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18.01.2001 · IWW-Abrufnummer 010107

Finanzministerium Saarland: Erlass vom 21.11.2000 – B/5 - 332/200 - S 3806


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberfinanzdirektion
66119 Saarbrücken

B/5-332/2000-S 3806

21. November 2000

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Errichtet jemand ein Gebäude auf einem Grundstück, das einem Anderen gehört, in Erwartung einer geplanten künftigen Schenkung dieses Grundstücks und wird das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes tatsächlich geschenkt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise die Baukosten und weitere damit zusammenhängende Aufwendungen des Beschenkten seine Bereicherung mindern.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Bereicherung des Beschenkten in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung zu ermitteln. Der Umstand, dass der bisherige Eigentümer wegen der Schenkung des Grundstücks die Aufwendungen des Beschenkten nicht ersetzen muss, wird als Gegenleistung des Beschenkten berücksichtigt. Zivilrechtlich ist ein Aufwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 951 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB zwar nicht entstanden, weil der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) eingetreten und damit der Grundstückseigentümer nicht ungerechtfertigt bereichert ist. Aus der Sicht der Schenkungsteuer ist der Beschenkte jedoch nicht um den gesamten Wert des bebauten Grundstücks bereichert. Der später Beschenkte hat den Grundstückseigentümer durch die Bauaufwendungen nicht bereichern wollen und hat deshalb nicht von vornherein oder später auf seinen Ersatzanspruch verzichtet. Durch die Übertragung des Grundstücks erfolgt wird somit der Aufwendungsersatzanspruch des Beschenkten abgewendet.

Ich bitte, das Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße entsprechend zu unterrichten.

Rechtsgebiet(e):BGB Vorschriften:BGB § 951 Abs. 1 BGB § 812 Abs. 1

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