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24.09.2004 · IWW-Abrufnummer 040865

Amtsgericht Rüsselsheim: Urteil vom 30.01.2004 – 3 C 769/03 (31)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit XXX hat das Amtsgericht Rüsselsheim durch den Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis 23.01.2004 bei Gericht eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.745,60 ? nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 28.07.2003 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Dem Kläger ist gestattet, eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger erwarb im Dezember 1993 von einem autorisierten O.-Händler ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug der Marke O.

Nachdem das Fahrzeug im Sommer 2001 einen Defekt am Zylinderkopf erlitt, bemühte sich der Kläger bzw. die von ihm eingeschalteten Reparaturwerkstätten vergeblich um die Beschaffung eines neuen Zylinderkopfes bei der Beklagten. Die Beklagte war erst im Juni 2003 in der Lage, für den Fahrzeugtyp einen Zylinderkopf dem Kläger anzubieten.

Dieser hatte im Oktober 2002 das Fahrzeug stillgelegt, nachdem es mangels Ersatzteilbeschaffung nicht repariert werden konnte.

Vorprozessual begehrte der Kläger vergeblich von der Beklagten Schadenersatz in Höhe der Vorhaltekosten für die Zeit vom 17.10.2002 bis 10.06.2003. Diesen Anspruch verfolgt er im vorliegenden Verfahren weiter. Wegen weiterer Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.681,60 ? nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 28.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte nur im zuerkannten Umfange einen Schadensersatzanspruch aus Treu und Glauben wegen unterlassener Ersatzteillieferung ( §§ 249 ff, 242 ff, 433 ff BGB).

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in Frage stellt, vermag das Gericht der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er der Käufer des streitbefangenen Kraftfahrzeuges ist. Die Namensbezeichnung H. wird allgemein hin als Kurzform des Namens J. bzw. J. verstanden. Das Gericht vermag nicht von zwei verschiedenen Personen auszugehen.

Soweit das schuldhafte Verhalten der Beklagten in Frage steht, ist zunächst festzustellen, dass grundsätzlich die Ersatzteillieferungspflicht eine Nebenpflicht eines Kaufvertrages darstellt. Bei der Erfüllung dieser Pflicht ist aber gerade bei hochwertigen Gütern wie Kraftfahrzeugen der Verkäufer auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen. Kraftfahrzeughersteller ? wie die Beklagte ? legen Wert darauf, dass in ihren Fahrzeugen nur Originalersatzteile eingebaut werden. Dann entspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB), dass der Hersteller auch dafür Sorge trägt, dass Ersatzteile an den Handel geliefert werden. Dem ist die Beklagte im vorliegenden Fall jedoch für einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen. Damit hat sie für den Schaden einzustehen, der dem Kläger als Käufer entstanden ist, indem er das Fahrzeug nicht benutzen konnte.

Bei der Bemessung des Schadens sind jedoch insoweit Abstriche vorzunehmen, wie der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass für den geltend gemachten Zeitraum von 236 Kalendertagen im die Nutzung des Kraftfahrzeuges infolge fehlender Ersatzteillieferung entgangen ist. Der Kläger hat einerseits dargelegt, dass er das Fahrzeug ausschließlich gewerblich nutzt, andererseits jedoch nur allgemein vorgetragen, für welche Fahrten er das Fahrzeug üblicherweise nutzt. Eine Nutzung an Wochenenden und Feiertagen ist für den streitgegenständlichen Zeitraum weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. In Ansehung von § 287 ZPO geht daher das Gericht bei Nichtberücksichtigung der Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen von einer entgangenen Nutzung für das Jahr 2002 für 48 Tagen und für das Jahr 2003 von 118 Tagen aus. Bei einer Gesamtdauer von 176 Tagen ergibt dies unter Zugrundelegung der geltend gemachten und insoweit unbestrittenen Vorhaltekosten den titulierten Betrag. Mit der Mehrforderung war der Kläger dagegen abzuweisen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 249 ff, 242 ff, 433 ff BGB

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