17.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142136
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 23.01.2014 – 2 Ws 347/13
1. Nach Inkrafttreten des MoMiG dürfen Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus nur dann unberücksichtigt beliben, wenn für sie ein Nachrang i.S.v. § 39 Abs. 2 InsO hinter die Ansprüche aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO vereinbart worden ist.
2. Nach der Aufgabe der Rechtsfigug der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG führen Gesellshcafterdarlehen zu einer Gläubigerstellung i.S.v. § 283c StGB. Demnach erfüllt die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nunmehr grundstäzlcih den Tatbestand des § 283c StGB und nicht denjenigen des § 283 StGB.
Hier können Sie den Beschluss herunterladen:
Zum Lesen eines PDF-Dokuments benötigen Sie den Acrobat Reader. Sie können ihn sich hier kostenlos herunterladen!