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12.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051037

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 11.04.1997 – 7 U 273/93

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


7 U 273/93
7 O 1808/92
LG Hanau

Verkündet am 11.04.1997

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit xxx

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 1997 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 22.11.1993 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 87.808,93 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 27.12.93 zu zahlen.
In übrigen werden die Berufung der Kläger zurückgewiesen und ihre weitergehende Klage abgewiesen.

Von der Kosten der ersten Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 93 %, die Klägerin 7 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung werden der Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 120.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 7.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Beklagten sind mit 87.808,93 DM, die Klägerin mit 7.593,16 DM beschwert.

Tatbestand.

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung restlichen Werklohns für erbrachte Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten im früheren privaten Wohnhaus der Beklagten in ... verfolgt. Im Jahre 1987 hatten die Beklagten die Klägerin mit der Vornahme dieser Arbeiten beauftragt, die auf der Grundlage eines von dem Zeugen erstellten Planentwurfs und Leistungsverzeichnisses erbracht werden sollten. Hinsichtlich der Heizungsanlage war ein System mit Erdwärmpumpe, Erdkollektoren und Solartechnologie vorgesehen. Die Klägerin führte zunächst die Sanitärinstallationsarbeiten durch, die im Jahre 1988 fertiggestellt wurden. Hinsichtlich der Heizungsanlage kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen hinsichtlich derer Funktionsfähigkeit, wobei die Klägerin davon ausging, sie habe ihre Arbeiten im Jahre 1990 fertiggestellt. Die Beklagten bestritten eine Fertigstellung und Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage ab, und kündigten der Klägerin mit Schreiben vom 30.1.1991 den Auftrag.

Mit der Klage hat die Klägerin auf der Grundlage einer von ihr erstellten Rechnung vom 17.12.1990, von der sie zwei Versionen im Laufe des Rechtsstreites vorgelegt hat (Bl. 5-18 d. A. und Anlage zu Bl. 111 ff. d. A.) Zahlung der von ihr nach ihrer Behauptung erbrachten Leistungen verfolgt. Die Klägerin hat behauptet, von den Beklagten den Auftrag erhalten zu haben, sämtliche in der Rechnung vom 17.12.1990 aufgeführten Materialien zu liefern und zu montieren. Die von ihr in der Rechnung ausgewiesenen Materialien ebenso wie die Arbeitsstunden seien notwendig gewesen. Eine höhere als die ursprünglich vorgesehene Stundenzahl für die Erbringung der Arbeiten sei deshalb erforderlich geworden, da das planende Ingenieurbüro wiederholt Planungsänderungen vorgenommen habe, die während der Ausführung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Heizungsinstallation sei von ihr auch mangelfrei erbracht worden. Die durch den Sachverständigen ... in dem Verfahren zwischen der Klägerin und der ... ? 6 0 258/91 LG Hanau ? festgestellten Mängel der Heizungsanlage seien ausschließlich auf Planungsfehler, nicht auf der Klägerin vorzuwerfende Ausführungsfehler zurückzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 95.502,09 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 9.7.92 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Rechnung vom 17.12.90 sei in beiden Versionen, die während des Rechtsstreits vorgelegt worden seien, nicht prüffähig. Die darin allein enthaltene Materialzusammenstellung setze die Beklagte ohne zusätzliche Vorlage einer Aufmassskizze nicht in die Lage, die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Materialien und Massen zu überprüfen. Hinsichtlich der in den Rechnungsfassungen ausgewiesenen Stundenlohnarbeiten behaupten sie, dass die Klägerin dort auch von den Beklagten nicht zu vergütenden Nachbesserungsarbeiten aufgeführt habe. Sie haben behauptet, dass die Heizungsanlage nicht fertig installiert gewesen sei. Die Mangelhaftigkeit beruhe auf Ausführungsfehler durch die Klägerin, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass ein Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen der Ausführung wiederholt von den Planungen des Ingenieurbüros .. abgewichen sei. Zur Beseitigung dieser Mängel sei ein Betrag von 60.000,-- DM notwendig, den die Beklagten im Wege des Vorschusses geltend machen. Insoweit beziehen sich die Beklagten zum Nachweis der Mangelhaftigkeit der installierten Heizungsanlage auf die in dem Verfahren 6 0 258/91 eingeholten Gutachten des Sachverständiger Barthelmeß.
Die Beklagten haben sowohl die Anzahl der ausgewiesenen Materialien, die Angemessenheit der Preise und der Stundenlöhne.

Sodann hat das Landgericht durch Urteil vom 22.11.93, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 152-160 d. A. verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, der Klägerin am 30.11.93 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 29.12.93 eingelegte Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.2.94 an diesem Tage begründet hat.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag. Sie tritt der Ansicht des Landgerichts entgegen, wonach es zur Herbeiführung der Prüffähigkeit der Rechnung der Klägerin eine gesondert zu fertigenden Aufmassskizze bedurft habe. Da der Beklagte zu 1) Architekt sei, verfüge er über besonderen Sachverstand und aufgrund der von ihm durchgeführten Planung und Leitung der Kenntnisse hinsichtlich der Einzelheiten der erbrachten Leistungen. Die Beklagten hätten im übrigen keinen Wert auf ein Aufmass gelegt, weil sie Beschäftigten der Klägerin den Zutritt zur Wahrnehmung eines Aufmasstermin verweigert hätten. Nach der Einhaltung und Vorlage der vollständigen Aufmasspläne durch die Klägerin vertritt sie die Auffassung, dass die Schlussrechnung jetzt prüffähig sei.

Die Klägerin beantragt.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 22.11.93 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 95.502,09 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 9.7.92 zu zahlen.

Die Beklagte beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behaupten, die Leistungen und Lieferungen des Titels 07 (Ersatzlieferungen und Zusatzlieferungen) in den Aufmassunterlagen und der erstellte Rechnung der Klägerin nicht in Auftrag gegeben zu haben. Insoweit habe sich allein um unentgeltliche Nachbesserungsleistungen der Klägerin gehandelt. Der Klägerin seien ursprünglich in Auftrag gegeben worden, zwei Boiler, von denen einer einen speziellen Wärmetauscher habe enthalten sollen, einzubauen. Die Klägerin habe zwei Boiler eingebaut, jedoch ohne den speziellen Wärmetauscher. Das habe dazu geführt, dass ab diesem Zeitpunkt habe improvisiert werden müssen und seitens der Klägerin ein weiterer Boiler eingebaut und die Rohrführung geändert worden seien. Das habe schließlich zum Kollaps der Anlage geführt.

Die Beklagten bestreiten nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14.3.1996 die Erbringung der unter den Positionen 2037 und 3010-3013 in der Rechnung aufgeführten Leistungen. Die Beklagten rechnen unter Hinweis auf ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 30.3.94 in dem Verfahren 6 U 258/91 mit ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden voraussichtlichen Nachbesserungskosten geben einen etwa fälligen Werklohnanspruch der Klägerin auf. Weiterhin behaupten die Beklagten das Vorliegen von Ausführungsfehlers der Klägerin bei Erbringung der Sanitär- und Heizungsarbeiten in Schriftsätzen vom 14.3.96 und vom 27.11.96, auf die verweisen wird.

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Ausführungsfehlern und wendet ein, dass etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten jedenfalls verjährt seinen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... wegen deren Bekundungen auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.96 (Bl. 277-288 d. A.) verwiesen wird sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... vom 20.12.95 das der Sachverständige in der Sitzung vom 4.3.97 (Bl. 324-330 d. A.) mündlich erklärt hat. Die Akte 5/6 0 258/91 des Landgerichts Hanau war zu Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung von 87.808,99 DM verlangen. Ein solcher Anspruch folgt entweder darauf, dass die Klägerin die von ihr zu erbringenden Werkleistungen vollständig und in abnahmefähiger Form erbracht hat oder daraus, dass die Klägerin nach der Kündigung der Beklagten vom 30.1.1991 Zahlung der bis dahin erbrachten Werkleistungen von den Beklagten als Bestellern beanspruchen kann (§ 649 BGB). Da der Umfang der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten hinsichtlich beider Möglichkeiten der gleiche ist, bedarf diese Frage keiner Klärung.

Hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin für die Beklagten bei der Ausführung der Sanitär- und Heizungsinstallation erbrachten Werkleistungen folgt das Gericht den einleuchtenden Feststellungen des Sachverständigen ... sowie den Bekundungen der Zeugen ... . Wie sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... in dem von ihm erstatteten Gutachten entnehmen lässt, hat die Klägerin Werkleistungen aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen erbracht, die mit einen Betrag von 87.808,99 DM bewerten sind. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer Weise, ausgebend von der Rechnung vom 17.12.90 in der Fassung der Anlage zu dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 31. August 1993 aufgrund einer Ortsbesichtigung mit in Augenscheinnahme der einzelnen eingebauten und installierten Anlagen sowohl die eingebauten Massen aufgemessen, wie auch zu den angesetzten Preisen Feststellungen getroffen. Bedenken gegen die Feststellungen des Sachverständigen lassen sich nicht aus den von ihm dargelegten Vorgehen bei der Bestimmung des Unfangs der erbrachten Werkleistungen und ihrer Bewertung daraus herleiten, dass der Sachverständige davon ausgegangen ist, der Beklagte zu 1) habe selbst die Fachbauleitung geführt. Dieser zwischen den Parteien streitige Umstand hat ersichtlich keinerlei Auswirkungen auf die Feststellungen zum Umfang der erbrachten Werkleistungen und zur Bewertung der Positionen Preise gehabt. Dass der Sachverständige nicht einseitig die Angaben der Klägerin hierzu zugrundegelegt hat, zeigt sich darin, dass er einzelne, ihm nicht nachgewiesene Positionen oder solche Positionen, für die weder Rechnungen noch Lieferscheine vorhanden gewesen sind, in der von ihm vorgenommenen Berechnung des Werklohnes nicht berücksichtigt hat.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Sachverständige bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dass die Klägerin zunächst entgegen den Vorgaben des Zeugen ... einen Boiler mit lediglich einem Wärmetauscher eingebaut hat, und zur Behebung dieses Mangels ein zweiter Boiler eingebaut worden ist, hat nach dem erwiesenen Sachverhalt nicht zu in der Schlussrechnung der Klägerin enthaltenen Mehrkosten geführt, die als Nachbesserungsleistungen nicht gesondert vergütet werden könnten. Wie der Sachverständige in seinen mündlichen Anhörung bekundet hat, sind die unter den Positionen 7001, 7002, 70005-70009 aufgeführten Montageleistungen für den Einbau des zweiten Boilers identisch mit den nicht berechneten Montageleistungen für den ersten Boiler, die in den Positionen 1002, 1004, 10013-10015 aufgeführt sind. Der Sachverständige hat auch einleuchtend bekundet, weshalb er Streichungen bezüglich der Positionen 70033-70053 nicht vorgenommen hat. Der Sachverständige hat es verneint, dass sich etwaige Mehrmenge an Material und Arbeitsleistungen aufgrund des Einbaus des zweiten Boilers ergeben hätten. Vielmehr habe es sich insoweit Arbeiten gehandelt, die auch dann hätten erbracht werden müssen, wenn nur ein einziger Boiler eingebaut worden wäre. Nach dem erwiesenen Sachverhalt ist weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Einbau von sieben Dreiweg-Umschaltventilen beauftragt worden ist (Position 2037). Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass der Zeuge ... der insoweit bevollmächtigt war, die Durchführung kleinerer Planänderungen auszuführen, vorgegeben hat, dass sieben Dreiweg- Umschaltventile eingebaut werden sollten. Schließlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass der Einbau der in den Positionen 3010-3013 aufgeführten und von dem Sachverständigen bewerteten Arbeiten (Einbau der Dämmmaterialien) zu Recht in der Schlussrechnung der Klägerin berücksichtigt worden ist. Der Zeuge ... an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, hat glaubhaft bekundet, als Heizungsmonteur im Bereich der Fußbodenheizung selbst die Dämmmaterialien eingebaut zu haben. Gegen diese der Klägerin damit zustehende Forderung auf Zahlung von 87.808,99 DM stehen den Beklagten Gegenansprüche nicht zu. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 30.3.94 aufgrund behauptete mangelhafter Montageleistungen der Klägerin Nachbesserungskosten in Höhe von 80.000,- - DM als Vorschussanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB zur Aufrechnung gestellt hat, greift die Aufrechnung nicht durch. Der Geltendmachung des Vorschussanspruchs steht zwar nicht entgegen, dass die Beklagte nicht ihrer Darstellung der Klägerin wirksam den Auftrag entzogen hat (vgl. BGH NJW-RR 1989 Seite 849; OLG Celle Baurecht 1994 Seite 250; Werner/Pastor ?Der Bauprozess, 8. Aufl., Rn. 1587 und 1619). Da die Auftragsentziehung bis dahin entstandenen Gewährleistungsansprüche unbegründet lässt, können die bis dahin entstandenen Gewährleistungsansprüche auch im Wege der Vorschussklage geltend gemacht werden.

Die Beklagten haben jedoch nicht den ihnen obliegenden Nachweis dafür geführt, dass ihnen aufgrund der Klägerin zur Last zu legender Ausführungsmängel Gewährleistungsansprüche gem. § 633 Abs. 3 BGB gegen die Klägerin in der von ihr angegebenen Höhe von 80.000, - - DM zustehen. Wie sich dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 14.6.94 (5/6 258/91 des Landgerichts Hanau) entnehmen lässt, sind die im Bereich der Heizung des früheren Wohnhauses der Beklagten aufgetreten Mängel nicht eindeutig auf Montagemängel zurückzuführen. Soweit der Gutachter als eindeutigen Montagemangel die nicht die fusionsdichte Isolierung der kälteführenden Leitungen angeführt hat, hat die Vernehmung des Zeugen ... ergeben, dass die Isolierung der kälteführenden Leitungen jedenfalls nicht von der Klägerin ausgeführt worden ist, was eine Entsprechung darin findet, dass eine entsprechende Leistung nicht in der Schlussrechnung der Klägerin aufgeführt wird. Soweit die Beklagten weitere Montagemängel aus einem falschen Einbau von Formstücken und sonstige Unterschieden zwischen Planung und veränderter skizzenhafter Planung zur tatsächlichen Ausführung der Anlage hergeleitet haben, steht es auch den Feststellungen des Sachverständigen ... nicht fest, dass Montagemängel vorlagen; vielmehr lässt es sich nicht ausschließen, dass diese einen Mangel der Heizungsanlage etwa begründenden Umstände auf Planungsfehler zurückzuführen sind. Ergänzend ist festzustellen, dass der von den Beklagten bemängelte Einbau der in Position 2024 in Auftrag gegebenen Kugelhähne nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen ... bei seiner Anhörung nicht als Mangel begründend angesehen werden kann. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass andere Technologien bestünden, die als Absperreinrichtungen gedacht seien, darüber hinaus sei ihm nicht aufgefallen, dass Undichtigkeiten von Heizkreisen wegen Fehlens der Kugelhähne eingetreten seien. Mangelbegründend wirkte auch nicht der Einbau vor sieben Dreiweg-Umschaltventilen statt des ursprünglich einen vorgesehenen Ventils. Wie der Sachverständige ... im Rahmen seiner Anhörung bekundet hat, hatte der Einbau von sieben Ventilen einerseits zur Folge, dass der Betrieb der Anlage besser gesteuert werden konnte, andererseits das Vorhandensein von mehreren Ventilen die Wirkung haben konnte, dass eine höhere Störanfälligkeit eintrat. Da sich Vorteil und Nachteil aus dem Einbau von sieben Ventilen etwa aufhoben, kann von einer ungünstigen abweichenden Bauausführung gegenüber der geschuldeten Bauausführung nicht ausgegangen werden. Auch das Weglassen von zwei ursprünglich vorgesehenen Durchgangsventilen (Pos. 3038) musste nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen nicht notwendigerweise zu einem Mangel der Anlage geführt haben. Vielmehr konnte dies aus technischen Gründen geradezu geboten sein. Weiterhin hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass nicht zwingend ein Mangel deshalb anzunehmen sei, dass nur zwei statt der ursprünglich vorgesehenen vier Heizkreise eingebaut worden sei. Da der Einbau von zwei Heizkreisen deutlich geringere Montageleistungen erforderlich machte, und im übrigen keinen Nachteil hinsichtlich des Komfort der Heizung mit sich brachte, konnten unter technischen Gesichtspunkten zwei Heizkreise ausreichend sein. Das Fehlen der in Position 3021 ursprünglich vorgesehenen Verteilerschränke bei der Bauausführung musste ebenfalls nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht als Mangel angesehen werden. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend bekundet, dass Verteilerschränke zwar zu einem höheren Komfort der Heizung geführt hätten, weil eine individuelle Regelung bezüglich einzelner Räume möglich gewesen wäre, andererseits der Einbau von Verteilerschränken erheblich höheren Montageaufwand mit sich gebracht hätte und optisch auch weniger empfehlenswert erschien. Das Entfallen der Positionen 3031-3034, das eine Konsequenz des Entfallens der zusätzlich vorgesehenen Raumfühler gewesen ist, ersparte den Beklagten als Bauherrn größere Aufwendungen, so dass es auch deshalb nicht als Mangel anzusehen ist. Soweit der Gutachter bekundet hat, er sehe das Fehlen eines Schmutzfängers einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar (Position 2015), was sich die Beklagten zu einen gemacht haben, wie auch hinsichtlich der von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22.11.96 weiterhin aufgeführten Mängel an den Installationen, die inzwischen zu Lochfraß geführt hätten, was umfangreiche Feststellungs- und Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht habe und Mietausfälle zur Folge gehabt habe, bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin verjährt sind und die Klägerin verjährt sind und die Klägerin sich auf Verjährung berufen hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 638 BGB begann spätestens mit dem Zugang des Kündigungsschreiben der Beklagten vom 30.1.91 zu laufen. In der Kündigung lag zugleich eine Abnahmeverweigerung, die für den Verjährungsbeginn der Annahme gleich stand (vgl. BGH NJW 1981 Seite 822). Damit kann es offen bleiben, ob das von der Klägerin zu erbringende Werk sowohl fertiggestellt als auch als abnahmereif zu bezeichnen war, so dass die Kündigung der Beklagten ins Leere ging, die Gewährleistungsfrist damit schon mit dem Zeitpunkt der Abnahmereife eingetreten war. Das bedarf keiner Klärung, da in beiden Fällen etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Aufrechnung in dem Schriftsatz vom 22.11.96 verjährt gewesen sind.

Die Klägerin kann Verzinsung des ihr danach zustehenden Vergütungsanspruchs von 37.808,99 DM erst seit dem 27.12.93 beanspruchen. Insoweit ist davon auszugehen, dass es inzwischen der Verkehrsauffassung und Treu und Glauben entspricht, dass sowohl die Kündigungsabrechnung wie auch die Schlussrechnung beim BGB-Bauvertrag den in § 14 VOB/B entwickelten Grundsätzen entsprechen muss, damit das Mindestmaß dessen wiedergeben muss, das der Auftragnehmer bei der Klagebegründung anzuführen hat (OLG Hamm, Urteil vom 25.3.96 ? 17 U 117/94). Das Gericht folgt der Auffassung, dass auch beim GB-Bauvertrag der Vergütungsanspruch nicht schon mit der Abnahme oder der Abnahmeverweigerung fällig im Sinne des Verjährungsrechtes wird (anderer Auffassung BGH Baurecht 1981 Seite 199). Von der Fälligkeit einer Forderung kann nur dann die Rede sein, wenn der Schuldner auch die Höhe der Forderung kennt. Liegt ein Bauvertrag mit einer Einheitspreisabrede vor, ist dem Auftraggeber die Höhe der Werklohnforderung nur in groben Umrissen bekannt, da es der Einholung eines Aufmasses bedarf, um die Höhe der Forderung von der Bestimmbarkeit in die Bestimmtheit zu überführen. Schon dies spricht dafür, erst mit der Bestimmung der Höhe der Forderung nach Aufmass und Errechnung des Schlusssaldos im Wege einer prüfbaren Rechnung von der Fälligkeit der Forderung auszugehen (vgl. auch Bartmann Baurecht 1977 Seite 16 ff.; Junker ZIP 1982 Seite 1158 (1159); Locher Baurecht 1986 Seite 358; Werner/Pastor a. a. O. Rn. 1370 und 1371 mit zahlreichen Nachweisen). Das Gericht folgt der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass die beiden ursprünglichen von der Klägerin vorgelegten Rechnungsversionen zur Begründung ihrer Klageforderung nicht prüffähig gewesen sind, da selbst die nachgebesserte Version für die Beklagten deshalb nicht nachvollziehbar war, da ihr ein Aufmass und eine Aufmassskizze nicht beigefügt gewesen ist. Erst mit der Überreichung der Bestandspläne waren die Beklagten unter Heranziehung der neuesten Rechnungsversionen der Klägerin in der Lage, die Berechtigung der Forderung der Klägerin zu überprüfen. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass auch im Hinblick auf die Schwierigkeit dieses Überprüfungsvorgangs den Beklagten eine Frist von zwei Monaten zuzubilligen war, die unter Berücksichtigung der am Ende der Frist liegenden Weinnachtsfeiertage am 26.12.93 ablief. Damit war die Fälligkeit der Werklohnforderung der Klägerin am 27.10.93 eingetreten. Die Höhe des Zinssatzes war für die danach ab diesem Tage aus der zugesprochenen Urteilssumme begründet. Die sich ergebende Verzinsung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 1, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Soweit die Beklagten unterlegen sind, haben sie lediglich die anteiligen Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz zu tragen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz unterlegen ist, hat sie die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtmittels zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen, da sie in der Berufungsinstanz erst aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt hat, das sie bereits in der ersten Instanz geltend zu machen im Stande war. Das teilweise Obsiegen der Klägerin in der Berufungsinstanz beruhte allein auf der nunmehr anzunehmenden Prüfbarkeit des von ihn geltend gemachten Werklohnanspruchs durch die Beklagten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer bestimmt sich nach dem Umfang des Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit.

Rechtsgebiete§ 631, 641 Abs. 1, 649 BGBVorschriftenWerkvertrag

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