12.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051038
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 02.02.1999 – 21 U 111/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
21 U 111/97 OLG Hamm
17 O 211/96 LG Essen
Verkündet am 2. Februar 1999
In Sachen
...
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar durch den Richter am Oberlandgericht Liebheit, den Richter am Oberlandgericht Dr. Hütte und den Richter am Amtsgericht Beimann
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 01.10.1998 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte erteilte der Klägerin, die ein Spezialgeschäft für Elektrotechnik betreibt, im August 1990 den Auftrag für die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten an dem Bauvorhaben der Beklagten ... in ... welches die Beklagte als Eigentümerin errichtete. Das Bauvorhaben bestand aus sechs Einzelhäusern mit 33 geplanten Eigentumswohnungen, nämlich. ... sowie acht Doppelhaushälften ... und ... Grundlage des Auftrags war ein Angebot der Klägerin aus dem Jahre 1990 über ca. 212.00,- DM. Nach Absprache mit dem von der Beklagten beauftragten Architekten ... überarbeiteten die Parteien der Leistungsumfang und reduzierten diesen erheblich.
Die Klägerin erstellte mit Datum vom 27.12.1995 ihre Endabrechnung über die von ihr erbrachten Leistungen, die mit einem Betrag von 153.145,58 DM endete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Endabrechnung sowie die dort zusammengestellten Rechnungen (Bl. 13 - 65 GA) Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten à - conto ? Zahlungen fordert die Klägerin einen Restwerkslohn von 76.145,68 DM, über den sie zunächst einen Mahnbescheid beantragt hat, welcher der Beklagten am 9.1.1996 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat behauptet, die Arbeiten seien von ihr ordnungsgemäß erbracht, die Massen und Maße seien in den Rechnungen zutreffend wiedergegeben. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf ein von ihr angeblich gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Streitverkündeten ... erstelltes Aufmass berufen. Auf die Ablichtungen des Aufmasses, Bl. 84 ? 34 GA wird Bezug genommen. Sie behauptet weiter, die Arbeiten seien ab April 1991 fertig gestellt worden, entsprechend seien die Anträge zur Inbetriebnahme der Elektroinstallationsanlagen gestellt worden. Für das letzte fertig gestellte Objekt, sei dies ? unstreitig ? am 27.07.1992 geschehen. Die Erwerber hätten ? ebenfalls unstreitig ? die Anlage im November 1992 schriftlich abgenommen. Die Rechnungen seien zur Überprüfung dem Architekten der Beklagten, ..., vorgelegt worden, der keine Einwende gegen die Abrechnung erhoben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 78.145,58 DM
nebst 5 % Zinsen seit dem 9.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, nach ? unstreitiger ? Anforderung einer weiteren Abschlagszahlung vom 28.7.1992 habe sie sich an die Klägerin gewandt und um Übersendung einer prüfbaren Leistungsaufstellung gebeten. Mit schreiben vom 10.1.1996 habe sie sich ? unstreitig erneut an die Klägerin gewandt und diese aufgefordert, die Massen prüfbar nachzuweisen und eine prüfbare Schlussrechnung vorzulegen. Da zwischen den Parteien, wie bezüglich sämtlicher Gewerke des Bauvorhabens, ein VOB ? Vertrag geschlossen worden sei, sei die Klageforderung mangels prüfbarer Schlussrechnung und Vorlage der Mengenberechnungen und Belegte nicht fällig. Ihr liege weder eine prüfbare Leistungsaufstellung noch eine prüfbare Schlussrechnung vor. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der von beauftragte ... die erforderlichen Abrechnungsunterlagen erhalten hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und im wesentlich dazu ausgeführt, dass die unstreitige Forderung fällig sei. Es könne dahinstehen, ob Fälligkeit bereits gegeben sei, weil dem von der Beklagten beauftragten Architekten die erforderlichen Unterlagen übergeben worden seien. Jedenfalls habe die Beklagte aufgrund der im Rechtsstreit überreichten Rechnungen und mit Schriftsätze vom 11.4.1997 überlassenen Aufmassunterlagen für eine eigene Prüfung Zeit und Gelegenheit gehabt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und behauptet, die Rechnungen und Aufmasszettel seien dem von ihr beauftragten Architekten nicht übergeben worden. Eine Rechnungsprüfung durch diesen sei nicht erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass die vorgelegten Rechnungen und Aufmasszettel keinen Prüfvermerk des Architekten aufwiesen.
Die Klägerin sei bereits im Jahre 1992 nach Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der Anforderung eines weiteren Vorschusses aufgefordert worden, die erbrachten Leistungen prüfbar abzurechnen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe darauf erwidert, dessen bedürfe es nicht, es sei im Pauschalpreis vereinbart.
Die Beklagte bestreitet, dass die abgerechneten Leistungen von der Klägerin erbracht worden sind. Sie äußert den Verdacht, dass die Klägerin mit ihren Rechnungen lediglich das nur auf geschätzte Massen beruhende Leistungsverzeichnis abgeschrieben habe. Für die Erstellung der Aufmassblätter habe angesichts der von der Klägerin behaupteten Pauschalvereinbarung bei Ausführung der Arbeiten keine Veranlassung bestanden. Ein gemeinsames Aufmass sei nicht erstellt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe auch keine Möglichkeit gehabt, ein Aufmass nachträglich zu erstellen, da er die Wohnungen nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr betreten habe. Des weiteren seien die Aufmassunterlagen nicht vollständig. Ihr, der Beklagten sei eine Prüfung nur unter Vorlage der Leistungsverzeichnisses und der sog. 50stel Pläne möglich. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte hat zunächst beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem auf die mündliche Verhandlung vom 1.10.1998 die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist und sie gegen dieses Versäumnisurteil, der Beklagten zugestellt am 13.10.1998, am 27.10.1998 Einspruch eingelegt hat,
beantragt die Beklagte nunmehr
unter Aufhebung des Versäumnisurteils von 1.10.1998 und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 1.10.1998 aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich zu keiner Zeit auf eine Pauschalpreisvereinbarung berufen. Auch ein VOB ? Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Mit Baufortschritt seien ? unstreitig ? Abschlagsrechnungen erteilt, vom Büro ... geprüft und durch diesen Zahlungsfreigabe gegenüber der Bauherrin erteilt worden. Die Schlussrechnung sei nebst Aufmass am 28.12.1995 dem Architekten überbracht worden, was dieser auf dem Anschreiben gleichen Datums quittiert habe (Bl. 205 GA). Die einzelnen Aufmasse seien mit Baufortschritt konkret vor Ort erstellt worden. Das Aufmass sei von dem Geschäftsführer der Klägerin bzw. einem Monteur und dem von der Beklagten beauftragten ... oder dessen Bauleiter genommen worden. Die Leistungen seien, wie abgerechnet, erbracht worden. Revisionspläne seien ? unstreitig weder vereinbart, noch geschuldet gewesen. Der Vortrag der Beklagten bezüglich der Vereinbarung der VOB/B als zutreffend unterstellt, sei Fälligkeit bereits am 1.3.1996 eingetreten. Im übrigen seien die Rechnungen ? jedenfalls für einen Fachkundigen ? prüfbar.
Der Architekt ..., der dem Rechtsstreit, nachdem die Beklagten ihm mit Schriftsatz vom 5.11.1998 den Streit verkündet hat, auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, beantragt,
das Versäumnisurteil vom 1.10.1998 aufrecht zu halten.
Der Streitverkündete behauptet, nach seiner Kenntnis sei die VOB zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil geworden. Den Auftrag habe de Geschäftsführer der Beklagten selbst erteilt. Ihm, dem Streitverkündeten sei nicht bekannt, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt sei. Er habe seinerzeit zusammen mit einem Mitarbeiter sowie dem Geschäftsführer der Klägerin an Ort und Stelle das Aufmass erstellt bzw. die örtliche Überprüfung der erbrachten Leistungen vorgenommen. Nach Prüfung habe sein Büro die eingereichte Rechnung, versehen mit einem Prüfvermerk, der Beklagten zugeleitet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien in diesem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat über die Absprachen der Parteien hinsichtlich der Geltung der VOB/B für die Abrechnung sowie über die Frage, ob dem Streitverkündeten Architekten ... durch die Klägerin die Endrechnung vom 27.12.1995 nebst bezogener Anlagen ausgehändigt worden sind, Beweis durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen ... erhoben. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Senatstermin vom 2.2.1999 sowie den dazu gefertigten Berichterstattermerk Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die ? zulässige ? Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten am Bauvorhaben der Beklagten in ... Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 76.145,58 DM gem. § 631 BGB.
1.
Diese Forderung ist fällig. Die Fälligkeit der Werklohnforderung richtet sich nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB und nicht nach § 14 VOB/B. Der Senat hat nicht feststellen können, dass die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Der Zeuge ... hat dazu erklärt, der Auftrag sei an ihm als bauleitendem Architekten vorbei durch die Beklagte direkt erteilt worden, so dass er keine Kenntnis hinsichtlich der von den Parteien über die Geltung der VOB/B getroffenen Absprachen habe. Auch wenn nach dem Inhalt der dem Zeugen ... durch die Beklagte vorgehaltenen Vorgabeschreiben für andere Gewerke regelmäßig und insbesondere dann, wenn die Vergabe durch den Zeugen ... erfolgt, die VOB/B ganz oder teilweise vereinbart worden ist, lässt dies für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Geltung der VOB/B zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Es verbleiben Zweifel, die zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gehen, die sich auf die gegenüber § 641 BGB strengeren Anforderungen des § 14 VOB/B beruft.
Der Senat teilt die Auffassung der Bundesgerichtshofes (BauR 1981, S. 1991 und BauR 1982, S. 377) und des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (BauR 1997, S. 656, 657), dass entgegen der überwiegend im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1368 - 1371 mit umfassenden Nachweisen zum Meinungsstreit) die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung nach der gesetzlichen Regelung des BGB eine Fälligkeitsvoraussetzung einer Werklohnforderung ist.
2.
Entscheidend ist, dass der Werklohnanspruch schlüssig dargelegt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus dem Sachvortrag ergibt, für welche vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung Werklohn in welcher Höhe gefordert wird (vgl. dazu OLG Hamm, 17. ZS, BauR 1997, S. 656, 657). Der Sachvortrag muss die Beklagte als auch das Gericht in die Lage versetzen, die Berechtigung der Förderung überprüfen zu können. Im Übrigen hängen die Anforderungen an die Substantiierung von Einzelfall und insbesondere davon ab, inwieweit die Beklagte Partei den Vortrag bestreitet.
Vorliegend war weiterer Sachvortrag der Klägerin über die Vorlage der Endabrechnung vom 27.12.1995 einschließlich der dort bezogenen Einzelberechnungen gleichen Datums für die jeweiligen Häuser und Wohnungen hinaus nicht erforderlich.
Die von der Klägerin behaupteten erbrachten Leistungen sind übersichtlich und nach Leistungspositionen aufgegliedert dargestellt. Zum Beleg hat die Klägerin Aufmassblätter beigefügt. Soweit einzelne Aufmassblätter, nämlich für die Doppelhaushälften ... und ..., fehlen, ist dies, wie Geschäftsführer der Beklagten selbst noch in der letzten Senatsverhandlung erklärt hat, aufgrund der Identität der Bauvorhaben unschädlich.
Die Erforderlichkeit der Vorlage von Aufmassblättern im Rechtsstreit kann nur aus den Geboten von Treu und Glauben hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, 17. ZS, BauR 1997, S. 656, 657). Da die Beklagte kein einziges der vorgelegten Aufmasse überprüft hat, kann sie sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass ihr weitere, identische Aufmassblätter hätten vorgelegt werden müssen.
Substantiierte Einwendungen gegen Massen und Aufmass hat die Beklagte nicht vorgetragen. Diese waren jedoch von der Beklagten zu fordern, unabhängig davon, ob ihr sog. 50stel ? Pläne oder der ein gegebenenfalls gemeinsam entstelltes Aufmass vorlagen oder nicht. Die Prüffähigkeit einer Rechnung bedeutet nicht, dass diese auch zutrifft. Der Besteller muss vielmehr anhand der Rechnung in die Lage versetzt werden, die behaupteten Leistungen nachzuvollziehen. Dies war der sachkundigen Beklagten möglich und zumutbar.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die durch den von ihr mit der Bauleitung beauftragten Architekten ... geprüften Abschlagsrechnungen beglichen hat. Des weiteren hat der Zeuge ... in seiner Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, dass die ihm von der Klägerin übergebene streitgegenständliche Rechnung geprüft an die Beklagte weitergeleitet worden sei. Für die Übergabe der Rechnung an den von der Beklagten auch mit der Rechnungsprüfung beauftragten Zeugen spricht der Quittungsvermerk vom 28.12.1995. Ob der Zeuge auch die Aufmassunterlagen erhalten hat, konnte der Senat nicht feststellen. Deren Empfang ergibt sich nicht aus der Quittung vom 28.12.1995. Der schriftsätzliche Vortrag des Streithelfers der Klägerin stimmt zudem nicht mit seiner Aussage überein. Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da die Übergabe von Aufmassblätter bei einem Werkvertrag, der lediglich den BGB unter fällt, nicht zwingend erforderlich ist, wenn der Architekt auf andere Weise die Rechnung prüfen kann. Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung ausgesagt, dass ihm die Überprüfung mit Hilfe der Pläne möglich gewesen sei. Unter Würdigung aller Umstände hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen, dass er die Rechnung geprüft und an die Beklagte weitergeleitet hat. Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, sie verfüge aufgrund von Differenzen mit ihrem Architekten ... nicht über Unterlagen, welche ihr eine Nachprüfung der Rechnung der Klägerin erlauben. Dafür trifft die Klägerin keine Verantwortung, diesbezüglich muss die Beklagte gegebenenfalls auf den von ihr beauftragten Architekten ... zurückgreifen.
Weiterhin sind die Leistungen der Klägerin nicht sämtlich, weil als Elektrikerarbeiten unter Putz ausgeführt, unsichtbar und einer Nachprüfung der Beklagten vor Ort entzogen. Sichtbar und einer Augenscheineinnahme zugänglich sind sämtliche Brennstellen, Steckdosen und Schaltschränke. Zumindest mittelbar durch Anklopfen nachzuhalten sind Lage und Zahl der Abzweigdosen. Alleine die verlegten Kabel sind nicht ohne weiteres sicher zu überprüfen. Dies gilt jedoch nicht ohne Einschränkungen. Durch die Lage der Brennstellen und der weiteren Verteilungseinheiten werden Pausibilitäten vorgegeben werden, anhand derer der Beklagten zumindest eine näherungsweise Stellungsnahme möglich gewesen wäre. Es wäre der Beklagten nach Überzeugung des Senats ? glich gewesen, sich durch eine stichprobenartige Überprüfung den von ihr errichteten Häusern die Grundlage eines substantiierten Bestreitens zu verschaffen. Entscheidend sind letztlich die tatsächlichen Gegebenheiten, die gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen gewesen wären, wenn die Beklagte die Richtigkeit des Aufmasses substantiiert ??stritten hätte. Auf die Unsubstantiiertheit ihres Vortrags ist die Beklagte in den verschiedenen Senatsterminen mehrfach hingewiesen worden.
Der von der Beklagte erhobene Einwand gegen das Aufmass und die in den Rechnungen ausgeführten Massen, es handele sich im Ergebnis um eine Abschrift des Leistungsverzeichnisses, trägt nicht. Die Beklagte hat diese Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt, wenn ihre Darstellung zutrifft, dass sie über kein Leistungsverzeichnis verfügt. Gegen die Richtigkeit ihrer Vermutung spricht bereits, dass das ursprüngliche Angebot über einen Betrag von 212.000,- DM lautete, die Endrechnung der Klägerin sich jedoch nur über einen Betrag von 153.145,58 DM verhält.
Unerheblich ist auch, ob die Klägerin zunächst irrig von der Vereinbarung eines Pauschalpreises ausgegangen sein sollte und das Aufmass nicht zeitnah genommen hat. Der Senat legt dieses Aufmass nicht wegen des auf den Aufmassblättern angegeben Datums zugrunde, sondern nur weil die Beklagte das Aufmass nicht substantiiert bestritten hat. Selbst wenn die Klägerin das Aufmass entgegen ihrer Darstellung nicht zeitnah genommen haben sollte, so wurde dies nicht dazu führen, dass der von Klägerin geltend gemacht Werklohnanspruch endgültig nicht mehr durchsetzbar ist. Sie müsste lediglich die Nachteile daraus tragen, dass möglicherweise der genaue Umfang der Arbeiten nachträglich auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht mehr feststellbar ist.
Die Beklagte hat keinen Anspruch gem. § 421 ZPO gegen die Klägerin mit Vorlage von 50stel Plänen mit Eintragung der von der Klägerin erbrachten Leistungen, um mit deren Hilfe die Richtigkeit des Aufmaßes zu prüfen und dessen mögliche Unrichtigkeit weiter substantiieren zu können. Abgesehen davon, dass die Vorlage nicht dem Beweis einer Unrichtigkeit des Aufmasses, die von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden ist, dienen soll, hat die Beklagte bei einem Werkvertrag, der sich nach dem BGB richtet, auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch gegen die Klägerin auf Vorlage entsprechender Pläne, wie dies jedoch § 422 ZPO voraussetzt.
Aus den gleichen Gründen kann die Beklagte nicht von der Klägerin die Vorlage des Leistungsverzeichnisses verlangen. Dieses ist zudem nicht geeignet, die Unrichtigkeit des Aufmasses zu beweisen.
Auch dem Antrag der Beklagten, dem Streitverkündeten eine Frist gem. § 428 ZPO für die Herbeischaffung der Vertragsunterlagen, des Leistungsverzeichnisses und der Pläne zu bestimmen, konnte nicht entsprechen werden. Der Streitverkündete hat bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er zur Vorbereitung seiner Vernehmung seine Akten durchgesehen habe und nicht sagen könne, was zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden sei. Die geprüfte Rechnung, der die erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen seien, habe er an die Beklagte weitergeleitet. Er hat damit bestritten, im Besitz der streitigen Vertragsunterlagen zu sein. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu §§ 421, 422 ZPO entsprechend. Die Beklagte verlangt die Herausgabe der Urkunden nicht zum Beweis der Unrichtigkeit der Abrechnung der Klägerin, die ? wie bereits ausführt ? von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen ist, sondern zur Ermittlung der Unrichtigkeit. Diesem Zweck dient § 428 ZPO nicht, abgesehen davon, dass die Beklagte seit Zustellung des Mahnbescheides im Januar 1996 ausreichend Zeit hatte, sich entsprechende Unterlagen gegebenenfalls im Klagewege bei dem Streitverkündeten zu beschaffen.
Die Höhe des Anspruchs folgt aus der Endabrechnung der Klägerin vom 27.12.1995 unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen der Beklagten.
3.
Die Forderung ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gem. 196 Abs. 1, Ziff. 1, Abs. 2 BGB vier Jahre, sie begann. §§ 201, 198 BGB mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wurde. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist, mangels anderen Vertrags der Beklagten zur Abnahme von 31.12.1992 auszugehen, da im Jahre 1992 die Arbeiten insgesamt fertig gestellt und von den Erwerbern im November 1992 abgenommen wurden. Verjährung trat damit mit Ablauf des 31.12.1996 ein. Die Verjährung ist durch Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte am 9.1.1996 gem. § 209 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB unterbrochen worden.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 352 HGB, 284, 285, 286 BGB; insoweit enthält das Vorbringen der Berufung keinen Berufungsangriff.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Soweit der protokollierte Urteilstenor keinen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention enthält, hat der Senat das Urteil im Kostenausspruch des Tenors gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Entscheidungsgründen.
Die gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzende Beschwer beträgt f ür die Beklagte 76.145,58 DM.