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16.09.2004 · IWW-Abrufnummer 042397

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 01.03.2004 – 15 UF 197/03

Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil

15 UF 197/03

Verkündet am: 1. März 2004

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt vom 9. September 2003 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die notarielle Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 11. August 2000 des Notars , wird in II. § 5 Ziffer 2 dahin abgeändert, dass ab 1. Januar 2002 die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten entfällt.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Mit seiner Abänderungsklage begehrt der Kläger die Abänderung einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien dahingehend, dass er ab dem 1. Januar 2002 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Die Parteien hatten am 1987 geheiratet. Die Ehe ist seit dem 2001 geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder M , geboren am 1987, und J , geboren am 1991, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Parteien am 1. August 1999 bei der Beklagten auf dem vormaligen Familiengrundstück.

Mit notarieller Urkunde des Notars D. in Q. vom 11. August 2000 verkaufte der Kläger seine Eigentumshälfte am gemeinsamen ehelichen Grundstück mit Reihenhaus in E. an Herrn P.. Jedenfalls seit dem 1. Juli 2000 lebt die Beklagte mit Herrn P. zusammen. In der vorgenannten notariellen Urkunde verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 416,58 ? zu zahlen. Auch der Kindesunterhalt wurde geregelt.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte lebe mit Herrn P. bereits seit dem 1. August 1999 zusammen. Dessen Auto sei häufig auf der Straße vor dem Haus in E. abgestellt gewesen. Deshalb sei der Ehegattenunterhaltsanspruch der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 entfallen. Ein Kindesbetreuungsunterhaltsanspruch stehe der Beklagten nicht zu, da sie vollschichtig arbeiten könne und auch Herr P. ausreichend verdiene. Die Kinder benötigten keinerlei Betreuung mehr.

Zudem habe die Beklagtenvertreterin ihn bei Abschluss der notariellen Vereinbarung über Unterhaltsvoraussetzungen getäuscht.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe Herrn P. Ende Juli 1999 kennen gelernt. Er habe in Cuxhaven gewohnt und sei ab und zu am Wochenende zu ihr zu Besuch gekommen. Beruflich sei er ab 1. April 2000 nach H. versetzt worden. Sein Haus habe er zum 1. Juli 2000 verkauft. Bis dahin sei er regelmäßig nach C. gefahren. Seit dem 1. Juli 2000 lebe er bei ihr.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - die notarielle Scheidungsvereinbarung dahingehend abgeändert, dass ab 1. Januar 2003 die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten entfällt. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab dem 1. Januar 2002 entfällt.

Der Kläger macht geltend:

Es sei verfehlt, die 2 1/2-jährige Wartezeit auf den 1. Juli 2000 zu legen. Es komme darauf an, welches Erscheinungsbild das Verhältnis zu Herrn P. in der Öffentlichkeit abgegeben habe, wobei unerheblich sei, ob sie noch getrennt gelebt oder näher miteinander zusammen gewesen seien. Wenn Herr P. nach dem 1. August 1999 ab und zu bei ihr übernachtet habe und sein Pkw vor dem Haus geparkt worden sei, müsse jedermann annehmen, dass er nunmehr an seine, des Klägers, Stelle getreten sei. Abgesehen davon müsse nach der Rechtsprechung die Probezeit nach Bezug des gemeinsamen Hauses auf unter 2 Jahre gekürzt werden. Im Übrigen stütze er seine Berufung auch auf das Rechtsinstitut culpa in contrahendo mit Rücksicht auf den Hilfsantrag.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt abzuändern und die Scheidungsfolgenvereinbarung in II § 5 Ziffer 2 aus der Urkunde vom 11. August 2000 des Notars D. in Q., UR-Nr., dahin abzuändern, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab 1. Januar 2002 entfalle;

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, ihm die monatliche Unterhaltszahlung von 416,58 ? aus der notariellen Urkunde ab 1. Januar 2002 zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Es gebe keine "Wartezeit". Nach der Rechtsprechung sei nicht vor Ablauf einer gewissen Mindestzeit, die im Regelfall kaum unter 2 bis 3 Jahre liegen dürfe, nicht verlässlich zu beurteilen, ob die Parteien nur probeweise zusammenleben, oder ob eine die Ehe ersetzende Lebensgemeinschaft begründet sei. Ferner müsse die Zumutbarkeit einer uneingeschränkten Unterhaltsbelastung geprüft werden. Der Kläger sei durch die Hausübernahme von seinen Gesamtkosten entlastet worden. Er könne sich nicht aller Belastungen entledigen. Keineswegs sei die Zweijahresfrist nach der Entscheidung des Amtsgerichts zu lang. Vielmehr halte sich die Entscheidung an die Grenzen der Rechtsprechung. Sie, die Beklagte, habe unbedingt der Kinder wegen das Haus halten wollen, um ihnen die gewohnte Umgebung zu gewähren. Alleine habe sie dies nicht gekonnt, sondern sei auf Hilfe angewiesen. Es sei eine andere Situation, wenn man gemeinsam woanders ein Haus gebaut hätte. Im vorliegenden Fall sei eine Auffangaktion im Zusammenhang mit dem beruflichen Schwerpunkt des Partners durchgeführt worden. Eine Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft sei damit noch nicht getroffen worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn P. seien nicht sehr günstig. Es würden die Hauslasten geteilt werden. Eine Unterhaltsgemeinschaft sei wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich. Ein Verhältnis "wie in einer Ehe" bestehe nicht. Es würden noch recht kleine gemeinsame minderjährige Kinder betreut.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abänderung der notariellen Vereinbarung vom 11. August 2000 dahingehend, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 1. Januar 2002 gemäß § 323 ZPO in Verbindung mit § 1579 Nr. 7 BGB entfällt.

Die Beklagte lebt unstreitig seit dem 1. Juli 2000 mit Herrn P. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese hat sich so entwickelt, dass unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, auf Grund dessen Erscheinungsbild es der Billigkeit entspricht, die Fortdauer der Unterhaltsbelastung des Klägers ab 1. Januar 2002 entfallen zu lassen. Nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2002, 810 ff.) kann ein länger dauerndes Verhältnis der Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB, mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten, führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall bereits zum 1. Januar 2002 vor. Entsprechend war auf die Berufung des Klägers der Zeitpunkt der Versagung weiterer Unterhaltsansprüche antragsgemäß vorzuverlegen.

Unter welchen Umständen nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter 2 bis 3 Jahre liegen dürfte, auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, ergibt sich aus den allgemeinen Umständen des Einzelfalles, dem Erscheinungsbild der Beziehung. Unstreitig zog Herr P. zum 1. Juli 2000 in das bereits von der Beklagten mit ihren Kindern bewohnte Haus. Bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2000 (Bl. 78 ff. d.A.) ließ die Beklagte außergerichtlich gegenüber dem Kläger vortragen: "Andererseits ist es so, dass sie aus der Tatsache, dass sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und hierdurch ggf. wirtschaftliche Vorteile durch das gemeinsame Wirtschaften erlangt, wäre dieser Umstand wiederum ihr entgegenzuhalten."

Zu beachten ist weiter, dass mit der notariellen Vereinbarung vom 1. August 2000 zu I. Herr P. den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers am vormaligen gemeinsamen Objekt der Parteien bei Übernahme der anteiligen Verbindlichkeiten für einen Kaufpreis von 50.000,00 DM erwarb. Aus den von der Beklagten eingereichten weiteren Unterlagen über die Investitionen in das gemeinsame Objekt nach der Übertragung des Miteigentumsanteils (Bl. 95 - 108 d.A.) ergibt sich, dass Herr P. erhebliche weitere Mittel mit der Beklagten aufwendete, um das Haus zusammen mit der Beklagten weiter auszugestalten. Die Beklagte wendet sich nicht gegen das amtsgerichtliche Urteil, wonach zum 1. Januar 2003 gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ein weiter gehender Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger versagt wurde. Der Streit der Parteien geht dahin, ab welcher Zeitspanne die Verfestigung eines nichtehelichen Lebensverhältnisses im vorliegenden Fall angenommen werden kann, ab dem eine Versagung oder Kürzung des Unterhalts aus Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen kann. Abweichend von den oftmals gegebenen Umständen, wonach neue Beziehungen ohne besonderes wirtschaftliches Engagement begründet werden, ist hier die Sachlage anders: Das wirtschaftliche Engagement der Beklagte und insbesondere des Herrn P. durch den Erwerb des Immobilienmiteigentums und dessen weiterer Mitgestaltung des Gebäudes bedeutet für sich, dass die Beklagte und Herr P. die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft dem Grunde nach bereits im Juli 2000 getroffen hatten. Die Immobilie dient seit Juli 2000 den gemeinsamen Wohnzwecken. Die Vorstellung der Beklagten, dass es sich nicht lediglich um eine lockere Partnerschaft handelt, ergibt sich aus der Erklärung im vorgerichtlichen Schriftsatz vom 25. Juli 2000. Die Beklagte selbst geht von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus, auf Grund derer sie auch wirtschaftliche Vorteile zieht. Besteht bereits bei Einzug des Herrn P. in das gemeinschaftlich nunmehr genutzte Haus diese Vorstellung, realisiert sich der Eigentumsmiterwerb des Herrn P. und wird die Beziehung ohne weitere Einschränkungen fortgeführt, ist im vorliegenden Fall bereits nach Ablauf von 1 1/2 Jahren anzunehmen, dass auch zukünftig eine verfestigte ehegleiche Beziehung besteht. Die Beklagte selbst hat im ersten Rechtszug in der Verhandlung vom 12. August 2003 angegeben, sie heirate deshalb nicht, weil sie Angst vor einer Bindung auf Grund ihrer Erfahrungen jetzt und auch in der Vergangenheit habe. Diese Erklärung ändert nichts daran, dass sie nunmehr seit Juli 2000 in einer ehegleichen Lebenspartnerschaft mit Herrn P. zusammenlebt. Dem Zusammenzug des Herrn P. mit der Beklagten und dem im August 2000 nachfolgenden Miteigentumserwerb ist eine Phase des Kennenlernens seit 1999 vorangegangen. Es kann die Intensität der Bekanntschaft der Beklagten mit Herrn P. in der Zeit von 1999 bis Sommer 2000 dahingestellt bleiben. Den Gesamtumständen nach erscheint es unbillig, über Januar 2002 hinaus einen Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger anzunehmen ( vgl. OLG Köln FamRZ 2000,290 f; OLG Hamburg FamRZ 2002, 1038 ).

Dem steht nicht ein Kindesbetreuungsanspruch der Beklagten gemäß § 1570 BGB oder ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gemäß § 1573 BGB entgegen. Ein erheblicher Kindesbetreuungsbedarf für die Kinder J. und M. ist nicht ersichtlich. Die Beklagte geht einer halbschichtigen Arbeit mit 19 Wochenstunden nach. Sie verteilt diese Arbeit seit 1998 auf 3 Tage. Herr P. ist an den 3 Arbeitstagen in der Lage, morgens die erforderliche Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Ein besonderer Betreuungsbedarf für J., der für den hier relevanten Zeitraum bereits 15 Jahre und älter ist, ist nicht ersichtlich. Ein besonderer Betreuungsbedarf für M. ist ebenfalls nicht vorgetragen worden. Die Beklagte kann deshalb ohne Probleme halbschichtig tätig werden. Eine Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte mit einem neuen Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt, aber trotz entsprechende Möglichkeit keine ehegleiche ökonomische Solidaritätsgemeinschaft in Form einer Unterhaltsgemeinschaft bildet (vgl. Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 4 Rd-Nr. 754 f). Hinsichtlich des Wohnbedarfes haben die Beklagte und Herr P. eine Wirtschaftsgemeinschaft gebildet. Die Erklärung dazu, dass auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn P. eine Unterhaltsgemeinschaft mit der Beklagten nicht möglich sei, ist nicht substantiiert, insbesondere vor dem Hintergrund der Verdienstbescheinigung 12/2002 des Herrn P. (Bl. 90 d.A.) nicht verständlich. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in seinem Urteil zutreffend die Vermögensverhältnisse des Klägers, der Beklagten und des Herrn P. aufgeschlüsselt. Bei der Beziehung der Beklagten zu Herrn P. handelt es sich jedenfalls ab Januar 2002 um eine so feste soziale Verbindung, bei der die Beklagte darauf verwiesen werden kann, wirtschaftlich ihr Auskommen in dieser Beziehung zu finden. Nach den Einkommenswerten 2002 verfügten die Beklagte und Herr P. über ein gemeinsames Nettoeinkommen von rund 2.600,00 ?. Hinzu kommen Kindesunterhaltszahlungen von rund 812,00 ?. Ein wirtschaftliches Auskommen in der Weise, dass der Unterhaltsbedarf der Beklagten gedeckt ist, ist danach anzunehmen. Demgegenüber erscheint es unbillig, dass der Kläger über Januar 2002 hinausgehend nachehelichen Unterhalt an die Beklagte leistet.

Der Umstand, dass bei der notariellen Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt bereits bekannt war, dass die Beklagte mit Herrn P. zusammenlebt, ändert die Bewertung nicht. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass erst nach 2 Jahren oder später die Beklagte mit einer Versagung oder Kürzung des Unterhalts rechnen musste, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war der Beklagten bereits bei Abfassung der Urkunde klar, dass eine feste Lebensgemeinschaft mit Herrn P. nach ihrer Vorstellung besteht, die unterhaltsrechtlich zu einer Abänderung der notariell vereinbarten Unterhaltsleistungspflicht des Klägers führen konnte.

Der Umstand, dass Herr P. durch den Erwerb des Miteigentumsanteils vom Kläger diesen von laufenden Verbindlichkeiten "befreite", führt nicht zu einer Änderung der Zeitspanne, bis zu der eine Verfestigung der neuen Partnerschaft anzunehmen ist. Die anteilige Belastung auf der Immobilie dürfte sich im Kaufpreis, den Herr P. dem Kläger gegenüber erbrachte, widerspiegeln. Es handelt sich insgesamt um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien unter Einbeziehung des Herrn P.. Die Beklagte trägt selbst vor, dass es ihr bei dieser Regelung darum ging, für sich, vorrangig aber für die Kinder, den Wohnsitz zu erhalten. Das Eigeninteresse des Herrn P., durch den Miterwerb der Immobilie einen neuen Wohnsitz zu begründen, ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits vorher ein Umzug in das Haus erfolgte.

Nach alledem war auf die Berufung das angegriffene Urteil dahin abzuändern, dass bereits ab Januar 2002 eine Unterhaltsleistung des Klägers gegenüber der Beklagten unter Abänderung der Vereinbarung vom 11. August 2000 zu versagen war. Lediglich eine Kürzung des Unterhalts kommt nach den Gesamtumständen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriftenBGB § 5179 Nr. 7 ZPO § 323

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