08.07.2014 · IWW-Abrufnummer 150134
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 11.12.2013 – 8 Sa 516/13
Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80% - statt 70% - des Bruttomonatsgehalts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklauseln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
In dem Rechtsstreit
A.
A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte/r:
B.
B-Straße, B-Stadt
gegen
Firma C.
C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte D.
D-Straße, C-Stadt
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dyszak und die ehrenamtlichen Richter Siebenhütter und Hafner
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.05.2013 - 16 Ca 8538/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Vergütungsansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zustehen.
Der Kläger war seit 01.03.1981 bei der NSNG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.
Er bezog zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 13.379,93. Seit Mai 2012 ist der Kläger Mitglied der IG Metall.
Die Beklagte ist eine von der NSNG finanzierte Transfergesellschaft.
Am 04.04.2012 schlossen die Parteien und die NSNG einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 15 ff. d. A.). In diesem wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der NSNG mit Ablauf des 30.04.2012 endet und zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2014 ein Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis begründet wird.
In dem dreiseitigen Vertrag wird auf einen Interessenausgleich, den die NSNG mit ihrem Betriebsrat am 04.04.2012 vereinbart hat, sowie auf einen Transfer- und Sozialtarifvertrag und einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag Bezug genommen, die ebenfalls am 04.04.2012 von der NSNG und der IG Metall Bezirksleitung Bayern abgeschlossen worden sind.
Der dreiseitige Vertrag vom 04.04.2012 enthält unter "Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG" unter Ziffer 4. folgende Regelung:
"4. Monatliche Vergütung
Der/die Arbeitnehmer/-in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen BruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.
Der/die Arbeitnehmer/-in, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - monatlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens.
..."
Im Interessenausgleich haben die Betriebsparteien u. a. Folgendes geregelt:
"5. Sozialplan
Der Betriebsrat und das Unternehmen stimmten dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als Anlage 7 bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebsparteien als Ausgleichsmaßnahme i.S.d. § 112 BetrVG anerkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen. ..."
§ 5 Absatz 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags (Bl. 25 ff. d.A.) lautet:
"Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf."
Im Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (Bl. 33 ff. d.A.) wurde u. a. Folgendes vereinbart:
"§ 2
Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens.
Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt."
Zum persönlichen Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags trafen die Tarifvertragsparteien folgende Regelung in § 1 Abs. 2:
"(2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen."
Die Beklagte rechnete das Gehalt des Klägers - vereinfacht dargestellt - so ab, dass sie zunächst ein Referenzbruttogehalt in Höhe von 70 % des tarifvertraglich definierten Bruttomonatseinkommens ermittelte, sodann hieraus das gesetzliche Netto errechnete, von diesem das dem Kläger von der Agentur für Arbeit gezahlte Transferkurzarbeitergeld abzog, und den verbleibenden Differenzbetrag als "KUG-Zuschuss (netto)" auszahlte. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Vergütungsansprüche des Klägers wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2012 Bezug genommen.
Nicht nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern auch zwischen den Tarifvertragsparteien war streitig, ob die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode korrekt ist. Bezüglich der Abrechnungsproblematik wurde daher von der IG Metall gemäß § 8 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 eine Tarifschiedsstelle angerufen.
Diese stellte mit Spruch vom 14.12.2012 fest, dass die von der Beklagten vorgenommenen Gehaltsabrechnungen nicht zu beanstanden sind. Auf den Inhalt des Spruchs der Tarifschiedsstelle wird Bezug genommen (Bl. 205 ff. d. A.).
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, ihm stünde ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 80 % des mit 13,5 multiplizierten und durch 12 geteilten letzten Bruttogehalts bei der NSNG zu, also € 12.041,94. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags sei unwirksam. Als Gewerkschaftsmitglied könne er aufgrund der Unwirksamkeit der Stichtagsregelung Gehaltszahlung gemäß § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages verlangen. Im Übrigen verstoße die Differenzierung zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern und nicht organisierten Arbeitnehmern gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Die nicht bzw. nicht zum Stichtag gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer hätten einen Anspruch auf Anpassung der Gehaltszahlungen nach oben. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte eine falsche Abrechnungsmethode gewählt hat.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 132.461,34 brutto abzüglich bereits gezahlter € 65.249,63 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
€ 2.095,45 brutto seit dem 01.06.2012
€ 2.537,06 brutto seit dem 01.07.2012
€ 1.490,18 brutto seit dem 01.08.2012
€ 2.498,26 brutto seit dem 01.09.2012
€ 1.564,44 brutto seit dem 01.10.2012
€ 2.498,26 brutto seit dem 01.11.2012
€ 2.480,29 brutto seit dem 01.12.2012
€ 1.294,60 brutto seit dem 01.01.2013
€ 2.570,71 brutto seit dem 01.02.2013
€ 2.044,35 brutto seit dem 01.03.2013
€ 2.542,62 brutto seit dem 01.04.2013
zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das Entgelt des Klägers gemäß Abschnitt B Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages der Parteien vom 04.04.2012 monatlich € 12.041,94 brutto beträgt.
Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 2. nicht stattgegeben wird:
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gemäß Abschnitt B Ziffer 4 des "Dreiseitigen Vertrages" der Parteien vom 04.04.2012 verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses monatlich 80 % seines BruttoMonatsEinkommens bei der NSNG zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 zwischen der NSNG und der IG Metall Bezirksleitung Bayern auf das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
Die Beklagte hat beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, dass die Feststellungsanträge unzulässig seien. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sein Gehalt auf Basis eines Referenzbruttogehalts in Höhe von 80 % berechnet werde, da er zum maßgeblichen Stichtag am 23.03.2012 um 12:00 Uhr nicht Mitglied der IG Metall gewesen sei. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 des Ergänzungstransfer- und Tarifvertrages sei wirksam. Sie verstoße weder gegen die negative noch gegen die positive Koalitionsfreiheit. Der Stichtag sei so gewählt worden, dass kein Beitrittsdruck auf Außenseiter entstanden sei.
Im Übrigen wären die Klageanträge selbst im Falle der Unwirksamkeit der Stichtagsregelung unbegründet. Die Tarifvertragsparteien hätten in Kenntnis der Unwirksamkeit der Stichtagsregelung nicht vereinbart, dass alle Arbeitnehmer die Ansprüche erwerben sollen, die im Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag geregelt sind. Eine dahingehende Auslegung durch das Arbeitsgericht würde einen Eingriff in die Tarifautonomie bedeuten.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach oben. Ein derartiger Anspruch könne weder aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus einem Verstoß gegen § 75 BetrVG hergeleitet werden. Die NSNG und der zuständige Betriebsrat hätten keinen Sozialplan aufgestellt. Bei der Regelung in Ziffer 5 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 handele es sich nicht um einen Sozialplan i. S. v. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Im Übrigen sei die Differenzierung zwischen Außenseitern und Organisierten durch die Anwendung von Tarifverträgen auch nach § 75 BetrVG zulässig.
Im Hinblick auf die gewählte Abrechnungsmethode sei auszuführen, dass deren Richtigkeit durch den Tarifschiedsstellenspruch vom 14.12.2012 rechtskräftig und für den Kläger als Gewerkschaftsmitglied bindend festgestellt worden sei.
Außerdem seien etwaige Ansprüche des Klägers auch aufgrund der Erledigungsklausel in Abschnitt C Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages ausgeschlossen.
Mit Endurteil vom 07.05.2013 - 16 Ca 8538/12 - hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu IV.) sei bereits unzulässig. Die begehrte Feststellung betreffe nicht das Bestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern diene lediglich der abstrakten Klärung einer Vorfrage, die für die Begründung etwaiger Rechte des Klägers gegenüber der Beklagten von Bedeutung sein könnte. Im Übrigen sei die Klage zulässig.
Das Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu II.) und III.) sei gemäß § 256 Abs. 2 ZPO entbehrlich.
Die zulässigen Klageanträge seien jedoch unbegründet.
Hinsichtlich des Zahlungsantrags zu I.) gelte, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufstockung seines Monatseinkommens habe. Weder seien der Berechnung seiner Gehaltsansprüche 80 % seiner vormaligen Bruttomonatsvergütung (multipliziert mit 13,5 geteilt durch 12) zugrunde zu legen noch sei die von der Beklagten gewählte Abrechnungsmethode zu beanstanden. Der Kläger habe gemäß Abschnitt B, Ziffer 4 Abs. 1 des dreiseitigen Vertrages vom 04.04.2012 (Bl. 20 d. A.) i. V. m. § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages (Bl. 28 d. A.) lediglich einen Anspruch auf ein Monatsentgelt, bei dessen Berechnung als Referenzgröße 70 % seines bisherigen Bruttomonatseinkommens angesetzt werden. Der Kläger könne seine Zahlungsforderung nicht auf Abschnitt B, Ziffer 4 Abs. 2 des dreiseitigen Vertrages vom 04.04.2012 i. V. m. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages stützen.
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fiele, was zu verneinen sei. Der Kläger sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages am maßgeblichen Stichtag (23.03.2012, 12 Uhr) Mitglied der IG Metall gewesen. Aber auch wenn man die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages für unwirksam halte, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Frage könne offen gelassen werden.
Denn auch wenn die Stichtagsregelung unwirksam wäre, würde hieraus kein Anspruch des Klägers auf ein erhöhtes BeE-Monatsentgelt gemäß § 2 S. 1 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages erwachsen.
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages führte nicht dazu, dass sich mangels einer gültigen Stichtagsregelung die Ansprüche aus dem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag auch auf die Gewerkschaftsmitglieder erstreckten, die erst nach dem 23.03.2012, 12:00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine Erstreckung des persönlichen Geltungsbereichs des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages auf alle Gewerkschaftsmitglieder vereinbart hätten, wenn sie von einer Unwirksamkeit der Stichtagsregelung ausgegangen wären. Die Situation, die entstehe, wenn eine tarifliche Regelung unwirksam sei, sei mit der einer von den Tarifvertragsparteien nicht erkannten Tariflücke vergleichbar. Im Falle einer tariflichen Regelungslücke sei eine Ausfüllung durch das Arbeitsgericht nur möglich, wenn sich aus den vereinbarten Tarifregelungen eindeutige Hinweise ergeben, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Bestünden derart sichere Anhaltspunkte nicht, sei eine Lückenfüllung durch das Arbeitsgericht nicht möglich, weil ansonsten ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit vorläge.
Für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien vorliegend alle Gewerkschaftsmitglieder in den persönlichen Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages einbezogen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Stichtagsregelung erkannt hätten, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Stichtagsregelung an sich spreche für das Gegenteil.
Die Tarifvertragsparteien hätten ganz bewusst bei der Höhe der Ansprüche zwischen Arbeitnehmern, die vor dem Stichtag der IG Metall beigetreten seien, einerseits und nach dem Stichtag beigetretenen Gewerkschaftsmitgliedern sowie Nichtmitgliedern andererseits differenziert. Gerade auf dieser Differenzierung basiere die ganze von den Tarifvertragsparteien gewählte Konstruktion mit zwei Tarifverträgen, die unterschiedliche Anspruchshöhen beinhalteten. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Unwirksamkeit der Stichtagsregelung die Unwirksamkeit des gesamten Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages zur Folge hätte und somit die Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen entfiele.
Ein Zahlungsanspruch des Klägers bei unterstellter Unwirksamkeit der Stichtagsregelung könne auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden.
Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung nach oben" komme nicht in Betracht. Allein aus der Befolgung eines - unterstellt - unwirksamen Normbefehls durch den Arbeitgeber könne nicht seine Pflicht zur Gleichbehandlung entnommen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die nach den tariflichen Regeln den Arbeitnehmern, die bereits am 23.03.2012 um 12:00 Uhr Gewerkschaftsmitglied gewesen seien, vorbehaltenen Leistungen in Kenntnis einer vermeintlichen Unwirksamkeit der Stichtagsregelung eigenständig regelbegründend erbracht habe.
Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch könne auch nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden. Der Wortlaut der Ziffer 5 im Interessenausgleich spreche gegen die Auslegung, dass die Betriebsparteien mit der Anerkennung und Übernahme des Tarifvertrages einen Sozialplan abgeschlossen haben. Letztlich könne aber auch dahingestellt bleiben, ob die Übernahme der tarifvertraglichen Regelungen dem Abschluss eines Sozialplans gleichkomme. Denn der übernommene Transfer- und Sozialtarifvertrag enthalte gar keine Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht organisierten Arbeitnehmern. Diese Differenzierung enthalte lediglich der Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag. Dieser sei von den Betriebsparteien aber gerade nicht übernommen worden.
Der von der Beklagten gewählte Weg der Gehaltsabrechnung sei nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des dreiseitigen Vertrages vom 04.04.2012 auf die Regelung in § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages verwiesen worden. Aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 70 % des 13,5-fachen des bisherigen Bruttomonatsgehalts dividiert durch 12 während der Zeit des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld. Die gemäß § 8 des Transfer- und Sozialtarifvertrages angerufene Tarifschiedsstelle habe am 14.12.2012 festgestellt, dass die von der Beklagten durchgeführte Gehaltsabrechnungsmethode den tarifvertraglichen Regelungen entspreche.
Der Spruch der Tarifschiedsstelle sei für den Kläger bindend, da er im Mai 2012 der IG Metall beigetreten und somit tarifgebunden sei. Der Schiedsspruch eines Tarifschiedsgerichts im Sinne des § 101 Abs. 1 ArbGG habe gemäß § 108 Abs. 4 ArbGG, § 9 TVG unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
Der Schiedsspruch entfalte auch für die einzelnen tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer materielle Rechtskraft.
Aus all dem folge auch, dass die übrigen Anträge unbegründet seien.
Ergänzend wird wegen der Feststellungen und Erwägungen des Arbeitsgerichts auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Endurteil, das ihm am 24.05.2013 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger mit seiner am 18.06.2013 eingelegten und am 23.08.2013 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung.
Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt er im Wesentlichen vor, dass am 22.03.2013, dem Tag vor dem tariflichen Stichtag, auf der Internetseite NCI ein Artikel des Betriebsratsmitglieds BT mit dem Titel "Verhandlungen über NSN C-Stadt: Stand der Dinge" veröffentlicht worden sei, der die Kernpunkte des Transfer- und Sozialtarifvertrages sowie des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages wiedergegeben habe. Er behauptet, der Verfasser sei als IG Metall-Mitglied in der beschließenden Versammlung der IG Metall anwesend gewesen und habe das Ergebnis auf der genannten Webseite veröffentlicht. Er meint, dass der Öffentlichkeit somit bereits am 22.03.2012 bekannt gewesen sei, dass es für IG Metall-Mitglieder eine Besserstellung geben werde.
Er vertritt die Auffassung, dass die Stichtagsregelung unwirksam sei, ihm jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung die erhobenen Ansprüche zustünden. Ferner sei der Rechenweg der Beklagten unzutreffend. Das Urteil des Arbeitsgerichts München sei in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Unberechtigt sei die Wirksamkeit der Stichtagsklausel offen gelassen worden. Anders als in der herangezogenen Entscheidung sei der Kläger Gewerkschaftsmitglied. Spekulativ seien die Erwägungen des Arbeitsgerichts, die Tarifvertragsparteien hätten bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Stichtagsregelungen die Vergünstigungen für Gewerkschaftsmitglieder nicht vereinbart. Der Kläger habe erstinstanzlich vorgetragen, dass er die Stichtagsklausel für unwirksam halte, sodass ihm die höheren Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder gewährt werden müssten. Es sei Aufgabe der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die übrigen tariflichen Regelungen keinesfalls Anwendung finden würden, wenn die Stichtagsklausel unwirksam sei.
Es handle sich um eine für die Beklagte günstige Tatsache. Ihrer Darlegungslast habe sie nicht genügt. Sie habe sich auf die Behauptung beschränkt, ein Sozialtarifvertrag mit den Konditionen des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages sei "unwahrscheinlich".
Dies sei eine unerhebliche Spekulation.
Das Arbeitsgericht habe sich dieser Spekulation angeschlossen. Es habe verkannt, dass die höheren Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder an keiner Stelle der Verträge zwingend mit dem Bestand oder der Wirksamkeit der Stichtagsklausel verknüpft seien. Die Behauptung, der Tarifvertrag wäre in Kenntnis der Unwirksamkeit der Stichtagsklausel nicht abgeschlossen worden, sei eine Schutzbehauptung.
Die Stichtagsklausel sei unwirksam, weil sie hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft als Voraussetzung für die zusätzliche monatliche Leistung auf einen zurückliegenden Stichtag abstelle und damit auch Beschäftigte von der Leistung ausschließe, die nach dem Stichtag in die Gewerkschaft eingetreten seien. Dies sei nicht mit der negativen Koalitionsfreiheit vereinbar. Wegen der dargestellten Information der Öffentlichkeit habe auch ein Beitrittsdruck bestanden.
Selbst wenn man davon ausginge, die Stichtagsklausel sei wirksam, hätte der Kläger Anspruch auf die begehrte höhere Zahlung, und zwar aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Mit seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Leistungen in Kenntnis der Unwirksamkeit der Stichtagsregelung regelbegründend erbracht habe, kehre das Arbeitsgericht wieder zu seiner Spekulation zurück. Eine höhere Leistung an Gewerkschaftsmitglieder lasse sich nur rechtfertigen, wenn diese im Vergleich zu Nichtorganisierten nach einem Arbeitsplatzverlust längere Zeit nach einer neuen Tätigkeit suchen müssten, was nicht der Fall sei. Dies habe auch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts München so entschieden (Endurteil vom 20.12.2012 - 3 Ca 8900/12).
Dort sei auch ausgesprochen worden, dass das Verteilungsvolumen zum Nachteil der nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter verringert würde. Dem schließe sich der Kläger an. Er habe somit bereits aus dem (betriebsverfassungsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Zahlung von 80 % seines Bruttomonatsentgelts.
Dass sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen könne, sei unzutreffend. Der Ergänzungs- und Sozialtarifvertrag sei lediglich eine Ergänzung des in Bezug genommenen Transfer- und Sozialtarifvertrages. Die Betriebsparteien hätten in dem Interessenausgleich in Nummer 5 unter der Überschrift "Sozialplan" die Regelungen des Tarifvertrags anstelle des Abschlusses eines eigenständigen Sozialplans übernommen, nicht aber die Regelungen des Ergänzungstarifvertrages.
Damit hätten sie Außenseiter bzw. nach dem Stichtag beigetretene Mitglieder unterschiedlich behandelt, was nicht gerechtfertigt sei.
Dass der Kläger Anspruch auf Zahlung der 80 % seines letzten Bruttoentgelts habe, ergebe sich ausdrücklich aus dem Sozialtarifvertrag, den die Parteien als betriebliche Regelung nach §§ 111, 112 BetrVG übernommen hätten. Der einschlägige Tarifvertrag spreche ausdrücklich von einem "Bruttomonatseinkommen", ebenso der dreiseitige Vertrag. Damit komme es nicht auf die von der Beklagten dargelegte Berechnung an. Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 4 ArbGG beschränke sich auf die Parteien des Schiedsverfahrens.
Eine Erstreckung auf Dritte sei regelmäßig nicht möglich. Hinsichtlich seines Antrages zu 4. habe ein über die bisherigen Anträge hinausgehendes Feststellungsinteresse daran, dass die Stichtagsregelung auf sein Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht anzuwenden sei. Damit könne eine künftige Leistungsklage verhindert werden; der Kläger dürfe davon ausgehen, dass sich die Beklagte an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil halten werde.
Im Termin vor der Berufungskammer hat der Kläger näher ausgeführt, dass seines Erachtens die Zulässigkeit der Stichtagsklausel entscheidungserheblich sei. Er meine, dass die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Differenzierung im Tarifvertrag hätte geregelt werden müssen, auch deswegen, weil die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder nicht bekannt gewesen sein solle. Diese Unkenntnis führe dazu, dass die Zahl der Mitglieder nicht Grundlage der Entscheidung gewesen sein könne. Er weise auch auf den erheblichen Umfang der Mehrleistungen hin. Schließlich gebe es keine auszugleichenden Ansprüche, auf die sich die Gewerkschaftsmitglieder eingestellt hätten, die dann aber entfallen seien.
Er meine nicht, das Institut der ergänzenden Tarifauslegung sei erforderlich, um die Rechtsfolge nach einer Streichung der Stichtagsklausel zu konkretisieren. Maßgeblich sei vielmehr der verbleibende Text, ohne die wegen der Unwirksamkeit zu streichenden Passage.
Er habe im Wesentlichen über den Verhandlungsstand Bescheid gewusst, sei allerdings nicht sofort in die Gewerkschaft eingetreten, da er sich nicht habe vorstellen können, dass leitende Angestellte entgegen der Gepflogenheiten bei der Konzernmutter schlechter behandelt würden als Gewerkschaftsmitglieder.
Der Kläger beantragt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 7. Mai 2013 zum Geschäftszeichen 16 Ca 8538/12 abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 132.461,34 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 65.249,63 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
2.095,45 Euro brutto seit 1. Juni 2012
2.537,06 Euro brutto seit 1. Juli 2012
1.490,18 Euro brutto seit 1. August 2012
2.498,26 Euro brutto seit 1. September 2012
1.564,44 Euro brutto seit 1. Oktober 2012
2.498,26 Euro brutto seit 1. November 2012
2.480,29 Euro brutto seit 1. Dezember 2012
1.294,60 Euro brutto seit 1. Januar 2013
2.570,71 Euro brutto seit 1. Februar 2013
2.044,35 Euro brutto seit 1. März 2013
2.542,62 Euro brutto seit 1. April 2013
zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das Entgelt des Klägers gemäß Abschnitt B Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages der Parteien vom 4. April 2012 monatlich 12.041,94 Euro brutto beträgt.
Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 2. nicht stattgegeben wird:
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gemäß Abschnitt B Ziffer 4 des "Dreiseitigen Vertrages" der Parteien vom 4. April 2012 verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses monatlich 80 % seines BruttoMonatsEinkommens bei der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Stichtagsregelung in § 1 Absatz (2) des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom 4. April 2012 zwischen der NSNG und der IG Metall Bezirksleitung Bayern auf das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Das Arbeitsgericht habe jedenfalls im Ergebnis richtig erkannt, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Sie führt im Wesentlichen aus, dass weder durch NSN, noch durch die Beklagte, noch durch die IG Metall oder den Betriebsrat die Beschäftigten von NSN vorab über die späteren Inhalte des Transfer- und Sozialtarifvertrages und des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages informiert worden seien. Daran ändere die nunmehr behauptete Information im Internet nichts, da Äußerungen von Betriebsratsmitgliedern weder der Beklagten noch der NSN zurechenbar seien.
Die Differenzierung nach dem Stichtag sei zulässig erfolgt, weil sie an einem Sachgrund orientiert sei, der den Ausgleich zwischen dem Schutz der positiven und negativen Koalitionsfreiheit sicherstelle. Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich hier nicht um eine Gegenleistung im synallamatischen Sinne und dass es sich um eine zeitlich befristete Leistung handele, die auf maximal zwei Jahre beschränkt sei.
Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG liege nicht vor. Die Betriebsparteien hätten schon keine eigene betriebliche Regelung aufgestellt. Ebenfalls hätten sie keine Ungleichbehandlung vorgenommen, weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen. Schließlich wäre die fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit zum Stichtag nicht kausal für eine - angenommene - Ungleichbehandlung gewesen. Sollte man mit dem Kläger eine Ungleichbehandlung seitens der Betriebsparteien annehmen, so wäre eine Ungleichbehandlung durch positives Tun gerechtfertigt, eine Ungleichbehandlung durch Unterlassen schon nicht pflichtwidrig.
Ein Anspruch könne auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden.
Jedenfalls komme eine "Anpassung nach oben" oder eine Erstreckung der Regelungen des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages nicht in Betracht, selbst wenn eine Verletzung von § 75 BetrVG vorliegen würde. Diese Norm stelle keine individualrechtliche Anspruchsgrundlage dar, im Übrigen seien die Differenzierung und der Stichtag wirksam vereinbart worden.
Ebenfalls zutreffend habe das Arbeitsgericht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Transferentgelts gebilligt. Zu Recht sei es zunächst von einer Bindung des Klägers an den Spruch der Tarifschiedsstelle ausgegangen. Der von der Beklagten verwendete Abrechnungsweg sei im Übrigen auch richtig, da ansonsten Anspruche auf Kurzarbeitergeld erheblich reduziert oder ganz wegfallen würden. Im Übrigen spreche der Wortlaut der geschlossenen Verträge gegen eine Bruttolohnabrede. Die vertraglich in Bezug genommene Regelung in § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages bestimme, dass die Beschäftigten ein "BeE-Monatsentgelt" erhalten würden. Auch Sinn und Zweck der Vergütungsvereinbarung spreche gegen eine Bruttolohnabrede und für die Vereinbarung eines Aufstockungsentgelts.
Das Rechtsmittel könne daher insgesamt keinen Erfolg haben.
Ergänzend wird wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.08.2013 und vom 08.11.2013, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2013 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 11 Abs. 4, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
2.1 Der Feststellungsantrag Nr. 4 ist bereits unzulässig, weil er sich nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezieht, wie § 256 Abs. 1 ZPO es fordert.
2.2 Die übrigen Anträge sind sämtlich nicht begründet; den geltend gemachten Ansprüchen mangelt es an einer Grundlage.
2.2.1 Die Ansprüche ergeben sich nicht unmittelbar aus dem dreiseitigen Vertrag vom 04.04.2012 und auch nicht unmittelbar aus dem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag, weil der Kläger am 23.03.2012, 12:00 Uhr nicht Mitglied der IG Metall war. - Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine Anspruchsgrundlage aber auch nicht deshalb aus der Regelung in Abschnitt A 2 des dreiseitigen Vertrages vom 04.04.2012 i. V. m. §§ 2, 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages, weil die genannte Voraussetzung aus Gründen der Gleichbehandlung - bei fortbestehender Wirksamkeit der Regelung im Übrigen - ersatzlos zu streichen wäre.
a) Zu Unrecht nimmt der Kläger an, der dreiseitige Vertrag müsse in A 2 und B 4 wegen gebotener Gleichbehandlung so verstanden werden, dass ihm die Leistungen gemäß §§ 2, 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages zustehen, die die Tarifvertragsparteien nur für die Arbeitnehmer vorgesehen haben, die am Stichtag Mitglied der IG Metall waren. Denn die Bildung zweier Gruppen nach diesem Differenzierungsmerkmal ist zulässig erfolgt. Die Tarifvertragsparteien durften (durch Abschluss des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages) höhere Leistungen für den Personenkreis vorsehen, der bis einschließlich 23.03.2012, 12:00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden war.
Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
aa) Die Regelung verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit der nichtorganisierten Arbeitnehmer der NSN.
(1) Die negative Koalitionsfreiheit umfasst nach allgemeiner Ansicht insbesondere das Recht des Einzelnen, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben und bei bereits erfolgtem Eintritt wieder austreten zu dürfen. Sie wird nicht schon dadurch verletzt, dass von einer tariflichen Regelung ein (bloßer) Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ausgeht.
Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass ein nichtorganisierter Arbeitnehmer einem Zwang oder einem unzumutbaren Druck zum Beitritt ausgesetzt wird (BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00, BverfGE 116, 202; BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08, BAGE 130, 43 -80, Juris Rn. 35 ff.). Ein solch unzulässiger Zwang oder Druck liegt hier nicht vor.
Sogenannte einfache Differenzierungsklauseln, die als (einziges) zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft voraussetzen, beeinträchtigen die negative Koalitionsfreiheit nicht; die Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien beschränkt sich von Verfassungs und Gesetzes wegen ausschließlich auf ihre Mitglieder. Die normative Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine einfache Differenzierungsklausel schränkt die Handlungs- und insbesondere die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers nicht ein, da es ihm unbenommen bleibt, seine vertraglichen Beziehungen zu nicht oder zu anders organisierten Arbeitnehmern frei zu gestalten und durchzuführen.
Der Rechtskreis der nicht oder der anders organisierten Arbeitnehmer kann durch eine solche Tarifnorm nicht wirksam betroffen werden. Soweit sich eine solche Norm auf das Arbeitsverhältnis eines Außenseiters auswirkt, beruht dies nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrages, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung zwischen dem Außenseiter und seinem Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 AZR 117/09, AP Nr. 144 zu Art. 9 GG, Juris insb. Rn. 27).
(2) Diese Grundsätze sind vorliegend einschlägig; denn die Mitgliedschaft in der tarifschließenden IG Metall wurde von den Tarifvertragsparteien der Sache nach zu einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die - gegenüber den im Transfer- und Sozialtarifvertrag geregelten - verbesserten Leistungen gemacht. Dass die Tarifvertragsparteien die allgemeinen und die verbesserten Leistungen formal in zwei Tarifverträgen niedergelegt haben, hindert die Einordnung als einfache Differenzierungsklausel nicht. Denn maßgeblich ist ihr klar zutage getretener Wille, nicht (zum maßgeblichem Zeitpunkt) gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern eben deswegen die verbesserten Leistungen vorzuenthalten (vgl. zur einfachen Differenzierungsklausel: BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08, BAGE 430, 43 - 80, Juris, insb. Rn. 31 f.). Die Regelung beschränkt sich inhaltlich darauf, das Erfordernis der Mitgliedschaft (zum maßgeblichen Zeitpunkt) vorzusehen. Sie will nicht regulierend auf die Vereinbarungen oder die Vertragspraxis der (tarifgebundenen) Beklagten (zu 2) mit nichtorganisierten Arbeitnehmern im Verhältnis zu den Ansprüchen der Gewerkschaftsmitglieder Einfluss nehmen. Weder verbietet sie, die nach den tariflichen Regelungen den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltenen Leistungen auch an Außenseiter zu erbringen, noch begründet sie für einen solchen Fall einen weiteren, zusätzlichen Anspruch für die organisierten Arbeitnehmer.
Sie stellt damit weder eine sogenannte Tarifausschluss- noch eine sogenannte Spannenklausel dar (vgl. BAG aaO., Rn. 33). Die Beklagten blieben vielmehr frei, ohne weitere Folgen den nichtorganisierten Arbeitnehmern die im Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag geregelten verbesserten Leistungen vertraglich zuzusagen und zu gewähren.
(3) Die Kombination des Erfordernisses der Gewerkschaftszugehörigkeit mit einem konkreten Stichtag rechtfertigt keine andere Bewertung der Differenzierungsklausel mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG.
Ein zeitnaher, unmittelbar durch den Abschluss des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages hervorgerufener Zwang oder unzumutbarer Druck konnte aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Zeitpunktes nicht entstehen.
Er lag bereits bei Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses in der Vergangenheit. Eine Handlungsoption, die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt noch herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung. Wenn keine Handlungsmöglichkeit besteht, kommt aber ein Zwang oder Druck, sie wahrzunehmen, nicht in Betracht.
Die nunmehr erhobene Behauptung, bereits am Vortag des Stichtages sei die Öffentlichkeit durch die Internetseite NCI informiert worden, ändert daran nichts. Es trifft vielmehr zu, dass diese Information selbst nach dem Vortrag des Klägers weder der Beklagten noch der NSN oder der IG Metall zuzurechnen ist. Dass der (angebliche) Verfasser befugt war, im Namen einer dieser Personen zu handeln, ist nicht ersichtlich; der Vortrag des Klägers enthält nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass diesen die Indiskretion bekannt war. Im Übrigen ist festzuhalten, dass von einer einen Beitrittsdruck auslösenden Information auch nicht die Rede sein kann, wenn sie selbst der Kläger als Betroffener erst in zweiter Instanz in den Rechtsstreit einführen kann.
Ein Zwang oder ein ihm gleichzusetzender Druck konnte aber auch nicht für die (fernere) Zukunft entstehen. Die Erwägung, ein wirtschaftlich denkender Arbeitnehmer sei faktisch gezwungen, bei langfristiger Betrachtungsweise der Gewerkschaft - gleichsam als Versicherung gegen den Arbeitsplatzverlust - unabhängig von der eigenen Überzeugung beizutreten, greift nicht durch. Zwar sind die im Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag vorgesehenen Verbesserungen nicht marginal, sondern durchaus spürbar. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass es sich hier nicht um auf Dauer angelegte Leistungen handelt, sondern um solche im Kontext der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer Betriebsschließung. Ein Arbeitsplatzverlust in Folge derartiger Umstände ist aber - nach wie vor - kein üblicher Bestandteil jeder Erwerbsbiografie.
Selbst wenn ein derartiger Fall aber eintritt, geht es bei Gestaltungen wie im vorliegenden Fall nur um graduelle Verbesserungen, und nicht um ein "alles oder nichts". Dass ein verständiger Arbeitnehmer bei dieser Sachlage einen mit Zwang vergleichenden Druck verspürt, seiner Überzeugung widersprechend einer Gewerkschaft beizutreten, ist nicht anzunehmen.
bb) Die tarifliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
(1) Zwar haben die Tarifvertragsparteien den dort geregelten allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Aufgrund der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie steht ihnen aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG, Urteil vom 23.03.2011 - 10 AZR 701/09, ZTR 2011, 555 - 557, Juris, Rn. 21 ff.).
(2) Hierzu zählt die - die negative Koalitionsfreiheit wahrende und so mit Art. 9 Abs. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende - Differenzierung nach dem Vorliegen bzw. dem Fehlen der Gewerkschaftszugehörigkeit.
Die Vorschrift verbietet den Tarifpartnern grundsätzlich nicht, Gewerkschaftsmitglieder in diesem Rahmen besser zu stellen. Dass eine unverhältnismäßige Besserstellung nicht vorliegt, folgt bereits aus den Ausführungen zum Fehlen eines Zwangs oder unzumutbaren Drucks (unter a aa).
2.2.2 Die erhobenen Ansprüche finden auch keine Grundlage in § 3 Nr. 5 des "Interessenausgleichs" vom 04.04.2012.
a) Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Betriebsparteien hätten einen Sozialplan gemäß § 112 BetrVG mit dem Inhalt des in Bezug genommenen Transfer- und Sozialtarifvertrags vom 04.04.2012 abgeschlossen, hilft dies - allein - dem Kläger nicht. Denn damit würde nur eine weitere Anspruchsgrundlage für die Leistungen aus dem genannten Tarifvertrag bestehen, die er ja ohnehin aus der dreiseitigen Vereinbarung beanspruchen kann - und die demgemäß auch nicht umstritten sind.
b) Die so verstandene Abrede der Betriebsparteien hilft dem Kläger aber auch i. V. m. § 75 BetrVG nicht, der diese zur Gleichbehandlung verpflichtet.
Denn ein Sozialplan mit dem Inhalt des (in Bezug genommenen) Transfer- und Sozialtarifvertrages enthält die vom Kläger beanstandete Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zum Stichtag gerade nicht.
Der weitergehenden Ansicht, die Betriebsparteien träfe die Verpflichtung, einer (unzulässigen) Differenzierung auf tariflicher Ebene entgegen zu treten, ist nicht zu folgen. Eine entsprechende Verpflichtung ist weder § 75 BetrVG noch einer anderen Rechtsvorschrift zu entnehmen. Eine Vertiefung dieser Frage ist jedoch nicht erforderlich, weil bereits, wie oben ausgeführt, keine unzulässige Differenzierung auf tariflicher Ebene vorliegt.
Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Betriebsparteien durch § 3 Nr. 5 des "Interessenausgleichs" keine Verpflichtung begründet haben, für eine gleichmäßige Behandlung aller von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer nach Maßgabe des Transfer- und Sozialtarifvertrages Sorge zu tragen.
Die Formulierung, wonach sie Regelungen des Transfer- und Sozialtarifvertrages für alle betroffenen Beschäftigten "abschließend übernehmen" würden, ist lediglich dahin zu verstehen, dass sich die Betriebsparteien weder andere, bestehende Regelwerke (wie etwa den Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag) zu eigen machen wollten noch eigene ergänzende oder modifizierende Regelungen zu treffen beabsichtigten, das Mitbestimmungsverfahren vielmehr durch die Bezugnahme abgeschlossen werden sollte. Anhaltspunkte für eine abweichende Interpretation vermag die Berufungskammer nicht zu erkennten.
2.2.3 Die erhobenen Ansprüche finden auch im allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Stütze.
Dieser Grundsatz verbietet die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Er greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers allerdings nur dort ein, wo dieser durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug (vgl. BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 895/07, BAGE 133, 33 - 50, Juris, insb. Rn. 20).
Danach kommt der Grundsatz hier nicht zur Anwendung. Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich lediglich als Vollzug der Normen des Transfer- und Sozialtarifvertrages sowie des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages dar.
2.3 Die auf Zahlung weiteren BeE-Gehalts gerichteten Anträge sind auch nicht teilweise begründet, weil die Berechnung seitens der Beklagten fehlerhaft durchgeführt würde.
Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass die monatliche Vergütung während des Bestehens des befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages zutreffend berechnet wird. In den Monaten mit Bezug von Transferkurzarbeitergeld führt dessen Anrechnung dazu, dass die Klagepartei keinen Anspruch auf eine Bruttovergütung in Höhe von 70 % des vorherigen Bruttoentgelts (Referenzentgelts) hat. Dies folgt aus der Auslegung des dreiseitigen Vertrages i. V. m. § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages.
2.3.1 Die Klauseln des dreiseitigen Vertrages sind als allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist primär der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Sobald auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann dies nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Zwecke gelten (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 281/12, NZA 2013, 787, Juris).
2.3.2 Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des dreiseitigen Vertrages muss zwingend in der Zusammenschau mit dem Transfer- und Sozialtarifvertrag erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klagepartei die monatliche Vergütung nach der vertraglichen Regelung "gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages" erhält und der Abschluss des dreiseitigen Vertrages in den Gesamtvorgang der Personalabbaumaßnahmen eingebettet ist. So wird in der Präambel des dreiseitigen Vertrages auf den Abschluss des Transfer- und Sozialtarifvertrages sowie auf den Interessenausgleich hingewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung der Klagepartei bekannt seien.
Abschnitt B Nr. 4 des dreiseitigen Vertrages lautet nicht dahin, dass die Klagepartei ein Bruttoeinkommen in Höhe von 70 % des Referenzbruttogehalts erhält, sondern dass sie "70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens" "gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages" erhält. § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages spricht von "70 % ihres Bruttoeinkommens" und bezeichnet die ermittelte Vergütung als "BeE-Monatsentgelt". Dabei wird zwar zur Ermittlung des "BeE-Monatsentgelts" auf das Bruttoeinkommen Bezug genommen; das "BeE-Monatsentgelt" selbst ist aber nicht als Bruttoleistung bezeichnet. Damit spricht weder der dreiseitige Vertrag noch der genannte Tarifvertrag von einem - bezogen auf das Referenzbruttogehalt - 70 %igen Bruttoeinkommen. Lediglich zur Berechnung der Höhe des Entgelts wird auf ein Bruttoeinkommen Bezug genommen.
In § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages ist ferner eine Regelung zur "Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit" enthalten, womit das Transferkurzarbeitergeld im Sinne von § 111 SGB III gemeint ist, das nach Nr. 2 der Präambel des dreiseitigen Vertrages von der Beklagten zu 1) beantragt wird. Beim Transferkurzarbeitergeld handelt es sich nach § 3 Nr. 2 EStG um eine steuerfreie Leistung. Da ein Nettobetrag nicht von einem Bruttobetrag abgezogen werden kann, muss zur Umsetzung der in § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vorgesehenen Anrechnung zunächst das Nettoentgelt errechnet werden, das 70 % des Referenzbruttogehalts entspricht. Die sich dabei nach Abzug des Transferkurzarbeitergeldes ergebende Differenz ist von der Beklagten zu 1) zu bezahlen. Da nur auf diese Differenz Steuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, ergibt sich zwingend ein Bruttobetrag, der von einem Bruttoentgelt in Höhe von 70 % des Referenzbruttogehalts abweicht.
Nur diese Berechnung wird dem Sinn und Zweck der vertraglichen und der in Bezug genommenen tariflichen Regelung gerecht (so auch LAG München, 5. Kammer, Urteil vom 25.09.2013 - 5 Sa 148/13; 11. Kammer, Urteil vom 16.10.2013 - 11 Sa 385/13). Es ist erkennbar, dass die Möglichkeiten der Mitfinanzierung der Arbeitsverhältnisse in der Transfergesellschaft optimal genutzt werden und zur Entlastung der Beklagten Anrechnung finden sollten, was die dargestellte Ermittlung des BeE-Monatsentgelts zur Folge hat.
2.3.3 Für die Anwendung der Regelung nach § 305c Abs. 2 BGB bleibt kein Raum.
Nach der genannten Vorschrift geht ein nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden nicht behebbarer Zweifel zu Lasten des Verwenders. Damit wird vorausgesetzt, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines dieser Ergebnisse den klaren Vorzug verdient.
Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen; die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung des § 305c Abs. 2 nicht (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 965/11, NZA-RR 2013, 400, Juris).
Derartige erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen hier nicht.
Die abrechnungstechnische Behandlung des BeE-Monatsentgelts mag zwar unter Einbeziehung des Transferkurzarbeitergeldes kompliziert erscheinen.
Die Auslegung der Vertragsklausel in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Tarifvertrag führt aber zu einem klaren Auslegungsergebnis.
3. Die übrigen erörterten Rechtsfragen können mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Den Beklagten steht mangels Beschwer gleichwohl kein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung zur Verfügung. - Der Kläger kann Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen; hierzu wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
Dyszak
Siebenhütter
Hafner