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11.01.2001 · IWW-Abrufnummer 010050

Finanzgericht Münster: Beschluss vom 18.07.2000 – 4 V 1521/00 E Vst

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT MÜNSTER
BESCHLUSS
4. Senat

4 V 1521/00 E. VSt

In dem Rechtsstreit

wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1988 bis 1996 und Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer 1986 bis 1996)

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster unter Mitwirkung des Richters am Finanzgericht als Vorsitzender und der Richter am Finanzgericht und am 18. Juli 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 621 DM festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Gründe:

Zu entscheiden ist in einem noch beim Antragsgegner (Ag.) anhängigen Einspruchsverfahren, ob Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer für die Jahre 1988 bis 1996 bzw. 1986 bis 1996 festgesetzt werden durften.

Der am 17.10.1924 geborene, seit 1950 verheiratete, seit dem 18.05.1995 verwitwete und am 20.01.2000 verstorbene F erhielt in den hier anhängigen Streitjahren laufende Bezüge in Höhe von 21.389 DM für 1988 bis zu 27.050 DM für 1996 aus einer Rente. Daneben erhielt seine Ehefrau in den Jahren 1991 bis 1995 eine Rente in Höhe von 1.598 DM für 1991 bis zu 1.815 DM für 1994; die Rente betrug 757 DM im Todesjahr 1995. Ferner bewohnten sie ein eigenes, schuldenfreies Einfamilienhaus. Darüber hinaus erhielten die Verstorbenen aus diversen Kapitalanlagen in allen Jahren auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die die Verstorbenen im wesentlichen betreuende Bank 1 (vormals Bank ) hat in den für die Verstorbenen erstellten regelmäßigen Erträgnisaufstellungen darauf hingewiesen, das Zinseinnahmen einkommensteuerpflichtig sind. Das galt bereits seit dem Jahre 1988. Im Jahre 1993 wurde entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen von der Bank 1 Kapitalertragsteuer (2.968,79 DM) einbehalten. Ab Dezember 1993 hat der Verstorbene wesentliche Teile seines Kapitalvermögens auf Vermittlung der Bank 1 und teilweise unter Einschaltung der Bank 2 nach Luxemburg transferiert. Für alle Streitjahre (1986 bis 1996) waren zunächst weder von dem Verstorbenen Steuererklärungen abgegeben, noch vom Ag. angefordert worden.

Im Jahre 1999 erhielt das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Kontrollmaterial über den Geldtransfer nach Luxemburg und dortige Kapitalanlagen. Es kam danach zu einer Selbstanzeige des Verstorbenen. Da für die ersten Streitjahre vom Verstorbenen keine genauen bzw. nicht mehr alle Unterlagen beizubringen waren, einigten sich die Beteiligten darauf, daß Zinseinnahmen von 17.000 DM für 1988, 20.000 DM für 1989, 23.000 DM für 1990, 26.000 DM für 1991 und jeweils 30.000 DM für 1992 und 1993 angefallen waren. Desweiteren wurden Zinseinnahmen von 27.490 DM für 1994, 39.599 DM für 1995 und 34.487 DM für 1996 unter Berücksichtigung der eingereichten Belege festgestellt. Die Kapitalstände wurden mit 441.675 DM zum 01.01.1986, 488.675 DM zum 01.01.1989, 587.676 DM zum 01.01.1993 und jeweils 654.045 DM zum 01.01.1995 und 01.01.1996 einvernehmlich festgelegt bzw. ermittelt.

Der Ag. setzte daraufhin mit getrennten Bescheiden vom 23.11.1999, 26.11.1999 und 01.12.1999 Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1996 und Vermögensteuer für die Jahre 1986 bis 1996 fest. Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1988 bis 1995 und gegen die Vermögensteuerfestsetzungen der Jahre 1986 bis 1995 wurden Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Bescheiden vom 15. und 28.03.2000 wurde die Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1992 wegen Änderungen im Rahmen der Sonderausgaben (Hausgehilfin und Behindertenpauschbetrag) geändert. Die Änderungsbescheide sind Gegenstand der Einspruchsverfahren. Die übrigen Steuerfestsetzungen (Einkommensteuer und Vermögensteuer 1996) sind bestandskräftig. Auch die Einkommensteuerveranlagungen für 1997 und 1998 wurden nachgeholt und bestandskräftig. Desweiteren wurden mit gesonderten Bescheiden vom 11.01.2000 Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1992 und zur Vermögensteuer für die Jahre 1986 bis 1993 und 1996 festgesetzt in Höhe von insgesamt 6.218 DM. Über den hiergegen gerichteten Einspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.

Nachdem der Ag. eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, begehrt die Erbengemeinschaft durch ihre beiden Erben nunmehr Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Sie meinen, eine vorsätzliche Steuerhinterziehung sei nicht gegeben. Die Verstorbenen hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß Steuererklärungen abzugeben seien. Zinserträge seien nur in geringer Höhe angefallen. Renten seien nach "landläufiger Meinung" steuerfrei. Den Verstorbenen sei daher nicht bewußt gewesen, daß es für 1988 bis 1992 überhaupt zu einer Einkommensteuer kommen würde. Für 1993 habe es nach der jetzigen Festsetzung sogar eine Steuererstattung gegeben. Auch der Kapitaltransfer nach Luxemburg im Jahre 1994 habe hieran nichts geändert.

Der Hinweis des Ag. auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (EFG 1989, 491) gehe fehl, da dort eine Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen angenommen worden sei. Hiervon hätten die Verstorbenen nicht ausgehen müssen, da gar keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Auch müsse die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1988 bis 1992 berücksichtigt werden. Desweiteren seien auch die Vermögensteuerfestsetzungen für die Jahre 1989 bis 1993 gemindert worden. Der Betrag der Hinterziehungszinsen verringere sich daher auf 5.131 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 01.03. und 04.04.2000 verwiesen.

Die Antragstellerin (Astin.) beantragt,

die Vollziehung des Bescheides vom 11.01.2000 in Höhe der dort festgesetzten Hinterziehungszinsen von 6.218 DM auszusetzen.

Der Ag. beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er meint im wesentlichen, spätestens nach der Einbehaltung von Kapitalertragsteuern im Jahre 1993 und der in 1994 vorgenommenen Geldanlage im Ausland müsse den Verstorbenen die Steuerpflicht der Kapitalerträge bewußt gewesen sein. Sie hätten daher von sich aus nicht nur für diese und die Folgejahre Steuererklärungen abgeben müssen, sondern auch für die davor liegenden Jahre. In der Unterlassung dieser Handlungen liege eine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Evtl. Unsicherheiten hätten die Verstorbenen durch Nachfragen beim Finanzamt ausräumen müssen. Die Änderung der Steuerfestsetzungen im März 2000 (Einkommensteuer 1982 bis 1992) sei ohne Bedeutung für die Zinsfestsetzung, da § 235 Abs. 3 Satz 3 AO vorschreibe, daß die bisherige Hinterziehungszinsfestsetzung hierdurch nicht berührt werde. Die von der Astin. behauptete Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen habe es nicht gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Kontrollmaterial und die nachträglich eingereichten Steuererklärungen sowie die Steuerbescheide und das Schreiben des Ag. vom 22.02.2000 zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung verwiesen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.

Gem. § 69 Abs. 3 i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag des durch einen Verwaltungsakt Betroffenen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- und Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 14.03.1979, GrS 5175, BStBl. II 1979, 570 und BFH-Urteil vom 10.11.1994 IV R 44/94, BStBl. 11 1995, 814).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Gem. §§ 235 und 238 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Ein Steuerpflichtiger begeht eine Steuerhinterziehung u. a. dann, wenn er die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dabei muß er vorsätzlich handeln. Steuern sind u. a. dann verkürzt, wenn sie nicht festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 AO).

Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Verstorbenen die Steuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1996 (Einkommensteuer) bzw. 1986 bis 1996 (Vermögensteuer) nicht abgegeben hatten, wurden die Steuern auch nicht festgesetzt. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel, daß die Nichtabgabe vorsätzlich unterlassen wurde. Vorsatz erfordert Wissen und Wollen der Verwirklichung einer Steuerverkürzung. Der Täter muß den Steueranspruch kennen und es für möglich halten, daß er mit seinem Unterlassen (hier § 370 Nr. 2 AO) den Tatbestand der Steuerverkürzung verwirklicht. Es reicht aus, wenn der Täter in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt, daß der Steueranspruch existiert und daß er hierauf einwirkt (BFH-Urteil vom 31.07.1996 XI R 74/95, BStBl. II 1997, 157, 160). Für den Senat bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß diese Voraussetzungen hier bzgl. der streitigen Einkommensteuer- und Vermögensteuerfestsetzungen erfüllt sind.

Die Zinsbesteuerung stellt seit Jahrzehnten ein immer wiederkehrendes Thema dar. So hat der Bundesrechnungshof bereits 1985 festgestellt, daß in den Jahren 1984 und 1985 die Deklarierungsquote von tatsächlich erzielten Kapitaleinkünften bei den von ihm geprüften Finanzämtern nur zwischen 3,7 und 37,7 % liegt (Bemerkungen 1985 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung vom 11.10.1985, Bundestagsdrucksache 10/4367, Seite 89 ff.). Der Gesetzgeber hat sich daraufhin am 25.07.1988 entschlossen, das Steuerreformgesetz 1990 zu verabschieden und zwar mit einer besonderen Regelung zu den Zinseinkünften. Zur Verbesserung der steuerlichen Erfassung von Kapitaleinkünften wurde das sog. Zinsamnestiegesetz eingeführt. Danach war eine Strafbefreiung möglich für einen Steuerpflichtigen, der "bis 31.12.1990 bei der Finanzbehörde für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhebliche Angaben in der Steuererklärung für 1986 und 1987 richtig und vollständig macht oder für die Veranlagungszeiträume ab 1986 nachholt, berichtigt oder ergänzt (strafbefreiende Erklärung)..." (Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988, Bundesgesetzblatt I 1988, 1093, 1128). Nach einer weiteren Regelung dieses Gesetzes waren in diesem Fall die Kapitaleinkünfte für die Veranlagungszeiträume vor 1986 steuerfrei. Über 750.000 Personen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wie die Bundesregierung im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung unter Berücksichtigung der genannten Zinsamnestie angegeben hat. Dabei wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen von über 2,4 Milliarden DM nacherklärt (Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, 654, 667). Die dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachfolgenden Diskussionen, eine gleichmäßige Erfassung möglichst aller Kapitalerträge sicherzustellen, hat dazu geführt, daß am 09.11.1992 das Zinsabgschlagsgesetz eingeführt wurde (Zinsabschlagsgesetz vom 09.11.1992, Bundesgesetzblatt I 1992, 1853). Hiervon waren die Verstorbenen selbst im Jahre 1993 betroffen, bevor sie große Teile ihres Vermögens ins Ausland transferierten, denn für sie wurde Kapitalertragsteuer auf ihre Erträge aus dem Kapitalvermögen einbehalten. Diese Thematik zur Erfassung von Einkünften von Kapitalvermögen wurde nach eigener Kenntnis des Senats in den betreffenden Jahren regelmäßig in allen Medien (Presse, Rundfunk und Fernsehen) behandelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nach Aktenlage ausgeschlossen, daß den Verstorbenen die Steuerpflicht ihrer Kapitaleinkünfte verborgen geblieben war, zumal sie eine erhebliche Größenordnung erreicht hatten und zudem auch das sie betreuende Kreditinstitut auf die Einkommensteuerpflicht in den Erträgnisaufstellungen hingewiesen hat. Es ist nach Aktenlage auch nicht vorstellbar, daß die Verstorbenen nicht über Wesen und Wirkung der Zinsabschlagsteuer und insbesondere ihrer Vermeidung informiert waren, denn sowohl die Medien als auch die Bankinstitute haben die Öffentlichkeit bzw. die Kapitalanleger ausgiebig über Steuerfreibeträge und die dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber ihren Instituten informiert. Aus der weiteren Tatsache, daß die Verstorbenen trotz steuerlicher Belastung durch die Zinsabschlagsteuer im Jahre 1993 nicht einmal die teilweise Erstattung der einbehaltenen Steuer beantragt haben, also die dafür erforderliche Einkommensteuererklärung nicht abgegeben haben, und daraus, daß sie große Teile des Geldvermögens ins Ausland transferiert haben, läßt sich nach Aktenlage schließen, daß sie eine dauerhafte Erfassung der regelmäßigen, jährlichen Kapitaleinkünfte für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vermeiden wollten. Eine Steuerklärung für 1993 mit dem Ziel, den überwiegenden Teil der Zinsabschlagsteuer wieder zurückzuerhalten, hätte nämlich zwangsläufig zu weiteren Nachfragen seitens der Finanzbehörde für die vergangenen Jahre geführt und eine regelmäßige Aufforderung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen zur Folge gehabt. Davon mußten nach Überzeugung des Senats auch die Verstorbenen ausgehen. Ein Steuerpflichtiger; der sich so verhält, hält es in seiner laienhaften Parallelwertung für möglich, daß er dem Staat Steuern vorenthält. Auf die Frage, ob von einer Steuerfreiheit von Renteneinkünften ausgegangen wurde, kommt es daher nicht mehr an, da in der Wertung der Verstorbenen bereits mit dem Verschweigen von Zinseinkünften eine Steuerverkürzung möglich war. Im übrigen wäre wegen der hohen Kapitaleinkünfte und der geringen Steuerfreibeträge bei den Kapitaleinkünften in den Jahren 1988 bis 1992 auch ohne die Renteneinkünfte in 5 dieser 6 Jahre eine Einkommensteuer angefallen.

Ohne ernstliche Zweifel ist für den Senat auch, daß hinsichtlich der unterlassenen Angaben zur Höhe des Vermögens zumindest der für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen u. a. erforderliche, aber auch ausreichende bedingte Vorsatz gegeben ist. Wer über ein stetig wachsendes Kapitalvermögen von 441.675 DM (01.01.1986) bis zu 654.045 DM (01.01.1995) verfügt, wird sich regelmäßig selbst die Frage stellen, ob es steuerlich relevant ist, wenn diese Frage nicht bereits im Rahmen von Anlagegesprächen auftaucht. Die zusätzliche Tatsache von schuldenfreiem Wohneigentum kommt noch hinzu. Abgesehen davon dürften den Verstorbenen nach Aktenlage bei ihrer Entscheidung, keine Einkommensteuererklärungen abzugeben, sondern das Kapitalvermögen weitgehend ins Ausland zu transferieren, auch bewußt gewesen sein, daß sie durch diese Entscheidung jegliche weitere steuerliche Nachfrage vermeiden. Auch dieses reicht im Streitfall dazu aus, einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verkürzung von Vermögensteuer ohne ernstliche Zweifel zu bejahen.

Keine ernstlichen Zweifel bestehen auch gegen die Höhe der festgesetzten Zinsen. Zu Recht beruft sich der Ag. auf den Gesetzestext in § 235 Abs. 3 Satz 3 AO. Danach wird die Höhe der Hinterziehungszinsen u. a. nicht berührt, wenn der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufes geändert wird. Im Streitfall endete der Zinslauf spätestens am 04.01.2000. Die Einkommensteuerfestsetzungen wurden dagegen im März 2000 geändert. Ernsthafte und gravierende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 235 Abs. 3 Satz 3 AO und gegen die oben dargestellte Auslegung sind weder vorgetragen, noch aus Rechtsprechung und Literatur erkennbar. Hinsichtlich der Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer kommt es auf diese Frage im übrigen gar nicht an, da eine Änderung der Vermögensteuerbescheide nicht festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sieh aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 128 Abs. 3 FGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 25 Gerichtskostengesetz.

RechtsgebieteAO, FGO, GKGVorschriftenAO § 235 Abs. 3 Satz 3, AO § 235, AO § 238, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 135 Abs. 1, FGO § 128 Abs. 3, GKG § 13, GKG §

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