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14.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050041

Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 18.11.2004 – 1 K 2268/04.KO

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 K 2268/04.KO

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

wegen Beseitigungsanordnung

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004, an der teilgenommen haben
XXX
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten.

Im September 2002 erlangte der Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin auf der Grundlage eines Gestattungsvertrages mit dem betreffenden Grundstückseigentümer in der Gemarkung W., Flur 8, Flurstück Nr. 183, auf einer fahrbaren Eisenkonstruktion in einer Entfernung von etwa 80 m zur Bundesautobahn A 61 im Außenbereich eine etwa 4,50 m x 3,25 m große Werbeanlage mit dem Hinweis auf eine an der Autobahnabfahrt M. gelegene DEA-Tankstelle sowie ein McDonald?s Restaurant aufgestellt hat.

Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte unter dem 13. Januar 2003 eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 ? und Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 209,63 ? aufgegeben wurde, die Werbeanlage innerhalb von zwei Wochen nach Vollstreckbarkeit des Bescheides zu beseitigen und die Bauteile vom Grundstück zu entfernen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, den sie in der Folgezeit jedoch nicht näher begründete. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Werbeanlage um eine ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 52 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) handele. Insoweit sei es unbeachtlich, dass die Werbeanlage auf einer fahrbaren Eisenkonstruktion befestigt worden sei. Aufgrund seiner Größe bedürfe das Werbeschild einer Baugenehmigung, die jedoch nicht erteilt werden könne, da Werbeanlagen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig seien. Bei der Werbeanlage handele es sich auch nicht um ein Hinweiszeichen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 LBauO und es seien auch keine Möglichkeiten ersichtlich, auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung rechtmäßige Zustände herzustellen. Schließlich begegneten auch die Zwangsmittelandrohung und die im Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr keinen rechtlichen Bedenken.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24. Juni 2004 zugestellt. Am Montag, den 26. Juli 2004 hat sie Klage erhoben und macht nunmehr geltend, bei der Werbeanlage fehle es bereits an dem Merkmal der Ortsfestigkeit, da sie lediglich auf einem Hänger abgestellt worden sei. Dieser sei frei beweglich und könne ständig in seinen Standorten verändert werden. Außerdem befinde sich das Schild in unmittelbarer Nähe zu dem McDonald?s Restaurant und der DEA-Tankstelle und somit am Ort der Leistung. Ferner sei die angegriffene baurechtliche Verfügung ermessensfehlerhaft, da vielfältige weitere Möglichkeiten bestünden, dem Schild seinen Werbecharakter zu nehmen. Ein Verkleben oder Abhängen des Schildes hätte in die Ermessensentscheidung des Beklagten mit einfließen müssen, auch beinhalte der Bescheid keine Aussage über die Möglichkeit einer Nutzungsuntersagung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte auch mitberücksichtigt werden müssen, dass sich die Klägerin im Falle einer Beseitigung der Werbeanlage erheblichen Schadensersatzansprüchen ihrer Auftraggeber aus-gesetzt sähe und zudem dem Grundstückseigentümer noch zu Mietzahlungen verpflichtet wäre. Zur Vermeidung schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen hätten die Kündigungsfristen gegenüber dem Auftraggeber ermittelt werden müssen. Die Beseitigungsverfügung verpflichte sie zu einer rechtlich unmöglichen Handlung, weil keine Duldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer oder den Eigentümer des Schildes erfolgt sei. Sie würde sich bei einer Entfernung des Hängers strafbar machen. Schließlich sei zu sehen, dass Werbeanlagen der vorliegenden Art an Bundesautobahnen weithin üblich seien und von den Autofahrern sogar erwartet und dankbar aufgenommen würden. Auch die regionalwirtschaftlichen Interessen und die Auswirkungen der Beseitigungsverfügung auf die Arbeitsplätze von McDonald?s hätte der Beklagte bedenken müssen.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Juni 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend dazu vor, dass die Werbeanlage ausweislich der Lichtbilder in der Verwaltungsakte ortsfest genutzt werde und sich auch nicht in der Nähe eines McDonald?s Restaurant oder einer DEA-Tankstelle befinde. Schließlich sei die Klägerin vorrangig als Verantwortliche heranzuziehen gewesen, da sie als Handlungsstörerin die wesentliche Ursache für den baurechtswidrigen Zustand herbeigeführt habe. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Grundstückseigentümer die Beseitigung der Werbeanlage nicht dulde.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2003 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die Beseitigungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, sofern nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die vom Beklagten aufgegriffene Werbeanlage ist formell und materiell bau-rechtswidrig. Sie bedarf nach §§ 61, 66 Abs. 1 Nr. 9, 70 Abs. 2 Satz 3 LBauO einer im vereinfachten Verfahren zu erteilenden widerruflichen oder befristeten Baugenehmigung, die von der Klägerin nicht eingeholt wurde und gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO auch nicht erteilt werden kann, weil die Werbeanlage außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile aufgestellt worden ist und dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Dies hat bereits der Kreisrechtsausschuss des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 im Einzelnen zutreffend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf diese Ausführungen, denen die Kammer folgt, Bezug genommen werden kann.

An dieser rechtlichen Beurteilung vermag die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen nichts zu ändern.

Trotz ihrer Montage auf einem fahrbaren Hänger handelt es sich bei der Werbeanlage um eine bauliche Anlage, da sie von ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (vgl. auch VG Koblenz, B. v. 24. Oktober 1996 ? 1 L 3286/96.KO ?; OVG Rh-Pf, B. v. 07. Januar 1997
? 1 B 13180/96.OVG ? und B. v. 29. September 1999 ? 8 A 11299/99.OVG ?) und ausweislich der Lichtbilder in der Verwaltungsakte darüber hinaus auch tatsächlich ausschließlich ortsfest benutzt wird.

Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung, die Werbeanlage befinde sich an der Stätte der Leistung, da die Entfernung zwischen der Werbetafel und den beworbenen Objekten mehrere Kilometer beträgt.

Auch die geltend gemachten Ermessensfehler liegen nicht vor. Als Bauherrin ist die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO für die von ihr illegal errichtete Werbeanlage verantwortlich. Ihre Heranziehung als Verantwortliche ist rechtlich nicht zu beanstanden und bedurfte auch keiner besonderen Begründung durch den Beklagten. Die von der Klägerin benannten Handlungsalternativen (Verhängen oder Abkleben der Schilder) sind offensichtlich ungeeignet, baurechtmäßige Zustände herbeizuführen, da hierdurch eine funktionslose, dem Wesen des Außenbereichs fremde und damit öffentliche Belange beeinträchtigende (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch [BauGB]) bauliche Anlage entstehen würde. Zutreffend hat demgegenüber der Beklagte erkannt, dass nur die vollständige Beseitigung der gesamten Werbeanlage zur Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse führt.

Auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beseitigungsverfügung kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da sie allein für die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns verantwortlich ist. Ebenso wenig kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die Interessen der Autofahrer und der beworbenen Betriebe oder auf die Frage an, ob entsprechende illegale Werbeanlagen an Autobahnen ?weithin üblich? sind.

Schließlich führt das Fehlen einer zur Durchsetzung des Verwaltungsaktes erforderlichen Duldungsverfügung nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern dieser Umstand erweist sich allenfalls als Vollstreckungshindernis. Vor-liegend bedurfte es allerdings zur zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsverfügung keiner Duldungsanordnung, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Grundstückseigentümer die Beseitigung der Werbeanlage nicht duldet. Dies gilt umso mehr, als durch den Gestattungsvertrag, den die Klägerin mit dem Grundstückseigentümer geschlossen hat, ausdrücklich geregelt wird, dass bei einer Beseitigung der Werbeanlage aus öffentlich-rechtlichen Gründen beide Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung berechtigt sind. Eine schutzwürdige Rechtsposition, die der Grundstückseigentümer einer Beseitigung der Werbeanlage entgegenhalten könnte, ist mithin nicht ersichtlich

Da sonstige Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohung oder die festgesetzte Verwaltungsgebühr weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, war nach alledem die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750,00 ? festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

RechtsgebieteVerwaltungsrecht, Beseitigung, WerbeanlageVorschriften§ 81 LBO

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