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15.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050709

Amtsgericht Nürnberg: Urteil vom 09.02.2005 – 31 C 7470/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit XXX wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch Richter XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2005 und anschließender schriftlicher Verhandlung gemäß §§ 495 a, 128 ZPO folgendes.

E n d u r t e i l

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 202,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2004 sowie 5,10 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen, jeweils Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Firma XXX aus der Anbahnung und des Abschlusses des Mietvertrages vom 09.03.2004 (Mietvertrags-Nr. 86102).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 202,40 EUR festgesetzt.

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a I, 495 a ZPO verzichtet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus den §§ 7 I, 18 I StVG, § 3 Nr. 1 PflVG Ansprüche auf Ausgleich des ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Mietwagenkosten zu.

I.

1) Mietwagenkosten stellen aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich den zur Wiederherstellung des vor dem Unfall existierenden Zustandes erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Dieser Herstellungsaufwand gemäß § 249 II Satz 1 BGB umfasst die Mietwagenkosten auch dann, wenn diese noch nicht an den Vermieter gezahlt wurden, sondern der Geschädigte bisher nur mit einem Anspruch des Vermieters gegen sich belastet ist. Die in § 249 II Satz 1 BGB geregelte Dispositionsbefugnis des Geschädigten erlaubt es ihm, den zur Wiederherstellung aus seiner Sicht erforderlichen Geldbetrag auch dann zu verlangen, wenn er selbst noch keine Vermögenswerte zur Wiederherstellung verauslagt hat.

2) Die geltend gemachten Mietwagenkosten durfte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts vorliegend für erforderlich halten.

Der nach § 249 II Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag bestimmt sich nach den Grundsätzen der Naturalrestitution. Insoweit ist die Anmietung eines Ersatzwagens für den Zeitraum der Reparatur aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich erforderlich.

Nach Rechtsprechung des BGH ist der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten gehalten, diejenigen zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (Wirtschaftlichkeitspostulat). Unter diesem Gesichtspunkt hat er in den Entscheidungen vom 12.10.2004 (NJW 2005, 51) und 26.10.2004 (Az. VI ZR 300/03) entschieden, dass eine Anmietung zum Unfallersatztarif nur insoweit den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstelle, als die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.

Das Gericht kann dieser Betrachtungsweise sowohl aus praktischen als auch aus dogmatischen Gründen nicht zustimmen.

Generell steht die Verankerung des Wirtschaftlichkeitspostulates in § 249 BGB in der Kritik. Sie ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 251 II und 254 II BGB systematisch fragwürdig (vgl. stellvertretend Münchener Kommentar ? Oetker, 4. Auflage 2003, § 249 Rn 362).

Nach dieser Rechtsprechung beschränkt sich der Schadensersatz auf solche Maßnahmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schaden zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH Z 115, 364, 369). Bei dieser Betrachtungsweise kann eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der Tarife nicht entscheiden sein. Dies ergibt sich daraus, dass eine entsprechende betriebswirtschaftliche Rechtsfertigung für keinen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung erkennbar ist. Sie kann deshalb auch unter Berücksichtigung des vom BGH aufgestellten Wirtschaftlichkeitspostulats im Rahmen von § 249 BGB jedenfalls nicht zum Tragen kommen und dem Geschädigten insoweit nicht entgegengesetzt werden.

Des Weiteren ist die entsprechende Sichtweise des BGH auch aus praktischen Gründen nicht nachvollziehbar. Der BGH hat sich nicht dazu geäußert, inwiefern im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung die zulässige Gewinnspanne des Unternehmens anzusetzen ist. Da entsprechende Gewinnspannen nicht gesetzlich reglementiert sind, kann nicht einfach auf eine durchschnittliche Gewinnspanne abgestellt werden. Von daher scheint es auch mit sachverständiger Hilfe nicht möglich, eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines Tarifes festzustellen. Es ist unklar, welche Gewinnmargen den Anbietern zugestanden werden und im Übrigen ist es nicht möglich, diese ohne gesetzliche Grundlage zu reglementieren. Im System der freien Marktwirtschaft kann jeder Unternehmer grundsätzlich seinen Preis am Markt verlangen.

3) Entscheidend ist demnach, ob dem Geschädigten eine Schadensminderungspflichtverletzung nach § 254 BGB anzulasten ist. Hierauf stellt auch der BGH ab, wenn er im Übrigen fragt, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war (s.a. OLG Nürnberg, U 2242/04 vom 20.10.2005).

Der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH weiterhin nicht gehalten, bei Mietverhältnissen von kurzer Dauer bzw. bei Mietverhältnissen ohne beträchtliche Mietwagenkosten eine Marktforschung durchzuführen (vgl. BGH NJW 1996, 1958, 1959). Allein das Anmieten zum Unfallersatztarif kann dem Geschädigten insoweit nicht angelastet werden. Der für den Geschädigten in zumutbarer Weise zugängliche Markt besteht regelmäßig aus Unfallersatzwagentarifen (vgl. Münchener Kommentar ? Oetker a.a.O. Rn 403, OLG Nürnberg, U 2242/04 vom 20.01.2005).

Im vorliegenden Fall ist von der Klägerin ein Mietwagen der Klasse 2 vom 09.03. bis 12.03.2004 zum Preis von 412,12 EUR angemietet worden. Bei dieser Anmietdauer und den hierdurch entstandenen Mietwagenkosten bestehen nach dem Sachvortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine Schadensminderungspflichtverletzung anzulasten ist.

Im Übrigen kann der Klägerin vorliegend auch nicht entgegengehalten Werden, mangels Kenntnis des Preises sei überhaupt kein Vertrag zu Stande gekommen. Eine solche Auslegung der Vereinbarung entspricht nicht dem Geschäftswillen der beteiligten Vertragsparteien (vgl. BGH NJW 2005, 51, 52).

4) Danach kann die Klägerin den noch offenen Restbetrag aus der Mietwagenrechnung von den Beklagten verlagen. Soweit die Beklagten eingewendet haben, die Reparatur wäre in zwei statt drei Tagen möglich gewesen, kann dies der Geschädigten nicht angelastet werden. Das entsprechende Werkstattrisiko geht zu Lasten des Unfallschädigers.

Da unstreitig ein klassengleiches Fahrzeug angemietet wurde, muss sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Insoweit sind bei der Klage bereits 10 % berücksichtigt worden.

Im Übrigen hält das Gericht es für möglich, dass die Klägerin nur auf Grund einer Aufklärungspflichtverletzung der Autovermieterfirma zum Abschluss des gegenständlichen Vertrages gebracht worden ist. Soweit ihr hieraus Schäden entstanden sein sollten, ist sie analog § 255 BGB den Beklagten zur Abtretung solcher Ersatzansprüche verpflichtet. Ein entsprechendes Abtretungsangebot ist von der Klägerseite bereits erfolgt.

II.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286 I, 288I BGB.

Bezüglich der übrigen Nebenforderungen konnte nur ein Betrag von 5,10 EUR zugesprochen werden.

Die Kosten für die Gewerbeauskunft waren nicht erforderlich. Durch eine entsprechende Auskunft ließ sich der Halter des Schädigerfahrzeuges nicht sicher ermitteln. Über das Kennzeichen des Schädigerfahrzeuges war der Halter vielmehr durch die Halterauskunft ermittelbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 BGB, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 II Satz 1 BGB § 254 BGB § 255 BGB

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