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28.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042771

Amtsgericht München: Urteil vom 31.03.2004 – 112 C 12685/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht München
Az: 112 C 12685/03
Verkündet am 31.3.2004

Im Namen des Volkes
Das Amtsgericht München erlässt durch Richter am Amtsgericht in dem Rechtsstreit xxx wegen Minderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.10.2003 am 31.3.2004 folgendes Endurteil.

I.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 16.07.2003 (Az: 112 C 12685/03) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.965,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.5.2003 zu bezahlen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.7.2003 darf nur gegen Leistung der oben genannten Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Minderungsanspruch nach einem Gebrauchtwagenkauf.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21.2.2003 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw, Marke Fiat Barchetta, zum Preis von 8.300 Euro. Das Fahrzeug wurde übergeben und der Kaufpreis bezahlt.

Vor Abschluss des Kaufvertrages legte die Beklagte der Klägerin ein Protokoll über die letzte TÜV-Hauptuntersuchung des Fahrzeugs vom 19.2.2003 vor; nach diesem Protokoll war der Bremsschlauch an dem Fahrzeug vorne rechts nicht fachgerecht befestigt. Die Beklagte versicherte der Klägerin bei Kaufvertragsabschluss, der Bremsschlauch sei fachgerecht repariert worden. Dies war jedoch tatsächlich nicht der Fall, so dass die Beklagte in der Folgezeit, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2003, anbot, die Kosten für eine fachgerechte Reparatur des Bremsschlauchs in Höhe von 132,24 Euro gegen Rechnungsstellung an sie zu bezahlen.

Nach Verbringung des Fahrzeugs von xxx nach xxx ? dem Wohnort der Klägerin ? stellte sich heraus, dass sich unter den der Klägerin von der Beklagten übergebenen Fahrzeugschlüsseln lediglich ein Originalschlüssel befand. Insbesondere fehlte der sogenannte ?Master Key?, mit dem es im Verlustfalle des Originalschlüssels möglich ist, einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.3.2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, 132,24 Euro für den Bremsschlauch zu bezahlen und schriftlich zu erklären, dass sie (die Beklagte) sich verpflichte, die Kosten für den Einbau neuer Fiat-Original-Fahrzeugschlösser (geschätzt ca. 2.000 Euro) zu bezahlen.
Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 31.3.2003: Dort wurde in Aussicht gestellt, die geforderten 132,24 Euro zu bezahlen unter der Bedingung, dass eine entsprechende Rechnung an die Beklagte gestellt werde. Die im übrigen geforderte Verpflichtungserklärung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Beklagten eine Kostenschätzung von Fiat Deutschland über den Schlösseraustausch in Höhe von 157 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vorläge. Die Klägerin möge das Fahrzeug nach München bringen und es einen Tag dort belassen. Dann würden die Schlösser ausgetauscht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie sich auf den Vorschlag der Beklagten nicht habe einlassen müssen. Sie habe Informationen gehabt, dass der Austausch und der Einbau von Original-Fiat-Fahrzeugschlössern ca. 2.000 Euro koste (tatsächlich läge ihr nunmehr eine genaue Kostenschätzung in Höhe von 1.895,90 Euro vor). Sie habe daher aufgrund des Vorschlags der Beklagten nicht sicher sein können, dass von der Beklagten tatsächlich für 157 Euro eine neue Original-Schließanlage von Fiat eingebaut werde.

Gegen die Beklagte erging am 16.7.2003 Versäumnisurteil, der Beklagten zugestellt am 22.7.2003. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt mit Schriftsatz vom 4.8.2003, bei Gericht eingegangen am 5.8.2003.

Entscheidungsgründe:
Nach form- und fristgerechtem Einspruch der Beklagten (Fristende: 5.8.2003) ist der Rechtsstreit in den Stand vor dem Säumnis der Beklagten zurückversetzt worden, § 342 ZPO.

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.965,64 Euro begründet. Insoweit war das Versäumnisurteil gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten. Im übrigen war es aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihres Minderungsanspruchs auf §§ 434 I Nr. 1, 437 Nr. 2, 440 Satz 1, 441 BGB stützen. Hinsichtlich des nicht fachgerecht befestigten Bremsschlauchs liegt ein Sachmangel nach § 434 I Satz 1 BGB vor, da die Beklagte vor Kaufvertragsabschluss versichert hat, dass der Bremsschlauch nach der Bemängelung durch den TÜV fachgerecht repariert worden sei, was nicht den Tatsachen entsprach.

Hinsichtlich des fehlenden ?Master Keys? liegt ein Sachmangel nach § 434 I Satz 2 Nr. 1 BGB vor, da die vertraglich vorausgesetzte Verwendung des Fahrzeugs mit einschließt, dass der Käufer bei Verlust eines Schlüssels in der Lage ist, sich ohne zusätzlichen Mehraufwand einen Zweitschlüssel zu verschaffen. Dies war ohne den ?Master Key? nicht möglich.

Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht etwa daran, dass die Klägerin eine von der Beklagten angebotene ? dem Minderungsanspruch vorrangige ? Nacherfüllung verweigert hat.

Zwar kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 III Satz 1 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wie das Gutachten des Sachverständigen Ettmüller vom 10.1.2004 aufgezeigt hat, belaufen sich die Kosten für die Erneuerung des Schließzylindersatzes und der erforderlichen zwei Steuergeräte jedoch auf insgesamt 1.831,40 Euro (inkl. Mehrwertsteuer). Dies entspricht bis auf 14,50 Euro genau dem Betrag, den auch die Klägerin angegeben hatte. Der Hauptgrund für die hohen Kosten ist ? wie der Sachverständige ausführt ? die Tatsache, dass ohne ?Master Key? es nicht möglich ist, das Codesteuergerät und das Einspritzsteuergerät zu erneuern. Es gibt keine technische Möglichkeit, neue Schlüssel einzuprogrammieren, ohne über den alten geheimen Code des ?Master Key? zu verfügen.

Damit bedarf es, um die elektronische Wegfahrsperre aktivieren zu können, des Einbaus von zwei neuen Steuergeräten (Codesteuergerät und Einspritzsteuergerät). Mit Arbeitslöhnen und Ersatzteilkosten sind dies 1.831,40 Euro (inkl. Mehrwertsteuer). Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Das Gutachten ist nachvollziehbar dargestellt und begründet;
Insbesondere hat sich der Sachverständige mit einem technischen Berater der Firma Fiat Deutschland in Verbindung gesetzt, um die entsprechenden technischen Vorgaben des Herstellers in sein Gutachten mit einbeziehen zu können. Damit durfte die Beklagte die von der Klägerin gewünschte Nachbesserung nicht unter Hinweis auf entsprechende unverhältnismäßige Kosten verweigern. Dies führt rechtlich dazu, dass die Beklagte die ihr obliegende Nacherfüllung ohne zureichenden Grund verweigert hat und der Klägerin damit der Minderungsanspruch nach § 441 BGB zur Verfügung steht.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde, § 441 III Satz 1 BGB.
Mangelfreiheit hätte ? wie dargelegt ? bedeutet, dass der nicht fachgerecht angebrachte Bremsschlauch repariert worden wäre und der ?Master Key? vorhanden gewesen wäre. Der gesamte Minderungsanspruch der Klägerin beläuft sich damit auf 1.965,64 Euro (= 134,24 Euro für den Bremsschlauch und 1.831,40 Euro für die Schließanlage).
In diesem Umfang war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, im übrigen war es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Da das Unterliegen der Klägerin lediglich 14,50 Euro beträgt, waren die gesamten Kosten des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen, §§ 91, 92 II Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.

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