22.12.2004 · IWW-Abrufnummer 043226
Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 21.11.2003 – 8 U 548/03
Ein Bauprodukthersteller, der in seinen technischen Merkblättern präzise Angaben zur Erhöhung von Trittschall- und Wärmeschutz macht, weiter mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist wirbt und vollständige konkrete Planungen mit Blanko-Leistungsverzeichnis aufgrund einer Beratung durch Mitarbeiter zur Verfügung stellt, geht ein Planungs-/Beratungsverhältnis mit dem Bauherrn ein. Er haftet dementsprechend für Fehler.
OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2003 - 8 U 548/03 (rechtskräftig)
BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - VII ZR 361/03 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
In dem Rechtsstreit
...........
wegen Schadensersatzes aus Bauvertrag
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oderlandesgericht ####### und ####### sowie den Richter am Landgericht ###### auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2003
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedoch bleibt den Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 420.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 363.285,78 EUR.
Gründe:
I.
Die Kläger machen - als Bauherren einer Stadtvilla in Berlin-Waidmannslust, #### #### - Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen behaupteten zugesicherten, jedoch nicht erreichten und auch nicht erreichbaren erhöhten Trittschallschutzes (von 27 dB) bezüglich des dort verwandten Fußbodenheizungssystem "vari-takk G" geltend, das die Beklagte zwar nicht eingebaut, sondern nur hergestellt hat. Insgesamt betrug die Klageforderung 339.421,21 EUR, nämlich 335.182,06 EUR als von den Klägern aufgewandter Betrag für die Sanierung aller Wohnungen, 6.647,37 EUR an Aufwendungen der Kläger vor der Sanierung zur Verbesserung des Schallschutzes, 3.810,15 EUR an Aufwendungen für 3 Messungen durch das Akustikbüro M#### sowie 17.446,02 EUR an Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht bzw. Kammergericht in Berlin.
Die Beklagte zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der E#### Verwaltungs-GmbH, die Beklagte zu 2) deren Komplementärin. Die Beklagte zu 1) stellt Fußbodenheizungssysteme her und vertreibt diese über den Fachhandel. Ein Produkt davon wird unter der Bezeichnung "vari-takk G" vertrieben. Dieses soll wegen sorgfältig aufeinander abgestimmter Komponenten Dämmelemente, Folienabdeckung und Rohrhalter zu einer Einheit zusammenfassen, wodurch eine optimale Wärme- und Trittschallschicht erreicht werden soll. Die Beklagte wirbt für ihr Produkt unter anderem mit der Gewährung einer 10-jährigen Garantie für Systemkomponenten, außer für elektrische und mechanische Bauteile. Außerdem ist in den technischen Informationen zu den Fußbodenheizungssystemen das Trittschallverbesserungsmaß mit 28 dB angegeben.
Die Kläger ließen im Jahre 1994 ein Bauvorhaben in Berlin-Waidmannslust, #### #### errichten. Zwischen den Parteien bestanden schon im Vorfeld - seit 1991/92 - Geschäftsbeziehungen. Den Klägern, die früher in B#### sogenannte "Hebel-Häuser" vertrieben, wären die Produkte der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aus vorangegangenen Bauvorhaben bekannt. Der Kontakt zwischen ihnen war durch den damaligen E####-Gebietsleiter, den Zeugen Z####, zustande gekommen, der den Klägern verschiedene Unterlagen über das System "vari-takk G" aushändigte. Insoweit streiten die Parteien, um welche Unterlagen im Einzelnen es sich gehandelt hat und welche Erklärungen Z#### den Klägern gegenüber abgab.
Die Kläger entschlossen sich zum Einbau des Systems "vari-takk G", wobei die Lieferung und der Einbau durch eine Firma O#### und K#### erfolgten. Zuvor hatte der bereits benannte Z#### auf der Grundlage der Ausführungsplanung der Klägerin die heizungstechnischen Berechnungen und Planungen der Fußbodenheizung vorgenommen. Bezogen hatte die Firma O#### und K#### das Produkt von einer Firma T#### Eisen- und Stahl GmbH, wobei Z#### die Verlegung der Fußbodenheizung bis zur kompletten Fertigstellung begleitete.
Die Kläger ließen nach Beendigung der Arbeiten durch das Akustikbüro M#### im Jahre 1995 ein Schallschutzgutachten erstellen, das zu der Feststellung führte, dass ein erhöhter Trittschallschutz nicht erreicht werde. Da die Kläger auf die Richtigkeit der Prospektangaben und den Produktbeschreibungen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger vertrauten, nahmen sie einen Ausführungsfehler der Firma O#### und K#### beim Einbau an und zahlten diesen deshalb nicht den vollständigen Werklohn. Darüber kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Klägern und der Firma O#### und K#### vor dem Landgericht bzw. Kammergericht Berlin, wobei letzteres ein Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. E#### einholte mit dem Ergebnis,, dass eine Verbesserung des Trittschallmaßes um 28-30 dB wegen des verwendeten zu steifen Dämmmaterials (50 MN/cbm statt 20 MN/cbm) gar nicht erreicht werden könnte, allenfalls 22 bzw. 23 dB. Die Kläger wurden in jenem Verfahren zur Zahlung des Werklohnes an die Firma O#### und K#### verurteilt. Sie hatten dort den hiesigen Beklagten den Streit verkündet.
Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger deshalb Schadensersatz von den Beklagten. Zur Begründung haben sie hierzu vorgetragen:
Sie hätten sich aufgrund der Zusicherung des Gebietsleiters Z#### der Beklagten, insbesondere der eines verbesserten Trittschallschutzes, gerade für das System "vari-takk G" entschieden. Z#### habe ihnen entsprechende Unterlagen und sogar ein Blanko-LV zur Verfügung gestellt, wo "20 dB" aufgeführt seien.
Für Z#### sei erkennbar gewesen, dass sie sich gerade wegen der Trittschallverbesserung von 27 dB dafür entschieden hätten.
Die Beklagten hafteten ihnen daher aufgrund der Herstellergarantie in dem Prospekt, auf jeden Fall für die falschen Prospektangaben, die nicht nur falsch, sondern auch arglistig in die Weltgesetzt worden seien.
Das von Z#### ausgehändigte Leistungsverzeichnis sei Grundlage der ausgeführten Arbeiten gewesen. Ihr Fachplaner B#### habe es übernommen und der Ausschreibung zugrunde gelegt.
Die Beklagten haben eingewandt:
Ein Anspruch bestehe schon deswegen nicht, weil zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Darüber hinaus hafteten sie auch nicht aus dem Werbeprospekt, weil dort nur unverbindliche Anpreisungen enthalten seien. Im Übrigen haben sie sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen von M#### (Bl. 142-145 GA), O#### (B1. 145-1.47 GA), K#### (Bl. 148/148 GA) und Z#### (Bl. 154-158 GA) der Klage mit einem Betrag von 363.285,78 EUR stattgegeben und in Höhe von 6.186,43 EUR abgewiesen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 635 BGB a.F. bzw. p.V.V. in Höhe der ausgeurteilten 363.285,78 EUR, wobei die Beklagte zu 2) aus den §§ 161, 128 HGB hafte. Es sei zwischen den Parteien ein Werkvertrag über Planungsleistungen zur Installation des Fußbodenheizsystems "vari-takk G" zustande gekommen. Die Planung der Beklagten sei jedoch mangelhaft, da 27 dB nicht erreicht würden, sondern lediglich 22 bzw. 23 dB, wie der Sachverständige Prof. Dr. E#### im Vorprozess festgestellt habe. Wegen der Bindungswirkung der Streitverkündung stehe das auch für den vorliegenden Fall fest.
Die Planung der Beklagten sei auch verwirklicht worden, was die Zeugen O#### und K#### bekundet hätten, denn der Fachplaner B##### der Kläger habe die Planung der Beklagten unverändert übernommen.
Deshalb seien die Beklagten zum Schadensersatz auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verpflichtet. Sie könnten die Kosten der Mängelbeseitigung, ihre Aufwendungen für Verbesserungsmaßnahmen in der Vergangenheit, die Kosten für die drei Gutachten der Messungen des Akustik-Büros M#### sowie die Kosten des Vorprozess verlangen.
Eine Verjährung der Forderung der Kläger sei nicht eingetreten, da die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gelte. Denn der Mangel sei arglistig verschwiegen worden.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegten Berufung mit ihrem weiterhin verfolgten Ziel der vollständigen Klageabweisung.
Beide Parteien wiederholen ihren Sachvortrag erster Instanz und ergänzen ihn.
Die Beklagten beantragen,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage zum weitaus überwiegenden Teil, nämlich in Höhe von 363.285,78 EUR stattgegeben. Auch das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer davon abweichenden Entscheidung.
1.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 635 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 161, 128 HGB und § 421 BGB.
Der Senat ist mit dem Landgericht der Überzeugung, dass zwischen den Parteien ein - schlüssig zustande gekommener - Werkvertrag über Planungsleistungen zur Installation des Fußbodenheizungssystems "vari-takk G" im Haus der Kläger in Berlin-Waidmannslust zustande gekommen ist.
a) Die Projektierung einzelner Teile einer Bauanlage - wie beispielsweise hier die Heizungsanlage - ist ein Werkvertrag (Vgl. hierzu Palandt-Sprau, Einf. vor § 631 Rn. 26 Stichwort "Projektsteuerungsvertrag"), jedenfalls dann, wenn - wie hier - die erfolgsorientierten Aufgaben des Beauftragten den Vertrag prägen (vgl. hierzu BGH in NJW 1999, 3118).
b) Die Beklagten bzw. ihre Vorgänger haben unstreitig die Projektierung für die von ihr hergestellte und - über den Fachhandel - auch vertriebene Fußbodenheizung erstellt und den Klägern über deren Herrn B#### auch übergeben. Sie haben darüber hinaus auch unstreitig ein Blanko-LV zur Lieferung und Montage einer kompletten E####-Fußbodenheizung "vari-takk G" (Anlage K 22) erstellt und über ihren - damaligen - Gebietsleiter Z#### den Klägern übergeben.
Das geschah entgegen der Behauptung der Berufung (vgl. Bl. 230 GA) nicht aufgrund eines lediglichen "Bekanntschaftsverhältnisses". Vielmehr hatten die Kläger schon zuvor, nämlich 1991/1992, bei einem anderen Bauvorhaben in Berlin-Wannsee entsprechend miteinander verfahren über den Zeugen Z####.
Dieser hatte den Klägern auch erklärt, dass die Beklagten es übernähmen, für das geplante Bauvorhaben die notwendigen Berechnungen für die Fußbodenheizung vorzunehmen und die Massen zu ermitteln, die dann als Grundlage für die Vergabe des Gewerkes "Fußbodenheizung" dienen sollte und tatsächlich auch gedient hat. So ist unstreitig auch verfahren worden.
Im Übrigen ergibt sich dies aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 1997 (Anlage K 2). Dort heißt es nämlich: "Die Planung für das o.g. Bauvorhaben wurde am 20.3.94 direkt der Firma O#### und K#### zugeschickt."
c) Nach den gesamten Umständen, insbesondere auch dem Versprechen einer 10-jährigen, und damit besonders langen Garantie, kann es nach der Überzeugung des Senates keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Parteien nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen (vgl. hierzu BGH in NJW 1986, 180) nicht nur - wie die Berufung es wünscht - "weitgehend unverbindliche Werbeanpreisungen" gegeben bzw. erklärt und entgegengenommen haben. Für die Beklagten war damit vielmehr erkennbar (vgl. hierzu BGH in NJW 1989, 2882; in ZIP 99, 275), dass die hier über § 278 BGB zurechenbaren Erklärungen ihres - damaligen - Gebietsleiters Z#### für die Kläger von ganz erheblicher und ausschlaggebender Bedeutung für deren Entscheidung waren, auch für dieses Bauvorhaben das hier streitige Fußbodenheizungssystem - wie schon in ihrem Bauvorhaben, in Berlin-Wannsee - einbauen zu lassen.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Zeuge Z#### sei nicht berechtigt gewesen, verbindliche Erklärungen für sie abzugeben. Sie hat nämlich selbst ein Schreiben des Zeugen Z#### vom 19.01.1994 vorgelegt (vgl. Bl. 94/95 GA), in dem Z#### den Briefkopf der Beklagten benutzt und im Namen der Beklagten Erklärungen abgibt. An diese, so wie weitere Erklärungen des - ehemaligen - Gebietsleiters Z#### hat sich die Beklagte auch im weiteren Verlauf gebunden gefühlt. Selbst wenn die Beklagte ihren Gebietsleiter Z#### nicht dazu bevollmächtigt hätte, Erklärungen in ihrem Namen abzugeben, müsste sie diese nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen.
Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass die Projektierung (vgl. Anlage B 2) auf ihrer Seite 3 klarstellt, dass sie "zur Erstellung eines unverbindlichen Angebotes" dient und die Daten von dem Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten überprüft werden müssen. Denn zugleich hat der Zeuge Z#### in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. Februar 2003 eingeräumt, dass die handschriftlichen Vermerke auf dem Deckblatt der Projektierung von ihm stammen. Dort hat der Zeuge vermerkt "Ausführung: O#### und K####, Bauüberwachung B####...". Damit aber hat der Zeuge Z#### zum Ausdruck gebracht, dass nach seinem damaligen Kenntnisstand, den sich die Beklagten über § 166 BGB entsprechend zurechnen lassen müssen, ein Fachingenieur, der die Planungsleistungen im Sinne der §§ 48 ff HOAI für die Wärmeversorgungstechnik erbringen sollte, gerade nicht eingeschaltet werden sollte. Danach war für die Beklagte offensichtlich, dass sie verbindliche Planungsleistungen erbringen sollte. Sie kann sich deshalb nicht allein durch den Hinweis auf Seite 3 ihrer Projektierung dahin entlasten, lediglich unverbindliche Vorleistungen erbracht zu haben.
Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, die von ihr vorgelegte Projektierung sei "gerade keine endgültige Fachplanung", so dass durch deren Aushändigung und Entgegennahme auch kein - stillschweigender - Planungsauftrag zustande gekommen sein könnte.
Soweit sich die Beklagten in der Berufung hierfür auf die Aussage des Zeugen Z#### berufen, verkennen sie, dass sich die Äußerung des Zeugen Z#### insoweit auf den sich auf Seite 3 der Projektierung befindlichen Hinweis und nicht auf die Frage bezieht, ob zwischen den Parteien "stillschweigend" ein Planungsauftrag zustande gekommen sein könnte.
Soweit die Berufung die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz ebenfalls vernommenen Zeugen von M#### in Zweifel zieht, begründet sie ihre Auffassung mit keinem Wort. Schon deshalb, aber auch ansonsten besteht kein Anlass auf eine erneute Vernehmung (§ 298 ZPO) dieses Zeugen.
d) Die Planung der Beklagten ist mangelhaft, da durch die von ihr geplante Fußbodenheizung ein Trittschallverbesserungsmaß von 27 dB nicht erreicht wird.
aa) Dies ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten - vertraglich - vereinbart. Denn die von den Beklagten erbrachten Planungsleistungen sehen über die eigentlichen Planungen hinsichtlich der Wärmeversorgungstechnik hinaus gemäß § 6 des LV (Anlage K 22) eine solche Trittschallverbesserung von 27 dB durch den Einbau des Fußbodenheizungssystem "vari-takk G" vor.
Das hat bereits das Landgericht gestützt auf das im Vorprozess - 15 U 1114/97 KG Berlin - eingeholte Sachverständigengutachten Prof. E#### zutreffend festgestellt. Der Senat teilt diese Ansicht und nimmt auf die entsprechenden Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
bb) Die Feststellung der Tatsache des Mangels als solche wird von der Berufung insoweit im Übrigen auch nicht angegriffen.
cc) Soweit die Berufung - erneut - behauptet (vgl. Bl. 237 GA), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass "sehr wohl Ausführungsfehler zu den deutlich höheren Lärmwerten geführt haben müssten", bleibt dieser Einwand schon mangels substantiiertem Vortrag der Beklagten ohne Erfolg.
2.
Damit ist die Klägerin berechtigt, von den Beklagten - wobei die Beklagte zu 2) über §§ 161, 128 HGB haftet - Schadensersatz zu verlangen, ohne sie zuvor unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 BGB a.F. zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben. Da die Planungsleistung bereits in das Bauwerk eingeflossen ist, bedarf es der ansonsten erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht. Das hat das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt; das wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
3.
Die Höhe des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens hat das Landgericht gleichfalls zutreffend mit insgesamt 363.285,78 EUR angenommen. Das ist - an sich - ohnehin nicht (mehr) streitig und wird insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen.
4.
Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht auch zu Recht eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin verneint. Der Senat teilt diese Ansicht.
Die Beklagten haben mehrfach - im LV und in den Preislisten - behauptet, die vereinbarte und von ihr auch geschuldete Eigenschaft, nämlich ein Trittschallverbesserungsmaß von 27 dB zu erreichen, sei vorhanden bzw. übertroffen worden. Das war - wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - nicht nur eine unverbindliche Werbeanpreisung. Diese Angaben und Erklärungen sind jedoch, weil "ins Blaue hinein" abgegeben, arglistig. Es ist nämlich unstreitig, dass die Beklagten für dieses Fußbodenheizungssystem keine amtliche Prüfung haben durchführen lassen. Darüber hinaus sagen die Beklagten selbst, dass es ihnen unklar sei, wie es zu dieser (objektiv falschen) Angabe gekommen sei.
Erklärungen "ins Blaue hinein" stellen aber, jedenfalls wenn sie so erfolgt sind wie vorliegend, ein arglistiges Fehlverhalten dar. Eine Schädigungsabsicht oder eine Vorteilserlangung ist nicht erforderlich (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn. 2326 und 2328 jeweils m.w.N.).
Damit verbleibt es bei der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt und begründet. Auch darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
III.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, § 543 Abs. 2 ZPO, nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.