14.09.2004 · IWW-Abrufnummer 042347
Landgericht München: Urteil vom 25.08.2004 – 26 O 1035/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 26 O 1035/04
Verkündet am 25.08.2004
Landgericht München I
Im Namen des Volkes!
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung und Auskunft.
erlässt das Landgericht München I, 26. Zivilkammer, durch die Richterin am Landgericht Weber als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der bis einschließlich 30.07.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Parteien folgendes
ENDURTEIL:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR.
Tatbestand:
Der Kläger verlang Auskunft über die Berechnung seiner fallenden Gewinnrente aus einer Leibrentenversicherung und bei der Beklagten sowie Nachzahlung einer monatlichen Differenz in Höhe von 791,41 EUR, um welche die Beklagte die fallende Gewinnrente ab Januar 2003 reduziert hat, für die Monate Januar bis Dezember 2003 sowie Januar und Februar 2004.
Der Kläger ist unwiderruflich Bezugsberechtigter aus der Leibrentenversicherung mit der Nr. ... zwischen der Beklagten und der Firma ... als Versicherungsnehmerin.
Der Rentenversicherungsvertrag wurde entsprechend dem schriftlichen Antrag der ... vom 26.11.1999 (Anlage B 1) gemäß Leistungs- und Vertragsbeschreibung zum Antragsformular vom 27.10.1999 (Anlage B 2) durch Übersendung des Versicherungsscheins Nr. ... vom 29.12.1999 (Anlage K 1) nebst den Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung EL 0197 abgeschlossen. Die Regelungen zur Überschussermittlung finden sich in § 16 der Versicherungsbedingungen, die Bestimmungen zur Überschusszuteilung und -verwendung in § 17.
Im Versicherungsschein ist eine monatliche Altersrente in Höhe von 5.413,58 DM, umgerechnet 2.767,92 EUR policiert mit einer garantierten jährlichen Rente in Höhe von 64.963,00 DM
Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1999 (Anlage K 2) wurde mitgeteilt, dass die monatliche garantierte Rente in Höhe von 5.994,50 DM, umgerechnet 3.064,94 EUR zzgl. nicht garantierter fallender Gewinnrente ab 01.01.2002 geleistet wird.
Mit Schreiben vom 31.10.2001 (Anlage K 7) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Rentenzahlungen am 01.01.2002 beginnen und folgende Beträge ausbezahlt werden: Garantierte Grundrente: 6.022,00 DM, umgerechnet 3.079,00 EUR, fallende Gewinnrente: 4.020,42 DM, umgerechnet 2.055,61 EUR. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 10.042,42 DM, umgerechnet 5.134,61 EUR.
Im Schreiben vom 31.10.2001 (Anlage K 7) weist die Beklagte darauf hin, dass die Gewinnrente nicht garantiert werden kann, da sie von der jeweiligen jährlichen Gewinndeklaration abhängig sei. Für die Monate Januar bis Dezember 2002 erhielt der Kläger jeweils eine monatliche Garantierente in Höhe von 6.022,00 DM umgerechnet 3.097,00 EUR und eine fallende Gewinnrente von monatlich 4.020,42 DM, umgerechnet 2.055,61 EUR, insgesamt jeweils monatlich 5.134,61 EUR.
Ab Januar 2003 reduzierte die Beklagte die fallende Gewinnrente um jeweils 791,41 EUR und zahlte an dem Kläger bis einschließlich Dezember 2003 neben der garantierte Rente in Höhe von monatlich 3.079,00 EUR eine fallende Gewinnrente von monatlich 1.264,20 EUR und somit einen Gesamtbetrag von monatlich 4.343,20 EUR aus. Nachdem der Kläger die Reduzierung der fallenden Gewinnrente mit Schreiben vom 03.03.2003 (Anlage K 8) beanstandete und erläutert haben wollte, erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.03.2003 (Anlage K 9), dass die nicht garantierte Gewinnrente bedingungsgemäß an die Gegebenheiten des Kapitalmarktes angepasst werden musste. Die Höhe des zukünftigen Überschussanteilsatzes hänge u. a. von den erzielten und noch zu erzielenden Erträgen ab und werde immer nur zeitnah und jährlich neu für das folgende Jahr verbindlich festgelegt.
Mit weiteren Schreiben vom 31.03.2003 (Anlage K 10) gab die Beklagte dem Kläger nochmals eine ausführliche Begründung für die Reduzierung der kapitalmarktabhängigen nicht garantierten fallenden Gewinnrente.
Der Kläger verlangt weiterhin eine detaillierte Darlegung, woraus sich die radikale Absenkung der fallenden Gewinnrente auf lediglich noch 61,51 % des im Jahr 2002 bezahlten möglichen Betrages ergebe. Außerdem verlangt der Kläger aus dem Rentenvertrag die Nachzahlung der Differenz zwischen der im Jahr 2002 monatlich bezahlten fallenden Gewinnrente und der im Jahr 2003 reduzierten Gewinnrente. Diese Differenz in Höhe von monatlich 791,41 EUR macht der Kläger für die Monate Januar bis Dezember 2003 und Januar und Februar 2004 geltend.
Die ... hat mit Abtretungsvereinbarung vom 30.11.1999 (Anl. K 5) alle Rechte aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der Beklagten an den Kläger abgetreten. Gemäß Schreiben vom 07.12.1999 erklärte die damals unter ... firmierende Beklagte gegenüber der Versicherungsnehmerin, dass sie nach Verfügung des unwiderruflichen Bezugsrechtes die Abtretung der verbliebenen Rechte und Ansprüche von Seiten der Versicherungsnehmerin für möglich halte.
Der Kläger hält die bisherigen Erläuterungen der Beklagten zur Absenkung der fallenden Gewinnrente für ungenügend. Er verlangt eine konkrete Darlegung und finanzmathematische Berechnung, um die erfolgte Reduzierung nachvollziehen zu können. Die Beklagte müsse außerdem substantiiert darlegen und beweisen, dass sie zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt gewesen sei und weiter berechtigt sei. Sie habe dem Kläger Leistungen zugesagt, die sie nun einhalten müsse. Deshalb müsse sie auch die Differenz auf den ursprünglich zugesagten Überschussanteil nachbezahlen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.496,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2004 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.447,24 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2004 bis 09.02.2004 sowie aus 723,62 EUR seit 09.02.2004 sowie aus weiteren 3.619,58 EUR und aus weiteren 723,62 EUR seit 11.02.2004 zu bezahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die konkreten Berechnungen zur Höhe der Garantierente und der fallenden Gewinnrente zum Versicherungsvertrag Nr. 1805761.
Die Beklagte beantragt hierzu;
Klageabweisung.
Der Klageänderung gegenüber dem ursprünglichen Auskunftsantrag, der lediglich auf die Absenkung der fallenden Gewinnrente für das Jahr 2003 bezogen war, stimmte die Beklagte nicht zu.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.
Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über die bereits gegebenen Erklärungen und Erläuterungen hinaus. Der Kläger sei darüber informiert, dass die fallende Gewinnrente eine vorweg genommene Gewinnbeteiligung sei, deren Umfang bzw. der Prozentsatz der jährlichen Verminderung abhängig sei von den erwirtschaften Überschüssen der Versicherungsgesellschaft. Die fallende Gewinnrente sei nicht garantiert und aufgrund der Entwicklung an den Kapitalmärkten bedingungsgemäß gekürzt worden.
Über die Entwicklung des Überschussanteils seien lediglich Prognosen, jedoch keine Zusage gegeben worden.
Die Beklagte sei daher zur Kürzung der fallenden Gewinnrente berechtigt und verpflichtet gewesen. Weitere Auskünfte müsse sie an den Kläger nicht erteilen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Im Rahmens des schriftlichen Verfahrens gemäß Beschluss vom 16.06.2004 (Bl. 34/35 d. A.) hat die Beklagte auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Auskunft über ihre finanzmathematischen Berechnungen zum Rentenversicherungsvertrag mit der ... gemäß Schriftsatz vom 29.07.2004 (Bl. 46 bis 54 d. A.) erteilt.
Eine Nebenrechnung der fallenden Gewinnrente ab Januar 2004 ergibt einen Gesamtrückforderungsbetrag der Beklagten in Höhe von 10.753,82 EUR ausweislich einer korrigierten Abrechnung für Mai 2004 (Anlage B 12) zum Schriftsatz vom 29.07.2004, Blatt 46 bis 54 d. A.).
Außerdem legt die Beklagte ihre Geschäftsberichte für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (Anlagenkonvolut B 10) und für das Jahr 2003 (Anlage B 8) sowie die für die Berechnung maßgebliche Sterbetafel DAV 1994 R ? 4 % (Anlage B 11) vor.
Weiter überreicht die Beklagte als Anlage B 9 die Durchschnittsbildung der Zinsgewinne für den Altersrententarif des Klägers.
Auf die nach der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2004 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2004 (Bl. 30 bis 35 d. A.) verwiesen.
Durch Beschluss vom 11.03.2004 (Bl. 19 d. A.) wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert. Der Leibrentenversicherungsvertrag Nr. ... mit der Beklagten ist zugunsten des Klägers als unwiderruflich Bezugsberechtigtem abgeschlossen. Dies ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen mit dem sofortigen Erwerb der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verbunden (vgl. BGH 45, 162, 165; VersR 96, 1089; VersR 03, 1021). Außerdem sind alle Rechte aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der Beklagten gemäß Vereinbarung vom 30.11.1999 (Anlage K 5) an den Kläger abgetreten. Einwendungen gegen diese Abtretung hat die Beklagte nicht erhoben. Der Kläger hat jedoch nach eingehender Würdigung des gesamten Parteivortrages keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm eingeklagten weiteren Rentenbeträge für den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2004.
Der Kläger errechnet diesen Anspruch aus der monatlichen Differenz von 791,41 EUR, um welche die Beklagte die aus dem Versicherungsvertrag geschuldete fallende Gewinnrente ab Januar 2003 reduziert hat. Ursprünglich wurde auf die nicht garantierte fallende Gewinnrente ein monatlicher Betrag von 4.020,42 DM, umgerechnet 2.055,61 EUR gemäß Mitteilung der Beklagten vom 31.10.2001 (Anlage K 7) ausbezahlt. Die aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der Beklagten geschuldete Rente setzt sich zusammen aus einer garantierten Grundrente von 6.022,00 DM, umgerechnet 3.079,00 EUR und einer fallenden Gewinnrente die nach § 16 der dem Vertrag zugrunde liegend Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung EL 0197 (Anlage K 1) zu den Fälligkeitstermin der vertraglich vereinbarten Rente gezahlt wird.
Sie wird in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapital bemessen, wobei dieses das Deckungskapital zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres ist. Die fallende Gewinnrente orientiert sich an einem bestimmten Zinsanteil am Deckungskapital der Beklagten. Es handelt sich dabei um den Ansammlungszins abzüglich des garantierten Zinses. Im Vertrag des Klägers ist ein Zinssatz von 4 % garantiert.
Im Schreiben vom 31.10.2001 (Auflage K 7) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewinnrente nicht garantiert werden kann, da diese von der jeweiligen jährlichen Gewinndeklaration abhängig ist. Ab Januar 2003 reduzierte die Beklagte ihre Zahlungen auf die fallende Gewinnrente um 791,41 EUR monatlich auf 1.264,20 EUR monatlich. Sie begründete diese Rentenanpassung mit Schreiben vom 05.03.2003 (Anlage K 9) mit der Anpassung an die Gegebenheiten des Kapitalmarktes. Nachdem die Höhe der fallenden Gewinnrente von in Prozent des Deckungskapitals berechneten zukünftigen Überschussanteilen abhänge, betreffe eine Änderung der zu erwartenden Überschussanteile auch die fallende Gewinnrente. Mit Schreiben vom 31.03.2003 (Anlage K 10) gab die Beklagte hierzu die Erläuterung, bei der fallenden Gewinnrente handle es sich um eine vorweg genommene Gewinnbeteiligung, deren Umfang bzw. der Prozentsatz der jährlichen Verminderung abhängig sei von den erwirtschafteten Überschüssen. Da die Gewinne der Beklagten an den Kapitalmärkten im Jahr 2002 gesunken seien, habe bedingungsgemäß eine Absenkung der fallenden Gewinnrente um 38 % vorgenommen werden müssen.
Auch aus dem Nachtrag zur Rentenversicherung Nr. ... vom 29.12.1999 (Anlage K 2) ergibt sich, dass die fallende Gewinnrente nicht garantiert war. Insofern kann sich der Kläger nicht auf eine versicherungsvertragliche Zusage einer bestimmten monatlichen Gewinnrente berufen.
Er hat daher keinen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages, um welchen die Beklagte die nicht garantierte fallende Gewinnrente ab Januar 2003 reduziert hat.
II.
Die Zahlungsklage ist auch deshalb unschlüssig, da der Kläger in Bezug auf die Berechnung der nicht garantierten fallenden Gewinnrente Auskunftsklage erhoben hat, mit welcher er eine nachvollziehbare finanzmathematische Berechnung der fallenden Gewinnrente verlangt. Erst aus dieser Berechnung würde sich aber nach dem Vortrag des Klägers möglicherweise eine Unrichtigkeit der Berechnung ergeben können. Dass sie den Rentenauszahlungen der Beklagten zugrunde liegenden Berechnungen tatsächlich unrichtig sind, steht auch nach dem Vortrag des Klägers noch nicht fest. Insofern rechtfertigt der Klagevortrag nicht den geltend gemachten Zahlungsanspruch.
III.
Auch der in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2004 zuletzt gestellte Auskunftsantrag ist unbegründet. Mit diesem Antrag verlangt der Kläger Auskunft über die konkreten Berechnungen der Beklagten zur Höhe der Garantierente und der fallenden Gewinnrente zum Versicherungsvertrag Nr. 1805761. Die Berechnungen zur Höhe der Garantierente hat der Kläger bisher nicht beanstandet. Ausweislich des Schreibens vom 31.10.2001 (Anlage K 7) erhält der Kläger ab 01.01.2002 eine garantierte Grundrente von 6.022,00 DM, umgerechnet 3.079,00 EUR. Hierzu hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2003 (Anlage K 10) ausgeführt, der Gegenstandswert (Barwert) der Rentenversicherung des Klägers bei Rentenzahlungsbeginn entspreche den bis zum voraussichtlichen Ableben zu erwartenden garantierten Rentenleistungen. Dieser Wert werde abgesichert durch den gezahlten Einmalbetrag von 1,3 Mio. DM, verzinst mit dem garantierten Rechnungszins von 4 %. Hieraus ergebe sich die lebenslang garantierte Rentenzahlung des Klägers in Höhe von monatlich 3.079,00 EUR. Dabei habe sich die garantierte Grundrente durch die verzinsliche Anlage des Einmalbetrages zum Rentenbeginn am 01.01.2002 von ursprünglich 5.413,58 DM auf 6.022,00 DM erhöht.
Diese Berechnung und Erklärung der Beklagten hat der Kläger ebensowenig beanstandet wie die Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrages der garantierten Grundrente. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Berechnung der garantierten Grundrente erschließt sich nicht aus dem Klagevortrag.
Soweit der Kläger Auskunft über die Berechnung zur Höhe der fallenden Gewinnrente verlangt, hat die Beklagte ihrer Auskunftspflicht Genüge getan. Zwar hat der Kläger Anspruch darauf zu erfahren, wie das für ihn einbezahlte Geld angelegt und verwaltet wird und warum die nunmehr ausbezahlte nicht garantierte Gewinnrente nur noch 61,51 % der ursprünglich errechneten Gewinnrente beträgt. Hierzu hat die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 05.03.2003 (Anlage K 9) und vom 31.03.2003 (Anlage K 10) Auskunft erteilt.
Außerdem enthalten die § 16 und 17 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung EL 0197 (Anlage K 1) Regelungen über die Überschussermittlung, welche verdeutlichen, dass die Überschussbeteiligung variiert und dass der Versicherungsnehmer mit einer bestimmten Höhe des Überschusses nicht rechnen kann. Die Beklagte ist nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, dem Kläger eine genaue finanzmathematische Berechnung zur Ermittlung der Überschussbeteiligung vorzulegen, da diese einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig verständlich sein wird wie die Grundsätze zur Bilanzierung nach dem Versicherungsaufsichtgesetz und dem Handelsgesetzbuch, die bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung zu beachten sind.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus dem Gesetz oder irgendwelchen Rechtsvorschriften die Verpflichtung, dem Kläger finanzmathematische Berechnungen und Einzelheiten der Bilanzierung zur Ermittlung der Überschussbeteiligung zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001, IV ZR 121/00).
Gleichwohl hat die Beklagte auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Unterlagen zur finanzmathematischen Berechnung (Anlage B 6 und B 7) zu Blatt 46 bis 54 d. A.) sowie die Geschäftsberichte der Beklagten für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 (Anlagenkonvolut B 10) und für das Jahr 2003 (Anlage B 8) vorgelegt.
Unter Zuhilfenahme eines Versicherungsmathematikers kann der Kläger nachvollziehen, wie die fallende Gewinnrente berechnet worden ist. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Beklagte die Übermittlung dieser Unterlagen und Berechnungen nicht schuldete, zumal da hierdurch ein unverhältnismäßiger hoher Verwaltungsaufwand mit vergleichsweise geringem Informationswert für die Versicherungsnehmer entstehen würde.
Im Ergebnis war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
IV.
Nebenentscheidungen:
Kostenentscheidung: § 91 Abs. 1 ZPO.
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr.11, 709 Satz 1 ZPO.
Im Einverständnis der Parteien ergeht diese Entscheidung gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter: