10.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142072
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 10.04.2014 – 10 UF 212/13
Ein einvernehmlich durchgeführtes Wechselmodell ist zu beenden, wenn die betroffenen Kinder infolge der Aufenthaltswechsel Hausaufgaben vergessen und dies gegenüber den Lehrern damit begründet haben, dass sie die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt hätten.
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. August 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. In Abänderung der am 25. April 2012 vor dem Amtsgericht Strausberg geschlossenen Vereinbarung (2.2 F 97/12) hat der Vater das Recht und die Pflicht, mit den Kindern V..., B..., Z... und L... wie folgt zusammen zu sein:
a. An jedem Wochenende am Ende der geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn. Der Vater holt Z..., L... und B... nach Schulschluss pünktlich von der Schule ab. V... holt er pünktlich am Bahnhof E... ab. Am Ende des Umgangs bringt der Vater die Kinder zur Schule. V... bringt er pünktlich zum Bahnhof E....
Die Mutter stellt sicher, dass die Kinder sich zu Beginn des Umgangs in der Schule bzw. am Bahnhof befinden.
b. In den Sommerferien des Landes Brandenburg, in den geraden Jahren während der ersten drei Wochen, beginnend mit dem ersten Samstag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Wochentag gleichen Namens drei Wochen später, 17.00 Uhr.
In den Sommerferien in den ungeraden Jahren während der Dauer von drei Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem vierten Samstag der Ferien, 10.00 Uhr, bis zum siebten Sonntag der Ferien, 16.00 Uhr.
c. In den Herbstferien, beginnend mit dem ersten Tag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Wochentag gleichen Namens eine Wochen später, 17.00 Uhr.
d. In den Weihnachtsferien in einem geraden Jahr vom 1. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.
In den Weihnachtsferien in einem ungeraden Jahr vom ersten Ferientag, 10.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr.
e. In den Winterferien in einem ungeraden Jahr vom ersten Tag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.
f. In den Osterferien in einem geraden Jahr vom ersten Ferientag, ab 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.
g. Der Vater holt die Kinder zu Beginn des Ferienumgangs jeweils an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter übergibt dem Vater die Kinder zu Beginn des Ferienumgangs pünktlich. Am Ende des Ferienumgangs bringt der Vater die Kinder pünktlich zur Wohnung der Mutter zurück, wo diese sie entgegennimmt.
2. Die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs beginnt jeweils nach Schulbeginn am ersten Wochenende in einer geraden Kalenderwoche.
3. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die beteiligten Eltern streiten über die Umgangszeiten für ihre vier gemeinsamen Kinder.
Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern sind die Kinder V..., geboren am ....4.1999, B..., geboren am ....9.2002, und die Zwillinge Z... und L..., geboren am ....8.2007, hervorgegangen. Die Familie wohnte seit 2007 im Haus des Vaters in E.... Im Februar 2010 trennten sich die Eltern, lebten aber zunächst weiterhin im selben Haus. Die Mutter bewohnte - zeitweise auch mit ihrem neuen Lebensgefährten - eine Wohnung im ersten Obergeschoss, der Vater wohnte mit den Kindern im Erdgeschoss. Am 1.5.2012 zog die Mutter mit den Kindern in eine Wohnung nach S....
Kurz vor dem Auszug der Mutter stellten die Eltern wechselseitige Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Amtsgericht Strausberg (- 2.2.F 97/12 -). Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Eltern nur für V... das gemeinsame Sorgerecht, für die anderen Kinder hatte die Mutter das Sorgerecht allein. Die Mutter begehrte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter V..., der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle vier Kinder. Das Verfahren endete am 25.4.2012 mit einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung. Die Eltern waren darüber einig, dass die Kinder mit der Mutter umziehen, dem Vater aber feste Umgangszeiten, nämlich während der Schulzeit in jeder geraden Kalenderwoche von Montagnachmittag bis Dienstagabend und von Freitagnachmittag bis Dienstagabend eingeräumt werden. Die Ferienzeiten und Feiertage sollten die Kinder jeweils zur Hälfte bei der Mutter und bei dem Vater verbringen.
Inzwischen haben die Eltern für alle Kinder das gemeinsame Sorgerecht.
Die Mutter hat mit ihrem neuen Partner ein weiteres Kind, den am ....4.2013 geborenen La....
Mit dem am 4.6.2013 eingereichten Antrag auf Abänderung der Regelung des Umgangs hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat begehrt, dass der Umgang während der Schulzeit so geregelt werden solle, dass alle Kinder vierzehntägig von Freitagnachmittag bis Montagmorgen und außerdem jeden Donnerstagnachmittag beim Vater sein sollten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Kinder wegen des ständigen Wechsels zwischen zwei Wohnungen soziale Schwierigkeiten hätten und ihre Leistungen in der Schule litten, da sie sich nicht ausreichend auf Prüfungen vorbereiten könnten und die Hausaufgaben nicht kontinuierlich erledigen würden. Die älteren beiden Kinder müssten inzwischen Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen. Zudem komme es zu Schwierigkeiten bei der Abstimmung der Umgangszeiten zwischen den Eltern.
Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass er eine Umgangsregelung vierzehntägig von Donnerstagnachmittag bis Dienstag morgens bevorzuge. Die Kinder könnten auch bei ihm ihre Hausaufgaben erledigen. Er habe seine Arbeit so organisiert, dass er sich nur gelegentlich im Büro auf demselben Grundstück aufhalte, wenn die Kinder bei ihm seien. Die meiste Zeit verbringe er mit ihnen zusammen. Ihm sei es wichtig, Verantwortung für die Leistungen der Kinder in der Schule mit zu übernehmen und nicht nur am Wochenende für ihre Freizeitgestaltung zuständig zu sein.
Das Amtsgericht hat am 6.6.2013 die Verfahrensbeiständin bestellt. Nach Anhörung der Eltern, der Kinder und der Verfahrensbeiständin hat es durch Beschluss vom 14.8.2013 die Umgangsvereinbarung vom 25.4.2012 dahingehend abgeändert, dass der Umgang während der Schulzeit an den geraden Kalenderwochen von Freitagnachmittag nach der Schule bis Montagmorgen sowie jeden Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinde. Hinsichtlich der Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien hat es eine jeweils anteilige zeitliche Aufteilung zwischen den Eltern vorgesehen, in Bezug auf die Weihnachtsferien im jährlichen Wechsel. Für die Winterferien hat es den Aufenthalt der Kinder beim Vater in den ungeraden Kalenderjahren, für die Osterferien in den geraden Kalenderjahren bestimmt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde vom 16.9.2013, mit der er die zeitliche Erweiterung des Umgangs und eine Änderung der Regelung für die Sommerferien begehrt.
Zur Begründung trägt er vor:
Die vom Amtsgericht festgelegte Regelung sei, soweit sie den Donnerstag betreffe, nicht praktikabel. Da die Kinder zu unterschiedlichen Zeiten von der Schule oder dem Bahnhof abgeholt werden müssten, verblieben letztlich nur eineinhalb Stunden gemeinsamer Zeit, in der die Kinder nicht immer ihre Hausaufgaben erledigen könnten. Er halte sich die Besuchszeiten der Kinder beruflich frei und kümmere sich um ihre Schularbeiten. Auch den Nachhilfeunterricht für den Sohn B... habe er organisiert. V... habe während der Umgangsregelung aus der Vereinbarung vom 25.4.2012 kein einziges Mal ihre Hausarbeiten vergessen. Die Kinder hätten sich inzwischen ihm gegenüber auch für einen längeren Aufenthalt bei ihm ausgesprochen. Hinsichtlich der Sommerferien solle die Aufteilung ebenfalls jährlich wechseln, weil er anderenfalls keine Möglichkeit habe, den Geburtstag der Zwillinge am .... August gemeinsam mit ihnen zu feiern.
Der Vater beantragt,
1.ihm Umgang alle 14 Tage von Donnerstagnachmittag bis Dienstagmorgen zu gewähren;
hilfsweise, ihm Umgang in der geraden Kalenderwoche jeweils von Donnerstag nach der Schule bis Montagmorgen sowie zusätzlich in jeder Woche von Donnerstag nach der Schule bis Freitagmorgen zu gewähren;
2. ihm Ferienumgang in den Sommerferien in den geraden Jahren jeweils in den ersten drei Wochen und in den ungeraden Jahren jeweils in den letzten drei Wochen zu gewähren.
Die Mutter beantragt,
den wöchentlichen Umgang am Donnerstagnachmittag entfallen zu lassen und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung wirke sich günstig aus. Die Kinder könnten die Hausaufgaben konzentriert und vollständig erledigen. Auch könnten sie sich schlechte Noten nicht mehr abwechselnd von den Eltern unterzeichnen lassen, so dass Defizite in einzelnen Fächern von ihr schnell erkannt würden. Die Halbjahreszeugnisse von V... und B... seien besser als zuvor. Sie und ihr Lebensgefährte seien auch nach Geburt des weiteren Kindes in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern und die Hausaufgaben zu begleiten. Die Ausdehnung des Umgangs auf den Zeitraum ab Donnerstag nach der Schule würde erneut zu den bereits aufgetretenen Mängeln in der Abstimmung der Hausaufgaben führen. Mit der Änderung der Regelung für die Sommerferien sei sie einverstanden.
Der Senat hat einen Bericht der Verfahrensbeiständin eingeholt. Auf die Stellungnahme vom 3.12.2013 wird verwiesen. Das Jugendamt hat auf Anforderung des Senats mit Berichten vom 20.11.2013 und vom 26.11.2013 Einschätzungen der Lehrer zu den schulischen Leistungen der Kinder übersandt, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Der Senat hat ferner die Eltern und die Kinder persönlich angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 4.3.2014 Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Umgangsregelung.
1.
Eine einmal getroffene Umgangsregelung kann nur geändert werden, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gibt, § 1696 Abs. 1 BGB. Dies kann der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder die getroffene Regelung sich nicht bewährt hat. Auch der übereinstimmende Wille der Eltern, dass eine andere Regelung getroffen werden sollte, ist zu berücksichtigen (Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl, § 1696 Rn. 11; Gerhardt/Büte, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., 4. Kapitel Rn. 371).
Es liegen, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat, triftige Gründe für die Änderung der in der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 25.4.2012 getroffenen Umgangsregelung vor. Sowohl B... als auch V... haben infolge der Aufenthaltswechsel Hausaufgaben vergessen und dies gegenüber den Lehrern damit begründet, dass sie die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt hätten. Beide Kinder haben daher im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 13.8.2013 selbst eine Änderung befürwortet. Dass die Änderung der Umgangsvereinbarung im Interesse des Wohles der Kinder erforderlich ist, stellt auch der Vater nicht in Frage.
2.
Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Die Regelung des Umgangs erfolgt ohne Bindung an Anträge der Beteiligten und es sind diejenigen Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen, § 1697 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684 Rn. 22). Im Hinblick darauf, dass der Inhalt vollzugsfähig sein muss, wird eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen (vgl. dazu Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 2 Rn. 191). Ein Abweichen von den festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zustande, verbleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses.
Von diesen Grundsätzen ausgehend findet der Umgang zukünftig in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach der Schule bis Montag früh statt. Der Umgang am Donnerstag in den ungeraden Kalenderwochen entfällt. Die vom Vater begehrte Regelung zum Umgang während der Sommerferien, der auch die Mutter nicht entgegengetreten ist, wird seinem Antrag folgend übernommen.
Entsprechend dem Antrag des Vaters beginnt der Umgang an den Wochenenden der geraden Wochen zukünftig donnerstags nach der Schule. Durch den Beginn des Umgangs am Donnerstag wird dem auch von der Mutter unterstützten Anliegen des Vaters Rechnung getragen, dass er den schulischen Alltag der Kinder an diesem Tag sowie am darauffolgenden Freitag begleiten kann. Andererseits überfordert die Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Schultage sowie den Montag nach dem Wochenende die Kinder nicht. Sie erlaubt es V... und B..., sich auf den Aufenthalt beim Vater vorzubereiten, indem sie ihre Materialien für Schulunterricht und Hausarbeiten zusammenstellen. Die zeitliche Erweiterung des Umgangs vor dem Wochenende entspricht den von V... und B... im Anhörungstermin vor dem Senat geäußerten Vorstellungen. Auch die Mutter hat gegenüber der Verfahrensbeiständin ihre Zustimmung zu einer solchen Regelung erklärt, wie sich aus deren Bericht vom 3.12.2013 ergibt. Der Umgang beginnt donnerstags unmittelbar nach der Schule, so dass auch dem Anliegen des Vaters entsprochen wird, die Zwillinge direkt von der Schule abholen zu können.
Die Verlängerung des Umgangswochenendes bis Dienstagmorgen, statt wie bisher bis Montagmorgen, ist dagegen nicht angezeigt. Keines der Kinder hat sich für diese Erweiterung ausgesprochen. Sie würde auch dem im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht geäußerten Interesse von V... und B..., einen "einheitlichen Arbeitsplatz" für ihre Schularbeiten zu haben, zuwiderlaufen. Diese Erweiterung würde für die Kinder die Einplanung eines weiteren Unterrichtstages vor Beginn des Aufenthaltes beim Vater bedeuten. Dass dies nicht sinnvoll ist, ergibt sich aus der Erfahrung, wonach es in der Vergangenheit bei beiden älteren Kindern zu Lücken in der Unterrichtsvorbereitung kam. Dies hat die Klassenlehrerin von V... in ihrer Stellungnahme vom 8.11.2013 noch einmal bestätigt. In Bezug auf B... sind Versäumnisse bei den Hausaufgaben von den beteiligten Eltern übereinstimmend dargestellt worden.
Aus demselben Grund kommt eine Erweiterung des Umgangs in den ungeraden Kalenderwochen am Donnerstag nicht, wie beantragt, bis Freitag in Betracht. Außerdem haben V... und B... sich nicht für eine solche Regelung ausgesprochen. Hinsichtlich der Zwillinge hat die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht vom 3.12.2013 zudem ausgeführt, dass die in der Vergangenheit ausnahmsweise vereinbarte Übernachtung von Donnerstag zu Freitag nicht immer dem Willen von Z... und L... entsprochen habe. L... habe sich vielmehr dahin geäußert, dass sie manchmal nicht beim Vater habe übernachten wollen.
Der Umgang am Donnerstag entfällt in den ungeraden Wochen vielmehr ganz. Die bisherige Gestaltung des Donnerstags ist sowohl vom Vater als auch von V... und B... als zeitlich sehr gedrängt mit wenig Raum für entspanntes Zusammensein oder eine konzentrierte Hausaufgabenbetreuung geschildert worden. V... und B... haben sich daher im Anhörungstermin am 4.3.2013 dafür ausgesprochen, diesen Umgangstag entfallen zu lassen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass V... und B... im Anhörungstermin ihre tatsächlichen Vorstellungen zur Umgangsgestaltung zum Ausdruck gebracht haben. Dass sie demgegenüber im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin am 21.11.2013 noch erklärt haben, den Umgang am Donnerstag beibehalten zu wollen, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass V... und B... damals noch stärker unter dem sie belastenden Eindruck von Gesprächen mit dem Vater zu Fragen der Umgangsregelung standen. Diese Einflussnahme ist inzwischen entfallen, weil der Vater - was positiv hervorzuheben ist - jetzt von solchen Gesprächen Abstand nimmt.
Der Befürchtung des Vaters, allein für die Freizeitgestaltung zuständig und vom Alltag seiner Kinder ausgeschlossen zu sein, wird mit der Umgangsregelung Rechnung getragen. Durch den Beginn des Wochenendumgangs bereits am Donnerstag fällt die Vorbereitung auf den Freitag und den Montag in die "Zuständigkeit" des Vaters. Zudem haben die beteiligten Eltern übereinstimmend vorgetragen, dass auch an den Wochenenden gelegentlich längerfristige Hausaufgaben zu erledigen sind und dass der Vater mit den Kindern für einzelne Fächer auch unabhängig von konkret zu erledigenden Hausaufgaben übt.
3.
Die Ferienregelung wird antragsgemäß dahin geändert, dass die Reihenfolge der Betreuung in den Sommerferien zukünftig jährlich wechselt. Zwischen den Eltern besteht insoweit Einvernehmen.
Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG wird auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 Abs. 1 und 3 FamFG sowie § 45 Abs. 1 FamGKG.