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17.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142136

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 23.01.2014 – 2 Ws 347/13

1. Nach Inkrafttreten des MoMiG dürfen Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus nur dann unberücksichtigt beliben, wenn für sie ein Nachrang i.S.v. § 39 Abs. 2 InsO hinter die Ansprüche aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO vereinbart worden ist.


2. Nach der Aufgabe der Rechtsfigug der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG führen Gesellshcafterdarlehen zu einer Gläubigerstellung i.S.v. § 283c StGB. Demnach erfüllt die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nunmehr grundstäzlcih den Tatbestand des § 283c StGB und nicht denjenigen des § 283 StGB.


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