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09.03.2005 · IWW-Abrufnummer 040716

Landgericht Potsdam: Beschluss vom 25.11.2003 – 1 S 153/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 S 153/03

Beschluss

In pp. (v.R.)

wird der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung seiner Rechte im Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Gründe

Dem Antrag des Beklagten fehlt es an der gem. § 114 ZPO zufordernden Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung der verlangten Vermittlungsgebühr verurteilt. Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch gem. §§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB, 93 HGB iVm. mit der Vermittlungs-Gebührenvereinbarung vom 13.12.1999 zu.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an die die Kammer grundsätzlich gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, hat die Klägerin die ihr als Versicherungsmaklerin obliegende Leistung erbracht und dem Beklagten eine fondgebundene Lebensversicherung mit Sparzielabsicherung vermittelt.

Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln. Das Amtsgericht hat die angebotenen Beweise erhoben und einer intensiven Würdigung unterzogen. Insbesondere hat es dabei die vorgelegten Urkunden verwertet und anhand des vorgelegten Versicherungsantrags (Anlage K 10), des Versicherungsscheins (Anlage K 6) und der Zahlungsbestätigung des Versicherers für die Prämien März und April 2000 (Anlage K 7) als Beweisergebnis festgestellt, dass es zum Abschluss des maßgeblichen Versicherungsvertrages gekommen ist.
Die vom Amtsgericht vorgenommenen Erwägungen und Schlussfolgerungen sind dabei in sich widerspruchsfrei und verstoßen nicht gegen logische Denkgesetze.

Die rechtliche Einordnung der Klägerin als Versicherungsmaklerin im vorliegenden Fall bleibt von der Firmierung der Klägerin ebenso unberührt, wie von der Bezeichnung der Klägerin in der Anlage K 9 als Vertriebsgesellschaft. Dieser Anlage lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass die Klägerin als Versicherungsvertreterin der Antlanticlux S.A. aufgetreten ist und nicht als unabhängige Maklerin. Der formularmäßigen Beschreibung lässt sich nämlich die Vertriebsart nicht entnehmen, während die gesamte Vertragskonstruktion sehr wohl auf eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin schließen lässt.

Soweit der Beklagte mit der beabsichtigten Berufung weiterhin vortragen will, dass es sich bei der vermittelten Versicherung nicht um eine sog. Netto-Police handele, dringt er hiermit nicht durch. Die vorliegend gewählte Vertragskonstruktion durch Vermittlung eines Versicherungsvertrages und gleichzeitigem Abschluss einer Vermittlungsgebührenvereinbarung lässt offen erkennen, dass hier der Versicherungsnehmer die gem. § 652 BGB angefallene Maklerprovision zu bezahlen hat. Sofern der Beklagte behaupten will, dass die Klägerin zusätzlich auch eine Provision vom Versicherer erhalten hat und hieraus Rechte herleiten will, ist er für die Behauptung beweispflichtig. Insoweit hat er aber keinen Beweis angekündigt.

Die Vermittlungsgebührenvereinbarung ist auch weder wegen eines Beratungsdefizits unwirksam, noch ergeben sich etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten wegen Beratungsfehlern der Klägerin aus pVV.
Zwar besteht im Versicherungsvertragsrecht die Übung, dass die Provisionen der Versicherungsmakler und -vertreter in der Regel vom Versicherer getragen werden, doch stellt ein Abweichen von dieser ?Übung? keine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar. Eine gesetzliche Regelung, wonach bei einem Versicherungsmaklervertrag nicht der Kunde, sondern der Versicherer provisionspflichtig ist, gibt es nämlich nicht. Vielmehr regelt das Gesetz die Zahlungsverpflichtung desjenigen, der das Provisionsversprechen abgibt. Von der o. g. ?Übung? kann daher ohne weiteres abgewichen werden, was nicht nur durch individuelle Vereinbarung, sondern auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen ? wie vorliegend geschehen ? möglich ist.

Entspricht mithin die gewählte Vertragskonstruktion dem gesetzlichen Leitbild, so bestehen bereits deshalb keine besonderen Hinweis- und Beratungspflichten auf Seiten des Versicherungsmaklers. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die Verpflichtung zur Tragung der Vermittlungsprovision eindeutig aus dem Vertragsgeflecht ergibt und für den Kunden die übernommene Verpflichtung erkennbar ist. Dies ist vorliegend aber aufgrund der separaten Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsgebühr der Fall.

Auch die unter Ziffer 4 S. 2 der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung getroffene Regelung, dass der Anspruch der Klägerin auf Provisionszahlung nicht durch eine vorzeitige Beendigung oder Änderung des vermittelten Vertrages beeinträchtigt wird, führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung. Soweit der Beklagte sich auch diesbezüglich auf vermeintlich bestehende besondere Hinweis- und Beratungspflichten der Klägerin beruft, sind solche zum einen nicht erkennbar, zum anderen hat aber auch die Beklagte durch den fett gedruckten Absatz einen entsprechenden Hinweis erteilt.
Auch diese (deklaratorische) Klausel entspricht dem gesetzlichen Leitbild. Es liegt nämlich im Wesen des Maklervertrages, dass die vereinbarte Vermittlungsgebühr entsteht und fällig wird mit erfolgreicher Vermittlung des abzuschließenden Geschäftes und unabhängig hiervon auch dann fortbesteht, wenn der Vertrag aufgrund von Umständen, die der Makler nicht zu vertreten hat, später wieder aufgehoben oder vorzeitig beendet wird.
Demgemäß teilt die Kammer auch nicht die von dem Beklagten in Bezug genommene Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (NJW-RR 03, 1470), wonach die Vereinbarung einer überwiegend in der Anfangszeit des Versicherungsverhältnisses ratenweise fälligen Maklerprovision und deren Fortbestand auch bei vorzeitiger Änderung oder Beendigung des Versicherungsvertrages gegen §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG verstoße und deshalb gem. § 134 BGB nichtig sei.
Die genannten Vorschriften betreffen ausschließlich die Freiheit des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode und sind nur im Verhältnis zum Versicherer zwingend, nicht aber in Bezug auf den rechtlich vom Versicherungsvertrag völlig verschiedenen Maklervertrag. Für eine Ausweitung des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 178 VVG besteht kein sachliches Bedürfnis.

Auch dem Beklagten war es hier unbenommen, in Ausübung der ihm durch die genannten Vorschriften zugebilligten Rechte das Versicherungsverhältnis vorzeitig zu beenden oder zu ändern.

Der Beklagte verlangt der entworfenen Berufungsgründung einen Hinweis- und Beratungsumfang von der Klägerin, der nach seinem eigenen Vortrag dazu geführt hätte, dass es zu einem Vertragsabschluss nicht gekommen wäre. Dies ist aber bei verständiger Würdigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien nicht zu verlangen. Ein Makler muss ? soweit es um seine Vermittlungstätigkeit als solche geht ? ebenso wenig über Konkurrenzprodukte aufklären, wie dies irgendein sonstiger Unternehmer tun muss. Der Verweis des Beklagten auf das Rechtberatungsgesetz geht bereits insoweit fehlt, als dass diese vorliegend nicht anwendbar ist und sich zudem aus diesem Gesetz auch die vermeintliche Analogie zu Beratungspflichten eines Rechtsanwaltes nicht ergibt.

Die Kammer erwartet von einem mündlichen Bürger, dass er Verträge, die er abschließt, zuvor einer inhaltlichen Prüfung unterzieht und bei Verständnisfragen vor Abschluss des Vertrages den Dialog mit seinem Verhandlungspartner sucht. Die vom Beklagten im Entwurf der Berufungsbegründung dem Amtsgericht abverlangte ?umfassende Würdigung des Sachverhaltes in seiner wirtschaftlichen Realität? hat zuvorderst ihm oblegen.

RechtsgebieteBGB, HGBVorschriften§ 652 I 1 BGB, § 93 HGB

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