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01.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050961

Amtsgericht Görlitz: Urteil vom 14.12.2004 – 4 Cs 150 Js 16976/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In der Strafsache...

wegen: fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

hat die Strafrichterin des Amtsgerichts Görlitz in der mündlichen Hauptverhandlung am 14.12.2004 an der teilgenommen haben:

...für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte ist der im Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 29.11.2004, Az.: 4 Cs 150 Js 16976/04, bezeichneten Tat schuldig.

Er wird deshalb auf den auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch hin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

2 . Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

angewandte Vorschriften: §§ 316 I und II, 44 StGB

Gründe:

(abgekürzt gem. § 267 Absatz 4 StPO)

Der heute 30 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Seit Juni 2003 ist er in der EDV- und Mobilfunkbranche selbständig tätig. Sein monatliches Einkommen beträgt ca. 1.300 EUR brutto. Er hat zwei Kinder für die er ca. 500 EUR Unterhalt zahlt. Daneben zahlt er monatliche Raten von 49,00 EUR für einen Küchenkauf sowie 235,00 EUR an monatlichen Raten für den Autokauf ab.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Im Verkehrszentralregister sind ebenfalls keine Eintragungen enthalten.

II.

Das Amtsgericht Görlitz erließ gegen den Angeklagten am 29.11.2004 Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.

Zu den Einzelheiten wird auf diesen Strafbefehl verwiesen.

Gegen den Strafbefehl wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, welcher wirksam auf die ausgesprochenen Rechtsfolgen beschränkt wurde.

III.

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB auszugehen. Zu Gunsten des Angeklagten war sein umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, was ebenfalls zu seinen Gunsten strafmildernd zu berücksichtigen war. Der Angeklagte hatte die Fahrt nicht geplant. Vielmehr irrte er vermeidbar über die Höhe seines Blutalkoholgehaltes. Bei der Strafzumessung war auch die Höhe des festgestellten Blutalkoholgehaltes zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht daher eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR für tat- und schuldangemessen

Dem Angeklagten war für die Dauer von 3 Monaten zu untersagen, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zwar liegt ein Regelfall des § 69 I StGB vor, weshalb dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat freiwillig an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung teilgenommen, welche bei ihm glaubhaft und nachvollziehbar zu einem Umdenken bezüglich seiner Beziehung zu Alkohols im Straßenverkehr geführt hat. Unter diesen Umständen war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr davon auszugehen, dass der Angeklagte charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erschien jedoch der Ausspruch eines Fahrverbotes von 3 Monaten gem. § 44 StGB angebracht.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.

RechtsgebietStGBVorschriften§ 44 StGB § 69 Abs. 1 StGB § 316 Abs. 1 StGB

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