HINWEIS:

Aktuell sind wir wegen einer technischen Störung telefonisch nicht erreichbar.

Bei Fragen zu den IWW-Webinaren schicken Sie uns bitte eine E-Mail an seminare@iww.de.

Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.02.2001 · IWW-Abrufnummer 010036

Landgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 11.10.1999 – 2/25 O 432/97

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Im Namen des Volkes
Urteil

Geschäftsnummer: 2/25 O 432/97

Lt. Protokoll
verkündet am 11.10.1999

Kartmann, JAe.
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Im Rechtsstreit

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Landgericht Dr. Kögler als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. 8. 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.086,13 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 14. 9. 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 87 %, die Beklagte 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 38.409,13 DM und 2.438,36 DM jeweils mit Verzugszinsen und Auskunft und Rechnungslegung über bestehende Stornoreserveguthaben aus für die Transleben International Versicherung und die Nürnberger Versicherung vermittelten Verträgen.

Die Klägerin war von 1990 bis 1995 als Vertriebsmitarbeiterin bei der Beklagten tätig. Sie behauptet, daß die geltend gemachte Forderung ihr nach ihrem Ausscheiden noch als Provisionzahlung zustehe. Die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verträge legt sie im Anlagenkonvolut Kl vor. Aus den vermittelten Geschäften habe die Klägerin Provisionszahlungen abzüglich einer je nach Geschäft unterschiedlichen Stornoreservequote erhalten. Diese Stornoreserve sei zunächst von der Provision abgezogen und einem bestimmten Stornoreservekonto zugeführt worden. Die Stornohaftzeit sei abgelaufen.

Die Klägerin hat die ihr aus den einzelnen Geschäften zustehenden Stornoreserveguthaben wie folgt beziffert:

WGS Fonds 7.058,67 DM

Sachwert.Plus-Fonds 3.783,75 DM

Stornoreserve Iduna 10.124,32 DM

Restprovision Immobilienvermittlung 1.926,89 DM

Provision M. J 7.200,00 DM

HansaInvest 5.765,00 DM

Restprovison Aufst. 1. 2., 25. 2. 95 2.550,00 DM

ursprüngliche Klagesumme 41.964,32 DM.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 41.964,32 und Auskunftserteilung über bestehende Stornoreserveguthaben aus für die Transleben International Versicherung und die Nürnberger Versicherung vermittelten Verträge zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 15. 1. 1999 hat sie die Klage in Höhe eines Betrages von DM 3555,19 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 22. 2. 1999 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 2) für erledigt erklärt, soweit Auskunft über die Stornoreserven aus Verträgen mit der Transleben International Versicherung betroffen sind und die Klage um 2.486,36 DM nebst Zinsen erweitert. Mit Schriftsatz vom 12. 8. 1999 erfolgte eine weitere Klageerhöhung hinsichtlich DM 89.906,00 DM, die die Klägerin als Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB begehrt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr ein solcher Ausgleichsanspruch zustehe und behauptet, bei dem bezifferten Betrag handele es sich um den durchschnittlichen Jahresprovisionsbetrag der fünf Jahre von 1991 bis 1995.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin DM 38.409,13 und DM 2.438,36 jeweils nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängkeit zu zahlen,

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über bestehende Stornoreserveguthaben aus für die Nürnberger Versicherung vermittelten Verträgen.

3. an die Klägerin weitere 89.906,00 DM nebst 12 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12. 8. 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen

2. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit die Klage zurückgenommen oder für erledigt erklärt wurde.

Die Beklagte trägt im Einzelnen wie folgt vor:

1. WGS Fonds

Die Kunden L, Sch und K hätten ihre Verträge storniert, für die Kundin M sei nur eine Stornoreserve von 177,00 DM statt der geforderten 303,43 DM einbehalten worden, ein Stornoreserveguthaben für einen Kunden M sei nicht gebildet worden. Die gesamte Stornoreserve belaufe sich auf 5.313,13 DM.

2. Sachwert Plus

Für die Fonds Sachwert Plus Nr. 1 und 2 seien lediglich Stornoreserven von insgesamt 2.983,75 DM gebildet worden.

3. Iduna-Versicherungen

Das diesbezügliche Konto sei endabgerechnet. An die Verrechnungsstelle der Beklagten seien 2.461,66 DM und 2.000,00 DM überwiesen worden. Insgesamt verfüge die Abrechnungsstelle der Beklagten über 4.461,66 DM. Weiterbestehe ein Stornoreserveguthaben der Klägerin in Höhe von 5.000,00 DM bei der C-Bank.

4. Hansa Invest

Ein Guthaben von 6.043,52 DM auf dem für Hansa-Invest geführten Wachstumskonto wird unstreitig gestellt.

5. weitere Stornoreserve

Die Klägerin verfüge über ein weiteres Stornoreserveguthaben in Höhe von 2.483,02 DM bei der R GmbH, welches von der Transleben/Aspecta Versicherung übertragen worden sei.

6. Restprovision Immobilievermittlung

Der Scheck sei an die Büroadresse der Klägerin und damit in ihren Machtbereich geschickt worden. Sollte Herr E einen Betrag von 1.926,89 DM zu Unrecht einbehalten haben, so möge sich die Klägerin an ihn wenden.

Hierzu trägt die Beklagte vor, daß die Provisionsansprüche der Klägerin in voller Höhe in die Abrechnung der Verträge mit der Iduna/Nova-Versicherung eingeflossen sei. Der Klägerin sei der Provisionsanspruch in der ihr zustehenden Höhe gutgeschrieben worden. Gemäß einer Abrechnung vom 28. 2. 95 sei der Klägerin jedenfalls eine Provisionszahlung von 2.952,00 DM angerechnet worden. Die Klägerin habe offenbar weitere Provisionsansprüche errechnet, die sich durch die Kündigung des Vertrages durch den Kunden J erledigt hätten.

8. Restprovision 2.550.00 DM

Soweit die Klägerin einen ungerechtfertigten Abzug von 1.000,00 DM auf einer Abrechnung der R GmbH rüge, handele es sich dabei um einen Zugang. Dieser Betrag sei der Klägerin ausgezahlt worden.

Gegenüber dem verbleibenden Anspruch der Klägerin erklärt die Beklagte die Aufrechung mit eigenen Ansprüchen.

Die Klägerin hafte für die Rückzahlungsverbindlichkeiten des von ihr angeworbenen weiteren Vertriebspartners B. Die Klägerin habe eine Vorschußzahlung an Herrn B veranlaßt, aber die Außenprovision vereinnahmt, ohne den Anteil an Herrn B auszuzahlen, so daß dieser nicht in die Lage versetzt worden sei, die erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. Sein Provisionskonto befinde sich noch heute mit 17.242,48 DM im Soll. Die Beklagte hafte für diesen Betrag nach Nr. 8 der Allgemeinen Provisionsbedingungen.

Weiter habe die Klägerin eine Vertragsstrafe von 40.000,00 DM verwirkt. Nach § 4 des Kooperationsvertrages sei sie verpflichtet für jeden Fall des Verstoßes gegen Vertragspflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM zu zahlen. Die Klägerin habe vier Kunden für andere Unternehmen geworben.

Eine Auskunftsklage sei nicht begründet, da das bestehende Stornoreserveguthaben von der Transleben/Aspecta bewiesen und ausreichend dargelegt sei. Hinsichtlich der N Versicherung habe die Klägerin sämtliche monatlichen Abrechnungen erhalten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klägerin kann aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Kooperationsvertrages vom 5. 10. 1990 einen Betrag von insgesamt 19.086,13 DM verlangen.

I.

1. Hinsichtlich der geltend gemachten Stornoreserveguthaben aus dem WGS-Fond ergibt sich aufgrund der nachvollziehbaren vorliegenden Unterlagen ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 5.313,92 DM. Die Beklagte hat die Stornierungen durch die Kunden L, S und K durch die Vorlage der entsprechenden Abrechnungsunterlagen nachgewiesen. Einen Nachweis für die Berechtigung der für die Kunden M und M geltend gemachten Beträge hat die Klägerin nicht erbracht. Von dem hierfür geltend gemachten Betrag von 7.058,67 DM sind mithin 1.744,75 DM abzuziehen, so daß der oben genannte Betrag verbleibt.

2. Hinsichtlich der einbehaltenen Stornoreserven aus der Vermittlung der Sachwert-Plus Nr. 1 und Nr. 2 Fondsanteile ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung vom 17. 1. 1994, daß die aufgrund der Abrechnung vom 21. 12. 1993 zur Auszahlung gebrachte Provision in Höhe von 8.000,00 DM für den Kunden L mit der Abrechnung 12/93 wieder von den zu zahlenden Provisionen in Abzug gebracht wurde. Dieser Betrag wurde gemäß der Abrechnung 1/94 dem Provisionskonto der Klägerin wieder gutgebracht, wobei eine Stornoreserve von 800,00 DM einbehalten wurde. Da aufgrund der Stornierung durch den Kunden L, die durch Vorlage des entsprechenden Stornierungsschreibens nachgewiesen ist, die Auszahlung der Provision in Höhe von 8.000,00 DM nicht begründet war, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 7.200,00 DM aus § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB. Angesichts der vorgelegten Abrechnungsunterlagen sieht das Gericht eine Auszahlung an die Klägerin als erwiesen an. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist ansonsten von einem Reserveguthaben aus den Sachwert-Plus Fonds, wie nunmehr von der Beklagten zugestanden, in Höhe von 2.983,67 DM auszugehen.

3. Hinsichtlich des Restguthabens aus Verträgen mit der Induna/Nova- Versicherung ist bezüglich der Höhe des bei der R GmbH als der Abrechnungsstelle der Klägerin für die Klägerin gutgeschriebenen Betrages nach dem Vorbringen beider Parteien von dem folgenden Sachverhalt auszugehen: Zugunsten der Klägerin sind Überweisungen von 2.461,66 DM und 2.000,00 DM an die R & S GmbH erfolgt. Hierzu hat die Beklagte einen Betrag von 2.483,36 DM aus Verträgen der Versicherung Transleben/Aspecta hinzugezählt, so daß sich der genannte Betrag von 6.945.02 DM ergibt.

4. Aufgrund des insoweit unstreitigen Beklagtenvortrages ist des weiteren von einem Guthaben der Klägerin bei der C-Bank in Höhe von 5.000,00 DM auszugehen. Aus dem Beklagtenvortrag geht hervor, daß sich auch dieser Betrag auf ein Stornoreserveguthaben aus Vertragen für die Iduna/Nova-Versicherung bezieht.

5. Des weiteren ist ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 6.043,52 DM aus dem Hansa-Invest-Wachstumskonto unstreitig.

6. Soweit die Klägerin einen Betrag von 1.926,89 DM wegen der unberechtigten Einbehaltung dieses Betrages durch den Zeugen E fordert, ist ein Anspruch gegen die Beklagte nicht begründet. Zwar erfolgt eine Scheckzahlung erfüllungshalber; Erfüllung tritt erst mit der Befriedigung des Gläubigers aus dem Guthaben ein. Da die Klägerin allerdings selbst die Verrechnung der zugrundeliegenden Provisionsansprüche mit Gegenansprüchen des Zeugen E vorgenommen hat, ist ein dahingehender Anspruch nicht mehr gegeben. Den dahingehenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht in substantiierter Weise bestritten. Zu der Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin selbst die Verrechnung der zugrundeliegenden Provisionsansprüche mit Gegenansprüchen der Herrn Kurt Eichhorn erklärt habe, enthält der Schriftsatz der Klägerseite keine nachvollziehbaren Angaben.

6. Der weitere von der Klägerin geltend gemachte Restprovisionsanspruch in Höhe von 2.550,00 DM ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar.

7. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Provision in Höhe von 7.200,00 DM aufgrund von Verträgen mit dem Kunden M. J über den von der Beklagten bereits angerechneten Betrag ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten sind die bezüglich des Kunden J entstandenen Provisionsansprüche in vollem Umfang in die Abrechnung der für die Iduna/Nova-Versicherung geschlossenen Verträge eingeflossen und im übrigen durch die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten und gleichfalls nicht substantiiert bestrittenen Vertragskündigungen des Kunde J erledigt. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Iduna/Nova-Versicherung ergibt sich, daß die Verträge im Jahre 1997 dem Bestand entnommen werden mußten, was für eine Kündigung spricht.

Danach ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in einer Höhe von 26.286,13 DM. Hiervon ist - wie oben ausgeführt - der fälschlicherweise ausgezahlte Betrag von 7.200,00 DM abzuziehen, so daß ein Betrag von 19.086,13 DM verbleibt.

Soweit die Beklagte hiergegen mit einem Anspruch in Höhe von nunmehr 17.242,98 DM wegen des insoweit bestehenden Minussaldos auf dem Provisionskonto des Zeugen B gemäß Ziff. 8 der Allgemeinen Provisionsbedingungen aufrechnet, greift dies im Ergebnis nicht durch. Nr. 8 der Allgemeinen Provisionsbedingungen sieht zwar vor, daß ein Vertriebspartner, der aus irgendeinem Grund Provisionen aus dem Geschäft eines anderen Vertriebspartners erhalten hat, für eventuelle Rückzahlungsverbindlichkeiten des anderen Vertriebspartners als vorrangiger Gesamtschuldnder haftet. Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, daß die Klägerin für die im Schriftsatz vom 17. 3. 1999 genannten Kunden insgesamt Provisionen in Höhe von 25.837,50 DM erhalten habe. Es ist auch nachvollziehbar, wenn die Beklagte ausführt, daß von der von der Klägerin vereinnahmten Außenprovision von 5 % ein Anteil von 3,75 % an den Zeugen B abzuführen gewesen wäre. Dies ergäbe einen Anteil von 75 % der an die Klägerin aufgrund der Abrechnungen vom 17. 1. 1994 und vom 23. 2. 1994 ausgezahlten Summe, mithin einen Betrag von 19.378,12 DM. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß der Zeuge B den Vorschuß von 25.000,00 DM bereits am 5. 12. 1993 erhalten hat. Unklar bleibt, wie sich das Provisionskonto des Zeugen B seit Erhalt des Vorschusses und insbesondere dem 20. 1. 1994, dem Tag des festgestellten Minussaldos in Höhe von 17.242,98 DM entwickelt hat. Hierzu trägt die Beklagte vor, daß das Provisionskonto des Zeugen B trotz Verrechnung mit weiteren Umsätzen und Stornoreserveguthaben am 28. 1. 1994 einen Minussaldo von 17.242,98 DM, aufgewiesen habe und noch aufweise. Der Zeuge B habe seine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin, d. h. zum 31. 3. 1995, eingestellt. Daraus folgt, daß er nach dem 20. 1. 1994, dem Zeitpunkt des vorgetragenen Minussaldos noch 1 Jahr für die Beklagte tätig war. Sofern er in dieser Zeit Umsätze erzielte, stand es der Beklagten frei, etwaige Provisionsansprüche mit eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen des Zeugen B zu verrechnen. Sofern sie dies unterlassen hat oder in dieser Zeit gar weitere Auszahlungen an den Zeugen B bewirkt hat, wäre es trotz der sehr allgemein gewählten Fassung der Regelung in Nr. 8 der Allgemeinen Provisionsbedingungen treuwidrig, dies nunmehr durch Geltendmachung gegenüber der Klägerin auszugleichen. Diese Vertragsklausel ist mit Blick auf die Interessen beider Vertragspartner (§ 242 BGB) dahingehend einschränkend auszulegen, daß nur die Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem gesamtschuldnerisch Mithaftenden geltend gemacht werden können, die nicht während der Vertragsbeziehung mit dem zahlungspflichtigen Handelsvertreter ausgeglichen werden konnten. Da trotz des gerichtlichen Hinweises im Beschluß vom 22. 2. 1999 ein schlüssiger Vortrag zur Frage der Rückzahlungspflicht des Zeugen B und dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang dieser Rückzahlungspflicht mit der Tätigkeit des Zeugen nicht erfolgt ist, bedurfte es keiner Beweisaufnahme zur Frage des Bestehens einer Rückzahlungspflicht dieses Zeugen.

Auch mit einer Vertragsstrafe wegen der Tätigkeit der Klägerin für ein Konkurrenzunternehmen kann die Beklagte nicht gegenüber der Forderung der Klägerin aufrechnen. Zwar darf der Vertriebspartner gemäß § 2 Nr. 5 des Kooperationsvertrages nicht für die Konkurrenz tätig werden, wobei für eine Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 10.000,00 DM fällig wird. Wenngleich § 11 Nr. 6 AGBG (Verbot der Festsetzung einer Vertragsstrafe in AGB) hier nicht einschlägig und auch nicht auf den kaufmännischen Verkehr übertragbar ist, so stellt eine derartige Klausel in der hier vorliegenden Form nach obergerichtlicher Rechtsprechung und Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 9 AGBG dar und ist damit unwirksam. Die Vertragsstrafenklausel im Rahmen eines Vertreterverhältnisses, die das Mehrfache einer Monatsprovision als Strafe bei einem einzigen Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Konkurrenzverbot vorsieht, stellt eine solche unangemessene Benachteiligung dar (vgl. dazu Palandt. § 11 AGBG Rndr. 32).

II.

Ein Auskunftsanspruch der Klägerin über bestehende, Stornoreserveguthaben aus Verträgen mit der N Versicherung ist nicht begründet, da die Klägerin nach unbestrittenen Vortrag der Beklagten sämtliche monatlichen Abrechungen erhalten hat damit im Besitz der erforderlichen Informationen ist. Für die Klage besteht insoweit daher kein Rechtsschutzbedürfnis.

Auch der geltend gemachte Ausgleichsanspruch ist nicht begründet, denn die Klägerin hat diesen nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 89 b Abs. 4 HGB geltend gemacht, so daß sie damit nunmehr ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat eine Ausgleichszahlung erstmals mit Schriftsatz vom 12. 8. 1999 von der Beklagten gefordert. Das Vertragverhältnis hatte sie mit Schreiben vom 31. 3. 1995 fristlos gekündigt. Über die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses waren sich die Parteien in der Folgezeit einig. Die Klägerin hätte daher den einen Ausgleichsanspruch binnen Jahresfrist bis zum 31. 3. 1996 geltend machen müssen. Der pauschale Hinweis im Kündigungsschreiben vom 31. 3. 1995, die Klägerin behalte sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, stellt keine Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Sinne von § 89 b HGB dar. Aufgrund einer solchen Ankündigung ist für den Vertragspartner zunächst nur erkennbar, daß die andere Partei die Geltendmachung von Ansprüchen erwägt, aber noch keine Entscheidung darüber getroffen hat. Daraufhin kann weder geleistet noch über die Höhe eines etwaigen Ausgleichsanspruchs verhandelt werden. Der bloße Vorbehalt weiterer Schritte stellt keine Geltendmachung von Ansprüchen dar (vgl. dazu Baumbach/Hopt HGB § 89 b Rdnr. 77). Beachtliche Gründe, aus denen die Klägerin an der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gehindert worden sein könnte, hat sie nicht vorgetragen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286 Abs. 1, 288 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

RechtsgebieteHGB, BGB, AGBG, ZPOVorschriftenHGB § 89 b HGB § 89 b Abs. 4 BGB § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB § 284 BGB § 286 Abs. 1 BGB § 288 AGBG § 11 Nr. 6 AGBG § 9 AGBG ZPO § 92 Abs. 1 ZPO § 91 a ZPO § 269 Abs. 3 ZPO § 709

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr