2 BGBVorschriftenVerkehrsrecht, Schadenersatz, Wiederbeschaffungswert, Leasingrecht

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