12.11.2004 · IWW-Abrufnummer 042760
Landgericht Köln: Urteil vom 19.01.2004 – 17 O 296/03
17 O 296/03
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 19.1.2004 durch XXX beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 2.12.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), da das bisherige Vorbringen des Beklagten gegen die schlüssige Klage nicht erheblich ist.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 BGB.
Der Beklagte hat eine höhere Abschlusscourtage erhalten, als ihm nach der Courtagezusage zustand, da einige der von ihm vermittelten Versicherungsverträge während der Courtagehaftungszeit storniert wurden.
Zwischen den Parteien ist ein Versicherungsmaklervertrag geschlossen worden. Der Versicherungsmakler verdient entgegen der Ansicht des Beklagten seine Provision nicht schon mit dem Abschluss des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages, sondern erst mit der Ausführung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer und den Versicherungsnehmer. Es gilt der Grundsatz, dass die Courtage das Schicksal der Prämie teilt (vgl. OLG Hamm, 28.11.96, Az: 18 U 82/96; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 25. Aufl., Anh. zu §§ 43-48 Rn. 35).
Die von der Klägerin an den Beklagten bei Abschluss des Versicherungsvertrages gezahlte Abschlusscourtage ist eine Vorauszahlung auf den Courtageanspruch, dessen Entstehung durch die Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer aufschiebend bedingt ist.
Zwischen den Parteien wurde im Anhang 1 zur Courtagezusage vereinbart, dass die Courtage erst dann gänzlich verdient ist, wenn die 36-monatige Courtagehaftungszeit vorbei und vollständig mit Beitragszahlungen erfüllt ist. Sofern eine Stornierung während der Haftungszeit erfolgt, bemisst sich die verdiente Courtage anteilig nach der Anzahl der gezahlten Prämien.
Unerheblich ist, ob die Stornierungen vom Versicherer oder vom Versicherungsnehmer ausgegangen sind. § 87a III HGB ist auf den Versicherungsmakler weder direkt noch analog anwendbar (vgl. OLG Hamm, 28.11.96, Az: 18 U 82/96, Prölss/Martin/Kollhosser, aaO).
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin entgegen Treu und Glauben durch die Stornierungen den Provisionsanspruch des Beklagten vereiteln wollte.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind auch die §§ 86a II, 87A I HGB auf einen Versicherungsmakler nicht analog anwendbar. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Lücke und zum anderen ist die Interessenlage des Handelsvertreters nicht mit der eines Versicherungsmaklers hinreichend vergleichbar (vgl. OLG Frankfurt/Main, VersR 1999, 439, 440).
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Stellung des Versicherungsmaklers der Stellung eines Versicherungsvertreters derart angenähert ist, dass er genauso schutzbedürftig ist und eine Ungleichbehandlung Treu und Glauben widersprechen würde. Für eine solche Konstellation finden sich aber weder im Vertrag noch in den Ausführungen der Parteien Anhaltspunkte.
Im Übrigen trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Vorauszahlung auf den Courtageanspruch behalten darf (vgl. OLG Hamm, 9.5.94, 18 U 64/93; BGH WM 1985, 449; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 25. Aufl. , Anh. zu §§ 43 ? 48 Rn. 36). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten.